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Botschaft betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses über das schweizerische Kurzwellenradio

vom 8. November 1989

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über das schweizerische Kurzwellenradio mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. November 1989

1989-666

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser

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Übersicht Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über das schweizerische Kurzwellenradio wird am 31. Dezember 1990 ablaufen. Die Finanzhilfe des Bundes an den Produktions- und Verbreitungskosten von Kurzwellenradioprogrammen soll inskünftig im neuen Bundesgesetz über Radio und Fernsehen geregelt werden, das gegenwärtig vom Parlament beraten wird. Es ist fraglich, ob dieses Gesetz noch vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten wird. Um eine Gesetzeslücke bei der finanziellen Unterstützung der Programmproduktion und der Verbreitung von Kurzwellenradioprogrammen nach Übersee zu vermeiden, muss darum die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über das schweizerische Kurzwellenradio verlängert werden.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

Der Bundesbeschluss über das schweizerische Kurzwellenradio (SR 784.405) wurde am 21. Juni 1985 von der Bundesversammlung verabschiedet und vom Bundesrat auf den I.Januar 1986 in Kraft gesetzt. Er ist befristet und gilt bis zum Inkrafttreten eines Radio- und Fernsehgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1990 (Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses).

Der Bundesbeschluss regelt insbesondere die Finanzhilfen des Bundes für die Programmkosten von Schweizer Radio International (SRI) und für die Kosten der technischen Verbreitung nach Übersee durch die PTT-Betriebe; 50 Prozent dieser Aufwendungen werden vom Bund übernommen.

Der Bundesrat hat am 28. September 1987 seine Botschaft zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verabschiedet (BEI 1987 III 689). Die Fir nanzhilfe für das Kurzwellenradio wird in das neue Gesetz integriert (vgl.

Art. 19 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfes). Die entsprechende Vorlage ist gegenwärtig im Parlament hängig.

Angesichts der Bedeutung des Erlasses für die zukünftige schweizerische Medienordnung wird die parlamentarische Beratung voraussichtlich noch einige Zeit beanspruchen. Es ist deshalb - auch unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Referendumsverfahrens - fraglich, ob das Radio- und Fernsehgesetz vor dem I.Januar 1991 in Kraft treten wird. Um eine vorübergehende Gesetzeslücke zu vermeiden, drängt es sich auf, die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über das schweizerische Kurzwellenradio zu verlängern.

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Entwicklung der Programmtätigkeit von SRI

Das in der Botschaft vom 22. August 1984 über das schweizerische Kurzwellenradio (BB1 1984 II 1319 f.) beschriebene Programmkonzept wurde realisiert und hat sich bewährt; grundlegende Änderungen sind nicht vorgesehen. Im Rahmen dieses Konzepts müssen die Programmstrukturen und -Inhalte jedoch ständig der zunehmenden Konkurrenzsituation im Medienbereich Rechnung tragen.

Für die kommenden Jahre sieht SRI im wesentlichen folgende Anpassungen vor: - Die programmliche Diversifikation insgesamt und die differenzierte Berücksichtigung eines interkontinentalen und eines europäischen Publikums setzen in einzelnen Bereichen mehr, bzw. spezialisierteres Personal voraus. Der Finanzplan von SRI sieht eine mit dieser Entwicklung verbundene graduelle Erhöhung des Personalbestandes um eine bis vier Stellen während der Jahre 1992 bis 1994 vor.

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Bei den Transkriptionen, d. h. der Aufzeichnung von gesprochenen und musikalischen Produktionen auf Tonträger (CD's, Kassetten, Schallplatten), wird der Einsatz der Compact-Disc-Technologie zunehmen.

In Zukunft werden Aufzeichnungen von Wortbeiträgen in verschiedenen Sprachen in immer grösserem Umfang'an Radiostationen in Nordamerika, Australien, Lateinamerika und Europa zur lokalen Verbreitung abgegeben.

Die technische Infrastruktur der Studios, der Redaktionen und der Sonothek ist laufend dem technologischen Wandel anzupassen. Bereits 1987 wurden die Redaktionen mit einem elektronischen Nachrichtenverarbeitungssystem ausgerüstet und auch in der Sonothek und der Administration hat die Informatik Einzug gehalten.

