Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1 vom 12. Oktober 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 19. Mai 1999 des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), Abteilung Verteidigungsbauten, 3003 Bern und des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), 8600 Dübendorf betreffend Asphaltierung des Umschlagplatzes, Talstation Seilbahn Bächlischwendi-Tschingel, Schiessplatz Axalp, Gemeinde Brienz (BE),

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB), Abteilung Verteidigungsbauten, hatte am 30. Oktober 1998 das Projekt für die Asphaltierung des Umschlagplatzes bei der Talbahnstation der Seilbahn BächlischwendiTschingel (Koordinaten: 647.410/176.560), Schiessplatz Axalp, der Bewilligungsbehörde zur Vorprüfung unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 11. Dezember 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 19. Mai 1999 reichte das BAB bei der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes Baugesuch zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens ein.

4.

Das geplante Vorhaben beinhaltet die Asphaltierung des bisher mit Rundkies belegten Umschlagplatzes bei der Talstation der Seilbahn (ca. 147m2).

Durch die Asphaltierung des Platzes soll der Einsatz eines Hubstaplers ermöglicht werden, um den Warenstransport und die Revisionsarbeiten, bei denen jeweils die Fahrgastkabinen demontiert werden müssen, effizienter abwicklen zu können und die Unfallgefahr für das Personal zu verringern.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Die Gemeinde Brienz reichte ihr Prüfergebnis am 7. Juni 1999 ein. Der Kanton Bern übermittelte der Bewilligungsbehörde seine Stellungnahme am 25. August 1999. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 24. September 1999 ein.

1

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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1999-5293


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Seilbahn Bächlischwendi-Tschingel gehört zum Schiessplatz Axalp. Sie dient für Personen- und Materialtransporte und ist für den ordnungsgemässen Betrieb des Schiessplatzes notwendig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d MBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Asphaltierung des Umschlagplatzes keine wesentliche Veränderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. Es handelt sich auch nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011). Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage auf einer bundeseigenen Parzelle realisiert wird.

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B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Brienz stimmt dem Vorhaben in ihrem Schreiben vom 7. Juni 1999 zu. Sie stellt den Antrag, dass das Oberflächenwasser gemäss den Baugesuchsunterlagen zu fassen und abzuleiten sei.

Der Kanton Bern kommt in seiner Stellungnahme vom 25. August 1999 zum Schluss, dass der Realisierung des Vorhabens nichts entgegensteht.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL hat in seiner Stellungnahme vom 24. September 1999 keine Bemerkungen zum Vorhaben anzubringen.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Das Vorhaben soll im Rahmen einer bestehenden, in der militärischen Interessenzone liegenden Bahnstation mit unveränderter Zweckbestimmung realisiert werden. Es beinhaltet keine Änderung der im Sachplan Waffen- und Schiessplätze festgesetzten Nutzung. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird nicht geltend gemacht.

Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Eine Beeinträchtigung eines schützenswerten Lebensraumes im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) kann ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben weder nationale noch regionale bzw. lokale Schutzobjekte tangiert. Dennoch ist dem Grundsatz von Artikel 3 NHG Rechnung, zu tragen, wonach der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Natur und Landschaft möglichst zu schonen hat. Es wird deshalb als Auflage verfügt, dass bei der Ausführung auf eine grösstmögliche Schonung der Umgebung zu achten ist und allfällige unvermeidbare Beeinträchtigungen möglichst naturnah zu beseitigen sind.

c.

Gewässerschutz: Nach Artikel 7 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich versickern zu lassen. Es kann mit Bewilligung der zuständigen Instanz (nach Art. 48 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 MG vorliegend die militärische Baubewilligungsbehörde) in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. In den Gesuchsunterlagen ist vorgesehen, das unverschmutzte Oberflächenwasser des Umschlagplatzes mittels einer Einlaufrinne zu entwässern. Die Rinne soll an das

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bestehende Rohrsystem der Dachentwässerung der Bahnstation, das in einen Vorfluter eingeleitet wird, angeschlossen werden. In Anbetracht, dass die Platzentwässerung an ein bestehendes Entwässerungssystem angeschlossen wird, die Gemeinde Brienz diese Art der Entwässerung ausdrücklich in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 1999 verlangt und die kantonale Fachstelle sowie die Bundesfachstelle keine anderweitigen Anträge gestellt haben, wird die vorgesehene Entwässerung in einen Vorfluter bewilligt.

d.

Abfälle: Im Baugesuch ist vorgesehen, die bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle gemäss den Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) zu entsorgen. Die Deponiestandorte sind im Baugesuch ausgewiesen und die Lieferscheine sollen durch die Bauleitung kontrolliert werden. Die Bewilligungsbehörde erachtet das im Projekt vorgesehene Entsorgungskonzept (Entsorgung der Bauabfälle gemäss den Bestimmungen der TVA, Kontrolle der Lieferscheine durch die Bauleitung, Ablagerung der Abfälle auf den im Baugesuch ausgewiesenen Deponiestandorten) als genügend und verzichtet auf entsprechende Auflagen.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in casu anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Brienz, der Kanton Bern und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine Einwände entgegen.

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und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, Abteilung Verteidigungsbauten, 3003 Bern, und des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), 8600 Dübendorf, vom 19. Mai 1999, in Sachen Asphaltierung des Umschlagplatzes, Talstation Seilbahn Bächlischwendi-Tschingel, Schiessplatz Axalp, Gemeinde Brienz (BE) mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­ ­

Projektbeschrieb mit Begründung vom 9. April 1999 Baubeschrieb vom 9. April 1999 Plangrundlagen: Situation 1:25'000 Blatt 1209 Brienz Gewässerschutzkarte 1:25'000 Situation 1:1'000 Situation 1:100 Nr. 1793-11 vom 12. Mai 1999

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Bei der Ausführung ist auf eine grösstmögliche Schonung der Umgebung zu achten. Allfällige unvermeidbare Beeinträchtigungen sind möglichst naturnah zu beseitigen.

b.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Brienz frühzeitig mitzuteilen.

c.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

d.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung im Bundesblatt wird durch die Bewilligungsbehörde veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

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5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

12. Oktober 1999

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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