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88.076

Botschaft zur Volksinitiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern»

vom 5. Dezember 1988

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit unsere Botschaft über die Volksinitiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern» und beantragen Ihnen, die Initiative Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Verwerfung zur Abstimmung zu unterbreiten.

Der Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss Hegt bei.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. Dezember 1988

1988-733

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

95

Übersicht Die Volksinitiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern» verlangt, dass Ehepaare und Familien bei der direkten Bundessteuer entlastet werden. Dieses Ziel will sie primär dadurch erreichen, dass bei diesen Steuerpflichtigen für die Berechnung des Steuersatzes nur vier Fünftel des steuerbaren Einkommens massgebend sein sollen. Ausserdem sollen gegenüber dem 1987/88 geltenden Recht sowohl der Kinderabzug als auch der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten um einen Viertel erhöht werden.

Unter der Bezeichnung «Sofortprogramm» verabschiedeten die eidgenössischen Räte im Herbst 1987 einen Doppeltarif für natürliche Personen, welcher für Ehepaare und Familien Erleichterungen bringt. Sie setzten auch den Zweitverdienerabzug hinauf, vergrösserten den Abzug für Einelternfamilien und beschlossen, den Abzug für Steuerpflichtige mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen auf beinahe das Doppelte des bisherigen Betrages zu erhöhen. Dieses «Sofortprogramm» stimmt somit nahezu vollständig mit den Steuererleichterungen für natürliche Personen überein, welche die eidgenössischen Räte im Gesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen haben. Zweck des «Sofortprogrammes» ist es denn auch, diese Steuererleichterungen bereits vorweg, d. h. vor Inkraftsetzung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, mit welcher auf den 1. Januar 1993 gerechnet werden kann, zu realisieren. Deshalb wurde beschlossen, das «Sofortprogramm» auf den 1. Januar 1989 einzuführen und es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, längstens bis zum 31. Dezember 1992, in Kraft zu lassen.

Die Zielsetzung der Initiative ist somit durch das «Sofortprogramm» bereits weitgehend erreicht worden. Daran wird sich auch nach der für den 1. Januar 1993 erwarteten Inkraftsetzung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer nichts ändern, stimmt dessen Lösung doch mit dem «Sofortprogramm» fast vollständig überein.

Der Bundesrat beantragt deshalb, die Initiative Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Verwerfung zu unterbreiten.

96

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

III

Wortlaut der Initiative

Am 27. Februar 1987 hat die freisinnig-demokratische Partei der Schweiz die eidgenössische Volksinitiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern» eingereicht. Die Initiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 41'" Abs. 5 Est, e vierter Salz (neu) Bei der Festsetzung der Tarife und Abzüge für die natürlichen Personen ist den Lebenshaltungskosten der Familien angemessen Rechnung zu tragen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: 1 Unter Vorbehalt von Bundesgesetzen im Sinn von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1988 geltenden Bestimmungen über die Warenumsatzsteuer, die direkte Bundessteuer und die Biersteuer mit den nachstehenden Änderungen in Kraft.

2 Bei der direkten Bundessteuer gelten für die nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden Steuerjahre folgende Bestimmungen: a. Für Verheiratete sowie für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, sind vier Fünftel des steuerbaren Einkommens für den Steuersatz massgebend.

Bei diesen Steuerpflichtigen entfallen die Prozentermässigungen auf dem Steuerbetrag, soweit sich dadurch nicht höhere Belastungen als aufgrund des bisherigen Rechts ergeben.

b. Der Abzug für jedes Kind wird um einen Viertel gegenüber dem bisherigen Recht erhöht.

c. Der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienendeu Ehegatten wird auf einen Fünftel dieses Einkommens, höchstens aber auf fünf Viertel des nach bisherigem Recht geltenden Abzuges heraufgesetzt.

Der nach bisherigem Recht geltende Abzug bleibt gewährleistet.

3 Der Bundesrat passt den Beschluss über die direkte Bundessteuer den Änderungen in Absatz 2 an.

4 Aufgehoben

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112

Zustandekommen der Initiative

Die Bundeskanzlei stellte mit Verfügung vom 6. April 1987 fest, dass die Initiative mit 108 543 gültigen Unterschriften formell zustandegekommen ist (BB1 1987 II 354).

