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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Uebergangsbestimmungen zum Entwurfe eines Bundesgesezes über das Obligationen- und Handelsrecht (Titel XXV).

(Vom 16. November 1880.)

Tit.

In unserer Botschaft zum Gesezentwurfe über das schweizerische Obligationen- und Handelsrecht vom 27. November 1879, Bundesblatt 1880, Bd.I, Seite 230, haben wir die Ansicht ausgesprochen, daß nicht bloß die Reform des Firmawesens, sondern auch noch eine ganze Reihe anderer Bestimmungen des Entwurfes, durch welche das bisherige Rech t geändert werde, wie insbesondere die Verjährungs- und sonstigen gesezlichen Fristen, die Vorschriften über Eingehung der Gesellschaften und Vereine und deren Wirkungen gegenüber Dritten, die Vorschriften über die korporativen Vereine und verschiedenes Anderes, ein Einführungsgesez mit einläßlichen Uebergangsbestimmungen nothwendig machen. Es wurde dabei die Richtschnur gezogen, daß einerseits die bestehenden thatsächlichen Verhältnisse berüksichtigt werden sollen, andererseits darauf hinzuwirken sei, daß die neuen Einrichtungen allmälig bei a l l e n Gesellschaften und Vereinen, auch wenn sie schon vor Inkraftsezung des neuen Gesezes entstanden seien, zur Anwendung kommen. Unser damals gegebenes Versprechen, auf den Zeitpunkt, wo die Räthe und ihre Kommissionen die Durchberathung des Gesezbuches beendigt haben werden, ein Einführungsgesez, beziehungsweise Uebergangsbestimmungen vorzulegen, soll hiemit erfüllt werden.

42« Rüksichtlich der Form dieser Bestimmungen haben wir uns dahin entschieden, Ihnen dafür nicht ein eigenes Gesez vorzuschlagen, sondern dieselben als Titel XXV dein Entwurfe des Obligationenrechtes selbst einzuverleiben. Der cratere dieser beiden Wege pflegt da eingeschlageil zu werden, wo ein für ein größeres Ganze bestimmter Entwurf der besonderen Einführung in einzelne Theile desselben, einzelne Länder des Bundesstaates, bedarf (wie die deutsche Wechselordnung, das deutsche Handelsgesezbuch), oder ein für ein Land bestehendes Gesez auf andere Länder übertragen wird, wie bei der Einführung des Code Napoléon in die Rheinprovinzeu ; im vorliegenden Falle dagegen wird das Gesez sofort und durch die gleichen Organe, die es erlassen, auch in sein ganzes Geltungsgebiet eingeführt, und es ist daher kein Grund vorhanden, zwei verschiedene Gesezesvorlagen zu machen ; im Gegentheil würde die Trennungmehrfache Inkoiivenienzen herbeiführen.

Als Zeitpunkt der Einführung des neuen Gesezes schlagen wir Ihnen den 1. Januar 1883 vor. Auf der einen Seite erscheint eine möglichst baldige Erfüllung des bezüglichen Postulates unserer Bundesverfassung als geboten und auch in der That im höchsten Interesse des schweizerischen Handels und Verkehres liegend ; auf der andern Seite aber muß immerhin genügende Zeit gelassen werden, daß die Kantone ihre partikuläre Gesezgebuug mit dem neuen Rechte in Einklang bringen, und die Rechtsuchenden, besonders die mit der Rechtspflege beschäftigten Personen, sich mit den neuen Bestimmungen vertraut machen können. Die vorgeschlagene Frist von ungefähr l 1 /« Jahren dürfte daher wohl das Richtige treffen.

Den einzelnen Artikeln dieses Titels liegt die Savigny'sche Theorie zu Grunde, wonach die rechtlichen Wirkungen von Thatsachen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes sich ereignet haben, also die E n t s t e h u n g , d e r E r w e r b von Rechten und Verbindlichkeiten durch solche Thatsachen, auch in Zukunft nach dem alten Rechte zu beurtheilen sind, in Uebereinstimmung mit dem Saze der welschen Schweiz und Frankreichs : la loi ne dispose que pour l'avenir, dagegen die Frage über das D a s e i n von Rechten, über die rechtliche Natur und Bedeutung eines vorhandenen Zustiiudes sich nach dein neuen Rechte richtet. Nur mit Bezug auf den Verfalls vertrag (lex commissoria)
zu Gunsten eines Pfandgläubigers ist hievon abgewichen worden, indem einem solchen Vertrage, auch wenn er vor dem Jahre 1883 abgeschlossen wurde, als einem unsittlichen Geschäfte der Rechtschuz versagt werden soll. Gemäß diesem Prinzipe ist im Art. 888 auch für die Beweisfrage dasjenige Recht als maßgebend erklärt worden, welches beim Abschlüsse des betreffenden Rechtsgeschäftes gegolten hat. Es ist

