16.082 Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 2. Dezember 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

2. Dezember 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2016-2021

1

Übersicht Zweck dieser Vorlage ist die Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 4. Dezember 2015, der die Vergabe des einheitlichen internationalen Identifikators LEI (Legal Entity Identifier) durch das Bundesamt für Statistik (BFS) vorsieht. Die Revision des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifkationsnummer (UIDG) soll die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen, damit das BFS die LEI zuweisen darf. Mit der Einführung des LEI soll künftig die Qualität von Finanzdaten verbessert und die Beurteilung von Systemrisiken erleichtert werden.

Ausgangslage Am 4. Dezember 2015 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz am Aufbau eines globalen Identifikatorensystems für Finanzmarktakteure teilnimmt. Mit der Einführung eines einheitlichen internationalen Identifikators soll künftig die Qualität von Finanzdaten verbessert und die Beurteilung von Systemrisiken erleichtert werden. Der LEI trägt dazu bei, die Ziele der G-20, namentlich die Risikokontrolle bei Finanztransaktionen, zu erreichen.

Anhand des LEI lassen sich auf internationaler Ebene die an Finanzmärkten teilnehmenden Einheiten, die im Zahlungsverkehr und insbesondere im Derivatehandel tätig sind (Banken, Rohstoffhändler, Fonds), identifizieren. Für die Umsetzung und Auswertung des LEI sind zwei gesonderte Phasen vorgesehen: ­

In Phase 1, auch «Level 1 data» genannt, soll ­ wie bei der UnternehmensIdentifikationsnummer (UID) ­ den Rechtseinheiten, die Finanztransaktionen vornehmen, ein einheitlicher Identifikator zugewiesen werden.

­

In Phase 2, auch «Level 2 data» genannt, sollen jeder der im öffentlichen Register «Open Data» der «Global Legal Entity Identifier Foundation» (GLEIF) aufgeführten Einheiten Informationen zugeordnet werden, anhand derer diese Informationen einer Unternehmensgruppe zugewiesen werden können. Das Ziel ist eine konsolidierte Datenbank, mit der potenzielle Risiken analysiert werden können, indem die Finanzbeziehungen (Besitzverhältnisse) zwischen den Einheiten aufgezeigt werden.

In der Schweiz wird der LEI vorerst für Meldepflichten im Derivatehandel gemäss dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verwendet. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die in der Botschaft zum FinfraG beschriebenen Massnahmen zur Finanzmarktkontrolle und -aufsicht eine internationale Zusammenarbeit und Vision der Wirtschaftsakteure erfordern.

Inhalt der Vorlage Die Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) sowie der entsprechenden Verordnung (UIDV) wurde gemäss dem bundesrätlichen Mandat vom 4. Dezember 2015 ausgearbeitet, damit das BFS die Rolle der «Local Operating Unit» (LOU) wahrnehmen und den LEI auf explizites Verlangen an die Unternehmen in der Schweiz vergeben kann.

2

Die Revision des UIDG dient nicht dazu festzulegen, wer für welche Tätigkeiten einen LEI benötigt. Diese Frage wird in anderen Erlassen geregelt, insbesondere im FinfraG und in der dazugehörigen Verordnung. Bei der Revision des UIDG geht es auch nicht darum zu definieren, welche Daten ein Unternehmen liefern muss, damit es einen LEI erhält und im Register der GLEIF eingetragen wird. Diese Voraussetzungen werden von der GLEIF festgelegt, die das LEI-System operativ führt. Um Widersprüche und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, verweist das UIDG deshalb für alle Einzelheiten, die in die Zuständigkeit der GLEIF fallen, auf deren Empfehlungen.

Den Schweizer Unternehmen entstehen durch die vorgeschlagenen Anpassungen des UIDG keine neuen Verpflichtungen. Sie können aber bei Bedarf einen LEI in der Schweiz beim BFS beantragen und müssen ihn nicht mehr wie bisher im Ausland anfordern.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Am 4. Dezember 2015 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz am Aufbau eines globalen Identifikatorensystems für Finanzmarktakteure teilnimmt. 1 Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ermächtigt, vollständiges Mitglied des «Regulatory Oversight Committee» (ROC) des «Global Legal Entity Identifier Systems» (GLEIS) zu werden, und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit der Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen beauftragt, damit die «Legal Entity Identifier» (LEI) vom Bundesamt für Statistik (BFS) vergeben werden können. Mit der Einführung eines einheitlichen internationalen Identifikators ­ des LEI ­ soll künftig die Qualität von Finanzdaten verbessert und die Beurteilung von Systemrisiken erleichtert werden.

In der Schweiz wird der LEI für Meldepflichten im Derivatehandel gemäss dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20152 (FinfraG) verwendet. Derzeit müssen meldepflichtige Schweizer Unternehmen ihren LEI bei einer «Local Operating Unit» (LOU) im Ausland beantragen, da es in der Schweiz keine LOU gibt.

Gemäss Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20053 (FHG), namentlich gemäss Artikel 41 FHG, kann das BFS diese gewerblichen Leistungen Dritten erbringen, da ein enger Bezug mit einer seiner Hauptaufgaben, nämlich der Zuweisung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), besteht. Die Zuweisung des LEI (Aufgabe der LOU) beeinträchtigt das BFS bei der Erfüllung seiner Hauptaufgaben nicht, denn sie orientiert sich direkt an der Zuweisung der UID. Die Kosten für die Leistungserbringung durch die LOU werden vollständig durch einen jährlichen Beitrag, den die LEI-beantragenden Einheiten zahlen müssen, abgedeckt4.

Das internationale LEI-System dient der Identifikation von juristischen Einheiten.

Behörden und Finanzmarktakteure können die Gegenparteien anhand dieses weltweit einheitlichen Identifikators insbesondere im Zahlungsverkehr an den Finanzmärkten zuverlässig identifizieren. Dadurch trägt der LEI zur Verbesserung der Risikoerkennung und des Risikomanagements bei und erhöht die Finanzmarktstabilität. Der Aufbau des LEI-Systems geht auf eine Initiative der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer (G-20) zurück und wurde ursprünglich vom Financial Stability Board (FSB) getragen.

1

2 3 4

4

Medienmitteilung «Schweiz wirkt am globalen Identifikationssystem für Finanzmarktteilnehmer mit»; www.efd.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Archiv Medienmitteilungen SR 958.1 SR 611.0 Vgl. Botschaft vom 24. Nov. 2004 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG); BBl 2005 5; hier Ziff. 1.5.

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Vergleicht man das UID-System mit dem LEI-System in Bezug auf Zweck und Definition, zeigt sich, dass die beiden Systeme identisch sind. Die UID dient der Identifikation von juristischen Einheiten in der Schweiz, während der LEI für die Identifikation auf internationaler Ebene sorgt. Es liegt daher auf der Hand, dass die UID-Infrastruktur die nationale Grundlage für die Einführung der LOU in der Schweiz bilden soll. Die UID ist für die Unternehmen obligatorisch. Demgegenüber sieht das schweizerische Recht keine universelle Verpflichtung vor, wonach Schweizer Unternehmen einen LEI haben müssen. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen (wie z. B. im FinfraG). Ein LEI wird demzufolge nur vergeben, wenn er vom Unternehmen ausdrücklich beantragt wurde.

Die mit dieser Botschaft beantragte Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20105 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) bildet die Grundlage für den Aufbau der LOU in der Schweiz.

1.2

Was ist der LEI?

Die UID stellt auf nationaler Ebene die eindeutige Identifikation der juristischen und wirtschaftlichen Einheiten sicher. Bis vor Kurzem gab es auf internationaler Ebene noch kein vergleichbares normatives System, das die vollständige und einheitliche Identifikation von juristischen Einheiten und von Einheiten, die an Finanzmärkten teilnehmen, ermöglichte. Aus diesem Grund hat die G-20 infolge der Finanzkrise 2008 am Gipfel von Los Cabos im Juni 2012 die Einführung eines globalen Identifikationssystems für Finanzmarktakteure ­ des «Global Legal Entity Identifier System» (GLEIS) ­ abgesegnet. Es vereinfacht die Verwaltung und die Kontrolle der Risiken, sowohl durch den privaten Sektor als auch durch die öffentlichen Behörden.

Der einheitliche internationale Identifikator LEI entspricht dem ISO-Standard 17442:20126. Anhand des LEI lassen sich auf internationaler Ebene die Einheiten, die an Finanzmärkten teilnehmen, identifizieren, die im Zahlungsverkehr und insbesondere im Derivatehandel tätig sind (z. B. Banken, Rohstoffhändler, Fonds). Für die Umsetzung und Auswertung des LEI sind zwei gesonderte Phasen vorgesehen:

5 6

­

In Phase 1, auch «Level 1 data» genannt, wird den Einheiten, die Finanztransaktionen vornehmen, ein einheitlicher Identifikator (LEI) zugewiesen.

Für Unternehmen in der Schweiz hat bereits die UID diese Rolle inne.