113

Gültigkeit der Initiative

Die Initiative erfüllt die Gültigkeitsvorschriften von Artikel 121 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung (BV) und von Artikel 75 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1). Sie hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs und wahrt den Grundsatz der Einheit der Materie. Die Initiative ist daher als gültig zu betrachten und Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten.

114

Ziel und Inhalt der Initiative

Ziel der Initiative ist es, Ehepaare, Familien und Einelternfamilien (Verwitwete, Geschiedene oder Ledige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen) steuerlich zu entlasten. Als Mittel hiezu nennt die Initiative drei Massnahmen: a. In erster Linie schlägt sie für die Ausgestaltung des Tarifes ein Teilsplitting-Verfahren vor. Dieses soll darin bestehen, dass für verheiratete Steuerpflichtige mit oder ohne Kinder sowie für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, für den Steuersatz grundsätzlich vier Fünftel des steuerbaren Einkommens massgebend sein sollen.

b. Weiter soll der Kinderabzug gegenüber dem während der Veranlagungsperiode 1987/88 geltenden Recht um einen Viertel erhöht werden.

c. Schliesslich soll der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (sog. Zweitverdienerabzug) auf einen Fünftel dieses Einkommens, höchstens aber auf fünf Viertel des nach bisherigem Recht geltenden Abzuges heraufgesetzt werden.

12

Die aktuelle Entwicklung in dem von der Initiative betroffenen Bereich

121

Das während der Veranlagungsperiode 1987/88 geltende Recht

Die Initiative nimmt auf das während der Veranlagungsperiode 1987/88 geltende Recht Bezug. Die von ihr anvisierten Massnahmen entsprechen folgender Regelung im Recht 1987/88: a. Für alle Steuerpflichtigen besteht ein einheitlicher Grundtarif, auf dem eine Ermässigung gewährt wird. Diese beträgt 30 Prozent auf den ersten 108 Franken Jahressteuer, 20 Prozent auf den nächsten 323 Franken Jahressteuer und 10 Prozent auf den weiteren 539 Franken Jahressteuer (sog.

Staffelrabatt). Hinzu kommen ein Sozialabzug von 4300 Franken für Verheiratete und ein Abzug von 3200 Franken für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen.

b. Der Kinderabzug ist auf 2200 Franken festgelegt. Er wird gewährt für jedes Kind unter 18 Jahren, für das der Steuerpflichtige sorgt. Befindet sich das Kind in der Berufslehre oder im Studium, so kann der Abzug auch nach Vollendung des 18. Altersjahres vorgenommen werden.

c. Der sogenannte Zweitverdienerabzug beträgt 4300 Franken. Er kann vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten in Abzug gebracht werden, sofern das betreffende Erwerbseinkommen mindestens diesen Betrag erreicht. Arbeitet ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Ausmass im Beruf oder im Geschäfts-, Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb des andern Ehegatten mit, so kann dieser Betrag von dessen Einkommen abgezogen werden (zur ganzen Ziffer siehe die Belastungsvergleiche im Anhang).

Bei den in den Buchstaben a-c aufgeführten Regelungen (Tarif, Rabatt, Abzüge) sind gemäss geltendem Recht (Art. 45 BdBSt) die Folgen der kalten Progression auszugleichen. Bei den Belastungsvergleichen im Anhang ist dies bereits berücksichtigt.

122

Das gemäss «Sofortprogramm» ab 1989 geltende Recht

Mit dem Beschluss vom 9. Oktober 1987 über die direkte Bundessteuer verabschiedeten die eidg. Räte für die natürlichen Personen einen neuen Tarif in Form eines Doppeltarifes für Alleinstehende und für Verheiratete; zugleich verabschiedeten sie erhöhte Sozialabzüge und einen modifizierten Zweitverdienerabzug (AS 1988 338). Dieses sogenannte «Sofortprogramm» tritt auf den I.Januar 1989 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, längstens bis zum 31. Dezember 1992. Bei der Überführung dieser Änderungen in den Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer hat der Bundesrat zugleich die Folgen der kalten Progression für die Zeit vom 31. Dezember 1983 bis zum 31. Dezember 1987 ausgeglichen (AS 1988 878). Gestützt darauf besteht in den drei von der Initiative anvisierten Bereichen ab 1989 folgende Situation: a. Der Tarif wird neu als Doppeltarif ausgestaltet. Einerseits besteht ein ermässigter Tarif, auf den diejenigen Steuerpflichtigen Anspruch haben, die in ungetrennter Ehe leben. Anderseits entfällt folgerichtig der bisherige besondere Sozialabzug für die Verheirateten. Für alle anderen natürlichen Personen kommt ein Tarif ohne Ermässigung zur Anwendung.

b. Der Sozialabzug zugunsten der Einelternfamilien wird von 3200 auf 3500 Franken heraufgesetzt, derjenige für Kinder von 2200 auf 4000 Franken beinahe verdoppelt.

c. Der sogenannte Zweitverdienerabzug wird auf 20 Prozent vom niedrigeren Erwerbseinkommen, mindestens auf 2000, höchstens auf 5000 Franken festgelegt.

