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Schweizerisches Bundesblatt.

XVll. Jahrgang. III.

Nr. 31.

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6. Juli 1865.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Ausdehnung des mit Frankreich abgeschlossenen Niederlassungsvertrages auf Algier und die französischen Kolonien.

(Vom l 9. Juni 1865.)

Tit. l ^ Bei Aulass der Genehmigung der schweizerisch-französischen Vertrage vom 30. Juni l 864 hat die h. Bundesversammlung unter Anderm auch beschlossen : ,,es sei der Bundesrath eingeladen, zu untersuchen, in wiefern es angemessen wäre, den Riederlassnngsvertrag auch ans A l g i e r auszudehnen und der Bundesversammlung darüber Berieht zu erstatten."

Wir haben nicht ermangelt, uns sofort mit dieser Frage zu beschästigen, uns beehren uns hiemit, das Resultat unserer Untersuchungen uud .bezüglichen Verhandlungen mit der srauzosischen Regierung in nachfolgendem Bericht und Antrag Jhnen vorzulegen.

.Zur Beurteilung der Bedeutung und der Vortheile, welche eine Ausdehnung des schweizerisch französischen Riederlassungsvertrages aus Algier sur die Schweiz haben mochle, erschien es in erster Linie noth-

wendig, über die Zahl der bereits in Algier befindlichen schweizer, über

hre bisherige rechtliche Stellung daselbst uud über das Bedürsniss einer Aenderung derselben genauere Erkundigungen einzuziehen.

laut einer vou unseren Konsul in Algier eingesandten Uebersicht der Bevolkernng vou Algier war das Verhältnis,. der verschiedenen Nationalitaten auf den 3l. Dezember 1863 Folgendes.

B..ndesbl..tt. Jahrg. XVII. Bd. Ill.

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Konstantine

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^ ^ ^ 49,960 24,124 4,316 2,572 1,407 ^ 967 222 164^ 2 5 559 ^ 84,298 34,561 25,016^ 2,044^ 85^2,066 95^265 66 27 ^ 17 1444 65,686 ^ ^ 34,283 2,488 7,011 7,231 2,357 184 83 66 ^ 11 486 54,893 ^

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Algier

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11880451,628 13,371 9,888 5,830 1749 671 313 9.^ ^ 33

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2489 2^4,877

Es ergibt sich ^aus dieser Znsammeustellnng , dass , abgesehen von den Franzosen, die Schweiz bezüglich der Zahl der in Algier befindliehen Angehörigen unter den dort vertretenen Nationalitäten in der fünften Linie steht. Dazu bemerkt der Konsul , dass die Zahl der Deutscheu und der Jtaliener zu hoch angegeben sei, und ^war aus Kosten derjenigen der Schweizer, deren ^ahl wenigstens 3000 betragen müsse. Es rühre dies daher, dass die mit der ^ählung beauftragten Kommissionen bei Vestimmuug der Rationalitat der Einwohner häufig einfach auf die Sprache sehen, welche der Einzelne spreche, und dass dies namentlich dann stattfinde, wenn der Betr^fende abwesend sei und nicht selbst seine Angab..

machen könne. ^o viel ist jedenfalls sieher, dass bereits eine ansehnliche Zahl von Schweizern sich iu. Algier befindet, und es ist nicht unmöglich, dass die gerade j.^t angestrebten und im Werk befindlichen Verbesserungen in^ den Zustanden jenes Landes eine vermehrte Einwanderung von Schweizern dorthin zur Folge haben.