­

In Phase 2, auch «Level 2 data» genannt, werden jeder im öffentlichen Register (Open Data) der Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF) aufgeführten Einheit Informationen zugeordnet, anhand derer die entsprechende Einheit der juristischen Einheit der Muttergesellschaft zugewiesen werden kann. Das Ziel ist eine konsolidierte Datenbank, mit der potenzielle Risiken anhand der Finanzbeziehungen zwischen den Einheiten analysiert werden können. Die zweite Phase hat 2014 in Form eines Forschungsprojekts begonnen und sollte im Laufe der Jahre 2017/2018 umgesetzt werden SR 431.03 «Finanzdienstleistungen. Rechtsträger-Kennung».

www.iso.org/iso/fr/catalogue_detail?csnumber=59771

5

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können. Diese Phase bereitet aufgrund der Sensibilität und der Zugänglichkeit der Daten durch Open Data die grössten Schwierigkeiten. Die Beziehungen zwischen Teilen von Unternehmensgruppen gehören zu den Informationen, die in den Berichterstattungen nach den Rechnungslegungsnormen der «International Financial Reporting Standards (IFRS)» oder der «United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)» oder nach nationalen Normen veröffentlicht werden müssen. Unternehmen, die nach geltenden nationalen Normen nicht zur Finanzberichterstattung nach IFRS oder US-GAAP verpflichtet sind bzw. keine Angaben zu ihren Beteiligungen an anderen Unternehmen machen müssen, haben dies nachzuholen, wenn sie den LEI beantragen. Die technische Ausgestaltung der Erfassung dieser Gruppeninformationen basiert auf einem Grundlagendokument des Regulatory Oversight Committee (ROC), das von der GLEIF und den LOU implementiert wird (Collecting data on direct and Ultimate parents of legal entities in the Global LEI system ­ Phase 1). Die betroffenen Unternehmen verfügen über Ausstiegsmöglichkeiten (Opt-out), diese sind jedoch beschränkt.

Unterstützt wird der Aufbau des GLEIS vom Financial Stability Board (FSB), das eine dreistufige Organisationsstruktur (Abb. 1) gutgeheissen hat:

6

1.

Das ROC, das im Januar 2013 eingerichtet wurde und aus Vertreterinnen und Vertretern öffentlicher Behörden besteht. Das ROC ist zuständig für die Governance des GLEIS und für deren Aufsicht. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Einhaltung der von der G-20 validierten Grundsätze (z. B. gemeinnütziger Zweck, öffentliches Interesse) zu gewährleisten. Die Schweiz wird im ROC durch das EFD und die Schweizerische Nationalbank (SNB) vertreten.

2.

Die GLEIF, eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Basel, die für die operative Führung des GLEIS sowie die Zentralisierung und Verwaltung der Informationen der LOU zuständig ist.

3.

Die LOU, die für die Ausstellung der LEI zuständig sind. Die LOU sind lokale Auswertungseinheiten, die für die Registrierung, Erneuerung und Validierung der LEI sorgen sowie verschiedene andere Dienstleistungen erbringen. Sie sind somit der Hauptpartner der juristischen Einheiten, die einen LEI beantragen. Das GLEIS ist als offenes System konzipiert, weshalb sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen als LOU tätig sein können. Ebenso kann es in einem Land mehrere LOU geben.

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Überblick über die Organisationsstruktur des LEI

Schema 1

(Quelle: GLEIF)

Das GLEIS zentralisiert über die GLEIF sämtliche Informationen zu den von den LOU zugewiesenen LEI-Einheiten und stellt diese Informationen öffentlichen und privaten Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung. Sämtliche auf der Internetseite der GLEIF veröffentlichen Informationen können uneingeschränkt und kostenlos heruntergeladen werden (Open Data).

Die Problematik und die Bedeutung der Einführung dieses Identifikators wurden in verschiedenen Publikationen thematisiert. Besonders interessant und aufschlussreich sind ein in «ISO Focus+» erschienener Beitrag von Paul Janssens, Uncovering systemic risk, April 20117 sowie ein Artikel im Magazin «Die Volkswirtschaft» von Nigel Jenkinson und Irina Leonova, Ein globales System zur Identifikation der Rechtspersönlichkeit an FinanzmärktenMärz 2013)8.

1.3

Anwendungsbereich des LEI

Die in der Botschaft zum FinfraG9 beschriebenen Massnahmen zur Finanzmarktkontrolle und -aufsicht erfordern eine internationale Zusammenarbeit und eine Gesamtsicht der Wirtschaftsakteure.

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 2015, vollwertiges Mitglied des ROC zu werden, beteiligt sich die Schweiz nun aktiv an der Führung und Entwicklung des GLEIS (vor dem 4. Dez. 2015 als Beobachterin im ROC). Bestimmte Rechtssysteme, namentlich dasjenige der USA, verlangen, dass Akteure, die auf spezifischen Finanzmärkten ihres Landes operieren möchten, über einen LEI verfügen. Aus diesem Grund besitzt ein Grossteil der Einheiten in der Schweiz, die an Finanzmärkten teilnehmen, bereits einen LEI, sei es in den USA, in England, in Deutschland oder einem anderen Land. Das aktuelle System lässt dies bereits zu.

7 8 9

www.iso.org/iso/en/iso-focusplus_april-11_p.13.pdf http://dievolkswirtschaft.ch/de/2013/03/jenkinson-2/ BBl 2014 7483

7

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Im Bereich der Zahlungsbilanz soll der LEI auch in der Statistikproduktion eingeführt werden.10 Ferner sieht der mittelfristige Planungshorizont des Exekutivausschusses des ROC vor, die Verwendung des LEI auf andere Bereiche auszuweiten, statt sie auf die Finanztransaktionen zu beschränken. Unter diesem Gesichtspunkt ist es wichtig, weiterhin Verknüpfungsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Registern und Administrativquellen sicherzustellen. Damit kann der öffentlichen Statistik und deren Nutzerinnen und Nutzern wie zum Beispiel der SNB eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden, die entsprechende Bedürfnisse kosteneffizient abdeckt.

1.4

Welche Einheiten sind vom LEI betroffen?

Da die Hauptaufgabe des LEI darin besteht, Finanztransaktionen tätigende Einheiten eindeutig zu identifizieren, sind sämtliche Wirtschaftszweige vom LEI betroffen.

Dies zeigt die Typologie der Einheiten, die von der französischen LOU einen LEI erhalten haben (Tabellen 1 und 2).

Tabelle 1 Einheiten, die bei der französischen LOU einen LEI beantragt haben Typologie der Einheiten

Anzahl LEI

Einstufung

7 133

36 %

Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)

563

3%

Verwaltunsgesellschaften

219

1%

Gegenparteien

11 692

60 %

Gesamt

19 607

100 %

Fonds

(Stand am 31.10.2014; Quelle: INSEE)

Abgesehen von den Verwaltungsgesellschaften, den Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) und den Fonds verteilen sich die betroffenen Gesellschaften, d. h. die Gegenparteien, auf sämtliche Wirtschaftszweige und zu über 80 Prozent auf folgende 15 Sektoren:

10

8

Report on the outcome of the 2014 Committee on monetary, financial and balance of payment statistics [CMFB], questionnaire on the utilization of the LEI in statistical production, Frankfurt, 29­30 January 2015

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Tabelle 2 Verteilung der juristischen Einheiten (ohne Fonds), die bei der französischen LOU einen LEI beantragt haben, nach Wirtschaftszweig Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA)

Anzahl LEI

%

46 Grosshandel (ohne Handel mit Motorfahrzeugen)

2259

19 %

64 Erbringung von Finanzdienstleistungen

1808

15 %

68 Grundstücks- und Wohnungswesen

1552

13 %

01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

1087

9%

70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

447

4%

35 Energieversorgung

412

4%

47 Detailhandel (ohne Handel mit Motorfahrzeugen)

394

3%

10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

284

2%

41 Hochbau

269

2%

66 Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

221

2%

84 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

146

1%

71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

145

1%

77 Vermietung von beweglichen Sachen

145

1%

65 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

133

1%

25 Herstellung von Metallerzeugnissen

121

1%

9423

81 %

Gesamt (Stand am 31.10.2014 ­ Quelle INSEE)

Anfang 2016 waren bereits rund 2500 Schweizer Einheiten (Unternehmen und Fonds) im öffentlichen Register der GLEIF registriert. Rund 1800 Einheiten haben ihren LEI vom Global Markets Entity Identifier (GMEI) in den USA erhalten, 456 vom WM-Datenservice in Deutschland, 183 von der London Stock Exchange (LSE) in Grossbritannien und einige Dutzend in anderen Ländern.

Zur Bestimmung der potenziell betroffenen Einheiten in der Schweiz wird die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) herangezogen. Berücksichtigt man ausschliesslich die NOGA-Abteilungen 64 (Erbringung von Finanzdienstleistungen) einschliesslich Banken, 65 (Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen [ohne Sozialversicherung]) und 66 (Mit Finanz- und Versicherungs-

9

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dienstleistungen verbundene Tätigkeiten), erhält man eine erste, knapp 50 000 Einheiten umfassende Auswahl (vgl. Tabelle 3).

