Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm vom 22. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm gemäss dem Reglement vom 29. April 20112 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

22. Mai 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 108 vom 6. Juni 2012 veröffentlicht.

2012-0795

5631

Reglement über den Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm AVE

1. Abschnitt: Fonds und Zweck Art. 1

Fonds

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds bezweckt, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der durch AgriAliForm vertretenen Berufe zu fördern.

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den in AgriAliForm zusammengeschlossenen Branchen tätig sind.

Namentlich sind dies: a.

Landwirtschaftsbetriebe;

b.

landwirtschaftliche Spezialbetriebe wie Gemüse-, Obst-, Rebbau- und Geflügelhaltungsbetriebe;

c.

Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten namentlich gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben: 3

SR 412.10

5632

Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm AVE

a.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe EFZ (inkl. Schwerpunkte) als: 1. Landwirtin/Landwirt; 2. Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner; 3. Obstfachfrau/Obstfachmann; 4. Geflügelfachmann/Geflügelfachfrau; 5. Winzerin/Winzer; 6. Weintechnologin/Weintechnologe;

b.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe EBA (inkl. Schwerpunkte) als Agropraktikerin/Agrarpraktiker;

c.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer höheren Berufsbildung als: 1. Landwirtin/Landwirt; 2. Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner; 3. Obstfachfrau/Obstfachmann; 4. Geflügelfachfrau/Geflügelfachmann; 5. Winzerin/Winzer; 6. Weintechnologin/Weintechnologe; 7. Bäuerin.

d.

Personen ohne Abschlüsse gemäss den Buchstabe a und b und angelernte Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss diesen Abschlüssen ausüben.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe und Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

a.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analysen, Entwicklungen, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling; dazu gehören insbesondere:

5633

Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm AVE

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

b.

Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung; Dokumente und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von AgriAliForm betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung; Aufwendungen für anerkannte Qualifikationsverfahren; Förderung und Sicherstellung des Lehrstellenangebots; Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und der Instruktorinnen und Instruktoren der überbetrieblichen Kurse; Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes von AgriAliForm und ihren Mitgliederorganisationen: AGORA (Association des groupements et organisations romands de l'agriculture), Vereinigung Schweizer Weinhandel (VSW), Aviforum (Kompetenzzentrum der Schweizer Geflügelwirtschaft), BioSuisse (Dachverband der Schweizer Biobetriebe), FSV (Fédération suisse des vignerons/ Schweizerischer Weinbauernverband), Schweizerischer Weinbauernverband (SBV), Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV), Schweizerischer Obstverband (SOV) und Verband schweizerischer Gemüseproduzenten (VSGP) sowie deren Mitgliedorganisationen; es werden Kosten gedeckt, die in Zusammenhang mit der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung stehen;

Planung, Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse;

c.

Nachwuchswerbung und -förderung in allen Bereichen der Berufsbildung;

d.

Förderung der höheren Berufsbildung.

Die Fondskommission kann weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge.

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge ist die Fläche des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils gemäss Artikel 4 Buchstaben a und b.

1

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm AVE

Der Finanzierungsschlüssel zur Erhebung der Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband (SBV) wird angewendet.

2

Der Datenbasis liegt die Betriebsstrukturerhebung des Bundesamts für Landwirtschaft und des Bundesamts für Statistik zu Grunde.

3

Für die Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung werden die Beiträge pro Betrieb, aber abgestuft entsprechend der erzeugten beziehungsweise abgefüllten Weinmenge erhoben.

4

Der Datenbasis liegen die Zahlen der Kontrollorgane nach Artikel 64 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 und nach Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 20075 zu Grunde.

5

Art. 10 1

Beiträge

Die Beiträge betragen höchstens: a.

4 Franken pro ha für Betriebe oder Betriebsteile gemäss Artikel 4 Buchstabe a und b;

b.

höchstens 500 Franken pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 Buchstabe c.

Die Beiträge werden vom Vorstand von AgriAliForm festgelegt und periodisch überprüft.

2

3

Die Beiträge werden beschlossen: a.

pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 Buchstabe a und b:von der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Bauerverbandes;

b.

pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 Buchstabe c: vom Vorstand von AgriAliForm.

4

Sie werden in einem Anhang zu diesem Reglement festgehalten.

5

Sie sind jährlich zu entrichten.

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

1

Ein Betrieb und Betriebsteil, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

2

4 5 6

SR 910.1 SR 916.140 SR 412.101

5635

Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm AVE

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13

Vorstand von AgriAliForm

Der Vorstand von AgriAliForm ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

Art. 14 1

Fondskommission

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern und wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet.

2

Die Kommission und deren Präsidentin oder Präsident werden vom Vorstand der OdA gewählt. Sie konstituiert sich selber.

3

4

Sie ist insbesondere zuständig für: a.

die Genehmigung des Budgets;

b.

die Genehmigung der Fondsrechnung;

c.

die Aufsicht über die Geschäftsstelle;

d.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Art. 15

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle nimmt sämtliche Aufgaben zum Vollzug dieses Reglements wahr, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Fondskommission zugewiesen sind.

1

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm AVE

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge und die Auszahlung der Beiträge an die Leistungserbringer.

2

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Rechnungslegung.

1

2

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft.

3

Art. 17

Aufsicht über den allgemeinverbindlich erklärten Fonds

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 18

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 2 der Statuten vom 30. Mai 2005 von AgriAliForm durch den Vorstand genehmigt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand von AgriAliForm mit Zustimmung des BBT den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Art. 21

Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Datum der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat in Kraft.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm AVE

Art. 22

Schlussbestimmungen

Dieses Reglement ersetzt das Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm vom 24. April 2008.

29. April 2011

Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm: W. Willener Präsident

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J. Rösch Sekretär