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standeräthlichen .kommission, betreffend den zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Vertrag über Regulirung der Grenze zwischen Graubünden und dem Beltlin.

(Vom 5. Dezember 1864

.

Tit. l Seit Jahren hat sich die Eidgenossenschaft bemüht, in ihren Veziehungen zum Zustande gute ....achbarschast zu halten und unter Anderm als geeignetes Mittel hiezu die Vereinigung noch bestehender Gränzanstande erachtet. Zweifelsohne bilden streitige Grenzen eine missliehe Quelle zu gegenseitigen Reklamationen und Konflikten, welche die sreundnachbarliehen .Beziehungen zu ftoren vermogen. Wir zollen daher dem h. Bundesrathe uud seinen Abgeordneten für die Bemühungen, womit dnreh Vorlage der fraglichen Uebereinknnst in Feststellung unserer Gränzen wieder ein Schritt weiters geschehen, unsern vollen Veisall.

Rach den Verträgen vom 20. Oktober 1854 mit dem Grossherzogthum Baden, vom 5. Oktober t86l mit dem Kouigreieh Jtalien und vom 8. Dezember 1862 bezüglich des Dappenthals mit Frankreich bestehen einzig noch Gränzanstände zwischen dem Kanton Graubünden und Oefterreieh einerseits und dem genannten Kauton und der italienischen Landschaft Veltlin anderseits. Die leztern Grannen bilden den Gegenstand des vorliegenden Vertrages.

Was den Gränzanstand mit Oesterreich betrifft, so wurden die Unterhandlungen, nachdem durch Uebereiukunft vom 14. September 1859 zwar die Grenzlinie im Münsterthal bereinigt worden , abgebrochen , da in Betreff der Feststellung der Grande bei Finftermünz die ..Schweiz ihre Rechte nicht den vermeintlichen militärischen Jnteressen Oefterreiehs zum Opfer bringen konnte. Gleiches war der Fall mit den im Jahr 1863 mit Jtalien

200 angeknüpften , aber resultatlos gebliebenen Unterhandlungen zur Hebung der Gränzanstände zwischen dem Kanton Hessin und der italienischen Bro....inz D o m o d o ss o l a , da die Abtretung der Alp Eravairola an Jtalien mit den Rechten und Jnt..xessen der Schweig sieh nicht vereinbaren liess.

Wir nehmen einfach Rotiz hievon, um in Uebereinstin.mung mit der nationalräthlichen Kommission die Ausmerksamkeit der Behorde auss Reue diesen Vunkten zuzuwenden.

Weit günstiger liessen sich die Unterhandlungen mit Jtalien an, welche im vorigen und i.n Lause dieses Jahres im Ramen der Eidgenossenschaft von den Herren Nationalrath D e l a r a g e a z und Ständerath B la n ta mit eben so vieler Hingebung als Umsicht geführt wurden, und nunmehr

als Ergebniss der Uebereinkunft vom 27. Angust 1863 und 22. August

1864 die Bereinigung von nicht weniger als fünf Grän..anftänden zwischen dem Kanton Graubündeu und dem Veltlin zur Folge hatten.

Der Bundesrath seinerseits nimmt daher keinen Anstand, mit Botfchaft vom 24. September 1864 die Genehmigung dieser Verträge der Bundesversammlung zu empfehlen . nachdem die Regierung des Kantons Granbünden mit Zuschrift vom 17. September 1864 ihre befriedigende Zustimmung abgegeben hatte. Ebenso hat der Rationalrath mit Sehlussnahme vom 28. September 1864 auf einstimmigen Antrag seiner Kommisston für Genehmhaltnng der Vertrage sieh ausgesprochen.

Rach dieser Gestaltung der Angelegenheit wird die Brüsung der Verträge und die Frage über deren Genehmigung sür uns bedeutend einfacher.

