11

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 20. September 1880.)

Die k. italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft hat mit Schreiben vom 25. dies dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß im Monat O k t o b e r d. J. eine internationale A u s s t e l l u n g für S ä e m a s c h i n e n In Pisa stattfinden werde, und legte ihrem Schreiben das Programm für diese Ausstellung bei, mit dem Wunsche, daß dasselbe in der Schweiz zur öffentlichen Eenntniß gebracht werde.

Diesem Wunsche entsprechend, beschloß der Bundesrath, die Veröffentlichung des erwähnten Programms im Bundesblatt. (Siehe unten.)

#ST#

Inserate.

Internationale Ausstellung von Säemaschinen in Pisa.

Das k. italienische Ministerium für Akerbau, Handel und Industrie hat das landwirtschaftliche Comizium des Bezirkes Pisa mit der Abhaltung einer internationalen Ausstellung von Säemaschinen, welche in Pisa stattfinden soll, beauftragt.

12

Programm.

1. Der internationale Konkurs für Säemaschinen wird in Pisa abgehalten und am 20. Oktober eröffnet.

2. An diesem Konkurse können sowohl italienische als fremde Konstrukteure und Verkäufer theilnehmen. Es wird jedoch ausdrüklich bemerkt, daß eine Prämie nur dem Konstrukteur zuerkannt wird; es müssen daher die Theilnehmer durch ein Zeugniß der betreffenden Behörde nachzuweisen im Stande sein, daß die ausgestellten Säemaschinen entweder in der eigenen, oder in einer von ihnen vertretenen Werkstätte ausgeführt wurden.

3. Außer den einfachen Säemaschinen werden auch solche zugelassen, welche außer für die Aussaat auch für Düngerausbreitung und für Bedekung des Samens benuzt werden können.

4. Die vom Ministerium zu verleihenden Prämien sind folgende : a. Goldene Medaille und Diplom ; überdies werden vom Ministerium zwei prämirte Exemplare angekauft ; b. Silberne Medaille und Diplom und Anschaffung des prämirten Exemplars.

5. Von Seite des Comiziums sind 5 Prämien von je Fr. 30 ausgesezt, die an solche Landwirthe ertheilt werden, welche bei den Versuchen am besten mit den Säemaschinen umzugehen verstanden haben.

6. Die zum Konkurs angemeldeten Säemaschinen sollen allen Experimenten unterworfen werden, welche von der vom Ministerium eingesezten Prüfungskommission im Einverständnis mit dem Vertreter des Comiziums festgesezt werden.

7. Die Dauer der Ausstellung wird nicht über den 15. November reichen. Alle Versuche werden vom 15. Oktober bis zum 10. November vorgenommen ; für den Fall jedoch, daß Regenwetter eintreten sollte, können dieselben auch nach Gutfinden des Comiziums verschoben werden.

8. Sämmtliche Transportspesen sind von den Ausstellern zu tragen. Leztere haben jedoch Anspruch auf die bei solchen Gelegenheiten von den Bahnen und Dampfschiffgesellschaften festgesezten niedrigeren Tarife für den Personen- und Maschinen-Transport.

9. Die Gesuche um Zulassung zum Konkurse sollen spätestens bis zum 5. Oktober an das landwirtschaftliche Comizium in Pisa eingereicht werden ; dieselben können mit allen jenen von den Ausstellern für angezeigt erachteten technischen und ökonomischen Bemerkungen versehen sein und müssen zugleich die Angabe des erforderlichen Raumes und der Anzahl der Maschinen enthalten.

13

10. Die mit der Ausführung betraute Commission wird den einzelnen Ausstellern die Zulassung mittheilen i.nd zugleich jede verlangte Aufklärung geben.

11. Jede Säemaschine muß vom Konstrukteur oder seinem Repräsentanten selbst geführt und in Thätigkeit gesezt werden, andernfalls wird die Maschine außer Konkurs erklärt.

12. Die Kosten für die Versuche sowohl als für die Zugthiere sind vom Aussteller zu tragen. Das Comizium wird jedoch jede mögliche Erleichterung zu verschaffen trachten.