427 dieser Artikel besonders dann nothwendig, wenn die ständeräthliche Fassung des Art. 9, Absaz 3 des Obligationenrechts angenommen wird, wonach Verträge über einen gewissen Werth nur durch Urkunden sollen bewiesen werden können. Würde man nämlich diesen Grundsaz als einen prozessualischen auf alle, auch die vor dem i. Januar 1883 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte anwenden, so würde Jeder, der ein solches Geschäft in voller Uebereinstimmung mit dem dannzumal herrschenden kantonalen Rechte ohne schriftliche Form, im Vertrauen auf die beim Abschluß gegenwärtigen Zeugen, geschlossen hätte, sich plözlich seiner Beweismittel beraubt und somit außer Stand gesezt sehen, seine Forderung zu beweisen. Diese Ungerechtigkeit muß vermieden werden, wie denn auch s. Z. in Frankreich die Jurisprudenz dcu Beweis der vor der Einführung des Code Napoléon abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nach dem alten Recht zugelassen hat. (Vergi. Chabot de l'Allier, questions transitoires sur le Code Napoléon, T. I, p. 173.)

Wie schon in unserer früheren Botschaft angedeutet wurde, bot die Frage besondere Schwierigkeiten, wie eine F r i s t der Verjährung oder Verwirkung zu berechnen sei, die noch vor dem 1. Januar 1883 zu laufen begonnen hat, an jenem Tage aber noch nicht abgelaufen ist, und mit Bezug auf welche nun das neue Recht andere Bestimmungen enthält als das alte. Es standen hier drei verschiedene Wege offen, von denen jeder schon von irgend einem Vertreter der Theorie oder einer Gesczgebung eingeschlagen wurde.

Man konnte das frühere Gesez auch nach dem Inkrafttreten des neuen noch für maßgebend erklären, wie das der Grundsaz des französischen code civil, art. 2281, ist. Allein es hätte dies gegen das oben aufgestellte Prinzip verstoßen, wonach die Wirkung einer Thatsache nach demjenigen Rechte zu beurtheilen ist, welches zu der Zeit ihres Eintretens gilt. Denn der Beginn oder der theilweise Ablauf der Frist gibt noch Niemanden ein Recht, sondern erst der gänzliche Ablauf derselben, und der tritt im angenommenen Fall erst unter der Herrschaft des neuen Rechtes ein. Auch hätte es bei dieser Berechnungsweise sich herausstellen können, daß ein im Jahre 1882 entstandenes Recht viel später verjährt wäre, als ein im Jahre 1883 oder 1884 entstandenes, weil das Gesez, das im Jahre 1882 gilt, eine zehnjährige, das neue Obligationenrecht
eine bloß fünfjährige Frist'dafür ansezt; die Absicht de« neuen Gesezes, durch kürzere Verjährungsfristen größere Sicherheit des Verkehrs zu erzielen, wäre also noch für eine Reihe von Jahren unerfüllt geblieben.

Ein anderer Weg wäre gewesen, für solche Fristen das neue Recht maßgebend sein zu lassen, wie das der Code civil des Kantons

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Freiburg Art. 2169, Abs. 2, bestimmt. Allein auch diese Bestimmung würde dem erwähnten Grundsaze widersprechen, da die Thatsache des unter dem alten Geseze geschehenen theilweisen Fristablaufes nach dem neuen Geseze beurtlieilt würde. Ja, es könnte sogar geschehen, daß, wenn das neue Gesez eine kürzere Frist aufstellt als das alte, die Frist plözlich mit dem Inkrafttreten des neuen Gesezes als abgelaufen betrachtet werden müßte, somit derjenige, dem sonst noch längere Zeit behufs Verfolgung seines Anspruchs zu Gebote gestanden sein würde, auf einmal um sein Recht gebracht wäre.

