Übersetzung1

Ausfuhrwettbewerb Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 Abgeschlossen in ...

Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten am ...

Die Ministerkonferenz, gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation; beschliesst Folgendes:

Allgemein 1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung gemäss der Bali-Ministererklärung von 2013 über den Ausfuhrwettbewerb 3, alle Arten von Ausfuhrsubventionen und alle Ausfuhrmassnahmen mit gleicher Wirkung mit äusserster Zurückhaltung einzusetzen.

2. Keine Bestimmung in diesem Beschluss ist so auszulegen, dass irgendein Mitglied das Recht hätte, direkt oder indirekt Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die über die Verpflichtungen in den Länderlisten hinausgehen, oder die Verpflichtungen von Artikel 8 des Übereinkommens über die Landwirtschaft anderweitig zu umgehen. Ausserdem ist keine Bestimmung so auszulegen, dass sich daraus Änderungen der Verpflichtungen und Rechte nach Artikel 10.1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ergeben oder bestehende Verpflichtungen aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder anderer WTO-Abkommen abgeschwächt werden.

3. Des Weiteren ist keine Bestimmung in diesem Beschluss so auszulegen, dass die bestehenden Verpflichtungen des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern und des Ministerratsbeschlusses vom 14. November 20014 über Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Umsetzung in irgendeiner Weise abgeschwächt werden, unter anderem 1 2 3 4

Übersetzung des französischen Originaltexts.

BBl 2017 4391 Dokument WT/MIN(13)/40 und WT/L/915.

Dokument WT/MIN(13)/40 und WT/L/915.

2017-0465

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betreffend die Verpflichtungsniveaus für Nahrungsmittelhilfe, die Gewährung von Nahrungsmittelhilfe durch Geber, die technische und finanzielle Hilfe im Rahmen von Hilfsprogrammen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität und Infrastruktur sowie die Finanzierung normaler Niveaus von kommerziellen Einfuhren von Grundnahrungsmitteln. Zudem ist nichts in diesem Beschluss so zu verstehen, dass sich etwas an der regelmässigen Überprüfung dieser Beschlüsse durch die Ministerkonferenz und am Monitoring durch den Ausschuss für Landwirtschaft ändern würde.

4. Der Ausschuss für Landwirtschaft überprüft die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Mitglieder im Einklang mit den bestehenden Notifikationsverpflichtungen gemäss dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und den ergänzenden Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss.

5. An den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft werden die in diesem Beschluss enthaltenen Disziplinen alle drei Jahre überprüft mit dem Ziel, die Disziplinen zu stärken und so zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen nicht umgangen werden, und zu verhindern, dass nichtkommerzielle Transaktionen zur Umgehung dieser Verpflichtungen genutzt werden.

Ausfuhrsubventionen 6. Entwickelte Mitglieder beseitigen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses unverzüglich ihre noch verbleibenden in ihren Listen gebundenen Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen. 5 6 7. Entwicklungsland-Mitglieder beseitigen ihre Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen bis Ende 2018. 7

5

6

7

Dieser Absatz gilt nicht für Mengen, die gemäss den für die Streitfälle DS265, DS266 und DS283 angenommenen Empfehlungen und Entscheiden des Streitbeilegungsorgans für das bestehende, per 30. September 2017 auslaufende Programm für das vom jeweiligen Streitfall betroffene Produkt als Verpflichtung zur Reduktion von Ausfuhrsubventionen angerechnet wurden.

Dieser Absatz gilt nicht für verarbeitete Produkte, Milchprodukte und Schweinefleisch eines entwickelten Mitglieds, das zustimmt, per 1. Januar 2016 alle Ausfuhrsubventionen für Produkte zu beseitigen, die in am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer ausgeführt werden, und das Ausfuhrsubventionen für solche Produkte oder Produktkategorien in einer seiner drei letzten Ausfuhrsubventionen angegeben hat, die vom Ausschuss für Landwirtschaft vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geprüft wurden. Für diese Produkte müssen in den Listen gebundene Ausfuhrsubventionen bis Ende 2020 beseitigt werden und mengenmässige Verpflichtungsniveaus gelten im Status quo bis Ende 2020 in der Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Mengenniveaus der Vergleichsperiode 2003­2005. Zudem dürfen keine weiteren Ausfuhrsubventionen weder für neue Märkte noch für neue Produkte eingeführt werden.