13. Das Comizium lehnt jede Verantwortlichkeit für Schaden, den die Maschinen beim Transport, bei der Ah- und Aufladung oder während der Experimente erleiden, ab.

14. Die Réglemente für die Versuche und :'ür die Ertheilung der Prämien werden durch die Jury festgestellt, welche auch die Prämirung bis zur eingetretenen Keimung des ausgestreuten Samens verschieben kann.

15. Die Experimente werden öffentlich, vor dc.r Jury ausgeführt.

Die Jury hat dem Comizium ein detaillirtes Referat zu erstatten, welches dann dem Ministerium übermittelt wird.

16. Das Comizium behält sich vor, weitere Bestimmungen aufzustellen, welchen jeder Aussteller nachzukomme: i hat.

P i s a (Toscana^, den 1. September 1880.

Der Präsident :

Der Sekretär :

Girolamo Caruso.

Gaetano Lazzeri.

Stelle-Ausschreibung.

r Die Stelle eines Kanzlisten und Uebersezers ins Französische auf dem eidg. Oberkriegskommissariat wird mit einer Besoldung von Fr. 2200--2000 zur Bewerbung ausgeschrieben.

Anmeldungen für diese Stelle sind in Begleit der nöthigen Ausweise über Befähigung bis 15. Oktober nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 29. September 1880.

Schweiz. Militärdepartement.

14

Liquidation der

Schweizerischen

Nationalbahn.

Das IX Millionenanleihen mit Städtegarantie Vom 18. Oktober 1. J. an wird an die Anleihensgläubiger vom IX Millionenanleihen mit Pfandrecht I. Eanges auf der Westsektion ans dem Erlöse dieser letztern auf Abrechnung an der definitiven Konkursdividende, welche laut approximativer Berechnung je nach dem weitern Verlaufe der Liquidation und der Abwicklung schwebender Rechtsanstände zwischen 8 und 9 % betragen wird, eine Aconto-Zahlung geleistet von 7,4 °/o der laut Klassifikation vom 5. Juli 1. J. am Liquidationserlöse antheilberechtigten Titel- und Couponsbeträge. -- Diese Auszahlung wird berechnet : 1. Für die am 1. Mai 1877 verfallenen Coupons mit 7,4 % auf ihrem Nennwerthe und beträgt : Fr. 18. 50 für den Coupon von Fr. 250. -- ,,

3. 70 ,,

,,

,,

,,

,,

50.-

,,

L 85

,,

,,

,,

a

25. --

,,

2. Für die am 1. Mai 1878 verfallenen Coupons mit 7,4 % auf dem vom 1. Mai 1877 bis 18. Februar 1878 erlaufenen Eatabetrag ihres Nennwerthes, nämlich: auf Fr. 200 für die Coupons von Fr. 250 und beträgt Fr. 14. 80 2.96

.

,,

40 ,,

"

a

,,

,

50

.

,,

,,

*

,,

20 ,,

,,

»

,,

»

25

,,

,,

,,1.48

NB. Die per 1. Mai 1879 und später fälligen Coupons haben aus der Masse nichts zu beziehen.

3. Für die Obligationentitel mit 7,4 °/o auf ihrem Nennwerthe und beträgt: Fr. 370 für die Titel von Fr. 5000, -- Fr. 74 für die Titel von Fr. 1000, -- Fr. 37 für die Titel von Fr. 500. --

Zur Wahrung der Rechtsansprüche dieser Anleihens-Giäubiger gegen die Garanten des Anleihens und zur Kontrolirung der Auszahlung wird angeordnet : * I. Die Coupons betreffend: 1. Die Coupons sind -- von den Titeln abgelöst -- bei der Masseverwaltuag zum Bezug der Aconto-Dividende vorzuweisen. Die Auszahlung erfolgt an den Vorweiser gegen Empfangsbescheinigung für den ausbezahlten Betrag.

