Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N8, Kanton Bern vom 1. März 2017

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N8 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Spiez­Interlaken: ­

von km 13 300 bis km 14 000: 60 km/h

in Fahrtrichtung Interlaken­Spiez: ­

von km 14 100 bis km 13 400: 60 km/h

II Verschwenkung mit Spurbreitenreduktion beider Fahrsreifen im Baustellenbereich in beiden Richtungen.

III Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3.20 m im Baustellenbereich in beiden Richtungen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2017-0589

BBl 2017

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 20. März 2017 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 3. November 2017).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

14. März 2017

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud Vizedirektor, Abteilungschef

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