Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Verlängerung und Änderung vom 27. Januar 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 10. Februar 2015 und vom 5. April 20161 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie wird bis zum 30. Juni 2018 verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 3. September 2013 wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung des Vollzugskostenbeitrags (Art. 20 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2013 7161, 2014 1499, 2015 1735, 2016 3451

2017-0163

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie. BRB

BBl 2017

III Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie wird allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4

Lohn

B. Lohnerhöhung Die Effektivlöhne werden ... für alle voll arbeitenden Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen um 20 Franken pro Monat erhöht.

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2017 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2018.

27. Januar 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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