Die rechtliehe Stellung der Schweizer, wie überhaupt der Fremden in Algier, ist jezt schon eine keineswegs ungünstige. Ju der Gesezgebung für Algier, sagt der Konsul in Oran, sind die Fremden gehalten wie die Franzosen selbst , der freien Niederlassung wird durchaus kein Hinderniß entgegengestellt, nnd sie genießen alle bürgerlichen Rechte. Rach dem Gemeindeges.^ von Algier, erinnert der französische Minister noeh besonders, ist der Fremde wahlfähig in die Gemeinderäthe, und eine grosse Zahl von fremden Aer^ten, Hebammen und Apothekern, ^erussarten , deren Ausüb^ug iu Frankreich selbst nur den französischen bürgern zusteht, prakti^iren in Algier iu ganz gleicher W.use wie die Franzosen. Ju Fällen vou Erkrankung, berichtet der Konsul von Algier, sind die Schweizer bis jezt ohne Anstand in die Zivil- und Militärhospitäler ausgenommen und daselbst behandelt worden, ohne dass je eiue Forderung sur Vergütung der Kost^u erhoben worden wäre.

Gleichwohl begrüssen die beiden sehw^erisehen Konsulate iu Algier das ^rojel^t einer .^lnsdehnnng des sehweizeriseh^sranzösisehen ^iederlasfnngsvertragt nnt Frende. Wenn inan aueh der französischen Verwaltung b..^üglich ihres Verhaltens gegenüber den Fremden iu Algier alle Gerechtigkeit wiedersahren lassen und namentlich anerkennen müsse, ^ass sie in den der z i v
i l e n Verwaltung unterstellten Gebieten die gleichen Vortheile und den gleichen ^chu^ geniessen, wie die sran^sisehen Unterthanen , dass sie ungehindert Handel, Gewerbe und Landwirthschast und Grnnd und ..^oden erwerben können, so sei dies nicht mit gleicher Vestinnntheit zu sagen vou de^. Niedergelassenen anf Gebieten, welche der M i l i t ä r v e rw a l t u n g unterstellt seien, wo die Willkür des Kommandos eine so

grosse Rolle spiele.

Zudem befinde sieh die schwedische Bevölkerung iu Algier mit ^ allen Rechten nnd Vortheiten, welche sie jezt geniessen moge, i^.. Zustand der D u l d u n g , und es sei schou einzig sur sie ein grosser Vortheil, wenn

dieser Anstand, der sie immerhin allen möglichen Eventualitäten aussehen konnte, in ein vertragsmässig geordnetes und gesichertes Rechtsverhältnis umgewandelt werde. Es hatte dies namentlich die Folge , ...ass schweizerisehe Unternehmungen in Algier viel leichter als es bis jezt der Fall gewesen, Unterstü^ung von Seite europäischen .Kapitals erlangen konnten, und dass den Schweizern eine viel wirksamere Brotektion der sehweizerisehen Regierung und ihrer Agenten gesichert wäre. besonders werthvoll aber müsst.. für die Schweizer der Art. 4 des Riederlassungsvertrages sein, welcher bestimme, dass die Unterthaneu oder Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche im andern wohnhast sind, nicht unter den Militärgese^en des Laudes, in welchem sie sich aushallen , steheu , sondern denjenigen ihres Vaterlandes unterworfen bleiben, und dass sie ebenso srei sind von dem dienst in der Rationalgarde sowohl , als in den Ortsbürgerwachen. Die kaiserlichen Dekrete vom 9. Rovember und 7. Dezember 1.85.) über die neue Organisation der algerischen Milizen ma..hen uämlieh den Milizdienst auch für d.e Fremden obligatorisch, und da dieselben m pra^i eine sehr scharfe Anwendung erhalten , so entstünde daraus für die S.hwei^er und die Fremden überhaupt eine sehr fühlbare Last, von welcher befreit zu werden ih..en eiue grosse Wohlthat wäre.

Rach Allem dem konnte es keinem Zweifel unterliegen , dass eiue Ausdehnuug des s.hweizerisch-sranzosischen Riederlassungsvertrages aus Algier sur die schweizerische Niederlassung daselbst von bestimmtem Vortheil sein werde, und andererseits war für die Schweiz aus jener Aus^ehuung keine neue Verpflichtung und kein besonderer Raehtheil zu besürchten.

