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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Moesa in den Gemeinden Roveredo und San Vittore (Vom 20. Juni 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden hat mit Schreiben vom 8. Mai 1952 dem Eidgenössischen Departement des Innern ein Projekt für die Verbauung der Moesa in den Gemeinden Eoveredo und San Vittore unterbreitet mit dem Gesuch um dessen Genehmigung und um Zusicheruiig eines Bundesbeitrages an die vorgesehenen Arbeiten auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei und des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf l 800 000 Pranken.

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag über die Projektvorlage zu unterbreiten.

I. Allgemeines Die das Misox durchfliessende Moesa entspringt am St. Bernhardinpass, In der oberen Hälfte ihres Laufes ist sie ein ausgesprochener Wildbach ; zwischen den beiden Gemeinden Eoveredo und San Vittore hat sie den Charakter eines Gebirgsflusses. Ihr Einzugsgebiet inisst 433,1 km2 bei der Gemeindegrenze zwischen Eoveredo und San Vittore (oberhalb der Brücke in «Bassa») und 446,4 km2 bei der Kantonsgrenze zwischen Graubünden und Tessin.

Die ersten unbedeutenden Korrektionsarbeiten wurden in San Vittore vor dem Jahre 1886, mit Bundesbeitrag, ausgeführt.

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·

,

Das Hochwassër des Jahres 1918 verursachte schwere Schäden an der Moesa, und in den nachfolgenden Jahren wurden die bereits vorhandenen Verbauungen wesentlich ergänzt, um damit die Dörfer und das fruchtbare Land des Tal-, grundes zu schützen. In den Jahren 1929 und 1981 wurden neue Kredite bewilligt, um weitere Verbauungen an der Moesa in den beiden erwähnten Gemeinden auszuführen.

Die Gesamtkosten aller bisherigen Projekte wurden auf 405 260 Pranken veranschlagt; davon wurden rund 245 000 Franken verbaut. Der gesamte bisher ausgerichtete Bundesbeitrag beläuft sich auf 94760 Franken, was einer durchschnittlichen Beitragshöhe von 88,7 Prozent entspricht. Die in den Jahren 1929 und 1931 für die Verbauung der Moesa in den beiden Gemeinden gefassten Bundesratsbeschlüsse sind, bei einem Beitragssatz von 40 Prozent, nur in geringem Umfange zur Durchführung gelangt,

II. Das Hochwasser vom August 1951 Zwischen dem 7. und 9. August 1951 wurden bekanntlich das Misox und, hauptsächlich, das Calancatal von einem katastrophalen Unwetter heimgesucht. Die ausserordentliche HochWasserführung der Moesa, die eine Menge Geschiebe mitschwemmte, verursachte auf Gebiet der Gemeinden Boveredo und San Vittore beträchtliche Schäden an den bestehenden Schutzbauten, Strassen, Brücken und am Kulturland.

Nach den Beobachtungen des Amtes für Wasserwirtschaft an der Limnigraphenstation in Lumino wird die grösste Abflussmenge der Moesa während der Unwetterkatastrophe auf rund 900 ms/sek geschätzt, was den Höchstwert der bisher bekannten Abflussmengen in diesem Gewässerabschnitt darstellt.

In Boveredo wurde die Wuhrmauer an der Kantonsstrasse in Piazza, auf dem rechten Ufer'der Moesa, auf einer Länge von etwa 120m, samt der Strasse und dem an dieses Ufer anschliessenden Gewölbe der alten Steinbrücke der Verbindungsstrasse, weggetragen.

In San Vittore wurde die eiserne Brücke über die Moesa in «Bassa» weggerissen und der Brückenpfeiler zerstört. Wie aus dem Situationsplan zu entnehmen ist, verteilen sich die Uferanbrüche unregelmässig auf beide Ufer.

III. Das Verbauungsprojekt Das vom Kanton Graubünden ausgearbeitete und zur Genehmigung eingereichte Projekt umfasst: 1. die Wiederherstellung zerstörter Wuhrmauern und die Erstellung neuer Leitwerke, in Beton mit Verkleidung in Naturstein; 2. die Ergänzung und Erstellung von Steinvorlagen und Bollwuhren; 3. den Bau einer neuen Betonbrücke in Boveredo, als Ersatz der zerstörten alten Steinbrücke;

359 4. die Erstellung einer eisernen Hängebrücke in «Bassa», San Vittore, an Stelle der weggerissenen Brücke.

