Übersetzung

Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe Abgeschlossen in ...

Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

SR 0.814.325; AS 2003 4425

Beschluss 2009/1 vom 18. Dezember 2009 Änderung des Wortlauts und der Anhänge I, II, III, IV, VI und VIII des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe Die an der 27. Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe beschliessen, das Protokoll von 1998 zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe (das «POP-Protokoll»), wie folgt zu ändern: Art. 1

Änderung

A. Art. 1 Absatz 12 erhält folgende Fassung: «12. bedeutet jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Modifikation begonnen wurde nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für eine Vertragspartei: a) des vorliegenden Protokolls; oder b) einer Änderung des vorliegenden Protokolls, die für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II einführt oder die Kategorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufnimmt.

Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Modifikation zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.»

1

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B. Art. 3 1. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffern i) und iii) des POP-Protokolls werden die Worte «für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist» ersetzt durch die Worte «für die in dem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedeten Leitfaden beste verfügbare Techniken ausgewiesen werden».

2. Das Semikolon am Ende von Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer iv) wird in einen Punkt geändert.

3. Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer v) wird gestrichen.

C. Art. 13 Die Worte «Die Anhänge V und VII haben» werden ersetzt durch die Worte «Anhang V hat».

D. Art. 14 1. Absatz 3 erhält folgende Fassung: «3. Änderungen dieses Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 5bis und 5ter.» 2. In Absatz 4 werden die Worte «der Anhänge V und VII» ersetzt durch die Worte «des Anhangs V» und die Worte «einer dieser Anhänge» werden ersetzt durch die Worte «des Anhangs V».

3. In Absatz 5 werden die Worte «oder VII» gestrichen und die Worte «des betreffenden Anhangs» werden ersetzt durch die Worte «des Anhangs V».

4. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt: «5bis. Für die Vertragsparteien, die es angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäss dem nachfolgenden Absatz 5ter in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das in Absatz 3 oben beschriebene Verfahren.» «5ter. a) Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien mitgeteilt hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäss dem nachfolgenden Buchstaben b) vorgelegt haben.

b)

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Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb

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eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede solche eingegangene Notifikation in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

c)

Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder: i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens b) vorgelegt haben; oder ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.»

E. Art. 16 Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz angefügt: «3. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er beziehungsweise sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5ter betreffend die Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII gebunden zu sein.» F. Anhang I 1. Im Eintrag für den Stoff DDT werden die Bedingungen (Nummern 1 und 2) für die Einstellung der Herstellung gestrichen und durch das Wort «Keine» ersetzt, und bei den Bedingungen für die Verwendung werden die Worte «, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene» gestrichen.

2. Im Eintrag für den Stoff Heptachlor werden die Bedingungen für die Verwendung gestrichen und durch das Wort «Keine» ersetzt.

3. Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol werden die Bedingungen für die Herstellung und für die Verwendung gestrichen und jeweils durch das Wort «Keine» ersetzt.

4. Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt: Stoff

«Hexachlorbutadien CAS: 87-68-3

Durchführungsbestimmungen Einstellung der

Bedingungen

Herstellung Verwendung

Keine Keine

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Stoff

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Durchführungsbestimmungen Einstellung der

Bedingungen

Hexachlorcyclohexane (HCH) CAS: 608-73-1, einschliesslich Lindan CAS: 58-89-9

Herstellung Verwendung

Hexabromdiphenylethera und Heptabromdiphenylethera

Herstellung Verwendung

Tetrabromdiphenyletherb und Pentabromdiphenyletherb

Herstellung Verwendung

Pentachlorbenzol CAS: 608-93-5

Herstellung Verwendung

Keine Keine, ausgenommen die Verwendung des Gamma-Isomers von HCH (Lindan) als topisches Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit.

Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Keine 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zwecks Wiederverwendung führen.

2. Ab dem Jahr 2013 und anschliessend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig ausser Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Eliminierung dieser in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 ausser Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.

Keine 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zwecks Wiederverwendung führe.

2. Ab dem Jahr 2013 und anschliessend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die obengenannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig ausser Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Eliminierung dieser in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 ausser Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.

Keine Keine

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Stoff

Perfluoroctansulfonat (PFOS)

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Durchführungsbestimmungen Einstellung der

Bedingungen

Herstellung

Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a) bis c) sowie die Verwendungen a) bis e) in Anhang II Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen a) bis e) in Anhang II: a) Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014; b) stromlose Nickel-PolytetrafluorethylenAbscheidung bis 2014; c) Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014; d) Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden.

Für Löschschäume gilt Folgendes: i) Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu eliminieren, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte; ii) auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und von Ziffer i) prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.»