So erschien als das allein Richtige der dritte Weg, die Kombinirung der beiden Rechte, wie das auch von der großen Mehrzahl der Rechtslehrer und den meisten Einführungsgesezen anerkannt ist. Ueber die Art aber, wie diese beiden Rechte mit einander zu kombiniren seien, gehen die Ansichten sowohl in der Wissenschaft als auch in den verschiedenen Legislaturen wiederum auseinander. Ohne uns hier in weitere Erörterungen über diese Materie einzulassen, wollen wir sogleich bemerken, daß wir mit Bewußtsein und Absicht von dem theoretisch richtigen Wege, einer proportionalen Anwendung der beiden Rechte, abgewichen sind, VFÜÜ es uns als zu komplizirt und darum unpraktisch erschien. Wir befinden uns damit in Uebereinstimtnung mit dem Grundsaze des zürcherischen Rechts. Wir unterscheiden zwischen langen und kurzen Fristen. Bei jenen lassen wir das neue Gesez maßgebend sein, vermeiden aber dabei die oben bezeichnete Gefahr, daß damit ein Kreditor sich plözlich um sein Recht gebracht sehen könnte, durch die Vorschrift, daß mindestens noch ein volles Jahr, also das ganze Jahr 1883, verstrichen soin muß, ehe die Frist als abgelaufen bezeichnet werden darf.

Für kürzere Fristen lassen wir zwar auch das neue Recht maßgebend sein, dieselben müssen aber mit dem 1. Januar 1883 wieder von vorn angefangen werden. Verschiedene Einführungsgeseze des In- und Auslandes lassen diesfalls demjenigen, der sich auf einen Fristablauf berufen will, die Wahl, die Frist entweder nach dem neuen Rechte zu berechnen mit Zählung von dessen Einführung an, oder nach dem alten Rechte von ihrem wirklichen Beginne an ; so die bernische Promulgationsverordnung zum Sachenrecht nach dem Muster des österreichischen Gesezbuches und ahn lieh das preußische Landrecht und
die hannoverische Einführungsverordnung zum deutsehen Handelsgesezbuch. Allein dieses Wahlrecht schien uns prinziplos zu sein, die Bestimmungen über die Verjährung können nicht vom Belieben und also auch nicht von der Wahl einer Partei abhängen, und so haben wir eine feste bestimmte Regel vorgezogen.

429 Der Entwurf des Obligationenrechtes gestattet für die Zukunft eine vertragsrechtliche Verpfändung beweglicher Sachen nur noch auf dem Wege des Faustpfandes. Gemäß dem oben ausgesprochenen Grundsaze bleiben jedoch alle diejenigen Mobiliarpfandrechte fortbestehen, welche vor dem 1. Januar 1883 auch ohne Besizesübertragung konform den Vorschriften der Kantonalgeseze entstanden sein werden. Gewiß aber liegt es im Interesse der Verkehrssicherheit und des öffentlichen Kredites, daß solche dem neuen System widersprechenden Pfandrechte möglichst bald verschwinden. Ein Erlöschen derselben kann jedoch erst angesezt werden auf eine Zeit nach der Fälligkeit der Forderung, weil sonst die Rechte des Gläubigers oder diejenigen des Schuldners verlezt würden, jene, wenn dem Gläubiger nicht zugleich das Recht gegeben würde, die an sich noch nicht fällige Forderung noch vor dem Erlöschen des Pfandrechtes einzuziehen, diese, wenn der Debitor seine Schuld vor ihrer Fälligkeit bezahlen müßte. Um ferner dem Gläubiger nach der Fälligkeit der Forderung noch genügende Zeit zur Realisirung seines Pfandrechtes offen zu lassen, schlagen wir vor, ihm hiezu noch die auch in verschiedenen andern Artikeln des Gesezes erscheinende Frist von 60 Tagen zu gewähren.

Im Art. 895 haben wir das Verhältniß des neuen Gesezes zum Geseze betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmungen etc.

bestimmt. Eine Vergleichung der beiden Geseze zeigt, daß das leztere die Transportanstalten im Ganzen viel strenger haftbar macht, als dies nach den allgemein geltenden Grundsäzen des Obligationenrechtes der Fall wäre, daß es die Anbringung von Reklamationen gegen die Unternehmung erleichtert. Ein Bedürfniß oder ein Wunsch, diese erst vor Kurzem durch ein Spezialgesez aufgestellten Grundsaze zu aboliren, ist nirgends laut geworden, und sie müssen daher vorbehalten werden, wie ja auch in einem frühem Titel die analogen Bestimmungen des Fabrikgesezes vorbehalten worden sind. Mit Bezug auf die übrigen Bestimmungen aber, den Ersaz an Dritte, die Zusprechung einer Geldsumme ohne genau festzustellenden Schaden, den Schadensersaz über den Sachwerth hinaus geht das Obligalionenrecht weiter als das Haftpflichtgesez, ohne mit dessen Tcucenz in Widerspruch zu gerathen, und es liegt daher wohl im Interesse der Einfachheit und Klarheit des Rechts, auch hier
die allgemein geltenden Bestimmungen in Anwendung zu bringen, mag es auch etwas unbequem erscheinen, das frühere Gesez nur theilweise aufzuheben. Eine solche bloß theilweise Abolition tritt ja überhaupt sehr häufig ein und wird wohl beim Inkrafttreten des Obligationenrechtes auch in den meisten Kantonen stattfinden ; die Hauptsache wird sein, genau auszuscheiden, was iu Kraft bleibe, was nicht, und das dürfte hier geschehen sein.