Eine zweite Auswahl, die auch Fondsleitungen und die Fonds selbst umfassen würde, müsste in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) noch näher definiert werden.

Tabelle 3 Einheiten, die langfristig von der Einführung des LEI betroffen sein könnten NOGA-Abteilung

Anzahl Unternehmen

Erbringung von Finanzdienstleistungen (64)

28 403

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) (65)

4 700

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten (66)

15 794

Gesamt

48 897

(Stand am 19.02.2015)

Was die unter Ziffer 1.2 vorgestellte Phase 1 betrifft, ist davon auszugehen, dass nicht alle Einheiten unmittelbar einen LEI bei der Schweizer LOU beantragen werden; die Zahlen liefern aber Anhaltspunkte zur Grössenordnung. Aufgrund der Informationen des «Institut national de la statistique et des études économiques» (INSEE) wird die Anzahl der anfänglich vom LEI betroffenen Einheiten auf 4000­ 5000 geschätzt.

Für die unter Ziffer 1.2 vorgestellte Phase 2 ist vorgesehen, dass die Erfassung der Beziehungen zwischen den Rechtseinheiten in den Jahren 2017/2018 obligatorisch wird. Dies bedeutet, dass auch die Unternehmensgruppen und ihre juristischen Einheiten verwaltet werden müssen. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, umfasst das EuroGroups-Register (EGR) von Eurostat, an dem sich das BFS im Rahmen von Statistiken zum Thema der Globalisierung seit mehreren Jahren beteiligt, rund 14 000 multinationale in der Schweiz ansässige Unternehmensgruppen (Kategorien Ba und Bb, vgl. Tabelle 4) mit rund 23 000 juristischen Einheiten und ihren Unternehmensbeziehungen.

10

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Tabelle 4 Situation der Unternehmensgruppen in der Schweiz im Jahr 2015 nach deren Typologie im EuroGroups-Register Kategorie

Anzahl Unternehmensgruppen (EG)

Anzahl Unternehmen

A Alle gebietsansässigen Unternehmensgruppen (EG)

6350

16 626

7476

11 300

5720 200 48 18 64 126 844 456 6401

8 537 262 62 21 88 199 1 473 658

B Multinationale Unternehmensgruppen (EG) a) Multinationale ausländische EG im Inland (Total i­viii) Verteilung gemäss Land, in dem sich das Entscheidungszentrum befindet i) EU28 ii) EFTA iii) Übriges Europa iv) China v) Indien vi) Japan vii) USA viii) Übriges «Nicht-Europa» b) Multinationale schweizerische EG i) Im Inland ii) Zweigunternehmen im Ausland

12 002 63 157

(Stand am 19.02.2016 ­ Quelle BFS)

Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) derzeit die systematische Verwendung des LEI als Basisidentifikator für seine Statistikproduktion prüft. Sollte sich dies durchsetzen, könnte der LEI in der Schweiz in der Statistikproduktion zum Pendant der UID werden.

1.5

Grundsätze für die Implementierung der LOU in der Schweiz

Um den LEI in der Schweiz vergeben zu können, muss das BFS von der GLEIF akkreditiert werden. Sobald die GLEIF das BFS für das Akkreditierungsverfahren zugelassen hat, wird es auf der Website der GLEIF als Anwärterorganisation aufgenommen. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Akkreditierungsverfahrens erhält das BFS den Status einer LOU und kann mit der Vergabe von LEI beginnen. Der Antrag auf Akkreditierung wird bei der GLEIF eingereicht, sobald das Parlament die Revision des UIDG verabschiedet hat. Nach erfolgter Akkreditierung wird das BFS darauf achten müssen, diese nicht zu verlieren. Im Rahmen eines jährlichen Audits durch eine verwaltungsexterne Revisionsstelle muss gegenüber der GLEIF der Nachweis erbracht werden, dass das BFS in der Lage ist, die Grundsätze der GLEIF 11

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umzusetzen und einzuhalten, d. h. insbesondere die Einheiten, die einen LEI beantragen (bzw. bereits über einen solchen verfügen), eindeutig zu identifizieren und die Besitzverhältnisse, wie unter Ziffer 1.1 beschrieben, zu registrieren. Diese Prozesse werden basierend auf der Infrastruktur des BFS entwickelt.

Mit dem UID-System können die beantragenden Einheiten die sie betreffenden Informationen bei der Erfassung des Gesuchs bestätigen, wie das in Frankreich mit dem «Système informatisé du répertoire national des entreprises et des établissements» (SIRENE) der Fall ist. Hat die Einheit den LEI anhand ihrer UID einmal beantragt, muss sie die Informationen nicht mehr erfassen oder bestätigen, da diese bereits im UID-System vorhanden sind. Die Datenerfassung bzw. -bestätigung erfolgt unmittelbar, die Qualität wird von der Infrastruktur sichergestellt und die Daten stehen im UID-System zur Verfügung. Das UID-System erfüllt insofern einen der Strategiepunkte, der im Zusammenhang mit der Implementierung der UID festgelegt wurde, nämlich die Entwicklung von B2G-Leistungen (Business to Government) und von B2B-Leistungen (Business to Business).

Die dem BFS zur Verfügung stehenden Angaben zu den Unternehmensgruppen können auch dazu verwendet werden, die Daten aus der unter Ziffer 1.2 beschriebenen Phase 2 zu validieren und aufzubereiten.

Das Grundprinzip besteht in der Verwendung der bestehenden Infrastruktur sowie der Wiederverwendung der im Rahmen der Umsetzung des UIDG und der Verordnung vom 26. Januar 201111 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) etablierten Validierungsprozesse. Das BFS wird sich deshalb bei der Vergabe der LEI auf das System UID stützen, und der LEI wird zu einem Kernmerkmal (Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 E-UIDG) der UID.

Im GLEIS kann ein Unternehmen in der Regel auswählen, bei welcher LOU es sich anmelden möchte. So kann sich beispielsweise ein italienisches Unternehmen bei der deutschen LOU anmelden. Es gilt hierbei der Grundsatz, dass die Unternehmen die an die LOU übermittelten Daten jährlich kontrollieren und die LOU die Richtigkeit dieser Daten überprüft, bevor sie sie an das GLEIS weiterleitet. Dieses Qualitätsprinzip bildet das zentrale Element des GLEIS. Die LOU muss folglich garantieren können, dass die gelieferten Daten korrekt sind, damit die vom GLEIS
verfolgten Ziele erreicht werden.

Systeme wie SIRENE in Frankreich und die UID in der Schweiz können solche korrekte und überprüfte Informationen zu den einheimischen Einheiten garantieren.

Wie sich gezeigt hat, lässt die Qualität der Daten zu Schweizer Einheiten, die bei ausländischen LOU angemeldet sind, manchmal zu wünschen übrig, und die Validierung erfolgt nicht nach den festgelegten Standards. Vielfach sind die Firmennamen der bei ausländischen LOU angemeldeten Einheiten fehlerhaft oder deren Adressen nicht mehr gültig oder die Einheiten wurden vor Jahren aus dem UIDRegister gelöscht.

Analog zu Frankreich wird das BFS nur juristische Einheiten nach schweizerischem Recht betreuen. Einheiten mit Sitz im Ausland mit Ausnahme jener, die zu einer Schweizer Unternehmensgruppe gehören, müssen sich an eine andere LOU wenden.

11

12

SR 431.031

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Ein Schweizer Unternehmen kann somit Zweigunternehmen und Fonds, die ihm gehören, eintragen lassen.

Für die Schweiz und insbesondere für die Bundesbehörden ist es unerlässlich, über zuverlässige, korrekte Informationen zu verfügen. Da dies insbesondere für Regulierungsbehörden, d. h. Einheiten, die öffentliche Politik betreiben, unabdingbar ist, müssen Informationen langfristig stabil und die Rolle der LOU nachhaltig sein. Dies ist die eigentliche Qualität des UID-Systems.

1.6

Wie werden die LOU finanziert?

Das GLEIS beruht auf einem Geschäftsmodell, bei dem die LOU den juristischen Einheiten Beiträge für die Zuweisung und Verwaltung des LEI in Rechnung stellen, ohne einen Gewinn zu erzielen (Kostendeckung). Bei Systemen wie dem SIRENE und der UID müssen dazu im Wesentlichen Prozesse zur Kontrolle der LEI-Zuweisung eingeführt werden. Die entsprechende Infrastruktur ist grösstenteils bereits vorhanden.

Dank dem UID-System können die LEI ohne grössere IT-Investitionen (durchVerwendung von UID-Infrastruktur und -Internetseite etc.) zugewiesen werden. Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung des LEI lassen sich in die Aufgaben des UID-Personals integrieren. Sobald das System betriebsbereit ist, werden die Ausgaben durch die Beiträge gedeckt. Mit den LEI-Beiträgen können auch die Kosten für die administrativen Prozesse rund um die Abrechnung, das Inkasso der Beiträge und die Rückzahlung an die GLEIF gedeckt werden.

Die derzeitige Praxis zeigt, dass sich die Tarife von LOU zu LOU unterscheiden (vgl. Tabelle 5).

