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Bundesbeschluss über
die technische Hilfe der Schweiz an wirtschaftlich ungenügend entwickelte Länder (Vom 19. Juni 1952)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft der Bundesrates vom 28. März 1952 1), beschliesst : Art.,l Die Schweiz beteiligt sich weiterhin am technischen Hilfsprogramm der Vereinigten Nationen zugunsten der ungenügend entwickelten Länder.
Der Bundesrat wird ermächtigt, der Organisation der Vereinigten Nationen für diesen Zweck jährliche Beiträge bis zu einer Million Franken auszurichten.
Art. 2 Neben der in Artikel l angeführten multilateralen technischen Hilfe kann der Bundesrat auf bilateraler Basis Massnahmen zugunsten ungenügend entwickelter Länder im Aufwande von jährlich insgesamt höchstens 100 000 Pranken durchführen.
Der Bundesrat bestimmt im Kahmen der verfügbaren Mittel das Ausmass dieser Massnahmen und erlässt die erforderlichen AusführungsVorschriften.
Art. 8 Der jährliche Kreditbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.
Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.
Er ist bis Ende 1954 befristet.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
J
) BEI 1952, I, 613.
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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 5, Juni 1952.
Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: F, Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. Juni 1952.
Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den 19. Juni 1952.
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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:
Ch. Oser
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Bundesbeschluss über die technische Hilfe der Schweiz an wirtschaftlich ungenügend entwickelte Länder (Vom 19. Juni 1952)
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Bundesblatt
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Jahr
1952
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
26
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
26.06.1952
Date Data Seite
388-389
Page Pagina Ref. No
10 037 923
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