Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen) Änderung vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 351octies d. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen
1
Das Bundesamt für Polizeiwesen betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden, um: a.
festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
b.
Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten;
c.
die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;
d.
eine Geschäftskontrolle zu führen;
e.
Statistiken zu erstellen.
2
Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:
1 2
a.
die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet;
b.
die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
c.
die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom
BBl 1997 IV 1293 SR 311.0
1999-4449
5099
Strafgesetzbuch
7. Oktober 19943 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes; d.
Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.
3
Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen: a.
der internationalen Rechtshilfe;
b.
der Auslieferung;
c.
des Erkennungsdienstes;
d.
der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes;
e.
der Interpol.
4
Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Einträge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.
5
Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthaltenen Daten bearbeiten.
6
Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen: a.
die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;
b.
die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt;
c.
die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.
7
Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bundesamtes registriert ist.
3 4
SR 172.213.71 SR 120
5100
Strafgesetzbuch
8
Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.
die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
b.
welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;
c.
die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4;
d.
die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivierung und Vernichtung.
9
Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 1999
Nationalrat, 18. Juni 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 19996 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999 9277
5 6
SR 172.213.71 BBl 1999 5099
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