Die alte, von der Unwetterkatastrophe zerstörte Bogenbrüoke in Eoveredo war, mit ihren 4 m breiten Pfeilern, von jeher ein Hindernis im Musslauf und bewirkte bei Hochwasser stets grössere Stauungen des Plusses, mit daheriger Überflutung des Ufergeländes. Der Abbruch dieser zerstörten Brücke und der Bau der neuen, nur einen schmalen Pfeiler im Flussbett erfordernden Brücke in vorgespanntem Beton, etwa 100 m flussabwärts, ermöglicht eine Verbesserung der Korrektionslinie und der DurchfluBsverhältnisse der Moesa.

Alle im Projekt enthaltenen Schutzarbeiten sind dringlicher Natur, weil bis zu ihrer Vollendung die Gefahr der Zerstörung der Dörfer und der Vernichtung weiteren kostbaren Kulturlandes bestehen wird. Aus diesem Grunde erteilte am 27. September 1951 unser Oberbauinspektorat nach einer am 15. August 1951 erfolgten Ortsbesichtigung die provisorische Baubewilligung, auf Grund welcher der Kanton die Wiederherstellungsarbeiten zum Schutze der gefährdetsten Stellen sofort in Angriff nehmen konnte.

Näheres ist aus den eingereichten Plänen ersichtlich.

Das Oberbauinspektorat ist mit der allgemeinen Anordnung des Projektes einverstanden, behält sich aber vor, im Einvernehmen mit dem Kanton Projektabänderungen im Bäumen des Voranschlages vorzunehmen, um neuen Verhältnissen Eeohnung tragen zu können, die allenfalls im Laufe der Arbeiten eintreten.

Der Kostenvoranschlag lautet wie folgt: A. Bauarbeiten: Schutzbauten und Brückenkosten von der Einmündung der Traversagna in die Moesa oberhalb Eoveredo bis zur Brücke der Ehätischen Bahn beim Bauten auf dem linken Ufer Bauten auf dem rechten Ufer Neue Eisenbetonbrücke Schutzbauten und Brückenkosten von der Brücke der Ehätischen Bahn beim Sassello bis zur Grenze Graubünden/Tessin Bauten auf dem linken Ufer Bauten auf dem rechten Ufer Hängebrücke in «Bassa» B. Projektausarbeitung, gesehenes

Franken

Franken

234 600 479 300, 220 000

988900

817 900 225 800 75 000

618 700

Bauführung und Unvorher247 400

Total 1800000

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Hiervon entfallen gemäss Eingabe des Bau- und Forstdepartements des Kantons Graubünden Franken auf Gebiet der Gemeinde Eoveredo auf Gebiet der Gemeinde San Vittore

l 200 000 600 000

Nach Mitteilung des Kantons kommen keine forstlichen Massnahmen in Betracht. Bei der Aufstellung des Projektes wurde auf die Fischereiinteressen Bücksicht genommen.

Die Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hat keine Bemerkungen anzubringen.

IV. Finanzielle Hilfe des Bundes In seiner Eingabe vom 8. Mai 1952 führt das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden unter anderem aus: «Auch wenn Bund und Kanton den grössten Teil der Verbauungskosten übernehmen, so bedeuten die verbleibenden Ausgaben für die zwei Gemeinden von 1853 bzw. 478 Einwohnern eine ausserordentlich starke Belastung. Bei der Gemeinde Eoveredo ist ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr noch weitere Kosten aus der Verbauung der Galancasca erwachsen. Der Kostenanteil der Gemeinde aus dieser Verbauung wird den Betrag von rund 600000 Franken ausmachen. Wenn auch diese Aufwendungen zum grosson Teil ebenfalls durch Beiträge von Bund und Kanton gedeckt werden, ergibt sich dadurch für die Gemeinde doch wieder eine schwere finanzielle Belastung.» Wir werden Ihnen über die Verbauung der Calancasca voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres eine weitere Botschaft zu unterbreiten haben.