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Gleich wie es im Interesse des Verkehrs liegt, daß die dem neuen Rechte widersprechenden Pfandrechte verschwinden, so ist wohl auch die möglichst baldige Beseitigung der im Art. 896 angeführten, dem neuen Rechte widersprechenden Vertragsverhältnisse anzustreben. Aber auch hier sind die wohlerworbenen Rechte zu wahren. Von solchen kann jedoch nicht mehr gesprochen werden nach dem Ablauf der Vertragsdauer, und darum wird für die stillschweigende Fortsezung dieser Verhältnisse die Herrschaft des neuen Rechtes vorgeschlagen.

Im Art. 899 schlagen wir vor, die Verpflichtung zur Einregistrirung rükwirkend zu erklären auf alle vor dem 1. Januar 1883 entstandenen und an jenem Tage noch fortbestehenden Rechtsverhältnisse , deren Art unter die betreffenden Artikel des Obligationenrechtes fällt. Erworbene Rechte werden dadurch nicht verlezt; die Handelsregister aber haben wirklichen Werth nur dann, wenn sie vollen Aufschluß geben. Es müssen daher die Vorschriften betreffend die Eintragung der Kollektiv- der Kommanditund der Aktiengesellschaften, sowie auch der Genossenschaften (Art. 562 u. ff., 600 u. ff., 614) auf alle solchen Vereinigungen, auch die schon vor dem i. Januar 1883 entstandenen, ausgedehnt werden, und ebenso müssen sie auch gelten für alle Prokuristen, so daß also die nicht eingetragenen Prokuristen nicht kaufmännischer Gewerbe in Zukunft nicht mehr als Prokuristen behandelt, sondern lediglich nach den allgemeinen Bestimmungen über Stellvertretung (Art. 42 u. ff., 430) beurtheilt werden, auch wenn ihnen die Prokura schon vor dem 1. Januar 1883 ertheilt worden sein sollte.

Indessen konnte selbstverständlich nicht verlangt werden, daß alle diese Eintragungen schon am 1. Januar 1883 stattfinden, zumal da die genaue Formulirung des Eintrages da und dort noch mancherlei Erwägungen und Verhandlungen veranlassen dürfte, und es wird daher dafür noch eine Frist von drei Monaten vorgeschlagen, die sich in andern Ländern bewährt hat.

Im Art. 904 wird die schwierige Frage entschieden, nach welchem Rechte die Vertheilung der Aktivmasse eines nach dem 1. Januar 1883 eröffneten Konkurses unter die Gläubiger, deren Forderungen aus früherer Zeit herrühren, stattzufinden habe. Daß zwar die bestehenden Pfandrechte im Konkurse hinsichtlich ihrer Gültigkeit nach dem Rechte ihrer Entstehungszeit zu beurtheilen
seien, wird allseitig zugegeben ; sehr bestritten ist dagegen die Frage, wie es sich dießfalls mit den bloßen Vorzugsrechten, den Forderungsprivilegien, dem Rechte der Privatgläubiger eines Gesellschafters im Gesellschaftskonkurs verhalte. Wir betrachten mit Savigny die Aussicht eines Kreditors auf eine günstige Lokation

431 im Konkurse seines Schuldners nicht als ein erworbenes Recht und lassen daher den Konkurs durchweg nach dem bei seiner Eröffnung geltenden Rechte vor sich gehen. Wir gewinnen dadurch auch den großen Vortheil, daß die Konkurse auch in Zukunft nach Einem Rechte durchgeführt werden können, wahrend nach der entgegengesezten Ansicht, wie auch ihre Vertreter zugeben, eine Verbindung verschiedener Rechtsnormen in Einem Konkurse stattfinden müßte, was ganz besonders bei uns, wo drei- und viererlei Gesezgebungen im nämlichen Auffall zusammentreffen könnten, zu großen Komplikationen führen würde.