Tabelle 5 Beiträge bei den wichtigsten LOU im Jahr 2016 (in Dollar, Euro und Pfund sowie in Schweizer Franken nach Wechselkurs vom März 2016) Beitragsarten

USA (GMEI)

Eintrittsbeitrag 210.00 $ (1. Jahr) Jahresbeitrag

104.00 $

Deutschland (WM Datenservice)

Italien (Camere di commercio)

Frankreich (INSEE)

England (LSE)

Durchschnitt

140.00

122.00

150.00

138.00 £

­

90.00

85.40

50.00

84.00 £

­

Eintrittsbeitrag 210.00 CHF 154.00 CHF 134.20 CHF 165.00 CHF 207.00 CHF 174.04 CHF (1. Jahr) Jahresbeitrag

104.00 CHF 99.00 CHF 93.94 CHF 55.00 CHF 126.00 CHF 95.59 CHF

Die Höhe der Beiträge hängt einerseits von den zu deckenden Kosten der jeweiligen LOU und andererseits von der vorhandenen Konkurrenz zwischen den Ländern ab.

Die französischen Unternehmen zum Beispiel haben praktisch alle bei der französischen LOU einen LEI beantragt. Dies hat zwei Gründe: zum einen die Nähe des 13

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Leistungsangebots und zum anderen der vergleichsweise attraktive Preis. Der Beitrag in der Schweiz sollte etwa auf dem gleichen Niveau liegen wie in Frankreich.

Die GLEIF achtet darauf, dass die Grundsätze des GLEIS eingehalten werden, namentlich, was die Deckung der Kosten betrifft. Die Missachtung dieses Grundsatzes kann dazu führen, dass die LOU ihre Akkreditierung bei der GLEIF sowie das Recht, den LEI zuzuweisen, verliert.

1.7

Inhalt der vorgeschlagenen Regelung

Mit der vorgeschlagenen Teilrevision sollen die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit die LEI gegen die Erhebung von Beiträgen vergeben und zugewiesen werden können. Die vom BFS beabsichtigte Rolle als Schweizer Ausgabestelle (LOU) für die LEI ist eine Tätigkeit, die auch privatwirtschaftlich wahrgenommen werden könnte. Im System des LEI können sowohl private Anbieter als auch Körperschaften des öffentlichen Rechts die Funktion einer Ausgabestelle einnehmen.

Einzige Voraussetzung ist, dass sie von der Stiftung GLEIF akkreditiert wurden. Das internationale LEI-System sieht auch keine Einschränkung in Bezug auf die mögliche Anzahl von LOU pro Mitgliedstaat vor.

Die Vergabe der LEI kann demnach nicht als öffentliche Aufgabe betrachtet werden.

Vielmehr handelt es sich um eine gewerbliche Nebentätigkeit des BFS, die bestimmten verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen genügen muss. Will eine Verwaltungseinheit des Bundes ihren Handlungsspielraum erweitern und neue Dienstleistungen gegenüber Dritten auf gewerblicher Basis erbringen, so bedarf dies nach Artikel 41 FHG einer formell-gesetzlichen Grundlage. Gewerbliche Leistungen an Dritte können dann erbracht werden, wenn sie mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammenhang stehen, die Erfüllung der Hauptaufgabe nicht beeinträchtigen und keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern (vgl. Art. 41a Abs. 2 FHG). Die Leistungen sind ferner auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen (Art. 41a Abs. 3 FHG). Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass es nicht zur Konkurrenzierung der Privatwirtschaft kommt. Die geplanten Leistungen sollen ein im Verhältnis zu den Hauptaufgaben geringes Volumen umfassen, und der Kundenkreis soll nur massvoll ausgeweitet werden.

Gemäss den Anforderungen von Artikel 41 kann das BFS diese gewerblichen Leistungen Dritten erbringen, da ein enger Bezug mit einer seiner Hauptaufgaben, nämlich der Zuweisung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), besteht. Die Zuweisung des LEI (Aufgabe der LOU) beeinträchtigt das BFS bei der Erfüllung seiner Hauptaufgaben nicht, denn sie orientiert sich direkt an der Zuweisung der UID. Die Kosten für die Leistungserbringung durch die LOU werden vollständig durch einen Jahresbeitrag
abgedeckt, der den antragstellenden Einheiten in Rechnung gestellt wird. Für diese Leistungserbringung sind keine grossen zusätzlichen materiellen und personellen Ressourcen nötig.

Es handelt sich somit um eine materiell sehr beschränkte Revision. Sie hat nicht zum Ziel, die Einheiten und Tätigkeiten zu definieren, für die ein LEI benötigt wird, noch festzulegen, welche Daten dem BFS zur Beantragung eines LEI und zur anschlies14

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senden Weiterleitung an das Register der GLEIF zu übermitteln sind. Diese Fragen werden in anderen Erlassen oder Empfehlungen geregelt, etwa im FinfraG und in den Empfehlungen der GLEIF. Die GLEIF bestimmt insbesondere, welche Daten zwecks Veröffentlichung im Register der GLEIF zu liefern sind, damit ein LEI vergeben werden kann. Die Revisionsvorlage beschränkt sich somit auf Fragen zur Übermittlung der LEI-Daten an die GLEIF und auf die Kostenthematik.

1.8

Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Zur Revisionsvorlage wurde vom 26. Februar bis zum 1. Juni 2016 eine Vernehmlassung durchgeführt.12 Im Rahmen dieser Vernehmlassung gingen beim BFS 35 Antworten ein. Sämtliche Kantone, zwei in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, drei Wirtschaftsdachverbände und eine interessierte Organisation reichten eine Stellungnahme ein. Die Vorlage wird mit grosser Mehrheit begrüsst, insbesondere weil eine Lösung vorgesehen ist, die auf die bestehende UIDInfrastruktur zurückgreift und deshalb nur geringe Entwicklungskosten verursacht.

Folgende Punkte gaben Anlass zu Bemerkungen:

12

­

Die Schaffung der nötigen Rechtsgrundlagen für die Vergabe des LEI durch das BFS darf keinen Mehraufwand für die Kantone verursachen, insbesondere keine Verpflichtung nach sich ziehen, diesen Identifikator auch in anderen Registern wie zum Beispiel dem Handelsregister oder dem MWSTRegister zu führen. Den Kantonen entsteht durch die UIDG-Revision kein Mehraufwand. Die Kantone treten im LEI-System nicht aktiv in Erscheinung und spielen keine Rolle bei der Vergabe des Identifikators. Mit den Neuerungen sollen lediglich die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit das BFS die Aufgabe einer LOU übernehmen kann.

­

Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als im Ausland, und der administrative Aufwand für die betroffenen Unternehmen muss möglichst klein gehalten werden. Gemäss dem Grundsatz der Kostenneutralität des GLEIS dürfen die den Unternehmen in Rechnung gestellten Beträge für die Zuweisung und Verwaltung eines LEI lediglich die Entwicklungs- und Betriebskosten der Schweizer LOU decken, ohne dass dabei ein Gewinn erzielt wird. Aufgabe der externen Revisionsstelle wird es unter anderem sein, sicherzustellen, dass dieser Punkt strikte eingehalten wird. Die Schweiz sollte folglich gegenüber dem Ausland durchaus konkurrenzfähig sein. Der administrative Aufwand zur Beantragung eines LEI beim BFS dürfte deshalb nicht höher sein als im Ausland.

­

Der Kanton Obwalden fordert, dass die kantonalen Regulierungsbehörden in der Verordnung als Meldungsempfänger der Zuweisungsbestätigungen bzw. Mutationen eines LEI ausdrücklich genannt werden sollen. Über diese Frage betreffend die Verordnung kann erst dann definitiv entschieden werDie Vernehmlassungsunterlagen sowie der Ergebnisbericht können eingesehen werden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2016 > EDI.

15

BBl 2017

den, wenn das Gesetz vom Parlament verabschiedet wurde. Es erscheint jedoch nicht sinnvoll, diesen Vorschlag zu unterstützen, da die Kantone diese Informationen über das Info-Abonnement ihrer UID-Stellen erhalten können.

­

Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass der LEI nicht nur als Zusatzmerkmal der UID geführt werden soll (Art. 6 Abs. 2 Bst. b UIDG) Er soll vielmehr zu den Kernmerkmalen gehören, die öffentlich zugänglich sind. Der LEI wird als globaler Identifikator im öffentlichen Register der GLEIF geführt, das für alle frei zugänglich ist. Dennoch wurde wie vorgeschlagen und im Interesse der Transparenz und Klarheit beschlossen, den LEI den Kernmerkmalen zuzuordnen, womit er auch im UID-Register veröffentlicht wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. a. Ziff. 5 E-UIDG).

­

Die im LEI-System geforderte Kostenneutralität muss klar aus den gesetzlichen Grundlagen hervorgehen, was in der Vernehmlassungsvorlage nicht der Fall war. Der Wortlaut von Artikel 10c Absatz 2 UIDG wurde nun präzisiert. Statt «Die Preise müssen mindestens kostendeckend sein» heisst es neu: «Die Preise müssen kostendeckend sein».