Was den Verlauf der Unterhandlungen im Allgemeinen betrifft, so ^eben uns dieselben volle Gewähr , dass in Wahrnng der Rechte und Jnteressen der ..^ehweiz sowohl von .^eite der schweizerischen Abgeordneten mit voller Umsicht zu Werk^ gegangen worden ist , als auch von .^eite des Bundesrathes die nothige Kontrolle nieht gemangelt hat.

Jn Betreff der Thätigkelt und Umsi.ht der schweizerischen Abordnung gewährt uns deren umsangreicher Bericht vom 7.^10. Rovember 1863 volle und klare Einsicht in alle Bhasen der Unterhandlungen, nebst gründlicher Erorterung der historischen und juristischen Seite der Fragen.

Die streitigen Lokalitäten wurden in Augenschein genomm..u, die Ausprüche mit vorhandenen Urkunden vergli^en und, so weit nothig, Erkundigungen eingebogen, um sich eine möglichst genaue Orientirung in Aachen zu verschaffen. Bei der Lösung der Fragen selbst liessen sieh die Kommissionen .--

wie sich ihr Bericht ausdrückt --- durch die gewohnlichen Rechtsgrnndsä^e

leiten, indem ihnen nicht um Erwerbung von Gebietsparzellen oder eines kleinern, nicht näher begründeten Zuwachses, sondern einfach darum zu thun war, ,,dass Jedem das Seine zukomme.^ Die bnndesräthliche Kontrolle erzeigte sich am wirksamsten, als sich

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über die Auslegung des Art. 4 der Übereinkunft von Tirano, betreffend das Lei-Thal , .Anstände erhoben, welche zu neuen Konferenzen der Abgeordneten beider Staaten und sodann nach der schweizerischeres voraus schon dringend erachteten zweiten Lokalbesiehtigung --- zu der Nachtrags - Erlänternng von .^ndeer vom 22. August 1864 führten, wornach Sinn und Tragweite der Hauptübereiukunft näher festgestellt wurden.

Ueberdie^ galt es dem Bundesrath als Grundsa^, mogliehst aus Erhältlichmachune. von natürlichen Gränzen Bedacht zu nehmen, wie sie ohnehin Graubünden eigen sind, und zwar aus dem einsach einleuchtenden Grunde, weil es - abgesehen von dem unverwischbaren Eharakter solcher Gräuzscheideu -.-. in Ermanglung genüglich urkundlicher Beweismittel ungemeiu schwer hält, gegenüber einer natürlichen Gränzscheide mit einer sogenannten künstlichen Linie aufkommen Dieser Umstand machte sich sodann besonders bei der Gräuzbereinigung auf dem Splügen und theilweise auch bei Eastasegna geltend.

Jm Uebrigen gab sich bei den Unterhandlungen und über die ganze Dauer derselben ein Geist beseitigen Entgegenkommens knnd , der die Uebereinkuuft wesentlich fordern h^lf. D..r schweizerischen Abordnung insbesonders geführt dabei das Zeugniss, dass ste, unbeirrt durch Verfech-

tung kleinlicher Ansprüche, stetsfort das Wesentliche im Auge behielt und durch rechtzeitige Konzessionen sieh dabei den Erfolg sicherte, so namentlich bei Brusio und Vuschlav.

in

.^er Hauptsache

Rach dieser allgemeine^ Darlegung der Verhandlungen erübrigt un^ nunmehr, noch kurzaus die erledigten Gränzanstäude einzeln zurückzukommen.

Mit Ausnahme des Gränzanstandes zwischen Buschlav und Tirano stnd die übrigeu Streitpunkte ohne besoudere Bedeutung.

l. ^ral^anstal^ alts ^em ^plil^en.

Der Gränzanstand auf dem ^plügen datirt erst seit dem Jahr 1819, als die osterreichische Regierung bei Anlass der dortigen ^trassenbaute mit ihren Vermessungen bis zur sogenannten Wasserscheide , welche sie als ^räuzpunkt bezeichnete , vordrang und hier den Gränzpsahl mit ihren Darben aufsteckte. Der Gränzaustand beruht nun darauf , dass in einer Entfernung von eirea ^200 Metern vom eigentlichen Hohepunkt, aus der italienischen ..^eite des Berges dem Jakobsthal zu, einige Mauertrümmer bestehen,. die schweizerischerseits als Gränze erklärt wurdeu.