2. Wegen Unthunlichkeit einer Vormerkung der Auszahlung auf den Coupons mittelst stückweiser Abstempelung bleiben die letztern nach der Auszahlung bei der Masseverwaltung deponirt gegen Aushändigung einer Depositionsbescheinigung an die Couponsbesitzer.

15 3. Um die Verfolgung der Ansprüche für den aus der Masse nicht erhältlichen Betrag der CJouppns gegen die Garanten des Anleihens zu sichern, werden die Coupons bis nach Ablauf von sechs Monaten nach Auszahlung der Restdividende von der Liqnidationsbehörde aufbewahrt, und zur Verfügung der Gerichte gehalten.

Die Vernichtung der Coupons erfolgt nach Ablauf dieser Frist, fallssie nicht vorher zu Gerichtshanden requirirt werden, vorbehaltlich einer beim Tit. Bundesgericht auszuwirkenden Verfügung, daß sie noch länger aufbewahrt werden sollen.

II. Die Obligationentitel betreffend: 1. Die Titelbetitzer haben 8 Tage vor der Auszahlung ein Nummernverzeichniß ihrer Titel bei der Masseverwaltung einzureichen und am Tage der Auszahlung die Titel nach dem Nummernverzeichniß geordnet vorzuweisen.

2. Die Auszahlung erfolgt -- nach Verifikation der Titel -- gegen Empfangsbescheinigung des ausbezahlten Betrages durch den Vorweiser auf dem Nummernverzeichniß.

3. Bei der Auszahlung wird auf den Titeln mittelst Abstempelung vorgemerkt : Der Betrag der Aconto-Zahlung und das Erlöschen des Pfandrechtes für den ganzen Titelbetrag.

4. Falls bei gleichzeitiger Vorweisung zahlreicher Titel verschiedener Besitzer die sofortige Abstempelung unthunlich erscheint, so können die Titel von der Masseverwaltung zu späterer Abstempelung zurückbehalten werden gegen Verabfolgung der Aconto-Zahlung und einer Interimsbescheinigung für die Titel.

Für die Nnmmernverzeichnisse der Titel sind Formulare zn verwenden, welche bei der Masseverwaltnng bezogen werden können.

Auswärtigen Gläubigern wird auf Verlangen gegen Einsendung ihrer Titel und Coupons die Acontodividende nebst den abgestempelten Titeln und der Depotbescheinigung für die Coupons nach Ablauf von 8 Tagen -- aber nicht vor 18. Oktober -- auf ihre Rechnung und Gefahr durch die Post zugesendet, unter voller Werthdeklaration, falls sie nicht eine andere aufgeben.

Unfrankirte Zuschriften und Sendungen werden nicht angenommen.

W i n t e r t h u r , den 25. September 1880.

Der Masseverwalter der Schweizerischen Nationalbahn : Bärlocher.

16

Schweizerische Nationalbahn.

Da die Ostsection der Schweiz. Nationalbahn (Linie Winterthur-SingenConstanz) mit dem 1. Oktober nächsthin in den Besitz und Betrieb der Schweiz. Nordostbahn übergehen wird, kündigen wir, vorbehaltlich der Zustimmung des hohen Bundesrathes, auf 3l. Dezember 1880 die nachstehenden Tarife mit Nachträgen Tollständig: 1. Interner Gütertarif, gültig vom Tage der Betriebs-Eröffnung der Westsection vom Jahre 1877.

2. Tarif für den directen Güterverkehr S. N. B. - T. T. B. vom 15. April 1878.

3. Gütertarif S. N. B. - N. 0. B. vom 1. Juli 1876.

4. Specialtarif Nr. l für den Transport von Bier in Fässern vom 1. Januar 1877.

5. Specialtarif Nr. 2 für den Transport von Consumtibilien als Eilgut vom 1. Januar 1877.

6. Reglement und Tarif für den Transport von Fahrzeugen und außergewöhnlichen Gegenständen vom 1. Januar 1877.

7. Specialtarif Nr. 5 a für Getreide etc. im directen Verkehr mit der V. S. B.

vom 15. Februar 1880.