­

Nach Ansicht des Kantons Waadt sollten die vom LEI betroffenen Einheiten, d. h. alle Einheiten, die Gegenpartei einer Finanztransaktion sein können, im Gesetz definiert werden. Zudem solle der Begriff «Zweigunternehmen» in Artikel 10a UIDG durch den Begriff «Investitionsvehikel» ersetzt werden. Es besteht kein Anlass, die vom LEI betroffenen Einheiten im UIDG zu definieren. Das UIDG schafft lediglich die Rechtsgrundlage, damit das BFS in der Funktion einer LOU auf Verlangen eines Unternehmens, das eine UIDNummer besitzt, den LEI vergeben kann. Die Frage, welche Einheiten eine LEI besitzen müssen und für welche Aktivitäten, wird in anderen Erlassen geregelt, insbesondere im FinfraG und der dazugehörigen Verordnung.

­

Die GLEIF weist darauf hin, dass der LEI jährlich kostenpflichtig erneuert werden muss, was aus der Vernehmlassungsvorlage nicht klar hervorging.

Diese Anregung wird im vorliegenden Entwurf berücksichtigt (Art. 10c Abs. 1 E-UIDG).

Alle eingegangenen Bemerkungen wurden berücksichtigt und sind in den vorliegenden Entwurf eingeflossen.

1.9

Vergleich mit dem ausländischen, insbesondere europäischen Recht

Auf internationaler Ebene liegen unterschiedliche Situationen vor. Da das System offen konzipiert wurde, können private wie auch öffentliche Einrichtungen zu LOU ernannt werden. Dies wurde insbesondere so festgelegt, weil es in den USA keine Einrichtung wie das Handelsregister gibt. In den USA beispielsweise fehlt ein System zur eindeutigen Identifikation. Europa hingegen verfügt über solche Systeme, die beim LEI-System einbezogen werden. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zent16

BBl 2017

rale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) in der Europäischen Gemeinschaft (EU und EWR) und der «Dodd-Frank Act» in den USA schreiben die Verwendung des LEI als eindeutigen Identifikator vor, garantieren aber auch einen raschen Aufbau der LOU-Infrastrukturen. In der Schweiz ist der LEI seit dem Inkrafttreten des FinfraG am 1. Januar 2016 im Regelwerk zu den Finanzmärkten enthalten. Gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 25. November 201513 zum FinfraG (FinfraV) muss der LEI bei der Meldung an Transaktionsregister als Identifikator verwendet werden.

In den USA bildet eine private Einrichtung die LOU, während in Europa verschiedene staatliche oder parastaatliche Organe diese Aufgabe wahrnehmen. In Frankreich beispielsweise hat die «Banque de France», die den nationalen Finanzmarkt beaufsichtigt, beim INSEE den Antrag gestellt, zur LOU ernannt zu werden, um die gesamte auf dieser Stufe verwaltete Identifikationsinfrastruktur nutzen zu können.

Dieses Beispiel ist deshalb interessant, weil Frankreich ­ Vorreiter in diesem Bereich ­ seinen einheitlichen nationalen Identifikator SIRENE («Système d'identification de répertoire des établissements») in den 1970er-Jahren eingeführt hat, um den administrativen Aufwand für die juristischen Einheiten zu reduzieren. Dasselbe gilt für die UID in der Schweiz.

Frankreich hat sein vom INSEE verwaltetes nationales Register SIRENE (entspricht dem UID-Register) zur Führung des LEI in diesem Sinne verwendet. Aus diesem Grund wurde das INSEE zur LOU auf dem französischen Staatsgebiet ernannt.

Das Beispiel Frankreichs widerspiegelt die Situation in der Schweiz am besten. Es zeigt den Aufbau einer kostengünstigeren Infrastruktur, die den Schweizer Unternehmen zugutekommt. Wie in Frankreich erhält auch das BFS als LOU keine Monopolstellung. Wie im GLEIS vorgesehen, können private oder öffentliche Unternehmungen diese Dienstleistung im Rahmen des freien Marktes ebenfalls anbieten, sofern sie als LOU akkreditiert sind. Der Markt soll also offen bleiben.

1.10

Umsetzung

Mit der vorgeschlagenen Änderung des UIDG soll das BFS die Möglichkeit erhalten, die LEI gegen die Erhebung von Beiträgen zu vergeben. Eine Anpassung weiterer Erlasse ist nicht notwendig. Die Kantone sind von den Änderungen des UIDG nicht betroffen, und den Unternehmen werden keine neuen Verpflichtungen auferlegt.

2

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Der Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 2015 hält fest, dass die Anpassungen der Rechtsgrundlagen, die nötig sind, damit das BFS zu einer Schweizer LOU ernannt werden kann, im UIDG sowie in der Verordnung vom 26. Januar 2011 14 über die 13 14

SR 958.11 SR 431.031

17

BBl 2017

Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) vorgenommen werden müssen. Diese Lösung erlaubt es, die Infrastruktur, die bereits für die UID-Zuweisung besteht, zu verwenden und den LEI als Attribut der UID ohne Zusatzkosten zu implementieren.

Gleichzeitig verlangt sie, dass jeder LEI mit einer UID-Einheit bzw. einer UIDNummer verknüpft ist. Das BFS wird folglich ausschliesslich an schweizerische UID-Einheiten einen LEI vergeben können. Es wird jedoch möglich sein, auch ihren Zweigunternehmen und Fonds im Ausland einen LEI zuzuweisen.

Die Finanzmarktakteure, d. h. juristische Einheiten sowie deren Zweigunternehmen oder von ihr verwaltete Fonds, müssen einen LEI erhalten, soweit die anwendbaren Gesetze oder Reglemente (insbesondere das FinfraG und die FinfraV) dies vorschreiben. Einheiten wie Fonds, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, stellen keine UID-Einheit dar und besitzen keine eigene UID-Nummer. Sind sie jedoch einer schweizerischen juristischen Einheit im Sinne des UIDG angegliedert (entweder ihrer Muttergesellschaft oder der Fondsverwaltungsgesellschaft), wird die notwendige Verbindung mit einer Schweizer UID hergestellt. Jeder vom OFS vergebene LEI muss an eine UID gebunden werden. Eine UID kann zudem der Anknüpfungspunkt für mehrere LEI sein.

Für die Implementierung des BFS als LOU in der Schweiz ist zusätzlich zu den ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen auf schweizerischer Ebene eine Akkreditierung durch die GLEIF nötig (vgl. Ziff. 1.4 und 1.7). Erst wenn die Akkreditierung erfolgt ist, kann das BFS einen LEI rechtmässig zuweisen. Das Inkrafttreten der Änderungen des UIDG bedingt somit die Akkreditierung des BFS. Der Bundesrat wird den Termin für die Inkraftsetzung der vorliegenden Änderungen in Abhängigkeit von der erfolgreichen Akkreditierung des BFS festlegen.

Bei der Zuweisung des LEI durch das BFS handelt es sich um eine gewerbliche Nebentätigkeit des BFS. Gemäss dem FHG, namentlich gemäss Artikel 41, kann das BFS diese gewerblichen Leistungen Dritten erbringen, da ein enger Bezug mit einer seiner Hauptaufgaben, nämlich der Zuweisung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), besteht. Die Zuweisung des LEI (Aufgabe der LOU) beeinträchtigt das BFS bei der Erfüllung seiner Hauptaufgaben nicht, denn sie orientiert sich direkt an der Zuweisung der UID.

Allerdings
bedarf diese Tätigkeit einer klaren gesetzlichen Grundlage. Der vorliegende Entwurf schafft diese Grundlage. Das Ergebnis der Vernehmlassung zeigt, dass die Vorlage weitgehend auf Zustimmung stösst. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass private oder öffentliche Unternehmen diese Dienstleistung im Rahmen des freien Marktes ebenfalls anbieten, sofern sie von der GLEIF als LOU akkreditiert sind.

Art. 2 Bst. d Zur Erfüllung des bundesrätlichen Auftrags muss das UIDG die Zuweisung der einzelnen LEI durch das BFS nach den Anforderungen des LEI-Systems regeln. Das GLEIS sieht zudem vor, dass einmal vergebene LEI jährlich erneuert werden müssen. Hingegen ist die Nutzung des LEI ­ im Gegensatz zur UID ­ nicht im Gesetz zu regeln. Sie ist Gegenstand anderer Erlasse wie z. B. des FinfraG und der FinfraV.

Auch die für den Erwerb und die Erneuerung des LEI notwendigen Angaben (Daten 18

BBl 2017

zu den antragstellenden Einheiten) sind nicht im Gesetz zu regeln. Sie werden von der GLEIF festgelegt.

