Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 27. September 2017
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Biorga Contra Schwefel (W-18-4, 80 % Schwefel) Capito Bio-Schwefel (W-18-2, 80 % Schwefel) Celos (W-6873, 80 % Schwefel) Elosal Supra (W-986, 80 % Schwefel) Kumulus WG (W-4458, 80 % Schwefel), Microthiol Spécial Disperss (W-7170, 80 % Schwefel), Mycosan-S (W-4495-1, 80 % Schwefel), Sanoplant Schwefel (W-18-3, 80 % Schwefel) Schwefel 80 WG / Soufre 80 WG (W-4495, 80 % Schwefel) Solfovit WG (W-4458-1, 80 % Schwefel) Sufralo (W-18-1, 80 % Schwefel) Thiovit Jet (W-18, 80 % Schwefel) werden, befristet bis zum 30. Juni 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
1
SR 916.161
2017-2687
6321
BBl 2017
Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schadorganismus
Anwendung
Auflagen
Beerenbau Himbeere
Gallmilben
1, 2, 3
Himbeere
Gallmilben
Konzentration: 1 % Aufwandmenge: 10 kg/ha Anwendung: nach der Ernte Konzentration: 1 % Aufwandmenge: 10 kg/ha Anwendung: Nach Austrieb, bei Trieblänge 1015 cm.
1, 2, 3, 4
Auflagen für den Einsatz 1 Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
2 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.
3 Für Sommerhimbeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium «Erste Blüten bis etwa 50 % der Blüten offen» sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.
Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf eine Heckenhöhe von 150170 cm sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.
4 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; es kann daher nicht garantiert werden, dass keine Schäden an den Kulturpflanzen entstehen.
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
10. Oktober 2017
Bundesamt für Landwirtschaft: Der Direktor, Bernard Lehmann
2
SR 172.021
6322