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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 23. November 18800 Der Bundesrath fand sich veranlaßt, an sämmtliche Kantonsregierungen ein Kreisschreiben zu erlassen, betreffend die Inanspruchnahme der diplomatischen und konsularischen Vertreter der Schweiz im Auslande zum Behuf des Bezugs der von Angehörigen der Schweiz im Auslande zu leistenden Militärpflichtersazsteuer.

Das Kreisschreiben lautet also : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Infolge Art. 13, zweites Alinea des Bundesgesezes über den Militärpflichtersaz vom 28. Juni 1878, lautend : ,,Der Bundesrath wird bestimmen, inwieweit die schwei,,zerischen Vertreter im Auslande bei der Anlage und beim ,,Bezug des Ersazes mitzuwirken und die Kantone zu unter,,stüzen haben," ,,haben wir am 27. Juni 1879 an die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Schweiz im Auslande ein Zirkular erlassen und u. A. als Anhang zum Konsularreglemente vom 26. Mai 1875 folgende Bestimmung aufzunehmen beschlossen : ,,Zum Zweke der Steueranlage ersazpflichtiger schwei,,zerischer Angehöriger im Auslande können die Kantons,,regierungen von den Konsularbeamten des Bundes über ,,Wohnsiz, Personalverhältnisse, Vermögen und Einkommen ,,der namhaft zu machenden Ersazpflichtigen Aufschlüsse ,,beanspruchen und die Veranstaltung von Einvernähmen ,,und Anzeigen verlangen."

,,Indem wir uns beehren, Ihnen von der erlassenen Weisung Kenntniß zu geben, glauben wir noch beifügen zu sollen, daß eine weitere Inanspruchnahme dieser Beamten im Militärsteuerwesen uns nicht wohl zuläßig erscheint und namentlich eine direkte Bethätigung derselben beim Steuerbezug die Konsuln in eine mißliche und darum zu vermeidende Stellung zu ihren Mitbürgern versezen möchte.

Aber immerhin werden unsere diplomatischen und konsularischen

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Vertreter nicht beanstanden, Mittel und Wege zu bezeichnen, wie der bezügliche Inkasso am besten zu bewerkstelligen sei.tt

(Vom 26. November 1880.)

Der Bundesrath hat die Vertheilung des Bundesbeitrags für 1880 an die 83 schweizerischen Gesellschaften im Auslande, im Betrage von Fr. 16,000, vorgenommen und beschlossen, das nachstehendes Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Stände zu erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir haben die Ehre, Ihnen im Anschlüsse die Liste über die Vertheilung des Bundesbeitrages von 16,000 Franken mitzutheilen, welcher für das Budget von 1880 (für 1879 15,000 Franken) den schweizerischen Wohlthätigkeitsvereinen im Auslande ausgesezt und unter 72 derselben vertheilt worden ist.

,,Dieses Repartitionstableau, welches zum ersten Male nach alphabetischer Ordnung der Städte, wo die Vereine sich befinden, gefertigt ist, enthält im Weitern auch die Vertheilung des Bundesbeitrags für 1879, Fr. 15,000 (unter 67 Vereine), und der kantonalen Beiträge von 1880, den Vermögensstand der Vereine auf den Schluß des vorhergehenden Finanzjahres und auf den Zeitpunkt der Eröffnung des gegenwärtigen Geschäftsjahrs, sowie ein Verzeichniß.

ihrer Ausgaben im Jahr 1879.

,,Auf der diesjährigen Liste figuriren zum ersten Male vier neue Gesellschaften (in Buenos-Ayres, Frankfurt a/M., Kaufbeuren und Paterson); dagegen mußten wir den Verein in Eßlingen, der sich im Frühling 1879 auflöste, streichen. Die Zahl der von unserm politischen Departement eingeschriebenen Vereine beläuft sich daher auf 84 (im Jahr 1879 auf 81), und es beziffert sich ihr GesammtVereinsvermögen auf Fr. 1,062,863. 70 (für 1879 Fr. 1,004,653. 78).

Die Ausgaben dieser Vereine betrugen im Jahr 1879 Fr. 315,482. 91 (im Jahr 1878 Fr. 318,181. 27). Die Bezifferung der Gesammtausgaben für 1879 und des Vermögens beim Beginn des Geschäftsjahrs 1880 ist jedoch nicht ganz genau; einige Vereine haben nämlich versäumt, ihren lezten Jahresbericht einzusenden, so daß wir von den sie betreffenden Angaben absehen mußten oder dieselben nur annähernd berüksichtigen konnten.

,,Die Erhöhung um Fr. 1000 des unserm politischen Departement im Budget gewährten Kredites zu Gunsten der schweizerischen Wohl-

483 thätigkeitsgesellschaften gestattete uns, eine schon längst gewünschte Verbesserung zu verwirklichen. Wir konnten dadurch nämlich das Minimum der Bundesbeiträge von Fr. 50 auf Fr. 100 erhöhen, und wir werden daher künftig bei vorkommenden Fällen die erforderlichen Erhöhungen durch Beträge von Fr. 50, statt wie früher von Fr. 25, vornehmen. Der Beitrag von Fr. 50 bleibt ausschließlich für diejenigen Vereine vorbehalten, welche ihren Bericht über das lezte Geschäftsjahr nicht rechtzeitig einsenden oder deren Berichte ungenügend sind. So finden sich dieses Jahr die Beiträge für sieben Vereine auf diesen Betrag von Fr. 50 reduzirt; Gleiches gilt auch von zwei neuen Subsidien.

,,Sechs Vereine erhalten zum ersten Male von der Eidgenossenschaft einen Beitrag von je Fr. 50 oder 100, nämlich die Vereine in Besançon, Karlsruhe, Frankfurt a./M. (Schweizer Gesellschaft), Lilie, Paris (Comité des Dames suisses) und Paterson.

,,Für sechszehn Gesellschaften trat eine Erhöhung des BundesTJ ~ beitrags ein, um Fr. 25 bis Fr. 300, laut beiliegendem Tableau und entsprechend den Bedürfnissen dieser Gesellschaften. Endlich erhalten sieben Gesellschaften ausnahmsweise, mit Rüksicht auf den Betrag ihrer Ausgaben im lezten Geschäftsjahr im Verhältniß zu ihrem Vermögensstande, außerordentliche Subsidien von Fr. 50 in zwei und von Fr. 100 in den andern Fällen.

,,Die kantonalen Beiträge, die uns von allen eidgenössischen Ständen, mit Ausnahme von zwei derselben, zukamen, belaufen sich dieses Jahr auf Fr. 18,920 (Fr. 18,817. 50 im Jahr 1879), welche Unterstüzung wir Ihnen hiemit im Namen der damit bedachten Gesellschaften bestens verdanken.

,,Wir werden dafür sorgen, daß Ihnen durch die Bundeskanzlei die Empfangscheine der betreffenden Gesellschaften zukommen werden.

,,Endlich fügen wir bei, daß wir die Beiträge, welche die Kantone Unterwaiden (Ob- und Nidwaiden, jeder Fr. 100) und Schaffhausen (Fr. 500) uns zur Verfügung stellten, ohne die Verwendung selbst zu bestimmen, unter elf Vereine, die keine kantonale Subvention erhielten, vertheilt haben, mit Beträgen von Fr. 50 oder Fr. 100. Die Anmerkung am Fuße des Tableau enthält diese besondere Vertheilung.

,,Indem wir auch für künftig unsere Hilfsgesellschaften wärmstens Ihrer wohlwollenden Unterstüzung empfehlen, benuzen wir diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern."

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