8. Specialtarif Nr. 6 für Getreide im Verkehr S. N. B. -- übrige Schweizerbahnen vom 1. Dezember 1879.

9. Saarkohlentarif Nr. 12 vom 1. Februar 1878.

10.

,, ,, 13 ,, 1. März 1878.

11. Tarif für Steinkohlen und Coaks ab Singen nach T. T. B. vom 10. Januar 1878.

12. Tarif für Steinkohlen ab Genf transit und Verrières transit vom 1. Juni 1876.

13. Interner Specialtarif für Steinkohlen vom 15. November 1877.

14. Interner Specialtarif für die Beförderung von Roheisen vom 15. April 1878.

15. Specialtarif für die Beförderung von Roheisen ab Mannheim und Ludwigshafen nach Stationen der S. N. B. vom 1. November 1878.

16. Uebernahmetarif für Cément ab Mannheim vom 15. Februar 1878.

17. Reexpeditionstarif ab Singen für Cément ab Mannheim, Friedrichsfeld und Heidelberg vom 20. Dezember 1879.

18. Reexpeditionstarif ab Singen für Güter ab Antwerpen vom 20. Dezember 1879.

19. Reexpeditionstarif ab Singen für Güter ab Mannheim-loco und Ludwigshafen-loco nach V. S. B. vom 1. Juli 1879.

20. Reexpeditionstarif ab Singen für Güter ab Mannheim transit und Ludwigshafen transit nach VT S. B. vom 1. Juli 1879.

21. Reexpeditionstarif ab Singea nach V. S. B. für Petroleum und Naphta vom 10. April 1879.

22. Interner Specialtarif für Getreide vom 15. Mai 1876.

23. Reexpeditionstarif ab Konstanz für Güter aus Italien vom 1. Febr. 1876.

17 24. Kartirungstaxen für Güter ab Antwerpen für die Strecke SingenKonstanz vom 15. Januar 1879.

25. Kartìrungstaxen für Kartoffelsendungen ab Singen-loco und Singen transit nach T. T. B., N. 0. B. und V. S. B. vom 20. April 1879.

26. Uebernahmetarif zwischen S. N. B. einerseits. N. 0. B., V. S. B. und Tößthalbahnstation \Vald anderseits vom 20. October 1877.

27. Uebernahmetarif für Getreide etc. ab Romanshorn und Korschach nach S. N. B. und T. T. B. vom 20. October 1878.

28. Uebernahmetarif ab Lindau für Getreide nach S. N. B. und T. T. B.

vom 20. October 1878.

29. Uebernahmetarif für den Transport von Eisen etc. ab Singen nach den Stationen der S. N. B., T. T. B., JSf. 0. B. und V. S. B. vom 15. März 1878.

30. Uebernahmetarif für Mehl und Mühlenfabrikate ab Lindau, Bomanshorn und Borschach nach S. N. B. und T. T. B. via Konstanz vom 25. October 1878.

31. Eeexpeditionstarif für Güter ab Lindau und weiter nach der S. N. B.

via Konstanz vom 21. März 1878.

32. Eeexpeditionstarif für Euhrkohlen ab Singen vom 20. Januar 1878.

33. Interner Personentarif vom 1. October 1877.

34. Tarif für den Personenverkehr S. N. B. -- großh. badische Bahn vom 20. August 1875.

35. Personentarif S. N. B. -- T. T. B. vom 1. November 1875.

36.

,, S. N. B. -- V. S. B. vom 1. October 1875.

37.

,, S. N. B. -- N. 0. B. vom 5. April 1876.

38. Tarif für die Beförderung von Personen im Abonnement vom 1. April 1879.

39. Tarif für den Krankentransport vom 1. Januar 1877.

40. Tarif für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen vom 1. Januar 1877.

41. Tarif für Polizeitransporte vom 1. Januar 1877.

42. Tarif für den Transport von lebenden Thieren in Eil- und gewöhnlicher Fracht vom 1. Januar 1876.

43. Tarif für Besorgung der Zollformalitäten in Singen, Kielasingen und Konstanz vom 1. März 1878.

44. Eegulativ für die Behandlung von Ausstellungsgegenständen vom 45. Tarif für Milchtransporte im Abonnement vom 1. Februar 1879.