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Erneuerung der Sendeanlagen

Die überalterte Sendeanlage in Schwarzenburg genügt den Ansprüchen der Übersee-Versorgung mit den Kurzwellenprogrammen von SRI nicht mehr. Die PTT-Betriebe haben deshalb umfangreiche Abklärungen für den Bau eines neuen Kurzwellenzentrums durchgeführt. Der ursprüngliche Plan, alle Sender und Antennen an einem Standort zusammenzufassen - die wirtschaftlich günstigste Lösung - stiess jedoch auf grosse Opposition und musste fallengelassen werden. Die PTT-Betriebe haben deshalb im vergangenen Jahr ein dezentrales Versorgungskonzept mit je einer platzsparenden Drehstandantenne an fünf verschiedenen Orten erarbeitet; eine davon ist in Sottens bereits in Betrieb.

Die Evaluation geeigneter Standorte für eine dezentrale Lösung erstreckte sich über die gesamte Schweiz. Wegen ihrer Abstrahleigenschaften verlangen Kurzwellenanlagen Standorte mit rundum freiem, ebenem oder leicht geneigtem Terrain, das im Umkreis von etwa 400 bis 500 m keine bewohnten Gebäude aufweist. Eine Gruppierung der vier neu zu bauenden Sendeanlagen in einem möglichst begrenzten Gebiet erwies sich aus technischen, wirtschaftlichen und landschaftlichen Erwägungen als zweckmässig.

Das aufgrund der genannten Kriterien als Standortgebiet gewählte «Plateau du Jorat» (Broye-La Mentue) kann als die vorteilhafteste Lösung bezeichnet werden. Es bildet eine landschaftliche Einheit, ist dünn besiedelt und die vier Gemeinden Neyruz-sur-Moudon, Thierrens, Boulens und Pailly, die aufgrund der Abklärungen als Standorte in Frage kommen, sind weniger als 10 km voneinander entfernt. Sämtliches benötigtes Land .gehört den Gemeinden. Betrieb und Unterhalt der vier neuen Drehstandantennen könnten ausserdem vom bereits bestehenden Betriebszentrum in Sottens aus erfolgen.

Das Projekt wird sich erheblich auf die Umwelt auswirken. Die erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen wurden deshalb bereits an die Hand genommen. Ausserdem haben die PTT-Betriebe, gestützt auf das Raumplanungsgesetz (Art. 13 RPG; SR 700), einen Sachplan erstellt. Bei der Erarbeitung dieses Planes haben das Bundesamt für Raumplanung und Vertreter der betroffenen Gemeinden mitgewirkt. Er wird den zuständigen Bundesstellen und dem Kanton zur Vernehmlassung unterbreitet.

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Zur Vermeidung von Störungen von Maschinen, Geräten und Anlagen durch elektromagnetische Felder sind verschiedene Massnahmen vorgesehen. Sämtliche Haushalte in den störungsanfälligen Gebieten werden an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossen, Niederspannungs- und Telefonleitüngen in einem bestimmten Umkreis verkabelt und allfällige Störungen von Geräten und landwirtschaftlichen Maschinen auf Kosten der PTT-Betriebe durch einen besonderen Entstörungsdienst behoben.

Der Bau des dezentralen Projekts «Plateau du Jorat» wird teurer zu stehen kommen als das ursprünglich geplante KW-Zentrum mit sechs Sendern. Mehraufwand entsteht dadurch, dass vier Standorte mit der entsprechenden Infrastruktur ausgerüstet werden müssen. Ins Gewicht fällt aber auch, dass nicht nur an einem Ort die beschriebenen Zusatzeinrichtungen (Gemeinschaftsantennenanlagen, Verkabelung von Telefon- und Elektrizitätsleitungen usw.) erstellt werden müssen.

Die Baubewilligungsgesuche werden Mitte 1990 eingereicht. Die Sendeanlagen könnten rund zwei Jahre nach Erteilung der Baubewilligung in Betrieb genommen werden. Wie die Erfahrung jedoch zeigt, ist es heutzutage äusserst schwierig geworden, eine Baubewilligung für grosse Sendeanlagen innert nützlicher Frist und ohne langwierige Bewilligungs- und Einspracheverfahren zu erhalten.

Mit der Aufnahme der Kurzwellensendungen an den neuen Standorten ist deshalb kaum vor dem Jahr 1996 zu rechnen.

