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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung, Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 25. Februar 1952)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 7. Mai 19481) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird wie folgt abgeändert und ergänzt: Art. 2, Ziff. 5, Abs. 3: Die Teuerungszulage beträgt auf den oben festgesetzten Löhnen: 90 Eappen pro Stunde für Verheiratete und Unterstützungspflichtige ; 86 Eappen pro Stunde für Ledige und nicht Unterstützungspflichtige.

Art. 2, Ziff. 8: 1

Den Arbeitern werden je nach Dienstalter bezahlte Ferien gewährt.

Die Dauer derselben beträgt nach Ablauf des 1. Dienstjahres mindestens 6 Arbeitstage, des 4. Dienstjahres mindestens 8 Arbeitstage, des 8. Dienstjahres mindestens 10 Arbeitstage, des 10. Dienstjahres mindestens 12 Arbeitstage.

2 Ein Ferientag wird mit 8 Stunden bezahlt.

!) BEI 1948, II, 280.

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Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien nach Massgabe der Dauer der Beschäftigung im betreffenden Jahr: a. hei Auflösung des Dienstverhältnisses: l. beim Ausbleiben von mehr als 30 Tagen im Jahr für eigene oder anderweitige Arbeiten oder bei Krankheit und Unfall: c. bei Betriebseinstellung von mindestens 2 Monaten.

4 Während der Ferien dürfen keine Berufsarbeiten für Drittpersonen ausgeführt werden.

5 Jeder Arbeiter hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Bücksicht zu nehmen.

6 Eine Barentschädigung an Stelle der Ferien ist nicht gestattet.

Art. 2, Ziff. 10: 1 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer hat sich gegen die Folgen des Lohnausfalles bei Krankheit bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse für ein Krankengeld zu versichern. Die Prämie für die Krankengeldversicherung hat mindestens Fr. 2. 40 pro Woche zu betragen.

2 Der Arbeitgeber hat an die Prämie der Krankengeldversicherung einen wöchentlichen Beitrag von Fr. 1.20 zu bezahlen.

3 Bezahlt der Arbeitgeber wenigstens die Hälfte der tatsächlichen Prämie der Krankengeldversicherung, so darf er im Krankheitsfalle das von der Kasse gewährte Krankengeld von dem gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts zu bezahlenden Lohn abziehen.

Art. 2, Ziff. 12 (neu): Der Arbeitnehmer hat bei militärischen Inspektionen Anspruch auf den halben, Tagesverdienst.

Art. 8 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1953.

Bern, den 25. Februar 1952.

aïs

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung, Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 25. Februar 1952)

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1952

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06.03.1952

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