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Bundesblatt
72. Jahrgang.
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1199
Bern, den 14. Januar 1920.
Band I.
Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art 66, Ziffer 12, der Verfassung des Kantons Schaffhausen.
(Vom 9. Januar 1920.)
Der Art. 66 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 lautet : ,,Dem Regierungsrat liegt die Besorgung sämtlicher Regierungsgeschäfte ob.
Insbesondere kommen ihm folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu: 12. Die letztinstanzliche Entscheidung über alle Verwal tungsstreitigkeiten. " Zu diesen sind auch die Steuerrekurse zu zählen. Das Gesetz des Kantons Sehaffhausen vom 26. August 1919 über die direkten Steuern bezeichnet im Art. 43 das Obergericht als oberste kantonale Instanz in allen Steuerrekurssachen. Um diese Übertragung der letztinstanzlichen Entscheidung in Steuerrekurssachen vom Regierungsrat an das Obergericht zu ermöglichen, legte der Grosse Hat dem Volke mit Botschaft vom 20. Oktober 1919 gleichzeitig mit dem neuen Steuergesetz ein ,,Verfassungsgesetz betreffend Abänderung von Art. 66, Ziffer 12, der Kantonsverfassung" vor.
Dieses Verfassungsgesetz lautet: ,,Art. 1. Art. 66, Ziffer 12, der Kantonsverfassung von 1876 erhält folgenden Wortlaut: 12. Die letztinstanzliche Entscheidung derjenigen Verwaltungsstreitigkeiten, welche nicht durch Gesetz einer andern Behörde übertragen werden.
Art. 2. Dieses Verfassungsgesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft" Bundesblatt. 72. Jahrg. ß'2. I.
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Die vorgeschlagene Revision wurde in der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1919 vom Volke angenommen, worauf der Regierungsrat um die Gewährleistung des Bundes nachsuchte.
Die neue Vorschrift ist so gefasst, dass auch k ü n f t i g sich einstellenden Bedürfnissen nach einer Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne weitere Verfassungsrevisioa Rechnung getragen werden kann. Es wird also möglich sein, auf dem Wege der Gesetzgebung dem Regierungsrat mit bezug auf andere Materien die letztinstanzliche Entscheidung über Verwaltungsstreitigkeiten abzunehmen und auf andere Behörden zu übertragen.
Die vorliegende Änderung der Verfassung des Kantons Schaffhausen enthält ohne Zweifel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die hierfür nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.
B e r n , den 9. Januar 1920.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Steiger.
13 (Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
die Gewährleistung der Abänderung von Art. 66, Ziffer 12, der Verfassung des Kantons Schaffhausen.
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 1920 über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 66 Ziffer 12, der Verfassung des Kantons Schaffhausen, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst :
1. Der durch die Volksabstimmung vom 14. Dezember 1919 beschlossenen Abänderung des Art. 66, Ziffer 12, der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art 66, Ziffer 12, der Verfassung des Kantons Schaffhausen. (Vom 9.
Januar 1920.)
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Jahr
1920
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
02
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1199
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.01.1920
Date Data Seite
11-13
Page Pagina Ref. No
10 027 386
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