Ungeachtet dieses Absatzes müssen Entwicklungsland-Mitglieder ihre Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen bis Ende 2022 für Produkte oder Produktgruppen beseitigen, für die sie Ausfuhrsubventionen in einer ihrer drei letzten Ausfuhrsubventionen angegeben haben, die vom Ausschuss für Landwirtschaft vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geprüft wurden.

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8. Für Entwicklungsland-Mitglieder gelten weiterhin und bis Ende 2023 die Bestimmungen von Artikel 9.4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, d.h.

noch fünf Jahre nach der Frist für die Beseitigung aller Arten von Ausfuhrsubventionen. Für die im Dokument G/AG/5/Rev.10 aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern gelten weiterhin und bis Ende 2030 die Bestimmungen von Artikel 9.4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

9. Die Mitglieder wenden Ausfuhrsubventionen nicht so an, dass die Verpflichtung zur Reduktion und Beseitigung aller Ausfuhrsubventionen umgangen wird.

10. Die Mitglieder sind bestrebt, ihre Ausfuhrsubventionen pro Produkt nicht über das durchschnittliche Niveau der letzten fünf Jahre anzuheben.

11. Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Ausfuhrsubventionen höchstens minimale handelsverzerrende Auswirkungen haben und dass sie Ausfuhren anderer Mitlieder weder verdrängen noch behindern. Zu diesem Zweck berücksichtigen Mitglieder, die Ausfuhrsubventionen anwenden, gebührend, welche Auswirkungen ihre Ausfuhrsubventionen auf andere Mitglieder haben, und beraten sich auf Anfrage mit jedem anderen Mitglied, das ein wesentliches Ausfuhrinteresse hat, über alle Fragen im Zusammenhang mit den betreffenden Ausfuhrsubventionen. Das Mitglied, das solche Ausfuhrsubventionen anwendet, stellt den anderen Mitgliedern auf Anfrage die nötigen Informationen zur Verfügung.

Baumwolle 12. In Bezug auf Baumwolle müssen die Disziplinen und Verpflichtungen dieses Beschlusses von entwickelten Mitgliedern unverzüglich zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses und von Entwicklungsland-Mitgliedern spätestens per 1. Januar 2017 umgesetzt werden.

Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme Begriffsbestimmung 13. Zusätzlich zur Einhaltung aller anderen aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und jeglichen anderen einschlägigen Abkommen 8 entstehenden Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen verpflichten sich die Mitglieder, keine Ausfuhrkredite9, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme für Ausfuhren der in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft genannten Produkte (im Folgenden «landwirtschaftliche Erzeugnisse») zu gewähren, es sei denn, diese stehen im Einklang mit diesem Beschluss. Diese Ausfuhrkredite, Aus8

9

Der zweite Absatz von Buchstabe k des Anhangs I zum Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Liste von Beispielen») kommt bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht zur Anwendung.

Bei den in diesem Absatz definierten Ausfuhrkrediten ist die Finanzierung von Betriebskapital für die Zulieferer nicht inbegriffen.

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fuhrkreditgarantien und Versicherungsprogramme (im Folgenden «Ausfuhrfinanzierungshilfen») umfassen: a)

direkte Finanzierungshilfen, einschliesslich Direktkredite/-finanzierungen, Refinanzierungen und Zinszuschüsse;

b)

Risikoabsicherung, einschliesslich Versicherungen oder Rückversicherungen für Ausfuhrkredite und Ausfuhrkreditgarantien;

c)

Kreditvereinbarungen zwischen zwei Regierungen über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Gläubigerland, bei denen das Risiko teilweise oder ganz von der Regierung des Ausfuhrlandes getragen wird; sowie

d)

jegliche anderen Arten direkter oder indirekter staatlicher Ausfuhrkredithilfen, einschliesslich der verzögerten Rechnungstellung und der Absicherung von Wechselkursrisiken.

14. Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten für Ausfuhrfinanzierungshilfen gemäss der Definition in Absatz 13, die von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Körperschaft gemäss Artikel 1.1 a) 1) des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen gewährt werden.

Modalitäten und Bedingungen 15. Ausfuhrfinanzierungshilfen werden unter Einhaltung folgender Modalitäten und Bedingungen gewährt:

10

a)

Maximale Rückzahlungsfrist: Die maximale Rückzahlungsfrist für Ausfuhrfinanzierungshilfen gemäss diesem Beschluss, d.h. die Zeitspanne vom Beginn der Kreditlaufzeit10 bis zum vertraglich vereinbarten Datum der Schlusszahlung, darf 18 Monate nicht überschreiten. Für entwickelte Mitglieder gilt dies ab dem letzten Tag des Jahres 2017. Bestehende Verträge, die vor der Annahme dieses Beschlusses abgeschlossen wurden, noch immer gelten und eine längere Rückzahlungsfrist als im obigen Satz vorsehen, laufen bis zu ihrem vertraglichen Ende so weiter, sofern sie dem Ausschuss für Landwirtschaft gemeldet und nicht geändert werden.

b)

Selbstfinanzierung: Garantie-, Versicherungs- und Rückversicherungsprogramme für Ausfuhrkredite sowie andere Programme zur Risikoabsicherung wie sie in den Unterabsätzen 13 b), c) und d) oben erwähnt sind, müssen selbstfinanziert sein und die langfristigen Betriebskosten und Verluste eines Programmes im Sinne von Punkt j) der Liste von Beispielen in Anhang I des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen decken.

Für die im vorherigen Satz genannten Tätigkeiten sind risikobasierte Prämien zu verlangen.

Bei einem Vertrag, bei dem die Lieferungen innerhalb eines zusammenhängenden SechsMonats-Zeitraums erfolgen, gilt als «Beginn der Kreditlaufzeit» spätestens das gewichtete durchschnittliche oder das effektive Datum der Ankunft der Waren im Empfängerland.

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Besondere und differenzierte Behandlung 16. Für Entwicklungsland-Mitglieder, die Ausfuhrfinanzierungshilfen gewähren, gelten folgende Bestimmungen: Maximale Rückzahlungsfristen: Den betroffenen Entwicklungsland-Mitgliedern wird nach dem ersten Tag der Umsetzungsfrist11 eine Übergangszeit von vier Jahren gewährt, an deren Ende sie die maximale Rückzahlungsfrist von 18 Monaten vollständig umsetzen müssen. Dies geschieht wie folgt: a)

Mit dem ersten Tag der Umsetzung gilt als maximale Rückzahlungsfrist für jede neu gewährte Hilfe eine Dauer von 36 Monaten.

b)

Zwei Jahre nach Umsetzungsbeginn gilt als maximale Rückzahlungsfrist für jede neu gewährte Hilfe eine Dauer von 27 Monaten.

c)

Vier Jahre nach Umsetzungsbeginn gilt die maximale Rückzahlungsfrist von 18 Monaten.

Es versteht sich, dass nach diesen Daten für bereits bestehende Vereinbarungen, die gemäss den oben genannten Absätzen a)-c) getroffen wurden, die ursprünglichen Rückzahlungsfristen gelten.

17. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 15 a) und 16 oben wird den am wenigsten entwickelten Ländern und den im Dokument G/AG/5/Rev.10 aufgeführten Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern eine differenzierte und günstigere Behandlung gewährt, die unter anderem vorsieht, ihnen für den Kauf von Grundnahrungsmitteln Rückzahlungsfristen von 36 bis 54 Monaten einzuräumen.12 Sollte sich eines dieser Mitgliedsländer mit ausserordentlichen Umständen konfrontiert sehen, die es weiterhin daran hindern, innerhalb dieser Fristen normale Mengen von kommerziell eingeführten Grundnahrungsmitteln zu finanzieren und/oder Zugang zu Darlehen von multilateralen und/oder regionalen Finanzinstitutionen zu erhalten, so wird die entsprechende Frist verlängert. In diesen Fällen gelten die üblichen Bestimmungen bezüglich Monitoring und Kontrolle gemäss diesem Beschluss.13

Landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen 18. Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 20 und 21 und in Übereinstimmung mit Artikel XVII, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII und anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994, dem

11 12 13

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Umsetzungsfrist definiert als die Frist, die im Jahr 2016 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.

Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname.

Falls Kuba als Empfänger-Mitgliedsland mit einer solchen Situation konfrontiert sein sollte, kann die Frist auch länger sein als 54 Monate und jegliches Monitoring bzw. jegliche Kontrolle wird nur mit der ausdrücklichen Einwilligung Kubas durchgeführt.

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Übereinkommen über die Landwirtschaft und anderen WTO-Abkommen betrieben werden.

19. Für die in diesem Beschluss im Folgenden genannten Disziplinen gilt als landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführendes staatliches Handelsunternehmen jedes Unternehmen, das der in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 enthaltenen Arbeitsdefinition entspricht und Waren exportiert, die in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind.14 20. Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Tätigkeit nicht so ausüben, dass andere in diesem Beschluss enthaltene Disziplinen umgangen werden.

21. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Monopolstellung bei den Ausfuhren so ausüben, dass handelsverzerrende Auswirkungen auf ein Minimum reduziert werden und es nicht zur Verdrängung oder Verhinderung der Ausfuhren eines anderen Mitglieds kommt.

Internationale Nahrungsmittelhilfe 22. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, ein angemessenes Niveau der internationalen Nahrungsmittelhilfe aufrechtzuerhalten, um die Interessen von Nahrungsmittelhilfeempfängern zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die nachfolgend genannten Disziplinen nicht ungewollt die Lieferung von für Notsituationen vorgesehener Nahrungsmittelhilfe beeinträchtigen. Um das Ziel zu erreichen, die kommerzielle Verdrängung zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren, stellen die Mitglieder sicher, dass internationale Nahrungsmittelhilfe vollständig im Einklang mit den Disziplinen in den Absätzen 23-32 erfolgt, was dazu beiträgt, das Ziel der Verhinderung der kommerziellen Verdrängung zu erreichen.

23. Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Nahrungsmittelhilfe: a)

bedürfnisgesteuert ist;

b)

vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss erfolgt;

c)

nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder anderen Waren und Dienstleistungen gebunden ist;

d)

nicht mit den Marktentwicklungszielen der Gebermitgliedsländer verknüpft ist;

und dass 14

«Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.» Dabei versteht sich, dass bei dem Verweis auf «Vorrechte», die «den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen» im vorherigen Satz der Aspekt der Einfuhren an sich nicht unter die Disziplinen dieses Beschlusses fällt, da es hier ausschliesslich um den Aspekt der Ausfuhren gemäss dieser Arbeitsdefinition geht.

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e)

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als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte landwirtschaftliche Erzeugnisse in keiner Form wieder ausgeführt werden, ausser die landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurden nicht zur Einfuhr in das Empfängerland zugelassen, als unangemessen beurteilt oder sie werden nicht mehr gebraucht für den Zweck, für den das Empfängerland sie erhalten hat, oder die Wiederausfuhr ist aus logistischen Gründen notwendig, um die Nahrungsmittelbereitstellung für ein anderes Land in einer Notsituation zu beschleunigen. Jegliche Wiederausfuhr gemäss diesem Unterabsatz muss so erfolgen, dass sie in den Ländern, in die die Nahrungsmittel wieder ausgeführt werden, keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat.

24. Bei der Gewährung von Nahrungsmittelhilfe sind die lokalen Marktbedingungen für dieselben oder gleichwertige Produkte zu berücksichtigen. Die Mitglieder unterlassen jegliche internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien in Situationen, in denen klar absehbar ist, dass diese eine nachteilige Wirkung auf gleiche oder gleichwertige lokale15 oder regionale Produkte hätte. Ausserdem stellen die Mitglieder sicher, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat.