46. Gepäcktarif vom 1. Januar 1877.

47. Distanzenzeiger S. N. B. -- V. S. B.

48.

,, -- Ï. T. B. vom 10. Juli 1878.

49.

,, ,, -- Appenzellerbahn vom 1. Juli 1877.

W i n t e r t h u r , den 28. September 1880.

Die Masseverwaltnng.

ßnndesblatt. 32. Jahrg. Bd. IV.

18

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen oetreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen:

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1880 können, insofern sie ein daheviges Gesuch bis Ende Februar 1880 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahr 1845 geboren sind ; b) die im Jahre 1848 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1880 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1848 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1848 geboren sind, auch wenn sie den gesezlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

19 C. Abgabe der Bewaffnungs« und AusrUstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden, die ihre Handfeuerwaffen und Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) dem Staate abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß des nächsten Dienstes ist sämmtliche Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1880 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1836, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1880 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1880 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1836.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) die Handfeuerwaffen sainmt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden; b) die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche inbegriffen ; c) die Feldbinden, Feldflaschen, Brodsäke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administra-

20 tiven Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher "Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1836 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Boi eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versezt werden.

B e r n , den 1. Oktober 1880.

Schweizerisches Militärdepartement : Hertenstein.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Am 15. October tritt für den Transport von rohen und leicht behauenen Bausteinen, sowie von Kies und Sand in Wagenladungen von 10,000 kg. ab Ostermundigen nach Lüftungen, Lenzingen, Arch-Rüti, Buren, Dozigen, Grenchen und Pieterlen ein Spezialtarif in Kraft, von welchem Exemplare, soweit Vorrath reicht, durch Vermittlung unserer Stationen gratis bezogen werden können.

B e r n , den 28. September 1880.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

21

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 15. October tritt ein I. Nachtrag zum Ausnahmetarif für den Holzexport aus Oesterreich-Ungarn nach Frankreich vom 10. Juli 1880 in Kraft.

Derselbe enthält Frachtsätze von Stationen der Kronprinz Rudolf-Bahn nach der Schweiz nnd nach Frankreich und kann bei unsern Stationen Romanshorn und Basel zu 20 Cts. bezogen werden.

Z ü r i c h , den 25. September 1880.

Mit 15. October tritt als III. Nachtrag zum Gütertarif Basel und Schaffhausen-Bayern vom 1. April 1879 ein Tarif für den Güterverkehr zwischen Stationen der b a y e r i s c h e n S t a a t s b a h n e n einerseits und D e l l e t r a n s i t (Frankreich) anderseits in Kraft, der bei unsern Stationen Romanshorn, Schaffhausen und Basel unentgeltlich bezogen werden kann.

Z ü r i c h , den 26. September 1880.

Die Taxen und Distanzen betreffend den Personen- und Gepäckverkehr von und nach den Stationen Uttweil bis Constanz, welche in den derzeit bestehenden Tarifen für den internen Verkehr der Nordostbahn und für pirecte Verkehre zwischen der Nordostbahn und andern Bahnen enthalten sind, treten mit 31. Dezember dieses Jahres außer Kraft.

Z ü r i c h , den 29. September 1880.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Zu der im April dieses Jahres erschienenen Gesammtausgabe der Waarenclassification vom October 1863 und der Transportbestimmungen vom August 1877 tritt am 1. October d. J. ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend verschiedene Classificationsänderungen und Ergänzungen. Dieser Nachtrag kann bei unsern Stationen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 26. September 1880.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

22

Publikation, Eidgenössisches Anleihen 1877.

Bezug nehmend auf unsere Publikation vom 1. Juli lezthin, bringen wir hiemit in Erinnerung, daß die nicht zur Conversion angemeldeten Titel obigen Anleihens auf den I . O k t o b e r k ü n f t i g zur Rükzahlung gelangen und deren Verzinsung mit diesem Tage aufhört.

Die Kükzahlung findet statt, gegen Aushändigung der Titel, bei sämmtlichen Kreispost- und Hauptzollkassen, sowie bei der Unterzeichneten.

