11.468 Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen sowie Anpassung der Regelung betreffend der beruflichen Vorsorge der Ratsmitglieder Bericht des Büros des Ständerates vom 18. November 2011

Sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem vorliegenden Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz bezüglich Anpassung der beruflichen Vorsorge für Ratsmitglieder und den Entwurf einer Verordnung der Bundesversammlung betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro des Ständerates beantragt, den beiliegenden Entwürfen zuzustimmen.

18. November 2011

Im Namen des Büros Der Präsident: Hansheiri Inderkum

2011-2823

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19881 (PRG) schreibt in Artikel 14 Absatz 2 vor, dass die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates angemessen an die Teuerung angepasst werden.

Das PRG sieht diese periodische Teuerungsanpassung vor, damit die Ratsmitglieder keine «versteckten» Einkommenseinbussen erleiden oder effektive Spesenausgaben nicht vollumfänglich rückerstattet werden. Insbesondere würden finanziell schlechter gestellte Ratsmitglieder spürbare Nachteile erleiden, da diese das Einkommen und die Entschädigungen zur Bestreitung der effektiven Lebenskosten benötigen.

Gewisse Einkommen, Entschädigungen und Beiträge wurden seit 2001 bzw. 2005 nicht mehr an die Teuerung angepasst.

Die Parlamentsarbeit und der dafür erforderliche zeitliche Aufwand haben in den letzten zwanzig Jahren stark zugenommen. Aufgrund der Komplexität der parlamentarischen Tätigkeit, der zunehmenden Intensivierung der internationalen Beziehungen und der fortschreitenden Verflechtung der nationalen Rechtsordnungen sieht sich das Parlament einer immer grösseren Arbeitsbelastung gegenüber, die sich immer weniger mit der allgemeinen Vorstellung des «Milizparlaments» vereinbaren lässt. Die Verwaltungsdelegation hat diese Entwicklung in Bezug auf die Auswirkungen für die berufliche Vorsorge untersuchen lassen und diskutiert. Sie stellte fest, dass sehr engagierte Ratsmitglieder, die viel Zeit für ihr parlamentarisches Mandat aufwenden, entsprechende Abstriche bei ihrer beruflichen Tätigkeit in Kauf nehmen und Einbussen bei ihrer beruflichen Vorsorge erleiden. Sie kam zum Schluss, dass die geltende Regelung den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird und schlägt einen moderaten Ausbau und eine Anpassung des Verteilschlüssels vor.

Die Verwaltungsdelegation beantragte deshalb dem Büro des Ständerats eine Kommissionsinitiative zu ergreifen und der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen zu unterbreiten.

Am 26. August 2011 hat das Büro folgenden Text einer parlamentarischen Initiative beschlossen: «Gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Parlamentsressourcengesetzes soll der Bundesversammlung ein Verordnungsentwurf unterbreitet werden, damit insbesondere jene Einkommen, Entschädigungen und Beiträge angemessen der Teuerung angepasst werden können, die am
ausgeprägtesten von den teuerungsbedingten Einbussen betroffen sind. Weiter sind die Rechtsgrundlagen zu erarbeiten, damit die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder moderat ausgebaut und aufgrund des tatsächlich erzielten Parlamentariereinkommens individuell ausgerichtet werden kann.» Am 12. September 2011 hat das Büro des Nationalrates mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen die für die Ausarbeitung einer Vorlage erforderliche Zustimmung erteilt.

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SR 171.21

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Grundzüge der Vorlage

Der Verordnungsentwurf betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder sieht vor, dass jene Entschädigungen und Beiträge, welche während mehrerer Jahre nicht an die Teuerung angepasst wurden, erhöht werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung vom 18. März 19882 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) soll die Vorsorgeentschädigung nicht mehr als einheitlicher Betrag, sondern in Abhängigkeit des tatsächlich erzielten Einkommens aus parlamentarischer Tätigkeit ausgerichtet werden. Damit soll eine den individuellen Verhältnissen besser angepasste Vorsorge ermöglicht werden.

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimungen

3.1

Verordnung betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder

Die Bundesversammlung kann gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 PRG mittels Verordnung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen einen angemessen Teuerungsausgleich ausrichten.

Die Zulagen der Rats- und Vizepräsidien wurden seit 2001 und die Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernachtungen, Auslandspesen sowie Distanzen seit 2005 nicht mehr an die Teuerung angepasst. Das Jahreseinkommen, die Jahresentschädigung und das Taggeld wurden letztmals im Jahr 2008 angepasst. Im 2010 wurden die Fraktionsbeiträge über einen Teuerungsausgleich hinaus real erhöht, um den gestiegenen Anforderungen an die Fraktionen gerecht zu werden.

Die Zunahme der Lebenshaltungskosten gemessen am Landesindex der Konsumentenpreise beträgt kumuliert über mehrere Jahre einige Prozente.

