366 Ablauf der Referendumsfrist

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24. September 1952

Bundesgesetz über

die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr (Vom 20. Juni 1952)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 195l 1), beschliesst: Art. l Das Bundesgesetz betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) vom 2. Oktober 19242) wird wie folgt abgeändert: (II. Postverkehrssweige) Art. 12, Abs. 1.

Die Taxen für Briefe und Päckchen betragen: a. im Nahverkehr

bia 250 g über 250 bis 1000 g

15 Ep.

i, im Fernverkehr

25 Rp.

40 Rp.

Art. 13, Abs. 1.

Die Taxe für Postkarten beträgt: für eine einfache Karte für eine Karte mit unfrankiertem Antwortteil für eine Karte mit frankiertem Antwortteil

15 Ep.

15 Rp.

80 Ep.

Art. U, Abs. 1.

Die Taxe für Warenmuster beträgt: bis 250 g über 250 bis 500 g bar- oder maschinenfrankiert in einer Mindestzahl von 50 gleichartigen Stücken bis 250 g !) BEI 1951, I, 517.

") AS 41, 329, BS 7, 754.

15 Ep.

25 Ep.

10 Ep.

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ohne Adresse, zur allgemeinen Vertragung innerhalb des Zustellkreises einer Poststelle bis 50 g über 50 bis 250 g

Art. 17, Abs. l, Die Taxe für gewöhnliche Drucksachen beträgt: bis 50 g über 50 bis 100 g über 100 bis 250 g über 250 bis 500 g über 500 bis 1000 g bar- oder maschinenfrankiert, in einer Mindestzahl von 50 gleichartigen Stücken bis 50 g , .

über 50 bis 100 g über 100 bis 250 g

5 Bp.

10 Bp.

8 Bp.

10 Bp.

15 Bp.

20 Bp.

80 Ep.

5 Bp.

8 Ep.

10 Ep.

Art. 18, Abs. l und 2.

1 Die Taxe für Drucksachen zur Ansicht beträgt: bis 50 g 18 Ep.

über 50 bis 100 g 15 Ep.

über 100 bis 250 g 20 Ep.

über 250 bis 500 g 25 Ep.

über 500 bis 1000 g 85 Ep.

bar- oder maschinenfrankiert, in einer Mindestzahl von 50 gleichartigen Stücken bis 50 g 10 Bp.

2 Für Leihsendungen von Zeitschriften und für Bücherleihsendungen öffentlicher Bibliotheken bis 1000 g gilt die Taxe von Absatz l. Für schwerere Sendungen beträgt die Taxe: über l bis 2% kg 85 Bp.

über 2Va bis 4 kg 55 Ep.

Art. 21, Abs. 2.

Die vom Absender im voraus zu entrichtende Zuschlagstaxe für die Einschreibung beträgt 80 Bappen.

Art. 22.

Für die Beförderung von Gerichtsurkunden bis l kg 'sowie für ihre Einschreibung und für die Bücklieferung des Doppels oder des Empfangscheins an den Absender wird die Taxe nach Artikel 12 und eine Zuschlagstaxe von 70 Bappen erhoben.

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Art. 23, Âbs. 1.

: Die Taxen für die Stücksendungen betragen: a. Stücksendungen bis 15 kg: bis 250 g über 250 g bis l kg Über l bis 2 1/2 kg über 2% bis 5 kg über 5 bis 7% kg über 7% bis 10 kg über 10 bis 15 kg

40 Ep.

50 Ep.

80 Ep.

120 Ep.

160 Ep.

200 Ep.

250 Rp.

b. Stücksendungen über15 bis 50 kg: für je 5 kg oder einen Bruchteil dieser Gewichtseinheit

bis 100 Km (1. Zone) Ep.

auf eine Entfernung über 100 über 200 biss2000km^ bisl3 3 0 k m (2. Zone) (3.Zone) Rp.

Rp.

t 3

0 0

0

über k m i m (4. Zone) Rp.

80 120 160 200 Art. 24, Abs. 1.

' Für Wertsendungen wird ausser der Taxe für Stücksendungen folgende Werttaxe erhoben: für Wertangaben bis 500 Franken 50 Ep.

hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon . .

10 Ep.

Art. 30, Abs. l, Für Nachnahmesendungen ist aussei; den ordentlichen Taxen folgende Nachnahmetaxe zu entrichten: für Nachnahmen bis 10 Pranken 20 Ep.

hierzu für je weitere 10 Franken oder einen Bruchteil davon bis 100 Franken 10 Ep.

hierzu für je weitere 100 Franken oder einen Bruchteil davon bis 1000 Franken .

20 Ep.

hierzu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon . .

20 Ep.

. Art. 32, Abs. 1.

Die Taxe für Postanweisungen beträgt: bis 20 Franken über 20 bis 100 Franken über 100 bis 200 Franken hierzu für je weitere 100 Franken oder einen Bruchteil davon bis 500 Franken .

hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Brachteil davon . .

SO Ep.

40 Ep.

50 Rp.

10 Ep.

10 Ep.

Art. 34.

' 1 Für Aufträge im Rechnungsverkehr werden vom Rechnungsinhaber folgende Taxen erhoben:

369 a. für Einzahlungen bis 6 Franken 10 Bp.

über 5 bis 20 Franken . . . - . . ' 15 Ep.

über 20 bis 100 Franken 25 Ep.

über 100 bis 200 Franken 80 Ep.

hierzu für je weitere 100 Franken oder einen Bruchteil davon bis 500 Franken 5 Ep.

hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon . .

10 Ep.

&. für Auszahlungen durch die Zahlstelle eines Postcheckamtes bis 100 Franken 20 Ep.

über 100 bis 500 Franken 25 Ep.

hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon . .

5 Ep.

c. für Zahlungsanweisungen bis 100 Franken 25 Ep.

über 100 bis 500 Franken 35 Ep.

hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon . .

5 Ep.

d. für Überweisungen von einer Checkrechnung auf eine andere, wobei die Taxe nur vom empfangenden Bechnungsinhaber eihoben wird, für jede Überweisung 10 Ep.

2 Für Einzahlungen kann eine Höchsttaxe festgesetzt werden.

3 Für Auszahlungen gegen Postcheck durch Poststellen, die nicht Kontostellen sind, kann eine besondere Gebühr erhoben werden.

4 Mitteilungen, die der Auftraggeber auf der Bückseite des dem Empfänger zu übergebenden Abschnittes oder Girozettels anbringt, unterliegen keiner Taxe oder Gebühr.

ma Portofreiheit Art. 38.

1 Von der Entrichtung der Posttaxen sind befreit: a. der Bundesrat und die kantonalen Eegierungen als Gesamtbehörden für ausgehende amtliche Sendungen; b. die im Dienste stehenden Wehrmänner für ein- und ausgehende persönliche Sendungen und für ausgehende inilitärdienstliohe Sendungen, die nicht im Dienste stehenden Wehrmänner für ausgehende militärdienstliche Sendungen.

2 Diese Portofreiheit erstreckt sich nur auf Sendungen, die das Gewicht von 21/2 kg nicht übersteigen, keine Wertangabe tragen und nicht zur Einschreibung aufgegeben werden.

3 Die Leistungen für die in Absatz l genannten Sendungen werden der Post durch die Bundeskasse vergütet.

'.

Bundesblatt.

104. Jahrg. Bd. II.

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Art. 39.

Die Postverwaltung ist befugt, für Sendungen zur Linderung von Notständen vorübergehend Portofreiheit zu gewähren.

lllPauschalfrankaturur Art. 40.

1 Die Posttaxen für die ausgehenden uneingeschriebenen Sendungen bis 2% kg der Behörden und Amtsstellen der Eidgenossenschaft und der mili-tärischen Kommando- und Dienststellen werden der Post durch die Bundeskasse pauschal vergütet.

2 Die Posttaxen für die ausgehenden uneingeschriebenen Sendungen bis 2% kg der Behörden, ausgenommen der in Artikel 88, Absatz l, lit. a, genannten, und der Amtsstellen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können der Post pauschal vergütet werden.

3 Im Sinne einer Übergangsordnung bezahlen die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden im ersten Jahre 20 Prozent, im zweiten Jahre 50 Prozent und vom dritten Jahre an 100 Prozent der Taxen für die bisher portofreien Sendungen ihrer Behörden und Amtsstellen, Art. 41 ins 43 aufgehoben.

IV Haftpflicht der Postverwaltung Art 48, Als. 1.

1 Versäumen Eeisende wegen Verspätung der Post die Anschlussverbindung einer öffentlichen Verkehrsanstalt und erwachsen ihnen hieraus notwendige Auslagen, so sind sie berechtigt, hierfür bis zum Höchstbetrag von 85 Franken von der Postverwaltung Ersatz zu verlangen.

Art. 49.

Die Postverwaltung haftet für Reisegepäck und Handgepäck nach Artikel 10 wie für Stücksendungen.

Art. 51, Absatz 2 und 3.

2 Für den Verlust einer eingeschriebenen Kleinsendung leistet sie eine Entschädigung von 70 Franken.

8 Für den Verlust eines Poststückes entschädigt sie den gemeinen Wert, den eine Sache derselben Art und Beschaffenheit am Aufgabeort zur Zeit der Aufgabe hatte, höchstens aber 35 Franken für jedes Kilogramm.

Art. 53.

Wird eine eingeschriebene Kleinsendung, eine Stück- oder eine Wertsendung über die ordentliche Lieferfrist hinaus um mehr als 24 Stunden ver-

371 spätet, so wird der nachgewiesene Schaden, höchstens aber ein Betrag von 35 Franken, vergütet.

Art. 54, Abs. 6.

Wird durch Verschulden der Postverwaltung im Einzugsauftrags- oder im Post- und Zahlungsanweisungsverkehr eine Auezahlung oder die Übergabe eines Einzugsauftrages an den Protest- oder Betreibungsbeamten um mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus verspätet, so wird der nachgewiesene Schaden, höchstens aber ein Betrag von 85 Franken, ersetzt.

Bei verspäteter Gutschrift von einbezahlten oder überwiesenen Beträgen auf Checkrechnung wird für die Zeit der Verspätung über die ordentliche Erledigungsfrist hinaus ein in der Postordnung festzusetzender Zins vergütet.

Art. 2 Alle in andern Erlassen, mit Ausnahme des Weltpostvertrages und der zugehörigen Abkommen, enthaltenen Bestimmungen über die Portofreiheit, soweit sie mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, werden aufgehoben.

Art. 3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Juni 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Juni 1952.

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: F. Weber

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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17, Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. Juni 1952.

es

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, .

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 26. Juni 1952 Ablauf der Referendumsfrist 24. September 1952

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr (Vom 20.

Juni 1952)

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1952

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2

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1952

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10 037 917

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