B e r n , den 20. September 1880.

Eidg. Staatskasse.

Ausschreibung.

Nachfolgende vakante Stellen im Instruktionskorps der Kavallerie werden hiemit zur Wiederbesezung ausgeschrieben : Die Stelle des Oberinstruktors, zwei Instruktoren-Stellen II. Klasse.

Anmeldungen für diese Stellen sind in Begleit der nöthigen Ausweise über Befähigung bis längstens den 5. Oktober dem Schweiz. Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 13. September 1880.

Schwel/,. Militärdepartement.

23 Ausschreibung.

Es werden, hiemit die Lieferungen von Heu und S t r o h für die vom 1. November 1880 binweg auf dem Waffenplaz Bern abzuhaltenden eidgenössischen Militärkurse zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Angebote schriftlich, sowohl für die drei Monate November und Dezember 1880 und Januar 1881, als für die Zeit vom 1. November 1880 bis 31. Juli 1881, verriegelt und mit der Ueberschrift ,,Angehot für Fourrage" versehen, bis und mit 9. Oktober nächsthiu dem eidgenössischen Oberkriegskommissariat in B e r n franko einzusenden. In den Angeboten sind gleichzeitig die Bürgen anzugeben, und denselben eine emeinderätbliche Habhaftigkeitsbescheinigung sowohl für die Leztern als ie Bewerber selbst beizulegen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, können nicht berüksichtigt werden.

Die Lieferungsbedingungen können auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Bern und auf demjenigen der unterfertigten Amtsstelle eingesehen werden.

B e r n , den 22. September 1880. %

f

Das eidg1. Oberkriegskommissariat.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postablagehalter und Briefträger in Stalden (Bern). Anmeldung bis zum 15. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Bern.

2) Posthalter in Cortaillod (Neuenburg). Anmeldung bis zum 15. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postablagehalter und Briefträger in \ Anmeldung bis zum 15. Oktober Eschenz (Thurgau).

l 1880 bei der Kreispostdirektion in 4) Briefträger in Neftenbach (Zürich).) Zürich.

24 5) Wagenmeister, Paker und Bureau-i Anjneldimg bis zum 15. Oktober diener m Samaden (Graubunden). ( 1880 bei der Kreispostdirektion in 6) Postkommis in Chur.

J Chur.

7) Telegraphist in Güttingen (Thurgau).

Depeschenprovision. Anmeldung bis Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

8) Telegraphist in Märstetten (Thurgau).

Depeschenprovision. Anmeldung bis Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst zum 13. Oktober 1880 bei der Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst zum 13. Oktober 1880 bei der

1) Gehilfe bei der eidgenössischen Zollverwaltung. Jahresbesoldnng bis auf Fr. 2400. Anmeldung bis zum 6. Oktober 1880 bei der Zolldirektion in Schaffhausen.

2) Einnehmer bei der Hauptzollstätte Lugano. Jahresbesoldung Fr. 24.00.

Anmeldung bis zum 6. Oktober 1880 bei der Zolldirektion in Lugano.

3) Posthalter und Briefträger in Ormont-dessus (Waadt).

4) Postablagehalter und Briefträger in Glion (Waadt).

Anmeldung bis zum 8. Oktober , ,, . ,, 1880 bei der .Kreispostdirektion in 5) Postablagehalter und Briefträger in Lausanne Provence (Waadt).

6) Postablagehalter und Briefträger in Heitenried (Freiburg).

7) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 8. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Basel.

8) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Schmidrued (Aargau). Anmeldung bis zum 8. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

9) Telegraphist in Diablerets (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Oktober 1880 bei der Telegrapheuinsjiektion in Lausanne.

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst 10) Telegraphist in Senken (St. Gallen). Depeschenprovision. Anmeldung V ° ,, Lì ' bis zum 13. Oktober 1880 bei m 11) » ,, Esuhlikon(lhurgau). der Telegrapheninspektion in St.

Gallen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Inserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1880

Date Data Seite

11-24

Page Pagina Ref. No

10 010 840

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.