Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2000­2003 vom 28. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 2000­2003 wird für die folgenden Institutionen der Forschungsförderung ein Zahlungsrahmen von 1514,4 Millionen Franken bewilligt: a.

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (inkl. Nationale Forschungsschwerpunkte, Abschluss-Arbeiten in den Schwerpunktprogrammen und SNF-Förderungsprofessuren);

b.

Schweizerische wissenschaftliche Akademien;

c.

Nationale Wörterbücher;

d.

Historisches Lexikon der Schweiz.

Art. 2 Die Nationalen Forschungsschwerpunkte werden insbesondere in folgenden Bereichen ausgewählt: a.

Lebenswissenschaften;

b.

Geistes- und Sozialwissenschaften;

c.

Nachhaltige Entwicklung und Umwelt;

d.

Informations- und Kommunikationstechnologien.

Art. 3 Die Institutionen der Forschungsförderung treffen im Rahmen ihrer Aufgaben Massnahmen für eine gleichstellungsorientierte Nachwuchspolitik und die Förderung von Gender Studies.

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BBl 1999 297

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1999-5417

Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2000­2003. BB

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 28. September 1999

Nationalrat, 23. September 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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