Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung
Entwurf
(Parlamentsverwaltungsverordnung; ParlVV) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 25. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 20172, beschliesst: I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 16e
9. Abschnitt: Informationssysteme und Auswertungen Art. 16e
Informationssysteme
Die Parlamentsdienste betreiben Informationssysteme zum Auswerten von Daten für die Aufgabenerfüllung der Bundesversammlung, der parlamentarischen Organe, der Ratsmitglieder und der Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate und der Parlamentsdienste.
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Zu diesem Zweck werden insbesondere Daten aus den Informationssystemen zu den parlamentarischen Beratungsgegenständen, zu den Ratsdebatten, zu den Abstimmungen der Räte und zu den Kommissionsberatungen bearbeitet und verknüpft.
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Zum Verfolgen politischer Entwicklungen können zudem Daten aus weiteren Publikationen und öffentlichen Informationen staatlicher und privater Organisationen verknüpft werden.
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BBl 2017 6877 BBl 2017 6889 SR 171.115
2017-2545
6887
Parlamentsverwaltungsverordnung
BBl 2017
Werden klassifizierte Informationen wie Protokolle und weitere Unterlagen der Kommissionen bearbeitet, sind die Zugriffsrechte auf diese Informationen gemäss Artikel 6a6b beschränkt.
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Art. 16f
Auswertungen und Datenbekanntgabe
Die Koordinationskonferenz legt den Umfang und die Empfängerinnen und Empfänger der Auswertungen fest.
II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
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