Der in unserer früheren Botschaft ausgesprochenen Ansicht gemäß haben wir im Art. 904 u. ff. dafür gesorgt, daß auch die bei der Einführung des neuen Gesezes schon vorhandenen Aktiengesellschaften und Genossenschaften sich mit der Zeit dem neuen Geseze acconimodiren müssen. Die Aenderung der Statuten einer Aktiengesellschaft ist jedoch immer mit Umtrieben und Weitläufigkeiten verbunden, und es müßte schon deßwegen jenen Vereinigungen hiefür eine längere Frist eingeräumt werden. Aber auch abgesehen von diesem mehr äußerlichen Grunde kann das neue Recht im Geschäftsgang einer Gesellschaft mannigfache Aenderungen hervorrufen , welche zum Voraus wohl erwogen und berathen werden müssen. Am wichtigsten dürfte dabei wohl die Einführung unbeschränkter Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten für die durch die Direktion geschlossenen Geschäfte sein, und es wird daher vorgeschlagen, diese im Geseze ausdrüklich zu erwähnen, wie das auch in Einführungsgesezen zum deulschen Handelsgesezbueh geschah.

Aus den angeführten Gründen wird für die Aenderung der Statuten noch eine Frist von 5 Jahren vorgeschlagen; dieselbe scheint sich in einer Reihe anderer Länder bewährt zu haben und kommt auch in verschiedenen andern Artikeln unseres Entwurfes vor.

Die nämliche Frist ist denn auch im Art. 908 für die oft mit einer Statutenänderung verbundene Aenderung einer Firma, welche dem neuen Geseze widerspricht, vorgeschlagen worden. Die Einführungsgeseze zum deutschen Handelsgesezbucho sind zwar in der Berüksichtigung der bestehenden Ragionen gegenüber dem neuen Rechte noch weiter gegangen : sie erklären die neuen Vorschriften auf jene gar nicht anwendbar, sobald nur eine gehörige Eintragung derselben in das Handelsregister stattgefunden
hat. Es schien uns aber, daß in Wirklichkeit auch bei einer registrirten Firma von einem dem Staate gegenüber erworbenen Rechte auf ihre Beibehaltung nicht gesprochen werden könne, so sehr auch der Inhaber Dritten gegenüber ein ausschließliches Recht auf deren Führung haben mag. Die Bestimmung über den Besiz der Firmen

432 betrifft vielmehr das D a s e i n von Rechten und unterliegt daher keiner Beschränkung durch hergebrachte Zustände; das öffentliche Verkehrsinteresse an der Existenz unzweideutiger, dem Geseze entsprechender Firmen ist vor Allem maßgebend. Die Rüksicht aber auf den Kredit einer bestehenden Firma und das Interesse des Inhabers an der weitern Benuzung dieses Kredites scheint uns hinlänglich gewahrt zu sein theils durch die längere Uebergangszeit, theils durch die vom Obligationenrecht dem Inhaber gegebene Möglichkeit, die neue Firma durch irgend einen Zusaz als Nachfolgerin der althergebrachten scu erkennen zu geben ; wird ja doch ohnehin das Verkehr treibende Publikum seinen Kredit oft mehr der hinter der Firma stehenden Person als der Firma selbst schenken.

Im Einverständnisse mit der für das Obligationenrecht bestellten nationalräthlichen Kommission haben wir betreffend die kantonalen Finanzinstitute noch einen Vorbehalt aufgenommen und als Ari. 906 eingeschoben. Diese Anstalten, wie Banken, Assekuranzen u. s. w.

stehen mit dem Finanzwesen und der Verwaltung der Kantono im engsten Zusammenhange; sie sind ganz oder theilweise aus den öffentlichen Mitteln dotirt oder subventionirt ; der Staat besizt bezüglich ihrer Verwaltung verschiedenartige Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte; an ihren Erträgnissen nimmt der Staat Antheil u. s. w.

Wir halten nun dafür, daß es mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre, in diesen Gebilden das neue Recht einzuführen, da z. B. neue gesezgeberische Akte nothwendig und eine Reihe von Konflikten mit den Souveränitätsrechten der Kantone entstehen würden, und daß andererseits aus einem solchen Versuche für die Interessen des allgemeinen Verkehrs ein geringer Nuzen ersprießen würde. Wir ziehen aus praktischen Gründen daher vor, hier das alte Recht resp. die alten Statuten fortbestehen zu lassen. Für die Zukunft sollte dagegen eine derartige Ausnahme nur dann gestattet werden, wenn der Staat, der ein Finanzinstitut gründet, für dessen Verbindlichkeiten unbedingte Garantie übernimmt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 16. November 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e sp r ä si d e nt :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenoßeuschaft ;

Schieß.