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Diese Änderungen, die gestützt auf das «Sofortprogramm» ab 1989 bei der direkten Bundessteuer gelten, bewirken für Ehepaare und Familien im Vergleich zum Recht 1987/88 erhebliche Erleichterungen: So beträgt die steuerliche Entlastung bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 50 000 Franken für einen Verheirateten ohne Kinder 9,8 Prozent und für einen Verheirateten mit zwei Kindern 41,2 Prozent. Bei 100000 Franken Bruttoeinkommen beträgt die Entlastung für die nämlichen Steuerpflichtigen 13,8 Prozent und 25,5 Prozent. Für einen ausführlichen Vergleich sei auf die Tabellen im Anhang verwiesen.

123

Das nach dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vorgesehene Recht

Im Rahmen der Vorlage über die Steuerharmonisierung befindet sich seit einiger Zeit der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, das den Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer ablösen soll, vor den eidg. Räten. Die von der Volksinitiative anvisierten drei Bereiche werden in diesem Gesetzesentwurf wie folgt berücksichtigt: Der Ständerat, der als Erstrat am 20. März 1986 den Gesetzesentwurf verabschiedet hatte, hiess in bezug auf den Tarif die vom Bundesrat vorgeschlagene Methode des Doppeltarifes, d. h. eines Tarifes für Alleinstehende und eines ermässigten Verheiratetentarifes gut. Dabei hatten dem Doppeltarif für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen zwei Minderheitsanträge von freisinniger und sozialdemokratischer Seite gegenübergestanden. Der freisinnige Antrag lehnte sich an die zur Diskussion stehende Volksinitiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern» an und unterschied sich von der Mehrheitslösung in folgenden Punkten : gleiche Belastung der Ledigen wie nach dem Recht 1987/88 (keine Mehrbelastung), weniger weit gehende Differenzierung zwischen Alleinstehenden und Verheirateten im Bereich der niedrigen Einkommen, geringere Milderung des Konkubinatseffektes (-- steuerliche Entlastung der Doppelverdiener-Konkubinatspaare gegenüber Doppelverdiener-Ehepaaren).

Beide Minderheitsanträge wurden zugunsten des Mehrheitsantrages abgelehnt.

Der Nationalrat, der seine Lesung am 2. März 1988 abschloss, hiess ebenfalls den Grundsatz des Doppeltarifes gut, übernahm aber für dessen Ausgestaltung im einzelnen vollumfänglich die von den eidgenössischen Räten am 9. Oktober 1987 mit dem «Sofortprogramm» getroffene Regelung. Das gleiche gilt auch hinsichtlich des Kinderabzugs. Bei den Einelternfamilien ergibt sich insofern eine Abweichung, als für sie nicht mehr der Tarif für Alleinstehende, sondern jener für Verheiratete gelten soll (bei gleichzeitiger Streichung des besonderen Sozialabzugs). Beim Zweitverdienerabzug wich der Nationalrat von der Regelung des «Sofortprogrammes» ab, indem er sich - in Anlehnung an das Recht 1987/88 - für einen festen Höchstabzug im Betrag von 5000 Franken entschied.

Im Differenzbereinigungsverfahren sind diese Entscheide des Nationalrates auch von der ständerätlichen Kommission beinahe einhellig bestätigt worden.

Die einzige Ausnahme bilden die Einelternfamilien; die ständerätliche Kommission will sie, entsprechend geltendem Recht, weiterhin dem Tarif für Al100

leinstehende unterstellen und ihnen wie bisher einen besonderen Sozialabzug gewähren.

2

Besonderer Teil

21

Beurteilung der Initiative

Die Beurteilung soll sich einerseits auf die vorgeschlagene Ausgestaltung des Tarifes, anderseits auf die vorgeschlagenen Kinder- und Zweitverdienerabzüge erstrecken.