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Verbesserung des Empfangs mittels Relais im Ausland

Die PTT-Betriebe haben zur Verbesserung des Empfangs in Übersee von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Programme über ausländische Relaisstationen zu verbreiten. Zur Zeit werden folgende Relais verwendet: - Über Gabun erfolgt seit 1986 die Versorgung von Südamerika und seit kurzem des südlichen Teils von Afrika. Die PTT-Betriebe bezahlen in diesem Fall für die Benutzung der Sendeanlagen.

- Zur Verbesserung der Empfangsverhältnisse in Südostasien und Japan wird ein Relais in China eingesetzt, wobei mit Radio Peking Sendezeit abgetauscht wird. Die chinesische Station kann ihr Programm während ebenfalls rund 2!/i Stunden über die Kurzwellensender in Samen und in der Lenk im europäischen Raum verbreiten.

- Versuchsweise wird zurzeit ein weiteres Relais in Brasilien getestet. Angestrebt wird eine Verbesserung des Empfangs in Zentralamerika.

- Im Planungsstadium befindet sich eine Beteiligung der PTT an einer Station der «Télédiffusion de France», der nationalen französischen Gesellschaft für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen, in Französisch Guayana. Über eine neu zu bauende Sendeanlage wäre die Versorgung von Südund Zentralamerika, der USA und Australien möglich. Im Gegenzug würden die heute für die Versorgung von Süd- und Zentralamerika benutzten Relais in Gabun und Brasilien überflüssig.

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Der Empfang konnte in den über Relais versorgten Zielgebieten markant verbessert werden. Bis zur Fertigstellung der Sendeanlagen in der Schweiz ist deshalb ihr Einsatz die einzige Möglichkeit, die Präsenz von SRI in Übersee zu gewährleisten. Auch nach der Fertigstellung der neuen Sendeanlagen in der Schweiz kann nicht vollständig auf die weitere Mitbenutzung von Relais verzichtet werden, mussten doch beim dezentralen Versorgungskonzept gewisse Abstriche gemacht werden.

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Besonderer Teil

Der Beschlussesentwurf beschränkt sich darauf, die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses um weitere fünf Jahre, das heisst bis zum 31. Dezember 1995, oder bis zum Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes zu verlängern.

Der Entwurf für das Radio- und Fernsehgesetz übernimmt in Artikel 19 nicht nur die geltende Regelung des Bundesbeschlusses über das schweizerische Kurzwellenradio. Er sieht grundsätzlich auch Finanzhilfen für andere Radio- und Fernsehveranstalter als SRI vor, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Verbreitung ihrer Programme oder Sendungen auf internationaler Ebene besteht. Diese Ausweitung des potentiellen Empfängerkreises steht mit dem vorliegenden Verlängerungsbeschluss nicht zur Diskussion.

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Auswirkungen

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Finanzielle Auswirkungen

Die Beiträge des Bundes an die Programm- und Sendekosten sind im Finanzplan 1991-1993 enthalten. Dem Bund erwachsen folgende Aufwendungen (in Mio. Fr.): 1991 15,9 1992 16,3 1993 16,8 32

Andere Auswirkungen

Die infolge der Erneuerung der Sendeanlagen zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt sind bereits in Ziffer 13 dargelegt worden.

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Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 nicht enthalten. Materiell steht sie aber im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, welches in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 angekündigt worden ist (BB1 1984 l 157, Ziff. 84) und zu dem der Bundesrat am 28. September 1987 die entsprechende Botschaft verabschiedet hat (BB1 1987III 689). Die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 2I.Juni 1985 1528

dient der Wahrung des jetzigen Rechtszustandes bis zum Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes und ist somit durch die Regierungsrichtlinien abgedeckt.

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Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss stützt sich nach wie vor auf die Artikel 45bls und 55bls der Bundesverfassung und auf die Zuständigkeiten des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten ab.

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Bundesbeschluss über das schweizerische Kurzwellenradio

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. November 19891) beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1985 2) über das schweizerische Kurzwellenradio wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 3 3

Der Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten eines Radio- und Fernsehgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1995.

II 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Er tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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') BB1 1989 III 1523 > SR 784.405

2

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses über das schweizerische Kurzwellenradio vom 8. November 1989

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Jahr

1989

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

89.071

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1989

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1523-1530

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