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(Entwurf)

Schweiz. Obligationen- und Handelsrecht.

Fünfundzwanzigster Titel.

Uebergangsbestimmungen.

Art. 886. Dieses Gesez tritt mit dem 1. Jänner 1883 in Kraft. Durch dasselbe werden alle ihm entgegenstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantonaler Geseze und Verordnungen aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas Anderes bestimmt ist.

Art. 887. Die rechtlichen Wirkungen von Thatsachen, welche vor den 1. Jänner 1883 fallen, sind auch nach diesem Tage gemäß denjenigen Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes zu beurtheilen, welche zur Zeit des Eintrittes der leztern gegolten haben.

Demgemäß unterliegen vor dem 1. Jänner 1883 vorgenommene Handlungen mit Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen.

Die nach dem 1. Jänner 1883 eintretenden Thatsachen dagegen, insbesondere auch die Uebertragung und der Untergang von Forderungen, welche schon vor jenem Tage entstanden sind, sind nach diesem Geseze zu beurtheilen. Mit Bezug auf die Fristen, welche am l. Jänner 1883 noch nicht abgelaufen sind, gelten die Bestimmungen des Artikels 889.

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Art. 888. Die durch dieses Gesez für den Beweis des Abschlusses oder des Inhaltes von Verträgen getroffenen Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Verträge, welche vor dem 1. Jänner 1883 abgeschlossen worden sind.

Art. 889. Wo durch dieses Gesez eine Verjährungsfrist von mindestens 5 Jahren eingeführt wird, kommt auch ein vor dem 1. Jänner 1883 vorhandener Zustand, der schon nach damaligem Rechte die Verjährung begann, in Anrechnung; aber es bedarf in diesem Falle zur Vollendung der Verjährung noch des Ablaufes von mindestens einem Jahre seit dem 1. Jänner 1883.

Kürzere, durch dieses Gesez bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung von Klagen und Einreden fangen erst mit dem 1. Jänner 1883 zu laufen an.

Mit Bezug auf die Unterbrechung der Verjährung gelten vom 1. Jänner 1883 an durchweg die Bestimmungen dieses Gesezes.

Art. 890. Die Wirkungen des Mobiliarpfandrechtes, die Berechtigungen und Verpflichtungen des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom 1. Jänner 1883 an, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist, nach diesem Gesez.

Ein vor dem 1. Jänner 1883 zu Gunsten eines Pfandgläubigers gültig geschlossener Verfallsvertrag verliert mit diesem Tage seine Gültigkeit.

Art. 891. Ein vor dem 1. Jänner 1883 durch freiwillige Verpfändung ohne Besizesübertragung errichtetes und an diesem Tage noch bestehendes Mobiliarpfandrecht erlischt sechzig Tage nach der Fälligkeit der Forderung, falls nicht ein früherer Untergang desselben durch das kantonale Recht bestimmt ist. War die Forderung schon vor dem 1. Jänner 1883 fällig, so erlischt es mit dem 1. März 1883.

Bei Forderungen, deren Fälligkeit eine vorhergegangene Kündigung voraussezt, laufen die sechzig Tage von dem

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Zeitpunkte an, auf welchen frühestens die Forderung kündbar ist.

Diese Verjährung wird unterbrochen durch den Beginn der Realisirung des Pfandrechtes, falls dieselbe ohne Verzug durchgeführt wird.

Art. 892. Von den pfandrechtlichen Bestimmungen dieses Gesezes werden die gerichtlichen Pfandrechte nicht berührt; es bleiben für dieselben bis zum Erlasse eines eidgenössischen Betreibungs- und Konkursrechtes die kantonalen Vorschriften maßgebend.

"o*Art. 893. Zubehörden zu Liegenschaften können außer den in Artikel 227 und ff. dieses Gesezes vorgeschriebenen Formen auch in den durch das kantonale Recht für das Immobiliarpfandrecht aufgestellten Formen verpfändet werden, jedoch nur in Verbindung mit der Liegenschaft, zu welcher sie gehören.

Die Frage, was als Zubehörde oder Theil einer Liegenschaft zu betrachten sei, ist nach dem kantonalen Rechte zu beurtheilen.