Ein an Ort und Stelle vorgenommener Augensel.ein stellte jedoch unt^r Berücksichtigung aller .Umstände die Forderung der italienischenKomn.issarien auf Festsetzung der Gränzscheide aus dem Gipfel als berechtigt heraus. Die Ansprüche der Gemeinde Splügen in Weitererstreckung ihrer Gränze nach dem Jakobsthal hin liessen sich in Abgang jeglicher Ur-

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kunde hiefür nicht aufrecht halten, da ihre Beweisgründe -.- das Vorhandensein einer alten Mauer von sehr zweifelhaftem Eharakter und der Bestl^ einer unwirthbaren Weide --- nicht hinlänglich erschienen , die beanspruchte künstliche Linie gegenüber der natürlichen Grän^seheide zu stufen. Die in den Akten versuchte Zeugenpro^uktion von meist partikularistischem Jnteresse verliert nach den übereinstimmenden Berichten des Bundesrathes und seiner .Abordnung um so mehr an Gewicht, als ältere

bündnerische Bolizeiverordnnngen (von 1^55, 1^.57 und 1677) das je^t

streitige Gebiet ausdrucklieh als zur gemeinde Jakobsthal aehorend anerkennen.

Jm Uebrigen hat das betretende Gebiet, meist aus ^elsen und unwirlhbarem Weidland bestehend . auch wenig Bedeutung, so dass man sich in Beilegung dieses Anstandes die natürliche Grande wohl gefallen lassen darf.

..... ^r.n^ansta^ ^ischeu ^illa (italienisch, llll^ ^aftafe^a im .^e.^ellerthal.

Auch hier musste die Schweiz, um billigen und von ihr selbst fest..

gehaltenen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen , Jtalien gegenüber ein Zugeständniss machen.

Die Gemeinde .^astasegna und einige dahin gehorige Grnndeigenthümer besinn westlich vom Loverobaeh am rechten Ufer der Maira Liegenschaften, welche durch in von einander ziemlich weit abliegenden Felsen eingehauene Kreuze begräbt sind, die von den Eastasegnern als Gränzzeichen gegen die Gemeinde Villa und als Landseheide gegen Jtalien genommen werden. Die Gemeinde Villa und mit ihr die lombardischen Behorden bestreiten diese Ansprüche, indem sie den Lovero, von seiner^ Einmündung in die Maira bis ^u seiner Quelle auf dem GalIesonne^Berg als Grande annehmen und die erwähnten Kreuze nur sür Gemeiude- oder

Gütermarken halten. Die Erledigung dieses erst seit 1803 bei Einsüh-

rung einer lombardischen .^adastersteuer datireu.^en Anftaudes erfolgte auf Grund .^es Besil^es von Re.hten hoher Gerichtsbarkeit, wie sie von Jtalien ausgeübt wor...eu , sowie mit Rücksieht auf die Ortsgestaltung,

welehe bei Abgang verbriefter ..^itel stets in Anschlag sällt. De.^n nieht

nur haben die Behorden, welche sich seit 18l 1 in der Lombardei gefolgt sind, die Steuern auch von den westlieh vom Lovero gelegenen Eaftasegnergütern unausgese^t bezogen, sondern überhin eine Lan^strasse mit Brücke über den Bach und Zollstätte meist auf streitigem Gebiet ohne wesentliche Einsprache erbaut, und gilt anch selbst das Lovero-Bett, aus dessen linkem

Ufer sich die schweizerische ^ollstatte befindet , seit dem Ansange dieses

Jahrhnnderts als Grande für das ^ollwesen und die Gränzhut.

