Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 1280 Millionen Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt.
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Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2013. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird gestrichen.
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Art. 2 Der Rahmenkredit nach Artikel 1 kann insbesondere verwendet werden für:
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a.
Zuschüsse und Kredite für Projekte und Programme des Bundes;
b.
Garantien;
c.
Kapitalbeteiligungen
d.
Beiträge an internationale Organisationen zur Durchführung von Projekten und spezifischen Programmen, an deren Auswahl, Vorbereitung und Auswertung die Schweiz beteiligt ist;
e.
allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;
f.
die Finanzierung von Durchführungsmassnahmen einschliesslich der Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle und Evaluation von bilateralen und multilateralen Projekten;
SR 101 SR 974.0 BBl 2012 2485
2011-2936
2809
Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. BB
g.
die Finanzierung von Personal für Aktivitäten, die mit der Umsetzung der Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit direkt zusammenhängen, während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums; der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 3,8 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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