Ist ein Gegenstand sowohl auf dem Wege des Faustpfandes als auch als Zubehörde oder Theil einer Liegenschaft auf dem Wege des Irnmobiliarpfandrechtes verpfändet worden, so geht das Faustpfandrecht dem Immobiliarpfandrechte vor, sofern nicht der Faustpfandgläubiger bei der Verpfändung das Immobiliarpfandrecht gekannt hat oder nach den Umständen hätte kennen sollen.

Art. 894. Die in diesem Geseze bestimmten Retentionsrechte (Art. 240 ff, 312 ff, 450, 468 und 469) erstreken sich auch auf solche Sachen, welche vor dem 1. Jänner 1883 in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind.

Sie stehen dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, welche vor dem 1. Jänner 1883 entstanden sind.

Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesezes.

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Art. 895. Das Bundesgesez betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrt-Unternehmungen bei Tödtuugen und Verlezungen, vom i. Heumonat 1875 (Amtl.

Samml. n. F., Bd. I, S. 787), bleibt auch nach dem 1. Jänner 1883 in Kraft, soweit es die prinzipielle Haftbarkeit der Transportanstalt, den Beweis und die Verjährung des Anspruches betrifft (Art. l bis 4, 6, 8, 10 bis 12); bezüglich der Größe der Entschädigung und der Haftung der Erben dagegen (Art. 5, 7, 9) treten an dessen Stelle die Artikel 57 und folgende dieses Gesezes.

Art. 896. Bei stillschweigender Fortsezung eines vor dem 1. Jänner 1883 abgeschlossenen Miethvertrages (Art. 308), Dienstvertrages (Art. 350), Gesellschafts- oder Genossenschaftsvertrages (Art. 555, Ziff. 5) treten die Bestimmungen dieses Gesezes in Kraft.

Art. 897. Für Handlungen, welche ein Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter nach dem 1. Jänner 1883 vornimmt, haftet sein Prinzipal nach den Bestimmungen dieses Gesezes, auch wenn die Prokura oder Vollmacht vor jenem Tage ertheilt worden ist.

Art. 898. Ueber Einrichtung, Führung und Kontrolirung der Handelsregister wird der Bundesrath eine Verordnung erlassen, welche zugleich mit diesem Geseze in Kraft zu treten hat.

Art. 899. Die in diesem Geseze ausgesprochene Verpflichtung zur Eintragung in die Handelsregister besteht auch für solche Rechtsverhältnisse, welche aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1883 herrühren; für deren Eintragung wird jedoch noch eine Frist bis zum 31. März 1883 incl. eingeräumt.

Art. 900. Der Umstand, daß eine nach dem 1. Jänner 1883 eingegangene Bürgschaft oder ein nach diesem Tage errichtetes Pfandrecht zur Sicherung einer vor demselben entstandenen Forderung dient, hindert nicht, daß die Existenz, und rechtliche Wirksamkeit dieser Bürgschaft, beziehungs-

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weise dieses Pfandrechtes nach den Vorschriften dieses Gesezes beurtheilt wird.

Auch eine vor dem 1. Jänner 1883 bestellte Kreditversicherung wird mit Bezug auf die durch dieselbe gedekte nach jenem Tage entstandene Forderung nach den Bestimmungen dieses Gesezes beurtheilt.

Art. 901. Bis zum Erlaß eines eidgenössischen Assekuranzgesezes bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Versicherungsverträge in Kraft, und es ist dieses Gcsez auf solche Verträge nur in soweit anwendbar, als die kantonalen Bestimmungen schweigen.

Art. 902. Die Wirkungen von Rechtsgeschäften, welche für Gesellschaften oder Genossenschaften nach dem 1. Jänner 1883 abgeschlossen werden, sind Dritten gegenüber nach diesem Geseze zu beurtheilen, auch wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft vor jenem Tage entstanden ist.

Art. 903. Die Bestimmungen dieses Gesezes über die Rechte der Gläubiger im Konkurse einer Gesellschaft oder eines Gesellschafters finden auf die vor dem 1. Jänner 1883 eröffneten Konkurse keine Anwendung.

Ist der Konkurs aber erst nach dem 1. Jänner 1883 eröffnet worden, so wird das Verhältniß der Gläubiger zu einander sowohl im Gesellschafts- als auch im .Privatkonkurs eines Gesellschafters (Art. 576 ff.) nach diesem Geseze beurtheilt, auch wenn die Gesellschaft oder die Forderungen der Gläubiger vor dem 1. Jänner 1883 entstanden sind.