Verwendung

5. Der Eintrag für den Stoff PCB erhält folgende Fassung: Stoff

«Polychlorierte Biphenyle (PCB)d

Durchführungsbestimmungen Einstellung der

Bedingungen

Herstellung Verwendung

Keine Keine. Für PCB, die bis zum Implementierungszeitpunkt verwendet wurden, gilt Folgendes: 1. Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen: a) die Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder anderen Behältern mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei in Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;

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Stoff

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Durchführungsbestimmungen Einstellung der

Bedingungen

b) die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination ­ aller unter Buchstabe a) bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald als möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw.

bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020; ­ aller unter Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029; c) die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von in Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten technischen Einrichtungen.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich, a) technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und aus dem Verkehr zu ziehen; b) andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B.

Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäss Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die unter Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) genannten technischen Einrichtungen ausschliesslich zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden.

4. Die Vertragsparteien fördern folgende Massnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen: a) Verwendung von PCB ausschliesslich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist; b) keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht.

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Stoff

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Durchführungsbestimmungen Einstellung der

Bedingungen

Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschliesslich Schulen und Krankenhäusern, sind alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmässig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.»

6. Fussnote a am Ende des Anhangs I wird gestrichen.

7. Am Ende des Anhangs I werden folgende Fussnoten angefügt: «a Der Begriff «Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether» bezeichnet 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.

b Der Begriff «Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether» bezeichnet 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2',4,4',5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534-81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.

c Der Begriff «Perfluoroctansulfonat (PFOS)» bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschliesslich Polymere.

d Der Begriff «polychlorierte Biphenyle» bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenyl-Moleküls (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.»

G. Anhang II 1. Die Einträge für die Stoffe DDT, HCH und PCB in der Tabelle nach dem ersten Absatz des Anhangs II werden gestrichen.

2. Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt: Stoff

«Perfluoroctan sulfonat (PFOS)a

Durchführungsbestimmungen Verwendungsbeschränkungen

Bedingungen

a) Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse; b) fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

Die Vertragsparteien sollten Massnahmen ergreifen, um diese Verwendungen zu eliminieren, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

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Stoff

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Durchführungsbestimmungen Verwendungsbeschränkungen

Bedingungen

c) Mittel zur Sprühnebelunter- Spätestens im Jahr 2015 und danach drückung für nicht dekora- alle vier Jahre erstattet jede Vertragstives Hartverchromen (VI) partei, die diese Stoffe verwendet, und Netzmittel für überBericht über die im Hinblick auf die wachte GalvanotechnikEinstellung der Verwendung erzielten systeme; Fortschritte und übermittelt dem d) Hydraulikflüssigkeiten für Exekutivorgan Informationen über die Luftfahrt; diese Fortschritte. Auf der Grundlage e) bestimmte medizinische dieser Berichte werden diese eingeGeräte (wie Herstellung schränkten Verwendungen einer von Schichten aus Ethylen- Neubeurteilung unterzogen.

Tetrafluorethylen-Copolymer (ETFE) und von röntgendichtem ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und CCD-Farbfilter).

a

Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschliesslich Polymere.»

H. Anhang III 1. Der Text unter der Spaltenüberschrift «Bezugsjahr» für jeden der in Anhang III aufgeführten Stoffe erhält folgende Fassung: «1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschliesslich 1995 bzw. ­ für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft ­ ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.» 2. Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol wird unter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut hinzugefügt: «CAS: 118-74-1» 3. Am Ende der Tabelle wird der folgende Eintrag für den Stoff PCB angefügt: Stoff

Bezugsjahr

«PCBc

2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschliesslich 2010 bzw. für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.»

4. Nach Fussnote b wird folgende Fussnote angefügt: «c polychlorierte Biphenyle nach der Definition in Anhang I, die unbeabsichtigt von anthropogenen Quellen gebildet und freigesetzt werden.»

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I. Anhang IV 1. In Absatz 2 wird innerhalb der Klammern das Wort «und» durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte «und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt» hinzugefügt.

2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: «3. Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Bei Chargenprozessen beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Prozesses (einschliesslich z. B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte.» 3. In Absatz 4 wird vor den Worten «vom Europäischen Komitee für Normung» das Wort «beispielsweise» und vor den Worten «Normen oder» das Wort «einschlägigen» eingefügt.

