Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20121, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 106

Korrektur der Prämien

Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem die Prämien die Kosten nach diesem Gesetz zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 nicht gedeckt haben, müssen einen Prämienzuschlag bezahlen. Der Prämienzuschlag ist für jede im betreffenden Kanton versicherte Person gleich hoch. Die Versicherer erheben den Prämienzuschlag.

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Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem die Prämien die Kosten nach diesem Gesetz zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 überschritten haben, haben Anspruch auf einen Prämienabschlag. Der Prämienabschlag ist für jede im betreffenden Kanton versicherte Person gleich hoch.

Die Versicherer gewähren den Prämienabschlag.

2

Der jährliche Prämienzuschlag entspricht höchstens dem jährlichen Betrag, auf den die versicherte Person aufgrund der Verteilung der folgenden Lenkungsabgaben Anspruch hat:

3

a.

CO2-Abgabe nach dem CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19993;

b.

Abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19834.

Die Summe der Prämienzuschläge, die die Versicherten eines Kantons bezahlen müssen, entspricht höchstens der negativen Differenz zwischen den bezahlten Prämien und den Kosten in diesem Kanton zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011.

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1 2 3 4

BBl 2012 1923 SR 832.10 SR 641.71 SR 814.01

2011-1010

1939

Krankenversicherung. BG

Der jährliche Prämienabschlag, auf den die Versicherten eines Kantons Anspruch haben, wird entsprechend einem Anteil der positiven Differenz zwischen den bezahlten Prämien und den Kosten in diesem Kanton zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 festgelegt. Der Anteil ist für alle betroffenen Kantone gleich.

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6 Die Summe der Prämienabschläge, die den Versicherten eines Kantons gewährt werden, darf 55 Prozent der positiven Differenz zwischen den bezahlten Prämien und den Kosten in diesem Kanton zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 nicht übersteigen.

Jeder Versicherer verwendet die von ihm erhobenen Prämienzuschläge für die Abschläge bei den Prämien seiner Versicherten. Verbleibende Differenzen zwischen den von den einzelnen Versicherern erhobenen Zuschlägen und den von ihnen gewährten Abschlägen werden jährlich unter den Versicherern vollständig ausgeglichen.

7

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung und der Erhebung des Prämienzuschlags, die Einzelheiten der Berechnung und der Gewährung des Prämienabschlags sowie die Einzelheiten des Ausgleichs unter den Versicherern nach Absatz 7.

8

Das Bundesamt legt in einer Verordnung den jährlichen Prämienzuschlag und den jährlichen Prämienabschlag fest.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz gilt sechs Jahre ab Inkrafttreten.

1940