381 Ablauf der Referendumsfrist
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24. September 1952
Bundesgesetz betreffend
die Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Vom 20. Juni 1952)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. November 1951 1), beschliesst: I.
Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 19162) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert: Art. 14, Abs. l, erster Satz: Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weitern Steuern eine Entschädigung von drei Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft im Jahre zu bezahlen.
Art. 20, Abs. 2; Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weitem Steuern eine Entschädigung von drei Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft im Jahre zu bezahlen ; die Bestimmungen des Artikels 14 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 49, Abs. 1: Der Wasserzins darf jährlich zehn Franken für die Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in der Sekunde) nicht übersteigen. Der !) BBl 1951, III, 565.
2 ) AS 33, 189; ES 4, 729,
382 Bundesrat wird diesen Höchstansatz nach Massgabe der Dauer der nutzbaren Wassermengen zum Teil bis auf 6 Franken herabsetzen und die nähern Vorschriften hierüber erlassen.
Art. 49, Abs. 3; Die auf Verleihung beruhenden Wasserwerke und die von solchen Werken erzeugte Kraft dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
IL Übergangsbestimmung Die revidierten Bestimmungen finden Anwendung, sofern dadurch keine wohlerworbenen Eechte verletzt werden.
· Auf bestehende Wasserrechte finden die revidierten Bestimmungen des Artikels 49 erst nach Ablauf einer Übergangszeit von 9 Jahren im vollen Umfang Anwendung. Während dieser Übergangszeit beträgt der Höchstansatz 6 Franken pro Bruttopferdekraft, jährlich vermehrt um einen Zehntel der Differenz zwischen dem neuen endgültigen Ansatz- und 6 Franken pro Bruttopferdekraft.
III.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Juni 1952.
Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Juni 1952.
Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: F. Wejjer
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Der Schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 20. Juni 1952.
423
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser
Datum der Veröffentlichung 26. Juni 1952 Ablauf der Referendumsfrist 24. September 1952
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Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Vom 20. Juni 1952)
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26.06.1952
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381-383
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