211

Beurteilung des Tarifes

Die Initiative schlägt für die Ausgestaltung des Tarifes ein Teilsplitting vor.

Dieses besteht darin, dass für verheiratete Steuerpflichtige mit oder ohne Kinder sowie für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, für den Steuersatz grundsätzlich vier Fünftel des steuerbaren Einkommens massgebend sein sollen. Dabei entfiele der Rabatt auf dem Steuerbetrag, soweit sich dadurch keine höhere Belastung als aufgrund des bisherigen Rechts ergibt.

Für die Steuerberechnung hätte dies zur Folge, dass entweder die Methode mit der 4/s-Satzbestimmung oder die bisherige Methode ohne Satzbestimmung und mit Rabatt auf dem Steuerbetrag zur Anwendung käme. Für den Steuerpflichtigen wäre die günstigere Variante massgebend.

Gegenüber dem Teilsplitting ist das reine Splitting-Verfahren dadurch gekennzeichnet, dass bei verheirateten Personen die Steuer zum Satz des hälftigen Gesamteinkommens der Ehegatten berechnet wird. Der Bundesrat hat dieses reine Splitting-Verfahren stets abgelehnt, weil dadurch vor allem die hohen Einkommen zu stark entlastet würden. Dazu kann auf die Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983 (BB1 1983 III l, IV 105,,vgl. Ziff. 142.221) und auf die Beantwortung der Motion Butty vom 20. März 1986 (86.403, Besteuerung der Ehepaare) verwiesen werden.

Die dem reinen Splitting innewohnenden Nachteile lassen sich beim vorgeschlagenen Teilsplitting ebenfalls nicht vollständig vermeiden. Auch dabei werden nämlich die höheren Einkommen noch in stärkerem Umfang entlastet, als es das Parlament mit dem «Sofortprogramm» beschlossen hat. Bei Bezügern kleiner und mittlerer Einkommen würden hingegen die Belastungen im grossen und ganzen wieder erhöht (siehe dazu die entsprechenden Belastungsvergleiche im Anhang). Entscheidend aber ist vor allem, dass das grundsätzliche Ziel, das die 1987 eingereichte Volksinitiative anstrebt - die steuerliche Entlastung von Ehepaaren und Familien - bereits mit dem Beschluss vom 9. Oktober 1987 über die direkte Bundessteuer («Sofortprogramm») weitgehend verwirklicht wurde (vgl. hiezu Ziff. 122). Daran wird sich auch nach der für den 1. Januar 1993 erwarteten Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nichts ändern, stimmt dessen Lösung doch mit dem «Sofortprogramm» fast vollständig überein (vgl. hiezu Ziff. 123).

101

212

Beurteilung des Kinderabzugs und des Zweitverdienerabzugs

Das gleiche Ergebnis zeigt sich beim Kinder- und beim Zweitverdienerabzug.

Der Kinderabzug wird gemäss «Sofortprogramm» wie auch nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer gegenüber dem während der Veranlagungsperiode 1987/88 geltenden Recht nicht nur um einen Viertel erhöht, wie die Initiative verlangt, sondern beinahe verdoppelt. Auch der Zweitverdienerabzug wird von 4300 auf 5000 Franken heraufgesetzt und entspricht mit seinem Mindestansatz von 20 Prozent vom niedrigeren Erwerbseinkommen dem von der Initiative verlangten Fünftel.

22

Folgerung für die Behandlung der Initiative: Ablehnung

Für die Behandlung der Initiative ist entscheidend, dass ihr Ziel, wie dargelegt, durch das ab dem I.Januar 1989 geltende «Sofortprogramm» bereits weitgehend erreicht worden ist. Daran wird sich auch nach der für den 1. Januar 1993 erwarteten Inkraftsetzung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer nichts ändern, stimmt dessen Lösung doch mit dem «Sofortprogramm» fast vollständig überein. Damit wird die Zielsetzung der Initiative auch unter der Herrschaft des Gesetzes über die direkte Bundessteuer verwirklicht bleiben. Deshalb beantragen wir Ihnen, die Initiative abzulehnen.

3

Finanzielle Auswirkungen

Der durch das «Sofortprogramm» bedingte Ertragsausfall wird erstmals in den Steuerbezugsjahren 1990 und 1991 wirksam. Wir rechnen damit, dass in diesen beiden Jahren der Minderertrag jährlich 325 Millionen Franken betragen wird.