Die Finanzlage der Gemeinden Roveredo und San Vittore als Trägerinnen des Korrektionswerkes stellt sich auf Grund unserer Erhebungen in ihren wesentlichen Merkmalen im Jahre 1951 wie folgt dar: Beide Gemeinden weisen pro Kopf der Bevölkerung eine erhebliche Belastung durch Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf. Die Jahresrechnung von Eoveredo schliesst mit einem Passivsaldo von 65 469 Franken, jene von San Vittore mit einem solchen von 12466 Franken ab. Das Reinvermögen der beiden Gemeinden ist bescheiden. Ihre finanzielle Lage wird auch charakterisiert durch die nachfolgend vergleichsweise aufgeführten Wehrsteuererträge : Wehrsteuerertrag V. Periode:

Fr./Blnwohner

Gemeinde Roveredo Gemeinde San Vittore Mittelwert Kanton Graubünden Mittelwert Schweiz

4.20 x) 5.25 23.40 58.05

*) Etwas zu niedrig errechnet, infolge vorübergehender Erhöhung der Einwohnerzahl um 312 Köpfe zufolge Baues des Kraftwerkes an der Calanoasca.

361 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einwohner, wie sie aus den Wehrsteuererträgen erhellt, erscheint, schon gemessen am Durchschnitt des Kantons Graubünden (der unter allen Kantonen im 21. Bang steht) und im besondern am gesamtschweizerisohen Mittelwert, als sehr bescheiden.

Vor Einführung des Abbaues der ordentlichen Subventionen sind vom Bund zugunsten der Verbauung der Moesa in den Gemeinden Boveredo und San Vittore in neuerer Zeit die folgenden Beiträge zugesichert worden : Subventionsbeschlusa Jahr

KostenVoranschlag Fr.

Roveredo

1917 1929

25000 95000

San Vittore

1910 1916 1931

80000 90000 140000

Gemeinde

Bewilligte Btmdeebeiträge % Fr.

Wirkliche Ausbezahlte Kosten Bundesbeiträge Fr.

Fr.

33Va 40

8338 38000

25002 59973

8333 23989

40 40 40

12000 36000 56000

29486 90000 18955

11774 36000 7582

Wie ersichtlich, sind von den Gemeinden die Bundesratsbeschlüsse aus den Jahren 1929 und 1981 nur in geringerem Umfange in Anspruch genommen worden.

Die Beitragshöhe von 40 Prozent ist nach der Praxis, wie sie für die Bemessung unabgebauter Beiträge vor Inkrafttreten des Finanznotreohtes bestand, als das ordentliche Beitragsmaximum für Gewässer vom Charakter der Moesa in tiefliegendem Tallaufe zu betrachten. Auf Grund von Artikel l des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952 kommt daher auch heute wieder dieser ordentliche Beitragssatz in Betracht.

Nach der Hochwasserkatastrophe vom September 1927 wurden für die notwendigen Gewässerkorrektionen und -verbauungen in den Kantonen Graubünden und Tessin, über das ordentliche Beitragsmaximum von 50 Prozent hinaus, auf Grund des mit Bundesbeschluss vom 27. Juni 1928 zur Verfügung gestellten besonderen Kredites ausserordentliche Beiträge von 5 bis 25 Prozent, insgesamt also bis 75 Prozent Bundeshilfe bewilligt, je nach der Wichtigkeit der Vorlage und der finanziellen Lage des Kantons und der Gemeinden. Zugunsten von Arbeiten an der Calancasca und der Moesa in den Gemeinden Grono, Boveredo und San Vittore wurden damals jedoch keine ausserordentliohen Beiträge erforderlich, weil diese Täler von der damaligen Unwetterkatastrophe nicht in aussergewöhnlichem Masse betroffen worden waren.

Die Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom August 1951 dagegen sind nun derart, dass die Gewährung eines zusätzlichen Beitrages auf Grund von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 ins Auge zu fassen ist.

Für dessen Bemessung ist von den folgenden Überlegungen auszugehen.

Der ordentliche kantonale Beitrag beläuft sich maximal auf 20 Prozent.