Die folgende Übersicht zeigt die einzelnen Entschädigungen und Beiträge mit der jeweiligen teuerungsbedingten Entwicklung und der vorgeschlagenen Anpassung.

Art der Entschädigung

Jahreseinkommen Jahresentschädigung Taggeld Mahlzeiten Übernachtungen Spesen Ausland Distanzentschädigung Beiträge an Fraktionen

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letzte aktueller Wert rel. Teuerung Anpassung (%)

2008 2008 2008 2005 2005 2005 2005 2010

25 000 31 750 425 110 170 370 21 144 500

3.63 3.63 3.63 6.77 6.77 6.77 6.77 1.71

nominelle Teuerung

bereinigter Wert

Vorschlag neuer Wert

906.81 1 151.64 15.42 7.44 11.50 25.04 1.42 2 466.61

25 907 32 902 440 117 182 395 22.42 146 967

26 000 33 000 440 115 180 395 22.50 ­

SR 171.211

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Art der Entschädigung

Beitrag pro Fraktionsmitglied Zulage Ratspräsidium Zulage Vizepräsidium

letzte aktueller Wert rel. Teuerung Anpassung (%)

nominelle Teuerung

bereinigter Wert

Vorschlag neuer Wert

2010

26 800

1.71

457.48

27 257

­

2001 2001

40 000 10 000

10.01 10.01

4 002.05 1 000.51

44 002 11 001

44 000 11 000

Der Verordnungsentwurf sieht folgende Anpassungen an die Teuerung vor: ­

das Jahreseinkommen (Art. 2 PRG) wird um 1000 Franken auf neu 26 000 Franken erhöht;

­

das Taggeld (Art. 3 Abs. 1 PRG) wird um 15 Franken auf neu 440 Franken erhöht;

­

die Jahresentschädigung (Art. 3a PRG) wird um 1 250 Franken auf neu 33 000 Franken erhöht;

­

die Mahlzeitenentschädigung (Art. 3 Abs. 1 VPRG) wird um 5 Franken auf neu 115 Franken erhöht;

­

die Übernachtungsentschädigung (Art. 3 Abs. 1 VPRG) wird um 10 Franken auf neu 180 Franken erhöht;

­

die Entschädigung für Übernachtung und Mahlzeiten im Ausland (Art. 3 Abs. 3 VPRG) wird um 25 Franken auf neu 395 Franken erhöht;

­

die Distanzentschädigung (Art. 6 Abs. 3 VPRG) wird um 1.50 Franken auf neu 22.50 Franken erhöht;

­

die Zulagen für das Ratspräsidium (Art. 9 Abs. 1 VPRG) wird um 4000 Franken auf neu 44 000 Franken erhöht;

­

die Zulagen für das Vizepräsidium (Art. 9 Abs. 1 VPRG) wird um 1000 Franken auf neu 11 000 Franken erhöht.

Bei den Beiträgen an die Fraktionen wird auf eine Anpassung verzichtet, da sie 2010 erhöht wurden (Erlass vom 11. Dezember 2009, 09.437).

3.2 Artikel 7

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz Vorsorgeentschädigung

Nach geltendem Recht hat jedes Ratsmitglied Anspruch auf eine Vorsorgeentschädigung, die 16 Prozent des im Jahr 2010 auf 82 080 Franken festgesetzten Betrages entspricht. Diese Entschädigung entsprach 2010 einem Betrag von 13 132 Franken, der zu drei Vierteln vom Parlament und zu einem Viertel vom jeweiligen Ratsmitglied bezahlt wurde. Da die Vorsorgeentschädigung einem fixen Prozentsatz eines festgesetzten Betrags entspricht, ist sie unabhängig vom Alter und vom steuerbaren Einkommen aus der Parlamentstätigkeit der Beitragszahlenden. Die Wahl fiel seinerzeit auf dieses Modell, weil die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder mit einem möglichst einfachen System, das gewisse Verbesserungen vorsah, ausgebaut werden sollte. Der Vorteil dieses Systems liegt darin, dass für alle Ratsmitglieder unabhän386

gig von ihrer realen Situation der gleiche Betrag festgesetzt wird. Der Nachteil wiederum besteht darin, dass insofern eine Ungerechtigkeit geschaffen wurde, als alle Ratsmitglieder die gleiche Vorsorgeentschädigung erhalten, unabhängig davon, ob sie wenig Zeit für die Parlamentstätigkeit aufwenden und somit gut nebenher berufstätig sein können, oder ob sie viel Zeit investieren und neben dem parlamentarischen Mandat kaum mehr einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgehen können. Zudem ist die Arbeitsbelastung der Nationalrats- und der Ständeratsmitglieder nicht gleich hoch. Zusammengefasst heisst dies, dass mit dem heutigen Modell den unterschiedlichen beruflichen Situationen nicht Rechnung getragen werden kann.

