Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20151, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20052 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert: Art. 2

Geltungsbereich

Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: 1

1 2 3

a.

der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt;

b.

die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und

c.

die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

BBl 2016 157 SR 822.41 SR 831.40

2015-0289

2467

BG gegen die Schwarzarbeit

2

BBl 2017

Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für: a.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften;

b.

die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.

Art. 3 Abs. 1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

1

Art. 7 Abs. 1 Bst. a 1

Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen: a.

Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;

Art. 9

Protokolle

Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen.

1

Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen.

2

3

Die mit der Kontrolle betrauten Personen: a.

leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind;

b.

stellen den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu;

c.

stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu.

Sie weisen die betroffenen Personen darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.

4

4 5

SR 642.11 SR 642.14

2468

BG gegen die Schwarzarbeit

BBl 2017

Art. 10 Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kontrollgegenstand nach Artikel 6 zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile: a.

die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1;

b.

das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.

Art. 11 Abs. 1 und 3 Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind.

1

Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan informieren sich gegenseitig über den Fortgang der Verfahren.

3

Art. 12 Abs. 2 Bst. a, 4 Bst. a sowie 6 und 7 Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl- und Ausländerbehörden bekannt, wenn: 2

a.

4

die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV, EO oder ALV oder die Familienzulagen nicht entrichtet wurden; und

Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten: a.

die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen;

Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt: 6

6 7 8

a.

gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096;

b.

gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19997;

c.

gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 19648; SR 641.20 SR 823.20 SR 822.11

2469

BG gegen die Schwarzarbeit

BBl 2017

d.

gegen kantonales Sozialhilferecht;

e.

gegen das DBG9, das StHG10 oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern; oder

f.

gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag.

Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch und fällt einen Entscheid.

7

Art. 16 Abs. 2 Der Teil der Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren, der durch Gebühren nach Absatz 1 und durch Bussen nicht gedeckt ist, geht je zur Hälfte zulasten des Bundes und der Kantone.

2

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 87 neues Lemma, einzufügen zwischen dem zweiten und dem dritten Lemma ...

wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt, ...

2. Familienzulagengesetz vom 24. März 200612 Art. 25 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. ebis und eter Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG13 gelten sinngemäss für: ebis. die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG); eter. den Bezug der Beiträge (Art. 14­16 AHVG);

9 10 11 12 13

SR 642.11 SR 642.14 SR 831.10 SR 836.2 SR 830.1

2470

BG gegen die Schwarzarbeit

BBl 2017

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2017

Ständerat, 17. März 2017

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. März 201714 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

14

BBl 2017 2467

2471

BG gegen die Schwarzarbeit

2472

BBl 2017