Mochte es aueh je einmal einen. algieris.hen Ein^ebornen muhamedanis.her Religion einsallen, in der Schweiz sieh niederlassen zu wollen , so war ans diese, jedenfalls nur entfernte Möglichkeit bereits gerechnet, als man den Angehörigen Frankreichs freie Niederlassung ohue Rüksi.ht auf das Glaubensbekeunt^iss zusagte.

^er Bundesrath nahm somit keinen Anstand, der srauzosisehen R.^gieruug durch Hrn. Minister K e r n erosfneu zu lassen, dass er geneigt sei, die Bestimmungen des Riederlassnngsvertrages auch anf Algerien und, sezen wir hinzu, auch anf die übrigen srauzosischen Kolonien ansdehuen zu lassen.

Bei Anlass der Regotiation des
Vertrages war von Seite der sran^osischen Abgeordneten bereits erklärt worden, dass eiue Ausdehnung desselben auch aus Algier keine besondern Schwierigkeiten haben werde. Jn der Thal. beantwortete das französische Ministerium des Auswärtigen die Eroffuuug des Bundesrathes dahin, dass die kaiserliche Regierung aus den Wunsch desselben bereit sei, eine Erklärung in obigem .^inne ans^utauschen. Jedo...h wurde beigesügt, mache es die ganz eigenlhümliche Lage Algiers durchaus nolhwendig, in Betress dieser sran.^osisehen Besi^ung in den Vertrag vom 30. Jnni einen Vorbehalt aufzunehmen in Bezug auf den ^rvlce de l^ milice ordm.^re sedeut.^ire. ^ Da nämlieh die fremden

in Algier einen ansehnlichen Theil der Bevölkerung bildeten , so könne man sie ohne Rachtheil nicht in unbedingter Weise von der Bflieht befreien, im gegebenen Falle zur Ausrechthaltung der innern Ordnung und zur Verteidigung des Eigentums, woran fie dasselbe Jnteresse hätten wie die Rationalen,^ mitzuwirken. Dabei sei nicht ^u vergessen, dass wenn die Fremden sich zu besond...rn ^fliehten zuzogen sahen , sie hinwiederum in wenigstens gleichen.. ..^erhältniss an Rechten Theil nehmen, welche aus dem Kontinente einzig den sranzösischen Bürgern vorbehalten seien. Es habe denn auch das Dekret vom ..). Rovember 1859, welches die Organisation der Miliz in Algier festgestellt, bestimmt, dass alle Einwohner ohne Unterschied der Rationalit.it dem Mil^dienste unterworsen werden könnten , wobei es Sache der Administrativbehörde sei , zu bestimmen , in welchem Umfange die Beiziehung der Fremden stattzufinden habe. Ohne die ganze Oekonomie des Dekretes zu zerstören, sei es

unmöglich, sür die Fremden in Betreff des Milizdienstes eine vollständige

Ausnahme zu machen. Diese Frage sei übrigens bereits bei der Rego.^ tiation des fran^sisch^spanisehen Konsularvertrages vom 7. Januar 1862 Gegenstand gründlicher Erörternng gewesen, und die spanische Regierung habe keinen Anstand genommen , die Znlängli..hkeit der Gründe anzuerkennen, welche die sranzösische Regierung nothigten, sür Algerien in gewissen. Masse von den in Frankreich adoptirten Grundsäzen abzuweichen.

Der Vorbehalt, den Frankreich auch gegenüber der Schweiz zu machen sich genöthigt sehe, sei in ^inn und Wortlaut derselbe, welcher im Art. 29 der sranzosisch - spanischen Konvention seine Sanktion gesunden habe, und die sranzosisehe Regierung zweifle nicht, dass auch der Bundesrath in die Annahme desselben einwilligen werde. Was dagegen die französischen Kolonien anbelange, so seien die Bestimmungen des Riederlassungsvertrags ohne irgend welche Einschränkung aus dieselben anwendbar.