25. Mitglieder, die ausschliesslich Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld leisten, sind aufgefordert, dies weiterhin zu tun. Die anderen Mitglieder werden zur Gewährung von Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld oder Naturalien in Notsituationen und bei anhaltenden Krisen (gemäss der FAO-Definition16) oder auch in nicht dringenden Situationen ermutigt, in denen die Nahrungsmittelhilfe zur Entwicklung/zum Aufbau von Kapazitäten erfolgt und die Empfängerländer oder anerkannte internationale humanitäre Einrichtungen/Ernährungsorganisationen, wie etwa die Vereinten Nationen, Nahrungsmittelhilfe beantragt haben.

26. Die Mitglieder werden zudem ermutigt, internationale Nahrungsmittelhilfe soweit möglich vermehrt aus lokalen oder regionalen Quellen zu beziehen, vorausgesetzt, die Verfügbarkeit und die Preise für Grundnahrungsmittel auf diesen Märkten werden dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.

27. Die Mitglieder dürfen internationale Nahrungsmittelhilfe nur dort monetarisieren, wo dies zu Transport- und Lieferzwecken der Nahrungsmittelhilfe erwiesenermassen notwendig ist oder wenn die Monetarisierung von internationaler Nahrungsmittelhilfe zur Behebung kurz- und/oder langfristiger Nahrungsmittelengpässe oder einer ungenügenden landwirtschaftlichen Produktion dient, die zu chronischem Hunger und Unterernährung in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern führen.17

15 16

17

Mit dem Begriff «lokal» kann hier auf nationaler oder subnationaler Ebene gemeint sein.

Die FAO definiert eine «anhaltende Krise» wie folgt: «Anhaltende Krisen sind Situationen, in denen ein bedeutender Anteil einer Bevölkerung mit einem erhöhten Risiko von Tod und Krankheit sowie mit der Verschlechterung der Existenzgrundlage konfrontiert ist.» Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname.

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28. Vor der Monetarisierung internationaler Nahrungsmittelhilfe ist eine Analyse des lokalen oder regionalen Marktes durchzuführen. Dabei sind auch die Ernährungsbedürfnisse des Empfängerlandes, Marktdaten lokaler Organisationen der Vereinten Nationen und die normale Einfuhr- und Verbrauchsmenge der zu monetarisierenden Ware sowie die im Rahmen des Ernährungshilfe-Übereinkommens erfolgte Berichterstattung zu beachten. Kommerzielle oder nichtgewinnorientierte Stellen, die als unabhängige Drittpartei agieren, werden zur Monetarisierung von in Naturalien erfolgter internationaler Nahrungsmittelhilfe eingesetzt, sodass für den Verkauf dieser in Naturalien erfolgten internationalen Nahrungsmittelhilfe ein offener Wettbewerb gewährleistet ist.

29. Beim Beizug dieser als unabhängige Drittpartei agierenden kommerziellen oder nichtgewinnorientierten Stellen zum im vorherigen Absatz genannten Zweck stellen die Mitglieder sicher, dass diese Stellen Störungen der lokalen oder regionalen Märkte auf das Minimum reduzieren oder unterbinden, einschliesslich der Auswirkungen auf die Produktion, wenn die internationale Nahrungsmittelhilfe monetarisiert wird. Die Mitglieder gewährleisten, dass der Verkauf von Waren zum Zweck der Nahrungsmittelhilfe in einem transparenten, offenen Verfahren nach den Regeln des freien Wettbewerbs und über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt. 18 30. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Gewährung aller Formen von internationaler Nahrungsmittelhilfe so flexibel wie möglich zu zeigen, damit die notwendigen Niveaus aufrechterhalten werden. Gleichzeitig sind sie bemüht, vermehrt eine ungebundene internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld im Einklang mit dem Ernährungshilfe-Übereinkommen zu leisten.

31. Die Mitglieder anerkennen in ihrer jeweiligen Rechtsprechung die Rolle der Regierung bei der Entscheidungsfindung bezüglich der internationalen Nahrungsmittelhilfe. Sie anerkennen, dass die Regierung eines Empfängerlandes von internationaler Nahrungsmittelhilfe entscheiden kann, auf die Verwendung von monetarisierter internationaler Nahrungsmittelhilfe zu verzichten.

