Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20002003 vom 28. September 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 20002003 wird für die folgenden Institutionen der Forschungsförderung ein Zahlungsrahmen von 1514,4 Millionen Franken bewilligt: a.
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (inkl. Nationale Forschungsschwerpunkte, Abschluss-Arbeiten in den Schwerpunktprogrammen und SNF-Förderungsprofessuren);
b.
Schweizerische wissenschaftliche Akademien;
c.
Nationale Wörterbücher;
d.
Historisches Lexikon der Schweiz.
Art. 2 Die Nationalen Forschungsschwerpunkte werden insbesondere in folgenden Bereichen ausgewählt: a.
Lebenswissenschaften;
b.
Geistes- und Sozialwissenschaften;
c.
Nachhaltige Entwicklung und Umwelt;
d.
Informations- und Kommunikationstechnologien.
Art. 3 Die Institutionen der Forschungsförderung treffen im Rahmen ihrer Aufgaben Massnahmen für eine gleichstellungsorientierte Nachwuchspolitik und die Förderung von Gender Studies.
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BBl 1999 297
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1999-5417
Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20002003. BB
Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 28. September 1999
Nationalrat, 23. September 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
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