Davon entfallen 150 Millionen Franken auf die Einführung eines gegenüber dem bisherigen Tarif gemilderten Verheiratetentarifs sowie auf den erhöhten Zweitverdienerabzug, 175 Millionen Franken auf die Erhöhung der Abzüge für Kinder und andere vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen. Im Hinblick darauf, dass die Besteuerung der natürlichen Personen nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer fast vollständig mit der Lösung gemäss «Sofortprogramm» übereinstimmen wird, muss angenommen werden, dass auch der Ertragsausfall nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer etwa denselben Betrag erreichen wird wie nach dem «Sofortprogramm».

Die Volksinitiative hätte bezogen auf die Jahre 1990 und 1991 zusätzliche Mindererträge von 150 Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Diese gegenüber dem «Sofortprogramm» erhöhten Mindererträge sind vor allem auf weitergehende Entlastungen für Verheiratete mit hohen Einkommen zurückzuführen.

2927

102

Anhang

Initiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern» (FDP-Initiative) Tabelle l

Belastungsvergleiche für einen Ledigen Bruttoeinkommen in Franken

Recht 1987/88 (mit Ausgleich der Folgen der kalten Progression)

FDP-Initiative

Recht 1989/90 (Sofortprogramm)

DBG

Steuerbelasmng in Franken

30000 40000 50 000 60000 70000 80000 90000 100 000 200 000 300000

125.60 346.45 614.80 1 109.30 1 709.90 2440.30 3241.10 4 149.70 15 690.90 28 230.90

125.60 346.45

614.80 1 109.30 1 709.90 2 440.30 3241.10 4 149.70 15 690.90 28 230.90

125.60

346.45 614.80 1 105.70 1 706.30 2432.30 3233.10 4135.10 15 669.70 28 209.70

125.60 346.45 614.80 1 105.70 1 706.30 2 432.30 3233.10 4 135.10 15 669.70 28 209.70

Tabelle 2

Belastungsvergleiche für einen Verheirateten ohne Kinder Bruttoeinkommen in Franken

Recht 1987/88 (mit Ausgleich der Folgen der kalten Progression)

FDP-Initiative

Recht 1989/90 (Sofortprogramm)

DBG

Steuerbelastung in Franken

30000 40000 50000 60000 70000 80000 90000 100 000 200 000 300 000

75.45 193.30 442.50 742.50 1 327.10 1 929.90 2730.70 3531.50 14 925.30 27 465.30

75.45

183.00 390.50 687.50 986.30 1 551.45 2 153.55 2 804.35 13 139.60 25 680.00

60.00 162.00 399.00 709.00 1 111.00 1 614.00 2 240.00 3 043.00 14812.00 27 162.00

60.00 162.00 399.00 709.00 1 111.00 1 614.00 2 240.00 3 043.00 14812.00 27 162.00

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Tabelle 3

Belastungsvergleiche für einen Verheirateten mit zwei Kindern Bruttoeinkommen in Franken

Recht 1987/88 (mit Ausgleich der Folgen der kalten Progression)

FDP-Initiative

Recht 1989/90 (Sofortprogramm)

DBG

Steuerbelastung in Franken

30000 40000 50000 60000 70000 80000 90000 100 000 200 000 300 000

32.30 105.30 285.70 543.50 957.50 1 558.10 2 237.90 3 038.70 14186.10 26726.10

0.00

96.55 210.55 469.15 770.00 1 114.30 1 716.85 2318.40 12 266.40 24 808.00

0.00 63.00 168.00 405.00 721.00 1 126.00 1 632.00 2 264.00 13 668.00 26018.00

0.00 63.00 168.00 405.00 721.00 1 126.00 1 632.00 2 264.00 13 668.00 26018.00

Tabelle 4

Belastungsvergleiche für einen verheirateten Doppelverdiener ohne Kinder Bruttoeinkommen in Franken

Recht 1987/88 (mit Ausgleich der Folgen der kalten Progression)

FDP-Initiative

Recht 1989/90 (Sofortprogramm)