32. Die Mitglieder kommen überein, die Bestimmungen zur internationalen Nahrungsmittelhilfe in den vorherigen Absätzen im Rahmen des regelmässigen Monitorings des Ausschusses für Landwirtschaft zur
Umsetzung des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern zu überprüfen.

18

Ist der Verkauf über eine öffentliche Ausschreibung nicht möglich, kann der Verkauf auch als frei verhandelter Verkauf erfolgen.

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Anhang19

Ausfuhrsubventionen Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb 20 und zusätzlich zu den jährlichen Notifikationsverpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft und den damit zusammenhängenden Beschlüssen stellen die Mitlieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über die Ausfuhrsubventionen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur: 1.

Informationen über operative Änderungen bei den Massnahmen

Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme (Ausfuhrfinanzierung) Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:

19

20

1.

Programmbeschreibung (Klassifizierung gemäss den folgenden Kategorien: direkte Finanzierungshilfe, Risikoabsicherung, Kreditvereinbarung zwischen Regierungen oder andere Art von staatlicher Ausfuhrkredithilfe) und Angabe der entsprechenden Gesetzgebung;

2.

Beschreibung der für die Ausfuhrfinanzierung zuständigen Stelle;

3.

Gesamtwert der ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die ein Ausfuhrkredit, eine Ausfuhrkreditgarantie oder Versicherungsprogramme bestehen, und Verwendung pro Programm;

4.

durchschnittliche jährliche Prämien/Gebühren pro Programm;

5.

maximale Rückzahlungsfristen pro Programm;

6.

durchschnittliche jährliche Rückzahlungsfristen pro Programm;

7.

Ausfuhrdestination oder Gruppe von Destinationen pro Programm;

8.

Verwendung des Programms pro Produkt oder Produktgruppe.

Ungeachtet von Absatz 4 dieses Beschlusses setzen Entwicklungsland-Mitglieder diesen Anhang spätestens fünf Jahre nach der Annahme dieses Beschlusses um, ausser sie sind in der Lage, ihn bereits früher umzusetzen.

Beschluss WT/MIN(13)/40 und WT/L/915.

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Nahrungsmittelhilfe Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über internationale Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur: 1.

Produktbeschreibung;

2.

Menge und/oder Wert der geleisteten Nahrungsmittelhilfe;

3.

Angabe, ob die Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien oder ungebunden in Form von Bargeld erfolgt und ob eine Monetarisierung erlaubt war;

4.

Angabe, ob sie vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zu Vorzugsbedingungen erfolgt;

5.

Beschreibung der entsprechenden Bedarfsanalyse (durch wen ausgeführt?)

und Angabe, ob die Nahrungsmittelhilfe aufgrund einer Notstandserklärung oder infolge eines Aufrufs zur Nothilfe erfolgte (wenn ja, von wem?);

6.

Angabe, ob die Wiederausfuhr der Nahrungsmittelhilfe als Möglichkeit in den Bedingungen zur Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe vorgesehen ist.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur: 1.

Aufzählung der staatlichen Handelsunternehmen ­ Identifikation der staatlichen Handelsunternehmen, ­ Beschreibung der betroffenen Produkte (einschliesslich der entsprechenden Zolltarifnummer(n));

2.

Grund und Zweck ­ Grund oder Zweck der Gründung und/oder Beibehaltung des staatlichen Handelsunternehmens, ­ Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für die Gewährung von ausschliesslichen oder besonderen Vorrechten, einschliesslich der rechtlichen Bestimmungen sowie einer kurzen Übersicht über die gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Befugnisse;

3.

Beschreibung der Funktionsweise des staatlichen Handelsunternehmens ­ Zusammenfassung mit einer Übersicht über die Tätigkeiten des staatlichen Handelsunternehmens, ­ Angabe der ausschliesslichen oder besonderen Vorrechte, die das staatliche Handelsunternehmen geniesst.

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Zusätzliche Angaben vorbehältlich der üblichen Erwägungen zum vertraulichen Umgang mit Handelsinformationen: 1.

Ausfuhren (Wert/Volumen);

2.

Ausfuhrpreise;

3.

Ausfuhrdestinationen.

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