Die der Autwort beigelegte Brosekt-Erklärnng , zu deren Austausch sich das Ministerium bereit erklärte, lautet folgeudermassen : ^Le Gouvernement de .^. M. l'Empereur des Franca.s et le Gou.. versement de la Confédération suisse désirant assurer aux Unisses, ^nt en .^érie que dans les Colonies françaises, le bellice dn trané ^d'elabl^sement conclu le 30 .luin ^86^ entre les deu^ p.^vs, .^ ^dispositions suçantes ont elé arrêtées d^un commun accord .

1)

^Les stimulations du traité d^ta Glissement du 30 .hiin 18ti^ sont ^étendues aux Puisses établis ou qui s'établiraient soit en .^l^érie soit dans les Colonies françaises.

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^Toutefois, attendu la situation spéciale, on se trouve l'Ai^érie^ ^e Gouvernement de la Conkedér.^ion ne s^op.^osera pas a ce ^que les citoyens suisses, qui y sont établis, prennent les arme^ ^dans les cas ur^e^ts, avec la permission de l'autorité francais.^

^onr la deluse de .en.^ fove..^ , m^s ils ne ^onrro.n e^ ...^ ^cnne m^ui.^e ^lre mobili^.

3) ^L^ presente déclaration re.^ev^.. ^on e^ecn^on. en meme tem.^s

^que l.^ l^.ile d'.^blis^nent d.^ ^0 .lum 186^, et eiie aura

., ^ meme durée .^

^En loi de quoi^ et...

Gegen die Argumentation des franzosischen Ministeriums für die ....othwendigkeit einer gewissen ...^fsenpfliehtigkeit auch der fremden in Algier liess steh nicht viel einwenden, und auch die vorgelebte Redaktion für den zu machenden Vorbehalt war der Art, dass mau im Allgemeinen daran nicht Anstoss nehmen konnte. Jn Fällen der Rotl^ zur Vertheidignng des eigenen Herdes die Wessen zu ergreifen , erscheint sogar :.h.ht allein sür den Bewohner von Algier mehr als ein wünschbares R.eht, denn als eine lästige ^flieht. Jndess hielten wir es dennoch für zwekmassig, uns über die Tragweite und namentlich die praktische Anwendung des fraglichen Artikel noch näher zu erkundigen, was um so näher lag,

als gauz diese.be Bestimmung schon seit 1862 fnr die in Algier nieder-

gelassenen Spanier Geltung hat. ^s liegen hiernber Mittheilungen bei den Akten von den beiden schweizeriseheu Konsulaten in Algier und Oran, von dem sranzosischen Bräfekten in Oran, so wie von dem spanischen Konsulate daselbst. Aus dieseu Mittheiluugeu geht Folgendes hervor: ^.er Milizdienst, zu welchem die Fremden in Algier verpflichtet sind, theilt sieh in ordentlichen Dienst und Reservedienst. Die Milizen, welche auf den Kontrollen des ordentlichen Dienstes stehen, sind verpflichtet für jeden Dienst znr Anfre..hthaltnng der Ordnung und der Sicherheit, so wie zu Wasfennbungen und Revü^n. Die auf den Kontrollen der Reserve stehenden Milizen konnen in außerordentlichen fällen zum .^ieherheitsdlenst berufen, und zwar, je nach dem gebiet, in Folge eines Beschlusses eutweder des ^rafekten oder des Diviflonskommandanten. J^. ^olge der zwischen Frankreich und Spanien am 7. Januar 1862 abgeschlossenen und am 18. März in Algier promul^irlen Konsularl.ouventiou hat der