DBG

Steuerbelastung in Franken

30000 40000 50000 60000 70000 80000 90000 100 000 200 000 300 000

104

28.45 100.90 272.50 528.65 924.50 1 525.10 2 185.10 2 985.90 14 093.70 26 145.30

0.00

100.95 216.00 485.70 786.50 1 145.50 1 698.75 2 267.40 12 149.00 24 199.80

26.00 113.00 267.00 519.00 849.00 1 256.00 1 774.00 2 448.00 13 954.00 25 823.00

0.00 87.00 216.00 477.00 817.00 1 246.00 1 774.00 2 448.00 13 954.00 25 823.00

Belastungsvergleiche für einen verheirateten Doppelverdiener mit zwei Kindern Bruttoeinkommen in Franken

Recht 1987/88 (mit Ausgleich der Folgen der kalten Progression)

FDP-Initiative

Recht 1989/90 (Sofortprogramm)

Tabelle 5

DBG

Steuerbelastung in Franken 30000

40000 50000 60000 70000 80000 90000 100 000 200 000 300 000

0.00 55.40 131.70 362.35 632.60 1 155.50 1 749.50 2493.10 13 354.50 25406.10

0.00

42.85 122.95 267.15 568.15 865.30 1 261.95 1 830.80 11 276.20 23 332.35

0.00

25.00 110.00 255.00 510.00 837.00 1 256.00 1 795.00 12810.00 24 679.00

Belastungsvergleiche für eine(n) Alleinstehenden) mit zwei Kindern Bruttoeinkommen in Franken

Recht 1987/88 (mit Ausgleich der Folgen der kalten Progression)

FDP-Initiative

Recht 1989/90 (Sofortprogramm)

DBG Ständerat

0.00 0.00

90.00 220.00 486.00 829.00 1 256.00 1 795.00 12810.00 24 679.00

Tabelle 6 DBG Nationalrat Stand Z.März 1988

Steuerbelastung in Franken

30000 40000 50000 60000 70000 80000 90000 100 000 200 000 300 000

50.05

35.75

125.60 346.45 611.85 1 109.30 1 709.90 2440.30 3241.10 14489.70 27 029.70

116.80 246.70 544.10 845.30 1 269.65 1 871.35 2468.55 12 574.45 25 114.35

25.40 97.45 261.95 516.70 894.50 1495.10 2 150.70 2951.40 14046.10 26586.10

25.40 97.45 261.95 516.70 894.50 1 495.10 2 150.70 2951.40 14046.10 26586.10

0.00

74.00 190.00 438.00 765.00 1 181.00 1 698.00 2 352.00 13 811.00 26 161.00

105

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 27. Februar 1987 eingereichten Volksinitiative «für eheund familiengerechtere Bundessteuern» '), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 19882\ beschliesst:

Art. l 1

Die Volksinitiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern» vom 27. Februar 1987 wird gültig erklärt und der Abstimmung von Volk und Ständen unterbreitet.

2

Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 41UT Abs. 5 Est. c vierter Satz (neu) Bei der Festsetzung der Tarife und Abzüge für die natürlichen Personen ist den Lebenshaltungskosten der Familien angemessen Rechnung zu tragen.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: 1 Unter Vorbehalt von Bundesgesetzen im Sinn von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1988 geltenden Bestimmungen über die Warenumsatzsteuer, die direkte Bundessteuer und die Biersteuer mit den nachstehenden Änderungen in Kraft.

2 Bei der direkten Bundessteuer gelten für die nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden Steuerjahre folgende Bestimmungen: a. Für Verheiratete sowie für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen

') BB1 1987 II 354 V BEI 1989 I 95

106

Volksinitiative

Personen einen Haushalt führen, sind vier Fünftel des steuerbaren Einkommens für den Steuersatz massgebend.

Bei diesen Steuerpflichtigen entfallen die Prozentermässigungen auf dem Steuerbetrag, soweit sich dadurch nicht höhere Belastungen als aufgrund des bisherigen Rechts ergeben.

b. Der Abzug für jedes Kind wird um einen Viertel gegenüber dem bisherigen Recht erhöht.

c. Der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten wird auf einen Fünftel dieses Einkommens, höchstens aber auf fünf Viertel des nach bisherigem Recht geltenden Abzuges heraufgesetzt.

Der nach bisherigem Recht geltende Abzug bleibt gewährleistet.

3 Der Bundesrat passt den Beschluss über die direkte Bundessteuer den Änderungen in Absatz 2 an.

4 Aufgehoben

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative zu verwerfen.

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Botschaft zur Volksinitiative «für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern» vom 5.

Dezember 1988

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1989

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

88.076

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.01.1989

Date Data Seite

95-107

Page Pagina Ref. No

10 050 945

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