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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend Gebühren bei selbständiger Eheverkündung.

(Vom 24. August 1920.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Im Kreisschreiben unseres Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Behörden über das Zivilstandswesen, vom 26. Juli 1919 (Bundesbl. 1919, Bd. IV, S. 303), ist unter Nr. 6 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für Schweizer, die im Auslande die Ehe eingehen wollen, nicht gebührenpflichtig erklärt werden dürfe.

Es ist uns nun zur Kenntnis gelangt, dass in einzelnen Kantonen dieser Vorschrift wörtlich zwar nachgelebt, aber doch ihrem Sinne entgegengehandelt wird, indem die Ausstellung des Zeugnisses an sich keiner Gebühr unterworfen, wohl aber, im Falle der andere Verlobte Ausländer ist, die Verkündung von der vorgängigen Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde abhängig gemacht und für diese Bewilligung eine relativ hohe Gebühr und daneben noch Spesen für Korrespondenzen, berechnet werden.

Ein solches Vorgehen ist im Gesetze nicht begründet.

Art. 1 e des amendierten Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter schreibt vor, dass nur der Ausländer, der in d e r S c h w e i z w o h n t und d a s e l b t e'ine Ehe e i n g e h e n w i l l , vor der Eingehung der Ehe die Bewilligung zur Eheschliessung seitens der Regierung seines Wohnsitzkantons erhalten haben müsse. Die Voraussetzung des Wohnortes, und des Eheabschlusses in der Schweiz liegt nun nicht vor, wenn ein im Auslande wohnhafter. Schweizer (bzw.

Schweizerin) die sogenannte selbständige Verkündung in der Schweiz verlangt, damit er seine (oder sie ihre) Ehefähigkeit für die im Auslande abzuschliessende Ehe, sei es nun auch mit einer Ausländerin (oder einem Ausländer), nachweisen kann.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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184 Es ist demzufolge eine Bewilligung irgendeiner schweizerischen Behörde ^nicht erforderlich, wenn ein im A u s l a n d e w o h n h a f t e r Schweizer (oder Schweizerin) die Verkündung seiner beabsichtigten und im A u s l a n d e abzusehliessenden Ehe anbegehrt. Damit ist der Bezug einer Gebühr für eine Bewilligung zur Verkündung und etwa damit zusammenhängende Korrespondenzen ausgeschlossen.

Hingegen steht es den Kantonen frei, für die (im innerschweizerischen Verkehre nicht geforderte) Légalisation der Unterschrift der Zivilstandsbeamten auf dem Ehefähigkeitszeugnisse die tarifmässige Gebühr der Staatskanzlei zu erheben.

Indem wir Sie ersuchen, die Organe Ihres Zivilstandsdienstes in vorstehendem Sinne zu verständigen, benützen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 24. August 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Motta.

Der Vizekanzler: Kaeslin.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend Gebühren bei selbständiger Eheverkündung. (Vom 24. August 1920.)

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Jahr

1920

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36

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01.09.1920

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183-184

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