Notifikation (Art. 36 Bst. b des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Beganovic-Adrovic Muratka, geb. am 26. Juli 1952, Montenegro, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 15. März 2011 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2012 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; BGG; SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

24. Janaur 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2012-0075

433