Die Zuweisung des LEI erfolgt durch Abschluss eines Vertrags zwischen dem BFS und der antragstellenden UID-Einheit. Das BFS achtet darauf, den Vertragsabschluss so einfach und effizient wie möglich zu gestalten (in gesicherter elektronischer Form). Mit der Annahme der vom BFS ausgestellten Vertragsklauseln willigt die UID-Einheit ein, dass die Daten zu ihren Kernmerkmalen im Internet veröffentlicht werden (Art. 11 Abs. 3 UIDG). Der LEI und der Status des Eintrags im GLEIFRegister sind Teil dieser Kernmerkmale. Gleichzeitig muss die UID-Einheit ihr Einverständnis geben, dass das BFS alle entsprechend den Empfehlungen des GLEIS gelieferten Angaben an die GLEIF übermittelt.

Art. 3 Abs. 1 Bst. g Da es sich beim LEI um einen in allen Sprachen häufig verwendeten Fachausdruck handelt, muss dieser im Gesetz genauer definiert werden. Der LEI dient demselben Zweck wie die UID, unterscheidet sich von dieser aber dadurch, dass er eine internationale Tragweite hat und dass er Einheiten wie Tochtergesellschaften oder Fonds zugewiesen werden kann, die keine UID-Einheiten sind. Eine UID-Einheit kann einen LEI sowohl für sich selbst als auch für die von ihr verwalteten Fonds oder Zweigunternehmen beantragen.

Der LEI ist ein von der GLEIF ­ einer Stiftung nach schweizerischem Recht mit internationalem Wirkungskreis ­ erstellter Identifikator. Die GLEIF legt die Voraussetzungen für die Vergabe und die Verwendung des LEI auf internationaler Ebene fest. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g klärt diesen Punkt unter Bezugnahme auf die Empfehlungen des GLEIS.

Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 Der LEI ist ein Attribut der UID, verfügt aber über eine eigene Identität. Damit nach Vorgabe des LEI-Systems der öffentliche Zugang zu den Informationen garantiert werden kann, müssen der mit einer UID-Einheit verknüpfte LEI und der Status des Eintrags im GLEIF-Register im UID-Register als Kernmerkmal geführt werden.

Würden diese Informationen als Zusatzmerkmale geführt, wie das in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen war, könnten sie nicht veröffentlicht werden (Art. 11 Abs. 4 UIDG). Im UID-Register wird deshalb wie schon für das Handelsregister und das Mehrwertsteuerregister ein direkter Verweis auf das GLEIF-Register enthalten sein.
2a. Abschnitt: Einheitliche internationale Identifikationsnummer (LEI) Der LEI ist nicht in allen Punkten gleich geregelt wie die UID. Aus diesem Grund muss eigens für den LEI ein neuer Abschnitt eingeführt werden. Im Gegensatz zur UID wird der LEI nur auf Verlangen zugewiesen (Art. 10a Abs. 1). Er wird nur gegen Bezahlung (Art. 10c Abs. 1) vergeben und kann Unternehmen zugewiesen werden, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben, sofern diese einer Muttergesell-

19

BBl 2017

schaft in der Schweiz angegliedert sind, sowie Einheiten, die keine UID-Einheiten sind (Art. 10a Abs. 2 E-UIDG; siehe unten).

Art. 10a Im Falle der vom BFS verwalteten LOU in der Schweiz ist der LEI ein Attribut der UID und kann somit allen UID-Einheiten zugewiesen werden. Einige Sondergesetze verlangen jedoch, dass weitere Einheiten, insbesondere Fonds, einen LEI haben.

Gemäss Artikel 10a Absatz 2 kann eine UID-Einheit nicht nur für sich selbst einen LEI beantragen, sondern auch für von ihr verwaltete Fonds oder von ihr kontrollierte Zweigunternehmen (in der Schweiz oder im Ausland). Grossunternehmen mit Sitz in der Schweiz haben somit die Möglichkeit, für sich und von ihnen kontrollierte Tochtergesellschaften oder von ihnen verwaltete Fonds am gleichen Ort (in der Schweiz) einen LEI zu beantragen. Gleichzeitig kann jeder zugewiesene LEI mit einer UID verknüpft werden. Damit wird den Anforderungen der Phase 2 des LEISystems entsprochen.

Art. 10b In Artikel 10b der Vernehmlassungsvorlage wurde der LEI als Zusatzmerkmal bezeichnet. Damit die LEI veröffentlicht werden können, wurde die Weitergabe der Daten an die GLEIF zwecks Publikation in diesem Artikel präzisiert. Für einen Eintrag des LEI im GLEIF-Register als Voraussetzung für jede Einheit, die an bestimmten Finanzmärkten teilnehmen möchte, müssen der GLEIF Identifikationsmerkmale der UID-Einheiten (Name, Adresse, Unternehmensbeziehungen) mitgeteilt werden. Diese Identifikationsmerkmale sind in einem von der GLEIF vorgeschlagenen und vom ROC genehmigten Katalog festgelegt. UID-Einheiten, die bereits bei einer LOU im Ausland eingetragen sind, liefern diese Informationen bereits an die entsprechende LOU.

Art. 10c Bei der Zuweisung und der jährlichen Erneuerung des LEI handelt es sich um eine gewerbliche Leistung. Sie wird daher nicht gebührenfinanziert. Analog zu Artikel 41a Absatz 3 FHG müssen die basierend auf einer Kostenrechnung berechneten Kosten gedeckt sein. Das BFS legt den Preis für die Zuweisung und für die jährliche Erneuerung eines LEI anhand des Jahresbeitrags fest, den es als LOU an die GLEIF zu entrichten hat, sowie anhand des Betriebsaufwands für die administrative Verwaltung der LOU. Damit das BFS seine Akkreditierung bei der GLEIF behalten kann, muss es Kostenneutralität garantieren. Es darf mit der Zuweisung und der Erneuerung
der LEI keinen Gewinn erzielen, muss aber mit den Beträgen, die es den LEIbeantragenden UID-Einheiten in Rechnung stellt, sämtliche Kosten (inkl. Revision der Gesamtrechnung) decken können.

20

BBl 2017

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Das GLEIS beruht auf einem Geschäftsmodell, bei dem die LOU den juristischen Einheiten Beiträge für die Zuweisung und Verwaltung des LEI in Rechnung stellen, ohne einen Gewinn zu erzielen. Diese Beiträge dürfen nur die Kosten decken.

Die Unternehmen, die einen LEI beantragen, müssen einen Jahresbeitrag bezahlen.

Damit wird der Betrieb des GLEIS gesichert. Als Gegenleistung erhalten die Unternehmen einen schnellen und qualitativ hochwertigen Service.

Die Zuweisung des LEI gegen Bezahlung ist als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Die vom BFS als LOU erbrachte Dienstleistung wird deshalb besteuert, wenn die antragstellende Einheit ihren Sitz in der Schweiz hat (Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200915, MWSTG). Da das BFS nur Unternehmen und Arbeitsstätten mit Sitz in der Schweiz betreuen wird, die bereits im UIDRegister eingetragen sind, unterliegen sämtliche nach Artikel 10c eingenommene Beträge der Mehrwertsteuer.

In finanzieller Hinsicht sind zwei Phasen zu unterscheiden: Die Einrichtungsphase des LEI-Systems, in der Entwicklungskosten anfallen, und die Betriebsphase, in der Betriebskosten anfallen.

Die Einrichtung des LEI-Systems in der Schweiz wird zweieinhalb Jahre beanspruchen (1.7.2017­31.12.2019) und ein Minimum an Entwicklungen erfordern. Die Entwicklungskosten für diesen Zeitraum (2017­2019) belaufen sich auf 200 000 Franken. Sie beinhalten Folgendes (siehe auch Tabelle 6):

15

­

Die Entwicklung einer an die BFS-Website gekoppelten Applikation «LEI Schweiz» zur automatischen Verwaltung der LEI-Registrierungsgesuche.

Die Unternehmen werden die Möglichkeit haben, ein Gesuch online einzureichen (E-Government), wodurch sich ihr Aufwand auf ein Minimum reduziert. Die Kosten dieser Applikation werden auf 70 000 Franken geschätzt.

­

Die Anpassung des UID-Registers an die Anforderungen des LEI, damit der LEI als Kernmerkmal integriert werden kann. Die Kosten dieser Anpassung werden auf 50 000 Franken geschätzt.

­

Die Vorfinanzierung der Beitragszahlungen an die GLEIF für das erste Betriebsjahr. Das Prinzip der GLEIF sieht vor, dass die Beiträge im laufenden Jahr (Jahr x) auf der Grundlage einer im Jahr davor (Jahr x-1) erfolgten Schätzung bezahlt werden. Die Anpassung der Beitragshöhe (nach oben oder unten) erfolgt jeweils im Jahr darauf (Jahr x+1). Im ersten Betriebsjahr (2018) wird das BFS einerseits den technischen und den administrativen Betrieb des LEI zu gewährleisten haben und andererseits der GLEIF gestützt auf eine Planung (bzw. eine Schätzung aus dem Vorjahr) Beiträge für das betreffende Jahr bezahlen müssen, ohne dass Einnahmen (Beiträge) generiert SR 641.20

21

BBl 2017

werden können. Die Kosten für die Vorfinanzierung werden auf 16 000 Franken geschätzt.