Bei dieser Gestalt der Verhältnisse war eine Konzession ^u Gunsten der von

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Italien beanspruchten natürlichen Ganzen schwer auszuweichen , zumal aussex dem Vrivatsteuer - Jnteresse und den fraglichen Kreuzen den Eastasegnern keine Beweismittel zur Geltendmachung ihrer von der Regierung Bünden... überdies wenig beachteten Ansprachen zu Gebote standen , und die angerufenen Sentenzen von 1539 und 1543 ausser Betracht fielen, indem die Ersteren die Territorialfrage durchaus unentschieden liess , und Lettere weit eher gegen die Annahme von bildnerischen ...^ebietstheilen zu sprechen geeignet war.

.^. ^an^ericht^u^ ans ^em ^tel.^.

Die Streitfrage beruht auf der Vermuthung, dass die letzte Biegung der Strasse auf dem ^telvio 1824,^25 von der lombardischen Regierung in einer auf schweizerische... gebiet (^elsen) übergreifenden Weise ausgeführt worden sei.

Bei der Geringfügigkeit der ^ache für die Schweiz glaubten unsere Kommissarien, sich einer Vereinbarung nicht entgegenstellen zu sollen, welche diesen instand durch die Erklärung regelt, dass die Strasse gänzlich auf italienischem Boden angelegt sei, und zwar um so weniger, als sich beim Augenschein kein Uebergrifs auf schweizerisches Gebiet hat nachweisen lassen.

4. ^as Lel-T.^l.

Das Val di Lei gehorte ursprünglich den Grasen von Werdenberg, und wurde von diesen im ^ahr 1462 an die Gemeinde Vlurs verkauft, daher gestützt auf diesen Akt die italienischen Kommissarien sich anfänglich in keine weiteren Unterhandlungen , anders als durch Mark^eicheu .^ie Grenzlinie sichtbar festzustellen. einlasseu wollten.

Wie schon Eingangs bemerkt, machte die ursprünglich ungenaue und unvollständige Redaktion dieses Artikels, da sie ohne ^ie von der schwei-

Arischen Abordnung verlangte vorgängige Besichtigung des Thales und

Kenntnissnahme von der Oertlichkeit vorgenommen worden , aus Reklamation des Bundesrathes, diesem Artikel die Ratifikation nicht ertheilen ^u konneu, nachgehends dennoch eine Terrain -Besichtigung behufs Verständigung über die Ausführung der Gränzstemse^ung nothwendig. Sie ergab sich in der Folge auch als das beste Mittel , jeden Anstand über

die Auslegung des Art. 4 des Vertrages von Tirano d. d. 2^. August 1863 zu heben. ^o entstand die den 22. August 1864 zu Andeer

unterzeichnete Erläuterung, die nebst der Beseitigung jeden Zweifels über die nunmehr im Jnteresse beider Theile vereinbarten Grannen insbesonders dem Kanton Graubünden das Recht wahrt, den Averser^Weg nach Bedürfniss zu erweitern oder in eine Fahrstrasse umzuwandeln , indem die linke Uferstrecke des Averserbaches als .^chweizergebiet anerkannt uud auf dieser Strecke die Gränze thalabwärts ^ur.h den linkseitigen Strasseuraud

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gebildet werden soll. Damit dürfte man sich schweizerischerseits wohl einverstanden erklären, zumal weit mehr als der Verkaufsakt von 1462, der bloss eine zwilrechtliche Handänderung begründet, der Spruch , den Ulrich von Eallenberg im Jahr 1.^44 im Ramen der drei Bünde in wirklichen Territorial- und Steuerhoheits^Streitigkeiten zwischen Blurs und Schams fällte, entschieden zu Ungunften der Schweiz lautete, und namentlich mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gränzanstandes bei Brusio und die Geltendmach..ng eines ähnlichen Spruches vom Jahr l 526 keine andere

Auslegung ^stattete

^. ^r^ansta^ bei Br.tsio-Tirauo im ..^..schlade...^^.

