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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

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(Vom 5. November 1952)

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Der Bundesrat hat dem Kanton Graubünden an die Kosten der Entwässerung und Wiederinstandstellungsarbeiten im Rutschgebiet Roticcio Gemeinde Vicosoprano, einen Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 6.November 1952) Der Bundesrat hat dem Kanton Graubündeu an die Kosten der Aufforstung und Lawinenverbauung «Erberalp», Gemeinde Davos, einen Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Aufgebote 1. Pw. Bieri Walter, des Ludwig Franz und der Elise geb. Eglin, geb. 20.März 1916 in Hauptwil (Thurgau), von Escholzmatt (Luzern), Kaufmann, zuletzt wohnhaft in Lutry, Grand'Rue 52, eingeteilt in Sch. Flab. Bttr.

1/53, mit Busse vorbestraft, 2. Tr. Sdt. Simon Ernst, des Ernst und der Anna geb. von Allmen geb.

17. September 1925 in Bern, von Zollikofen, Landarbeiter, zuletzt wohnhaft in Herisau, eingeteilt Geb. Füs. Stabskp. 34, beide zurzeit unbekannten Aufenthalts.

, Die Angeklagten haben sich, vor Divisionsgericht 11 wegen Dienstversäumnis, Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, des Missbrauchs und Verschleuderung von Material zu verantworten.

Sie werden aufgeboten, in Diensttenue zu erscheinen Donnerstag, den 27. November 1952, 11.30 Uhr, im Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17.

Bern, den 10. November 1952.

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Der Grossrichter Div.Ger.11: Oberst Loosli

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Urteil Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 81. Oktober 1952 in Luzern in der Strafsache gegen Egli Gerhard Hans, des Alfred und der Marie Danz, geb. 27. Juli 1923, von Krauchthal (Bern), kaufmännischer Angestellter, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: Die dem Egli Gerhard Hans durch Urteil Nr. 2139 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 7. September 1949 auferlegte und nicht bezahlte Busse von 250 Franken wird in 25 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Luzern, den 81. Oktober 1952.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: 0. Peter

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Wettbewerb- and Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Verschollenheits-Aufruf

Über Franz Nef, von Urnäsch, geb. 23. März 1879, geschieden von Maria geb. Häberli, Ende 1920 nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend, wird das Verschollenheitsverfahren eröffnet.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. Oktober 1952 und in Anwendung der Artikel 35 f. ZGB und Artikel 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiemit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 15. November 1953 bei der Obergerichtskanzlei in Trogen (Appenzell) zu melden.

Trogen, den 10. November 1952.

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Die Obergerichtskanzlei

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47

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13.11.1952

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553-554

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