Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Radisavljevic Sreten, s. Buljane, RS-35254 Popovac Paracin, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt gestützt auf Artikel 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 400 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tag ab Veröffentlichung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

1. Mai 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

4716

2012-0926