4. Absatz 6 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fussnote ersetzt: «6. Emissionen von PCDD/F werden in Gesamttoxizitätsäquivalenten (TEQ) 2 angegeben. Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren stehen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, einschliesslich der Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktoren für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005.» 5. Absatz 7 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fussnoten ersetzt: «7. Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Abgasen beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien: feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle) 0,1 ng TEQ/m3 feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle) neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3 gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle) neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,2 ng TEQ/m3

2

Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalenzfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.

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nicht gefährliche industrielle Abfälle3, 4 neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3» 6. Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze angefügt: «8. Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abgasen bezieht, gilt für Sinteranlagen: 0,5 ng TEQ/m3 9. Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abgasen bezieht, gilt für die folgende Quelle: sekundäre Stahlerzeugung ­ Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde: 0,5 ng TEQ/m3» J. Anhang VI 1. Der bestehende Wortlaut des Anhangs wird als Absatz 1 nummeriert.

2. Unter Buchstabe a) werden nach den Worten «dieses Protokolls» die Worte «für eine Vertragspartei» eingefügt.

3. Buchstabe b) erhält folgende Fassung: «b. Bestehende ortsfeste Quellen: i) acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden; oder ii) für eine Vertragspartei, die ein Staat im Übergang zur Marktwirtschaft ist bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.» 4. Am Ende des Anhangs wird der folgende neue Absatz angefügt: «2. Die Fristen für die Anwendung der aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken betragen: a) 3

4

für neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei;

einschliesslich Verbrennungsanlagen für die Entsorgung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle behandelt werden.

Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugten Energie entfallen.

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b)

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für bestehende ortsfeste Quellen: i) acht Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei; oder ii) für eine Vertragspartei, die ein Staat im Übergang zur Marktwirtschaft ist, bis zu fünfzehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für diese Vertragspartei.»

K. Anhang VIII 1. Im zweiten Satz des Teils I werden die Worte «in Anhang V» ersetzt durch die Worte «in dem in Anhang V genannten Leitfaden» ersetzt.

2. Die Beschreibung der Kategorie 1 in der Tabelle in Teil II erhält folgende Fassung: «Abfallverbrennung, einschliesslich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich sowie von Klärschlamm».

3. In der Tabelle in Teil II werden die folgenden neuen Kategorien eingefügt: Kategorie

Beschreibung der Kategorie

«13

Spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere Produktion von Chlorphenolen und Chloranil

14

Thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis»

Art. 2

Beziehung zum POP-Protokoll

Weder ein Staat noch eine Organisation für regionale Wirtschaftsintegration dürfen eine Annahmeurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, wenn der Staat oder die Organisation nicht zuvor oder gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum POP-Protokoll hinterlegt hat.

Art. 3

Inkrafttreten

1. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 des POP-Protokolls tritt diese Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien des POPProtokolls ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft.

2. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeurkunde in Kraft.

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Beschluss 2009/2 vom 18. Dezember 2009 Aufnahme von kurzkettigen chlorierten Paraffinen und polychlorierten Naphtalinen in die Anhänge I und II des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe Die an der 27. Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe beschliessen, das Protokoll von 1998 zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe (das «POP-Protokoll»), wie folgt zu ändern: Art. 1

Änderung

A. Anhang I 1. Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt: Stoff

«Polychlorierte Naphtaline (PCN) Kurzkettige chlorierte Paraffinee

Durchführungsbestimmungen Einstellung der

Bedingungen

Herstellung Verwendung Herstellung

Keine Keine Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen»

Verwendung

2. Am Ende des Anhangs I wird folgende Fussnote angefügt: «e Der Begriff «kurzkettige chlorierte Paraffine» bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 Gewichtsprozenten.»

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B. Anhang II 1. Ein Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt: Stoff

Durchführungsbestimmungen

«Kurzkettige chlorierte Paraffineb

Verwendungsbeschränkungen

Bedingungen

a) Flammschutzmittel für in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendetes Gummi; b) Flammschutzmittel in Dichtungsmassen.

Die Vertragsparteien sollten Massnahmen ergreifen, um diese Verwendungen zu eliminieren, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei der Eliminierung dieser Stoffe erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.»

2. Am Ende des Anhangs II wird folgende Fussnote angefügt: «b Der Begriff «kurzkettige chlorierte Paraffine» bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 Gewichtsprozenten.»

Art. 2

Beziehung zum POP-Protokoll

Weder ein Staat noch eine Organisation für regionale Wirtschaftsintegration dürfen eine Annahmeurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, wenn der Staat oder die Organisation nicht zuvor oder gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum POP-Protokoll hinterlegt hat.

Art. 3

Inkrafttreten

1. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 des POP-Protokolls tritt diese Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien des POPProtokolls ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft.

2. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeurkunde in Kraft.

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