Bundesbeschluss über die Familienpolitik vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 10. November 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 20122, beschliesst: I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 115a
Familienpolitik
Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
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Bund und Kantone fördern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Die Kantone sorgen insbesondere für ein bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen.
2
Reichen die Bestrebungen der Kantone oder Dritter nicht aus, so legt der Bund Grundsätze über die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung fest.
3
Art. 116 Abs. 1 und 2 1
Aufgehoben
Der Bund kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.
2
1 2 3
BBl 2012 675 BBl 2012 1827 SR 101
2011-2724
5923
Familienpolitik. BB
II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Nationalrat, 15. Juni 2012
Ständerat, 15. Juni 2012
Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab
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