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Vertrag zwischen

der Schweiz und Frankreich,.

betreffend die postamtlichen Geldsendungen.

(Vom 22. März 1865.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, wünschend, dass Geldsummen von einem .Land in das andere mittelst postamtlicher Anweisungen besordert werden können, haben beschlossen, zu diesem Zweke einen Vertrag abzusehliessen und zu ihren daherigen Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Kern, ausserordentlichen Gesandten nnd bevollmächtigten Minister der Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen ; und Seine Majestät der Baiser der Franzosen : .Herrn Edouard Drouyn de Lhuys, Senator des Kaiserreiches, Grosskreuz seines kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion ..e. e. , seinen Minister Staatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten, welche, na..h gegenseitiger Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form besundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel verständigt haben : Art. 1. Durch Vermittlung der Bost können sowohl von Frankreieh und Algerien nach der Schweiz, als von der Schweiz nach Frankreich und Algerien Geldsendungen besordert werden.

Diese Sendungen werden durch besondere, mit Mandats d ' a r tic le... ...l'argent sur l'étranger bezeichnete Geldanweisungen vermittelt, welche pon Büreaux der französischen Bostverwaltung auf Büreaux der schweizerischen Bostverwaltung, und umgekehrt, ausgestellt werden.

Diese Geldanweisungen konnen durch Jndossement an einen Andern .übertragen werden.

561 Sie sind ln franzosischer Sprache auszustellen.

.^eine Geldanweisung darf die Summe von zweihundert Franken übersteigen.

Art. 2. Auf jeder nach Massgabe des vorhergehenden Artikels beforderten Geldsendung wird eine Tar.e von zwanzig Rappen für je zehn Franken oder den Bruchtheil von zehn Franken bezogen. Diese Ta^.e hat stets der Versender zu befahlen.

Der Ertrag der hievor festgesezten Tar,e wird zwischen der Vostverwaitung von Frankreich nnd der ..^ostverwaltung der schweizerischen EidGenossenschaft zu gleichen Theilen getheilt.

Art. 3. Es wird zwischen den beiden kontierenden Theilen ausdrükl.ieh vereinbart, dass die, in Ausführung des Art. 1 hievor von franzofischen oder schweizerischen Bostbürean^ ausgestellten Geldanweisungen und die bezüglichen .Quittungen unter keinem Vorwand und unter keinem ......amen, aussex der durch Art. 2 hievor festgelegten Tax^e, mit einer Gebühr oder Ta^e irgend welcher Art belegt werden dürfen.

Art. 4. Die Vostverwaltnng von Frankreich und die Bostverwaltnng der schweizerischen Eidgen ossenfehast stellen , an den durch dieselben gemeinsam sestzusezenden Terminen, die Rechnungen über die durch ihre betreffenden Bureau^ ausbezahlten Summen und aus denselben bezogenen Ta^en aus; und diese Rechnungen sind, nach erfolgter gegenseitiger Prüfung und Richtigstellung, durch diejenige Verwaltung, welche der andern gegenüber als zahlungspflichtig anerkannt wird, inner der im gemeinsamen Einverständniss sestzusezenden Frist zu saldiren.

Art. 5. Die von jeder der beiden Verwaltungen gegen Ausstellung von Geldanweisungen, deren Betrag von den Berechtigten inner 8 Jahren, vom Datum der Einzahlung. an, nicht erhoben worden ist, einkassirten Summen fallen definitiv derjenigen Verwaltung zu, welche diese Anweisungen ausgestellt hat.

Art. 6. Die Bostverwaltung von Frankreich und die Vostverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft werden im gemeinsamen Einverständniss die Bureau^ , welche infolge der vorstehenden Bestimmungen Geldanweisungen auszustellen und zu bezahlen haben, bezeichnen, die Form der oberwähnten Geldanweisungen und der im Artikel 4 bezeichneten Reehuungeu sestsezen und alles Dasjenige ordnen , was für die Ausführnng der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags nothwendig ist.

Die oben erwähnten Aussührungsbestimmungen können jedoch so oft abgeändert werden, als es die beiden Verwaltungen im gemeinsamen Einverständniss nothwendig erachten.

Art. 7. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem dnreh die beiden .Kontrahenten gemeinsam sestzusezenden Tage und nach erfolgter Veroffent-

562 lichung, gemäß der für jeden Staat bestehenden ....^ese^, in Vollzug nnd bleibt von drei zu drei Monaten so lange verbindlich, bi.^ einer der kontrahirenden Theile dem andern, aber drei Monate zum Voraus, die Abficht mitgetheilt hat, den Vertrag aufheben.

^ Während diesen drei lezten Monaten bleibt der Vertrag in vollem und ungeschmälertem Vollzug, unbeschadet ^des Abschlusses und der Saldirung der Rechnungen nach Ablauf des genannten Termins.

Art. 8. Der gegenwärtige Vertrag ist zu ratifiziren, und die Ratifikationen sind so bald als möglich auszuwechseln.

^ur Urkunde d e s s e n haben die betreffenden Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel bei^edrukt.

Doppelt ausgefertigt in Baris, den 22. März 1.^65.

^L.

^.)

(.^ez.)

^ern.

(L. ^.) (Gez.) ^....^nI ^e ^u^.

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Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend die postamtlichen Geldsendungen. (Vom 22. März 1865.)

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