Von ungleich grosserer Bedeutung sowohl in militärischer als volkswirthschastlicher Beziehung war der Gränzanstand zwischen Brusio und Tirano. Als maßgebend galt bei Losung dieser Streitsrage, die alle übrigen in Schwebe hielt, eine authentische Urkunde vom Jahr 1526.

Um nämlich den sich immer erneuernden Grän^streitigkeiten zwischen Pnsehlav und Tirano ein Ziel zu selben , beauftragte der bildnerische Bundestag ein aus 13 Schiedsrichtern bestehendes Gericht, dessen Spruch vom 2. Juni 1526, wiederholt uud zulegt noch im Jahr 1680 in allen

The.len bestätigt, in klarer, unverfänglicher Weise die Jurisdiktion zu Gunsten Puschlavs entschied unl^ darnach die territorialen Gräuzlinien

regulirte. Ungeachtet der Autorität dieses Rechtstitels beanspruchten die italienischen Kommissaren eine Grä.^iehung, welche der Schweig ein Gebiet von beiläufig 6500 Jucharten, bestehend in Weinbergen, Wiesen, Feldern, Waldungen und Alpen, woraus das gan^e Jahr hindurch eine Bevölkerung von mehr als 200 ..Seelen lebt und wohnt, entreißen würde.

Der Umsicht und Ausdauer der schweizerischen Abordnung gelang es jedoch, die Forderungen der italienischen Kommissarien zulegt bis auf einen Punkt, der billige Berücksichtigung finden durste, ^u reduziren ; sie begnügteu sich nämlich für Jtalien , die Ruinen eines von Ludwig dem Mohren, Herzog von Mailand, im Jahr 1487 ^u Pl^tta m.^la erbauten Schlosses, worin die Soldaten der Visconti in Garnison gelegen, zu beansprucheu. Aus diese Ruinen und den sie einschließenden Raum wurde von ..^eite der Schweig Verficht geleistet.

Raeh der den hierseitigen Wünschen entsprechenden Beilegung dieses

Punktes, der als hinlängliche Entschädigung der Schweiz für das, was

aus andern Punkten an Jtalien hat konzedirt werden müssen , gelten dars, konnen nunmehr alle Streitsragen, betreffend die Gränzregulirung zwischen Jtalien und dem Kanton Graubünden als definitiv erledigt betrachtet werden. Die Verhandlungen, von beiden leiten mit aller Lo.^aIität geführt, haben - wie der bundesräthliche Bericht sieh ausdrückt in ^olge massvoller und verständiger Transaktion nunmehr zu einem Er-

gebniss geführt, durch welches langwierige und zum Theil sehr bedenk-

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liche Gränzanstände den erwünschten und sur beide Theile annehmbaren Abschluss gesunden haben.

Wie schon Eingangs bemerkt, hat die Regierung des Kantons Grau^ bünden, der diese Verträge zur Einsicht und Vernehmlassung mitgetheilt

wurden, mit Zuschrift vom 17. September 1864 ihre Erklärung dahin

abgegeben , dass sie nicht nur keinerlei Ausstellungen daran zu machen habe, sondern dafür halte, dass diese schon seit langer Zeit obwaltenden Anstände hiedurch zu einer für beide Theile befriedigenden Losung gelangen werden. Ebenso hat der Nationalrath mit .^chlussnahme vom 28. September 1864 die Genehmigung ertheilt.

Bei dieser Sachlage nehmen auch wir keinen instand , Jhnen. die hoheitliche Genehmhaltung dieser Verträge nach dem Beschlussentwurf des Bundesrathes vom 24. September 18^4 in Uebereinstimmuug mit dem

Rational^thsbeschluss vom 28. September gleichen Jahres einmüthig zu beantragen.

Bern, den 5. Dezember 1864.

Der Berichterstatter der Kommission : ^.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend den zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Vertrag über Regulirung der Grenze zwischen Graubünden und dem Veltlin. (Vom 5. Dezember 1864.)

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1865

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34

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29.07.1865

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199-205

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