Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation (Art. 36 des BG über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) Makau Gurung, vormals wohnhaft an der Kornhausgasse 2, 4051 Basel und im Moment unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerden vom 1. Dezember 2010 und 17. März 2011 hin hat das Bundesamt für Kommunikation am 3. April 2012 entschieden: 1.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 1. Dezember 2010 gegen die Verfügung vom 8. November 2010 und das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 17. März 2011 gegen die Verfügung vom 3. Februar 2011 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde von Herrn Makau Gurung vom 1. Dezember 2010 gegen die Verfügung vom 8. November 2010 wird aufgrund der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Dezember 2010 als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Die Beschwerde von Herrn Makau Gurung vom 17. März 2011 gegen die Verfügung vom 3. Februar 2011 wird abgewiesen.

4.

Herr Makau Gurung trägt die Verfahrenskosten dieses Beschwerdeentscheides in der Höhe von 100 Franken, zahlbar innert 30 Tagen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

1. Mai 2012

2012-1015

Bundesamt für Kommunikation

4713