Der Entwurf sieht folgende Änderungen vor: 1.

Aufstockung der Mittel für die berufliche Vorsorge entsprechend dem Beitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), der in der Bundesverwaltung für das mittlere Kader angewendet wird.

2.

Berücksichtigung des tatsächlichen Parlamentseinkommens bei der Festlegung des jährlichen Beitrages an die berufliche Vorsorge.

Folgende Aspekte bleiben unverändert: 1.

Das Ratsmitglied entrichtet weiterhin einen Viertel des gesamten Vorsorgebeitrages selbst;

2.

Jedes Ratsmitglied wählt unter Berücksichtigung seiner beruflichen Situation das für ihn am besten geeignete Vorsorgemodell (2. Säule, Säule 3a, Swisscanto) selbst;

3.

Der Beitrag an die berufliche Vorsorge hängt nicht vom Alter des Ratsmitglieds und der Dauer seiner Parlamentszugehörigkeit ab.

Die Änderung bringt die folgenden Vorteile: 1.

Es wird von der realen Situation der Ratsmitglieder und nicht mehr von einem fiktiven Mittelwert ausgegangen.

2.

Unter den Ratsmitgliedern wird in Sachen berufliche Vorsorge eine gewisse Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt.

Die vorgeschlagene Lösung hat folgende Nachteile: 1.

Die Einfachheit des heutigen Systems geht etwas verloren.

2.

Die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder ist mit höheren Kosten verbunden.

Als Beitragssatz werden 26 Prozent vorgeschlagen, was vergleichbar ist mit dem Berufsvorsorgeplan «Kader 1» in der Bundesverwaltung. Bei den steuerbaren Einkommen 2010 würde der absolute Betrag gemäss neuer Regelung bei den niedrigsten Bezügern 10 609 Franken und bei den höchsten 28 175 Franken betragen; bei 80 Prozent der Ratsmitglieder läge er zwischen 14 061 und 20 523 Franken. Gemäss geltendem Recht beträgt er 13 132 Franken.

Im Artikel 7 Absatz 3 PRG wird vorgegeben, dass die Vorsorgeentschädigung in ein vom Parlament bezeichnetes Vorsorgewerk bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird, falls keine Entrichtung in die 2. Säule möglich ist und der Betrag das gesetzliche Maximum der Säule 3a übersteigt. Die höheren Entschädigungen werden dazu führen, dass tendenziell höhere Beträge in das vom Parlament 387

bezeichnete Vorsorgewerk, die Swisscanto Supra (Sammelstiftung der Kantonalbanken), fliessen. Die bisherige bewährte Lösung mit der Swisscanto Supra kann im gleichen Rahmen weitergeführt werden; es wird eine entsprechende Anpassung des Vorsorgereglements notwendig sein. Die Ausgestaltung der Vorsorge mit der Swisscanto Supra entspricht dem Charakter einer Pensionskasse (2. Säule), deshalb muss gemäss BVG neben dem Alterssparen auch zwingend ein Teil der Vorsorgeentschädigung zur Versicherung gegen Invalidität und Todesfall verwendet werden. Mit der neuen Lösung erhalten die Ratsmitglieder keine gleichbleibenden Entschädigungen mehr und zudem können die tatsächlichen Ansprüche jedes Einzelnen erst gegen Ende Jahr definitiv bestimmt werden. Der Risikoanteil muss aber ab Versicherungsbeginn definiert sein. Deshalb wird er auf der Basis eines fixen Sockelbetrages (Maximalbetrag der Säule 3a, gegenwärtig 6682 Franken) berechnet; dies entspricht im Grossen und Ganzen der heutigen Risikoberechnung. Einzahlungen, die den Sockelbetrag übersteigen, dienen vollumgänglich der Bildung von Alterskapital.

In Artikel 7 Absatz 3 VPRG ist festgeschrieben, dass die Vorsorgebeiträge bei den direkten Steuern auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden vom Einkommen abgezogen werden können. Diese Regelung gilt weiterhin.

Die praktische Umsetzung wird relativ aufwändig und schliesst die Ablösung der heutigen Abrechnungsapplikation mit ein. Die neue Lösung kann deshalb frühestens ab dem 1. Dezember 2012 angewendet werden.

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Finanzielle Auswirkungen

Der vorgeschlagene Teuerungsausgleich für die Entschädigungen und Beiträge an die Ratsmitglieder führt zu jährlichen Mehrausgaben von rund 1 330 000 Franken.

Die Anpassung der Vorsorgeentschädigung wird zu jährlichen Zusatzkosten von etwa 700 000 Franken führen.

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Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratstmitglieder stützt sich auf Artikel 14 Absatz 2 PRG, die vorgeschlagene Änderung der VPRG auf Artikel 7 Absatz 4 PRG.

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