Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.
Art. 2
Völkerrechtliche Verträge
1
Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.
2
Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.
Art. 3
Stipendien
Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.
Art. 4
Finanzierung
Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.
1
BBl 1999 297
8690
1999-5355
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Art. 5 1
Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 19912 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.
3
Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Ständerat, 8. Oktober 1999
Nationalrat, 8. Oktober 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19993 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
10111
2 3
AS 1991 1972, 1995 1443 BBl 1999 8690
8691