Bundesgesetz über das Bundespatentgericht

Entwurf

(Patentgerichtsgesetz, PatGG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. September 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 20172, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 20093 über das Bundespatentgericht wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Gerichtsleitung» durch den Ausdruck «Verwaltungskommission» ersetzt.

Art. 19 1

Gesamtgericht

Das Gesamtgericht wählt als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten: a.

die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter; oder

b.

eine nebenamtliche Richterin oder einen nebenamtlichen Richter mit juristischer Ausbildung

Wählt es die zweite hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder den zweiten hauptamtliche Richter als Vizepräsidenten, so wählt es aus den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. Die Bestellung einer Ersatzperson kann in einem Reglement vorgesehen werden.

1bis

Wahlen des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter teilnehmen.

2

1 2 3

BBl 2017 7527 BBl 2017 7539 SR 173.41

2017-2633

7537

Patentgerichtsgesetz

BBl 2017

Art. 20 Abs. 2 2

Sie besteht aus drei Personen, nämlich aus: a.

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts;

b.

der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;

c.

der zweiten hauptamtlichen Richterin oder dem zweiten hauptamtlichen Richter oder, wenn diese oder dieser die Vizepräsidentschaft ausübt, einer nebenamtlichen Richterin oder einem nebenamtlichen Richter.

Art. 22 Abs. 1 und 1bis Für Wahlen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission gilt die absolute Mehrheit der Stimmen.

1

1bis

Die Verwaltungskommission fasst ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss.

Art. 23 Abs. 2 und 3 erster Satz Er oder sie kann andere juristisch ausgebildete Richterinnen oder Richter oder die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter mit diesen oder einzelnen dieser Aufgaben betrauen.

2

Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. ...

3

Art. 35 Abs. 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Mit dieser Aufgabe kann sie oder er betrauen: 1

a.

eine andere juristisch ausgebildete Richterin oder einen anderen juristisch ausgebildeten Richter; oder

b.

die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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