Bundesbeschluss über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20162, beschliesst:

Art. 1 Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 27. Januar 20163 über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die ALBA-Vereinbarung unter der Voraussetzung zu ratifizieren, dass das Bundesgesetz vom ...4 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) von der Bundesversammlung genehmigt worden ist und: 2

a.

nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden ist; oder

b.

in der Volksabstimmung angenommen worden ist.

Art. 2 Der Bundesrat gibt der OECD gegenüber zu Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a und d der ALBA-Vereinbarung5 folgende Erklärungen ab: a.

1 2 3 4 5

Die Schweiz verfügt zur Umsetzung der Pflicht zur Einreichung der länderbezogenen Berichte über die erforderlichen Rechtsvorschriften, die festlegen, ab welchem Steuerjahr die länderbezogenen Berichte eingereicht werden müssen.

SR 101 BBl 2017 33 SR ...; BBl 2017 103 SR ...; BBl 2017 89 SR ...; BBl 2017 103

2016-2185

101

Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte. BB

b.

BBl 2017

Die Schweiz verfügt über geeignete Massnahmen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen sowie die sachgemässe Verwendung der Informationen in den länderbezogenen Berichten zu gewährleisten.

Art. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt der OECD in Anwendung von Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe c der ALBA-Vereinbarung6 die für die Schweiz anwendbaren elektronischen Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselung mit.

1

Es übermittelt zu Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe d der ALBA-Vereinbarung den für die Schweiz ausgefüllten Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen (Anhang der ALBA-Vereinbarung).

2

Es teilt Änderungen der Mitteilung nach Absatz 1 und des Fragebogens nach Absatz 2 mit.

3

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

6

102

SR ...; BBl 2017 103