Milizdienst für die ..^..panier aufgehort, obligatorisch zu sein; alle die^

jenigen, welche st ..h als spanische Bürger ausweisen konnen und von ben Kontrollen des ordentlichen Dienstes gestrichen zu werden verlangen, müssen ohne .veiters gestrichen werden. Dies.. .Befreiung ist indessen nicht so unbedingt, dass in dringenden fällen und sür lokalen Dienst, so wie zur Verthei.^igung ihres Herdes, die Spanier nicht zn den Waffen gerufen werden konnten, wobei si^ jedoeh unter allen Umständen nicht niobiliflrt werden dürfen. Mit Rül^si^ht auf diese Eventualitäten und naeh Art 13 des kaiserlichen Dekrets vom 9. Rovember 185.) konnen sie aus ^ie Kontrollen der Reserve eingetragen werden. Mit diesen Angaben des ^räfekten von ^.ran übereinstimmend sagt der spanische Konsnl daselbst, dass es jedem Spanier durchaus freistehe, Milizdienst zu thnn oder nicht. Die Entlassnug aus demselben werde jedem gewährt, welcher aus dieseu oder

jenen gründen sie verlange, und dies sei ganz besonders von denjenigen Spaniern geschehen, welche in grossen Ortschasten angesessen seien.

Es ist somit durchaus keine... Zweifel unterworfen , dass auch mit Annahme des Art. 2 der vorgeschlagenen Erklärung in der Lage der in Algier niedergelassenen oder sich niederlassenden Schwerer eine sehr fühlbare Verbesserung erzielt wird. Sie sind keinen Waffenübungen unterworfen, werden zu keinen Revüen beige^ogen, dürfen nur in dringenden Fällen und nursür lokalen Sicherheitsdienst nndBeschü^.ng ihres Eigeuthums zu den Waffen gernfen, namentlich aber unter keinen Umständen mobilisirt werden. Von der Bflicht aber, sagt der schweizerische .Konsul in Algier , in Fällen der Roth zu gemeinsamer Verteidigung beizutragen, befreit werden zu wollen, sei noch nie einem in Algier wohnenden Schweizer in den Sinn gekommen. Auch sind die beiden .Konsuln übereinstimmend in dem Wunsche, es mochte der von Frankreich gewünschte ..^orbehalt kein Hind^rniss bilden , um die Ausdehnung des sehweizerisch-sranzosischen Riederlassnngsvertrages aus Algier ins Werk zu sezen.

Unter diesen Umständen glaubt der Bundesrath, Jhnen diese Ausdehnung empfehlen zu sollen. Dass dabei auch die sranzosischen Kolonie u mit eingeschlossen werden , kann um so weniger einem Anstande unterliegen , als für dieselben der Vertrag durchaus uuveräudert in ^raft treten soll.

Was die zu wählende Form anbelangt, so halten wir dafür, dass es am passendsten sein werde, in gleicher Weise zu verfahreu , .vie dies bei der Ausdehnung der seinerzeit mit Sardinien abgeschlossenen Verträge aus das Konigreieh Jtalieu ^geschehen ist, und empfehlen Jhnen demgemäss nachstehenden Beschlusseut.vurf.

Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 19. Juni 1865.

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Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft .

Schieß.

Beschlnßentwurf.

D i e B u n d e s v er s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s eh a f t ,

nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 19. Juni 1865, beschließ.

Dem Bundesrathe wird die Vollmacht ertheilt, mit der franzostsehen Regierung eine Erklärung auszuwechseln, des Jnhalts, dass der zwischen der Schweiz und Frankreich am 30. Juni l 864 abgeschlossene Riederlassunasvertrag auch für die französischen Kolonien und für Algier Geltnng haben solle , und in diese Erklärung die Bestimmung auszunehmen.

dass von Seite der Schweiz nichts dagegen eingewendet werde , dass die^ schweizerischen Bürger , welche in Algier niedergelassen sind , in Fällen der Roth für Verteidigung ihres Herdes zu den Waffen gerufen werden, wobei sie jedoch in keinerlei Weise mobilifirt werden sollen.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Ausdehnung des mit Frankreich abgeschlossenen Niederlassungsvertrages auf Algier und die französischen Kolonien. (Vom l9. Juni 1865.)

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06.07.1865

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