­

Die Kosten für die Einrichtung des LEI-Systems (Modellierung der Prozesse, Struktur, Dokumentation, Qualitätssicherung usw.). Sie werden auf 34 000 Franken geschätzt.

­

Die Kosten für das Akkreditierungsverfahren und für die verwaltungsexterne Revisionsstelle. Sie werden auf 30 000 Franken geschätzt.

Tabelle 6

Geschätzte Entwicklungskosten Art der Entwicklungskosten (CHF)

2017

Informatikentwicklung «LEI Schweiz»

70 000

Informatikanpassung des UID-Registers

50 000

2018

2019

Vorfinanzierung der Beiträge an die GLEIF

16 000

Einrichtung des LEI-Systems

24 000

10 000

40 000

10 000

Akkreditierungsverfahren und externe Revision Gesamt

30 000 150 000

Die oben genannten Entwicklungskosten werden zunächst EDI-intern kompensiert (BFS). Mittelfristig werden diese Entwicklungskosten so wie die künftigen Investitionskosten durch die Beiträge gedeckt.

Die Betriebsphase beginnt mit der Aufnahme des Betriebs am 1. Juli 2017. Ab 1. Januar 2018 fallen jährliche Betriebskosten an. Diese beinhalten Folgendes (siehe auch Tabelle 7):

22

­

Die Bezahlung von 20 Prozent der einkassierten Beiträge an die GLEIF.

Dieser Betrag hängt von der Anzahl Unternehmen ab, die bei der Schweizer LOU einen LEI beantragen. Die nachstehende Tabelle enthält eine Schätzung, die auf den Planzahlen unter Ziffer 1.4 (Tabelle 4) beruht.

­

Die IT-Kosten. Sie entsprechen dem Anteil der Kosten für den Betrieb der IT-Infrastruktur, der durch den LEI bedingt ist. Der Schweizer LEI wird die bestehende, an den Bedarf des LEI angepasste UID-Infrastruktur nutzen. Die jährlichen Kosten werden auf 12 000 Franken geschätzt.

­

Den Aufwand für den technischen Betrieb des LEI (Zuweisung des LEI, Überprüfung der von den Unternehmen gelieferten Daten). Er wird vom bestehenden UID-Personal getragen. Die jährlichen Kosten werden auf 15 000 Franken geschätzt.

­

Den Aufwand für die Administration, d. h. für Tätigkeiten wie Rechnungsstellung, Mahnwesen, Verträge usw. Er hängt von der Anzahl Unternehmen ab, die bei der Schweizer LOU einen LEI beantragen. Den oben erwähnten

BBl 2017

Prognosen zufolge wird der Verwaltungsaufwand vorerst auf 30 000 Franken geschätzt.

­

Die Kosten für die Revision durch eine verwaltungsexterne Revisionsstelle.

Die jährlichen Kosten werden auf 10 000 Franken geschätzt.

­

Die allgemeinen Kosten (Arbeitsplätze, Computer, Strom usw.) werden auf 6000 Franken/Jahr geschätzt.

Tabelle 7

Geschätzter Betriebsaufwand Art der Betriebsaufwands (CHF)

2018

2019

2020

Bezahlung von 20 % der Beiträge an die GLEIF

16 000

20 000

24 000

32 000

Informatikaufwand

12 000

12 000

12 000

12 000

Aufwand in Zusammenhang mit dem technischen Betrieb des LEI

15 000

15 000

15 000

15 000

Aufwand in Zusammenhang mit der administrativen Verwaltung des LEI

30 000

30 000

30 000

30 000

Aufwand in Zusammenhang mit der externen Revision

10 000

10 000

10 000

10 000

6 000

6 000

6 000

6 000

89 000

93 000

97 000

105 000

Allgemeine Kosten Gesamt

2021

Die Tabelle 8 enthält eine konservative Schätzung der Einnahmen, die für die Deckung der Betriebskosten benötigt werden. Sie beruht auf den Planzahlen, die unter Ziffer 1.4 (Tabelle 4) präsentiert werden, sowie auf den Beiträgen für die Registrierung und Erneuerung des LEI.

Tabelle 8

Geschätzte Einnahmen Erwartete Einnahmen (CHF)

2018

Geschätzte Anzahl LEI500 Registrierungsgesuche Preisannahme für den Einzel160/90 jahresbeitrag (neu/Erneuerung) Einnahmen aus Beiträgen 48 500

2019

2020

2021

2022

2023

800

1000

1200

1400

1600

160/90

160/90

160/90

160/90

160/90

82 500

100 500 118 500 136 500 154 500

Basierend auf den Planzahlen sollte das Schweizer LEI-System ab dem 1. Januar 2020, d. h. ab dem Wegfall der (EDI-intern kompensierten) Entwicklungskosten selbsttragend sein. Die Beiträge sollten somit ab 2020 die Betriebskosten decken.

Es liegt in der Natur des Projekts, dass die Beiträge ­ entsprechend der Zahl der teilnehmenden Unternehmen ­ höher oder tiefer ausfallen können als die anfallen23

BBl 2017

den Kosten. Den Schätzungen zufolge dürften die Ausgaben zu Beginn (2018­2019) höher und ab 2020 voraussichtlich tiefer sein als die Einnahmen. Ab 2020 wird das BFS deshalb auf den mittelfristigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben (Entwicklungskosten und zukünftige Investitionskosten inbegriffen) hinarbeiten, indem die Beiträge periodisch an die effektiven Kosten angepasst werden.

3.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand. Der Aufwand für den technischen Betrieb des LEI (Zuweisung des LEI, Überprüfung der von den Unternehmen gelieferten Daten) wird mit dem bestehenden UID-Personal gedeckt. Der administrative Aufwand (Rechnungsstellung, Mahnwesen, Verträge usw.) wird durch das Personal der Abteilung Register des BFS getragen.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Den Unternehmen entstehen durch die Teilrevision des UIDG keine neuen Verpflichtungen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden einzig die Rechtsgrundlagen geschaffen, damit das BFS die LEI vergeben kann. Schweizer Unternehmen, die einen LEI benötigen, können diesen nicht mehr nur im Ausland, sondern auch in der Schweiz anfordern. Dadurch vereinfacht sich der Erwerb eines LEI für Schweizer Unternehmen.

Das LEI-System ermöglicht den international tätigen Unternehmen, sich anhand einer einzigen, auf globaler Ebene anerkannten Nummer eindeutig zu identifizieren.

Immer mehr Wirtschaftsaktivitäten mit dem Ausland erfordern einen offiziellen einheitlichen Identifikator.

Die Zuweisung des LEI ist zudem nicht verbindlich. Die betroffenen Unternehmen müssen selber dafür sorgen, dass sie all ihren Rechtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden nachkommen. Sie müssen zum Beispiel das FinfraG einhalten und über sämtliche für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigten Spezialbewilligungen verfügen. Deshalb ist es zentral, dass klar zwischen der Zuweisung eines LEI und der Tatsache, dass alle Rechtspflichten erfüllt sind, unterschieden wird.

Die Teilrevision des UIDG setzt keine Monopolstellung des BFS als LOU in der Schweiz voraus. Der Zugang zu diesem Markt steht somit auch anderen offen.

24

BBl 2017

3.4

Andere Auswirkungen

Eines der Kernelelemente dieser Vorlage ist die Nutzung der bestehenden Infrastruktur. Das UID-System und die systembegleitenden administrativen Prozesse wurden im Rahmen von Projekten zur E-Government-Infrastruktur entwickelt. Die öffentlichen Finanzen profitieren direkt von den Investitionen, die im Rahmen der UID für die Implementierung des LEI getätigt wurden, ohne dass bedeutende zusätzliche Investitionen nötig wären. Dabei handelt es sich um ein gutes Beispiel für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie für E-Government-Projekte.

Ein weiterer Vorteil dieser Vorlage ist die Aufbereitung von Informationen. Die Schweiz und insbesondere die Bundesbehörden müssen sich auf zuverlässige und korrekte Informationen stützen können. Da die Informationen schlussendlich den Regulierungsbehörden, d. h. den Einheiten, die öffentliche Politik betreiben, dienen, müssen die Informationen und auch die Rolle der LOU langfristig stabil bleiben.

Das UID-System erfüllt diese Qualitätsanforderungen.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil betrifft die vom BFS betriebene Preispolitik. Um die Lebensdauer des GLEIS zu gewährleisten, müssen sich die Unternehmen, die über einen LEI verfügen möchten, an der Finanzierung des Systems beteiligen, indem sie einen Eintrittsbeitrag und danach einen Jahresbeitrag an die LOU überweisen. Ein Teil der Beiträge soll der GLEIF für die Finanzierung des zentralen Systems abgegeben werden, während der andere Teil dazu dienen soll, dass die LOU ihre Betriebskosten decken können.

Die an die LOU zu entrichtenden Beiträge müssen die Betriebskosten der LOU und die Beiträge der LOU an die GLEIF decken, ohne dass ein Gewinn erzielt wird. Der vorliegende Bericht zeigt auf, dass die Praktiken und die zu überweisenden Beiträge je nach Land stark variieren.