Da die Staatsstrasse im Korrektionsbereich hegt und, wie die Ereignisse gezeigt haben, ebenfalls geschützt werden muss, kann aus diesem Interessenbereich der Kanton weitere 5 Prozent zuschiessen. Ausserdem hat er, gemäss Artikel 3

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des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952 zur Erhältlichmachung des zusätzlichen Bundesbeitrages einen ausserordentlichen kantonalen Beitrag von weiteren 5 Prozent aulzubringen, vorbehaltlich Absatz 2 des genannten Artikels.

Die kantonale Leistung zugunsten dieser Korrektionsarbeiten kann daher maximal auf 30 Prozent ansteigen.

Von der Seite der Gemeindefinanzen her ist zu beachten, dass die beiden Gemeinden, bei bescheidener Vermögenslage, eine gesamte jährliche Einnahmenund Ausgabenhöhe in der Grössenordnung von 600 000 bis 700 000 Franken aufweisen und die Jahresrechnung 1951 mit negativem Ergebnis abgeschlossen hat. Anderseits müssen die erforderlichen Schutzbauten an der Moesa in der relativ kurzen Bauzeit von drei bis höchstens vier Jahren ausgeführt sein, um bald den notwendigen Schutz zu gewähren.

Setzt man den ausserordentlichen Bundesbeitrag auf 15 Prozent, die gesamte Bundesleistung also auf 55 Prozent fest, so ergibt sich mit der kantonalen Höchstleistung - zusammen eine Gesamthilfe von 85 Prozent der Kosten. Es verbleiben den Gemeinden dann noch 15 Prozent zu decken, bei veranschlagten Gesamtkosten von l 800 000 Franken also 270 000 Franken. Daraus ergibt sich bei vier Baujahren ein Jahresaufwand von rund 70 000 Franken oder rund 10 Prozent des jährlichen Budgets der Gemeinden.

Für Eovefedo wird die Sachlage im Zusammenhang mit der Vorlage der Calancascaverbauung erneut zu prüfen sein. Jedenfalls sind wir der Auffassung, dass im vorliegenden Falle nicht unter einen zusätzlichen Beitrag von 15 Prozent gegangen werden sollte.

Der Kanton Graubünden wird unserem Departement des Innern gegenüber die Höhe seiner. Leistungen noch nachzuweisen haben, als Voraussetzung der Rechtskraft der Zusicherung des ausserordentlichen Bundesbeitrages.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

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Bern, den 20. Juni 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesratos, Der Bundespräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

363 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Moesa in den Gemeinden Roveredo und San Vittore

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, auf Grund des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in eine Eingabe des Bau- und Porstdepartements des Kantons Graubünden vom 8. Mai 1952, in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1952, beschliesst :

Art. l Dem Kanton Graubünden wird für die Verbauung der Moesa in den Gemeinden Roveredo und San Vittore, mit Einschluss des Baues der neuen Brücken in roveredo und in «Bassa» San Vittore, ein ordentlicher unabgebauter Beitrag von 40 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 720 000 Franken als 40 Prozent des genehmigten Voranschlages von l 800 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden auf Grund des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952, Artikel 2, ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 15 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 270 000 Franken als 15 Prozent des genehmigten Voranschlages von l 800 000 Franken unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton Graubünden, gemäss Artikel 2, Absatz l, des

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vorgenannten Beschlusses, über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 Prozent der Baukosten zuspricht. Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem Eidgenössischen Departement des Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 26. März 1929 betreffend die Moesa in der Gemeinde Eoveredo und vom 8. Juni 1981 betreffend die Moesa in der Gemeinde San Vittore fallen dahin, soweit sie noch nicht zur Durchführung gelangten, . .

Art. 2

Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom kantonalen Bau- und Forstdepartement eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf 800 000 Franken.

Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zu dem ordentlichen.

Art. 3 Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des KostenVoranschlags, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme von Arbeiten die Bauprograrame mit den erforderlichen Hinweisen auf die einschlägigen Subventionsunterlagen oder auf andere Unterlagen (Angaben über Baubeginn, Bauzeit, Art, Umfang und Kostenvoranschlag der Arbeiten) zur Genehmigung einzureichen, und zwar mit zugehöriger Begründung so recht' zeitig, dass die Programme unter Würdigung der Arbeitsmarktlage geprüft werden können.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die

365 Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes,

Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten, Art. 7 Dem Kanton Graubünden wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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26.06.1952

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