Art. 904. Statuten einer vor dem l. Jänner 1883 rechtsgültig entstandenen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, welche den Vorschriften dieses Gesezes zuwider laufen, dürfen bis zum 31. Christmonat 1887 incl. unverändert fortbestehen.

Ist die Direktion einer solchen Aktiengesellschaft durch die Statuten in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so bleibt diese Beschränkung, falls die Statuten vor dem I.April 1883 einregistrirt worden sind (Art. 905), entgegen dem Artikel 667, Absaz 2, auch gutgläubigen

438 Dritten gegenüber für alle bis zum 31. Christmouat 1887 geschlossenen Geschäfte wirksam.

Mit dem 1. Jänner 1888 treten auch für die in Absaz l erwähnten Aktiengesellschaften sämmtliche Bestimmungen dieses Gesezes mit Bezug auf alle von da an geschlossenen Rechtsgeschäfte in Kraft. Falls bis dahin die Statuten nicht mit den Vorschriften dieses Gesezes in Uebereiustimmuug gebracht worden sind, so unterliegen die Organe der Gesellschaft den in Art. 683 ff. aufgestellten Verantwortlichkeitsund Strafbestimmungeu, und es hat jeder Gläubiger der Gesellschaft, dessen Forderung nicht vollständig bezahlt ist, sowie jeder Aktionär das Recht, die sofortige Auflösung der Gesellschaft gerichtlich zu verlangen.

Bei irgend einer vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Aenderung der Statuten aber treten diese Wirkungen sofort mit der Wirksamkeit der neuen statutarischen Bestimmungen ein; es sind demgemäß in einem solchen Falle die Statuten sogleich mit diesem Geseze in Uebereiustimmung zu bringen.

Art. 905. Mit dem l. Jänner 1883 treten auch für die vor diesem Tage entstandenen Aktiengesellschaften die Artikel 634, 637, 676, 677 und 680 dieses Gesezes in Kraft; ebenso Artikel 631, soweit derselbe die Eintragung iu die Handelsregister betrifft, vorbehaltlich der hiefiir in Artikel 899 eingeräumten Frist.

Ferner sind die vor dem 1. Jänner 1883 entstandenen Aktiengesellschaften und Genossenschaften zur Stellung von Bilanzen und zur gerichtlicheu Anzeige der Insolvenz nach Maßgabe der Artikel 663 ff, 716 und 717 verpflichtet und sind solche Genossenschaften der Bestimmung des Artikel 723 betreffend Auflösung durch richterliches Urtheil unterworfen.

Art. 906. Auf bestehende finanzielle Anstalten (Banken, Versicherungsanstalten u. s. w.J, welche vor dem 1. Jänner 1883 unter Mitwirkung eines Kantons durch besondere gesezgeberische Akte gegründet worden sind, und welche unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet oder beaufsichtigt

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weiden, finden die Bestimmungen dieses Gesezes über Aktienoder Kommanditgesellschaften keine Anwendung.

Art. 907. Die Haftung aus einer Wechselunterschrift und die Zuläßigkeit der Wechselexekution ist nach demjenigen Rechte zu beurtheilen, welches zur Zeit der Unterzeichnung maßgebend war.

Dagegen richtet sich vom 1. Jänner 1883 an die Form des Protestes und das Verfahren der Amortisation von Inhaberpapieren in allen Fällen nach den Vorschriften dieses Gesezes (Art. 829 ff, 854 ff).

Art. 908. Die am 1. Jänner 1883 bereits bestehenden, diesem Geseze widersprechenden Firmen dürfen bis zum31. Christmonat 1887 unverändert fortbestehen. Bei irgend welcher Aenderung vor diesem leztern Zeitpunkte sind sie jedoch sofort mit dem Geseze in Einklang zu bringen.

Art. 909. Die Bestimmungen dieses Gesezes betreffend die Pflicht zur Führung und zur gerichtlichen Vorlegung von Geschäftsbüchern und deren Beweiskraft treten auch für die Inhaber der am 1. Jänner 1883 bereits bestehenden Geschäfte mit diesem Tage in Kraft.

Art. 910. Wo der Richter im Zweifel darüber ist, zu welcher Zeit und demgemäß unter der Herrschaft welchen Rechtes eine Handlung vorgenommen worden ist (z: B. beim Blanko-lndossament), spricht die Vermuthung zu Gunsten dieses Gesezes.

Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. IV.

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