Das BFS will den Schweizer Unternehmen einen Preis anbieten, der gegenüber dem Preis, den sie für die Registrierung bei einer anderen LOU bezahlen müssten, konkurrenzfähig ist. Gleichzeitig soll gewährleistet sein, dass die Leistungen einen optimalen Qualitätsstandard aufweisen.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201616 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201617 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Sie stützt sich auf einen Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 2015.

16 17

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183

25

BBl 2017

4.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Eines der Kernelemente dieser Vorlage ist die Nutzung der bestehenden Infrastruktur. Das UID-System und die systembegleitenden administrativen Prozesse wurden im Rahmen von Projekten zur E-Government-Infrastruktur entwickelt. Die öffentlichen Finanzen profitieren somit direkt von den Investitionen, die im Rahmen der UID für die Implementierung einer Schweizer LOU durch das BFS getätigt wurden, ohne dass bedeutende zusätzliche Investitionen nötig wären. Dabei handelt es sich um ein gutes Beispiel für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie für E-Government-Projekte.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsgrundlagen des UIDG sind in der entsprechenden Botschaft beschrieben18. Das Gesetz basiert auf einer grossen Anzahl von Verfassungsartikeln und hat entsprechend viele Auswirkungen auf die administrativen Verfahren zahlreicher Rechtsbereiche. Die vorgesehene Änderung des UIDG stützt sich wie dieses auf die entsprechenden Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung (BV)19.

Insbesondere aber ist die Vergabe des LEI eng verbunden mit der Bundeskompetenz nach Artikel 98 BV. Diese Bestimmung ermächtigt den Bund, die Rahmenbedingungen für das Banken- und Börsenwesen und für Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen festzulegen. Im FinfraG ist vorgesehen, dass der LEI von den Finanzmarktakteuren in bestimmten Fällen dazu verwendet werden muss, um die Identität der Gegenparteien gegenüber den Behörden und den anderen Finanzakteuren offenzulegen. Die Vergabe des LEI kann vor diesem Hintergrund im engen Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen gesehen werden, die der Bund im Rahmen von Artikel 98 BV festlegt.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das LEI-System (GLEIS) ist ein internationales, auf Initiative der G-20 eingeführtes System. Die Einrichtung einer LOU in der Schweiz ist somit vollständig mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Einführung neuer Bestimmungen, die das BFS als LOU akkreditieren, betrifft Schweizer Recht. Keine völkerrechtliche Vereinbarung und kein Staatsvertrag stehen dem entgegen.

18 19

26

BBl 2009 7855 SR 101

BBl 2017

5.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage ist ausgabenneutral und hat keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse zur Folge.

5.4

Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Die Grundsätze der Subventionsgesetzgebung sind vorliegend nicht anwendbar.

5.5

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Revision enthält keine Ermächtigung zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht. Die Kompetenz des Bundesrates, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, stützt sich auf Artikel 182 Absatz 2 BV.

5.6

Datenschutz

Organe des Bundes dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199220 über den Datenschutz (DSG]). Gemäss Artikel 19 Absatz 1 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten zudem nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 DSG besteht. Die revidierten Artikel des UIDG schaffen diese Rechtsgrundlage, insbesondere Artikel 10b. Gemäss Ziffer XV des Master Agreements21, d. h. des Vertrags, den die GLEIF mit den einzelnen LOU abschliesst, sind die Parteien zudem explizit verpflichtet, die für sie geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten; bestehen keine solchen Bestimmungen, verpflichten sie sich, das DSG als Mindeststandard einzuhalten.

Die Regelung steht somit im Einklang mit dem DSG.

20 21

SR 235.1 www.gleif.org

27

BBl 2017

Glossar und Abkürzungsverzeichnis AWFZ

BFS Dodd-Frank Act

EGR

EMIR

FHG FinfraG FINMA FSB GLEIF

GLEIS GMEI

28

Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken. Der AWFZ ist einerseits das Koordinationsforum der Statistikerinnen und Statistiker der nationalen statistischen Ämter mit Eurostat und andererseits das Koordinationsforum der nationalen Zentralbanken mit der Europäischen Zentralbank. www.cmfb.org/ Bundesamt für Statistik www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index.html www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/05/blank/02.html The Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act brings comprehensive reform to the regulation of swaps. These products, which have not previously been regulated in the United States, were at the center of the 2008 financial crisis.

www.cftc.gov/LawRegulation/DoddFrankAct/index.htm EuroGroup Register. Das EGR ist das statistische Register der multinationalen Gruppen (eine multinationale Unternehmensgruppe verfügt über mindestens zwei Unternehmen oder rechtliche Einheiten in verschiedenen Ländern), geschaffen durch die Zusammenarbeit zwischen Eurostat (das statistische Amt der Europäischen Kommission) sowie den statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Ländern. Das EGR enthält strukturelle wirtschaftliche Informationen über Unternehmen, die Teil von multinationalen Gruppen mit einem Interesse an Europa sind.

www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/05/blank/02/12.html Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäss Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (SR 611.0) Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (SR 958.1). Das FinfraG ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. www.finma.ch/ Financial Stability Board. Das FSB ist ein zentrales Gremium für Fragen zur internationalen Finanzmarktregulierung und -aufsicht. Die Schweiz ist Mitglied des FSB. www.financialstabilityboard.org/ Global Legal Entity Identifier
Foundation. Die GLEIF ist eine am 26. Juni 2014 gegründete Stiftung ohne Erwerbszweck nach schweizerischem Recht (CHE-200.595.965). Sie arbeitet am Aufbau der zentralen Geschäfte sowie an der Erstellung des Rahmens der LOU-Governance. Die GLEIF ist dafür zuständig, die Aktivitäten der LOU zu koordinieren und zu überwachen, von den LOU die Anträge für die LEI-Zuweisung entgegenzunehmen, die LEI an die antragstellenden Einheiten zu vergeben und die (im ISO-Standard 17442:2012 definierten) Informationen zu den Einheiten, denen sie einen LEI zugewiesen hat, zu verbreiten. www.gleif.org/en Global Legal Entity Identifier System. Das GLEIS ist ein globales System zur einheitlichen Identifikation der Finanzmarktakteure, das vom FSB im Auftrag der G20 geschaffen wurde.

Global Markets Entity Identifier. www.gmeiutility.org/

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IFRS

INSEE LEI

LOU

LSE NOGA

ROC SIRENE

UID UIDG UIDV US GAAP

WM Dataservice

International Financial Reporting Standards. Die IFRS sind internationale Rechnungslegungsnormen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) für börsenkotierte Unternehmen und Unternehmen, die sich zu ihrer Refinanzierung an das Publikum wenden, herausgegeben werden, um die Darstellung der Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen zu harmonisieren und damit die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu erleichtern.

www.ifrs.org/about-us/pages/what-are-ifrs.aspx Institut national de la statistique et des études économiques.

Das INSEE ist das französische Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien.

https://lei-france.insee.fr/faq#Q1 Legal Entity Identifier. Der LEI ist der einheitliche Identifikator der Finanzmarktakteure. Er basiert auf dem internationalen ISO-Standard 17442:2012 «Financial Services ­ Legal Entity Identifier (LEI)».

www.iso.org/iso/catalogue_detail?csnumber=59771 (Englisch) Local Operating Unit. Die LOU ist eine lokale Auswertungseinheit, die für die Ausstellung des LEI zuständig ist und für dessen Registrierung, Erneuerung sowie weitere Dienstleistungen sorgt. Die LOU fungiert als Hauptschnittstelle für die juristischen Einheiten, die einen LEI beantragen.

London Stock Exchange. Die LSE ist die Londoner Börse.

Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige. Die NOGA ist ein grundlegendes Arbeitsinstrument, um statistische Informationen zu strukturieren, zu analysieren und darzustellen. Diese Systematik ermöglicht es, die statistischen Einheiten «Unternehmen» und «Arbeitsstätten» anhand ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu klassieren und konsistent zu gruppieren.

(www.kubb2008.bfs.admin.ch) Regulatory Oversight Committee. Das ROC ist ein im Januar 2013 eingerichtetes regulatorisches Führungs- und Aufsichtsorgan, dem Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Behörden angehören.

Das Register SIRENE erfasst gemäss Artikel R.123-220 bis R.123-234 des französischen Code de Commerce die Rechtspersönlichkeit aller Unternehmen und deren Arbeitsstätten. www.insee.fr/fr/service/ default.asp?page=entreprises/sirene/institutionnel.htm Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss UIDG und UIDV.

www.uid.admin.ch/Search.aspx Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die UnternehmensIdentifikationsnummer (SR 431.03) Verordnung vom 26. Jan. 2011 über die
Unternehmens-Identifikationsnummer Generally Accepted Accounting Principles. Die GAAP oder US GAAP sind die von der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze. Die SEC hat bekanntgegeben, dass sie von US GAAP zu den internationalen Finanzberichterstattungsnormen (International Financial Reporting Standards, IFRS) wechseln will.

WM Dataservice ist eine in Deutschland tätige LOU.

www.wmdaten.de/index.php

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