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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung des Art. 10, zweiter Satz, des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei.

(Vom 25. Mai 1920.)

Der zweite Satz im Artikel 10 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 lautet wie folgt : ,,Über Beiträge, welche für ein und dasselbe Werk die Summe von Fr. 50,000 überschreiten, entscheidet die Bundesversammlung durch besondere Beschlüsse."

Diese Bestimmung war bei Erlass des Gesetzes begründet und den damaligen Verhältnissen angepasst. Heute erfüllt sie infolge der inzwischen eingetretenen beträchtlichen Lohn- und Preissteigerungen und der damit verbundenen Geldentwertung ihren Zweck nicht mehr und zeigt sich als ganz ungenügend. Die Kosten der öffentlichen Bauten haben sich in den 43 Jahren, während welchen das Gesetz in Kraft besteht, mehr als verdreifacht.

Nicht nur die grossen Korrektions- und Verbauungsprojekte von allgemeiner Bedeutung, sondern auch kleinere, zusammenhängende Unternehmen aller Art weisen Bausummen auf, deren Subventionierung die durch das obgenannte Bundesgesetz festgesetzte Kompetenzgrenze des Bundesrates weit übersteigen. Infolgedessen haben, besonders seit der Beendigung des Weltkrieges, die den eidgenössischen Räten zu unterbreitenden Subventionsvorlagen eine starke Zunahme erfahren. Wenn nun auch, dem Geist des Wasserbaupolizeigesetzes entsprechend, die Beitragsbewilligung für alle wichtigeren Bauvorlagen wie bisher dem Entscheid der Bundesversammlung überlassen bleiben soll, so dürfte es doch angezeigt sein, diese von der Behandlung anderer, weniger ins Gewicht fallender Projekte, der Zusicherung von Nachsubventionen für Überschreitungen bereits genehmigter Kredite u. dgl. einigermassen zu entlasten und hierfür die Befugnis des Bundesrates, im Hinblick auf dessen freies Verfügungsrecht

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in der Subventionierung von Forst- und Meliorationsangelegenheiten, zu erweitern.

Dieses Verfahren hätte den Vorteil einer rascheren Erledigung mancher Subventionsbegehren und würde in diesem Sinne von den kantonalen Baubehörden begrüsst.

Da fast mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Preisabbau nur sehr langsam vor sich gehen wird, so erscheint es als gerechtfertigt, die im Gesetz zu Fr. 50,000 angesetzte Kompetenzgrenze auf Fr. 200,000 zu erhöhen, um den Bundesrat in die Lage zu setzen, auch grössere Gewässerstrecken, deren Korrektion oder Verbauung aus technischen Gründen nicht ohne Nachteil getrennt werden kann, im richtigen Zusammenhange von sich aus zu behandeln und zu genehmigen.

Eine gänzliche Umgestaltung des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes kann zurzeit nicht als dringlich betrachtet werden, da das bestehende Gesetz mit der vom Bunde ausgeübten Subventionspraxis gut übereinstimmt und in dieser Beziehung auch von keiner Seite her angefochten worden ist.

Gestützt auf diese Darlegungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Gesetzentwurfes und benutzen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern» B e r n , den 25. Mai 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Aenderung des Art. 10, zweiter Satz, des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei.

DieBundesve rSammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nachEinsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1920, beschliesst: I. Der zweite Satz von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird abgeändert wie folgt: ,,Über Beiträge, welche für ein und dasselbe Werk die Summe von Fr. 200,000 überschreiten, entscheidet die Bundesversammlung durch besondere Beschlüsse.'1 II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetees beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung des Art. 10, zweiter Satz, des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei. (Vom 25.

Mai 1920.)

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Jahr

1920

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3

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23

Cahier Numero Geschäftsnummer

1276

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.06.1920

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343-345

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