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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen für die Landesversorgung.

(Vom 1. Juni 1920.)

Wir beehren uns, Ihnen über folgenden von uns auf Grund der Absätze 2 und 3 von Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates (A. S. XXXV, 255) erlassenen Beschluss betreffend das Ernährungsamt Bericht zu erstatten und um dessen Gutheissung zu ersuchen.

Bundesratsbeschluss vom 4. Mai 1920 betreffend von Brot eu ermässigtem Preise.

die Abgabe

Art. 1. Der Bund unterstützt die Abgabe von Brot zu ermässigtem Preise (Notstandsbrot).

Diese Einrichtung ist keine solche der Armenfürsorgc und ist auch in den Kantonen von dieser zu trennen.

Art. 2. Die Kantonsregierungen werden auf Grund der Ausführungsvorschriften des eidgenössischen Ernährungsamtes die Voraussetzungen bezeichnen, unter denen die Bewohner ihres Kantons auf den Bezug von Notstandsbrot im Sinne von Art. l hiervor Anspruch haben. Sie werden dabei auf die verschiedenen Lebensbedingungen der Gemeinden Rücksicht nehmen.

Art. 3. Die Berechtigung zum Bezüge von Notstandsbrot wird auf folgende Höchstmenge im Tage festgesetzt: 250 Gramm für alle Personen ohne Altersunterschied. Es bleibt den Kantonen überlassen, für Kinder unter zwei Jahren eine Höchstmenge von 125 Gramm pro Kopf und Tag festzusetzen.

Der Beitrag wird nur für das wirklich bezogene Brot geleistet.

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Art. 4. Der Bund übernimmt den einundeinhalbfachen Betrag der Leistung des Kantons und der betreffenden Gemeinde zusammen, höchstens aber 9 Rappen für das Kilogramm Brot.

Art. 5. Über die Beitragsleistungen der Gemeinden entscheidet die zuständige Kantonsregierung. Der Wohnortsgemeinde ist hierbei, wenn nicht ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, nicht weniger als ein Fünftel des Gesamtzuschusses aufzuerlegen.

Art. 6. Die Kantonsregierungen werden die Abgabe von Notstandsbrot in ihnen angemessen scheinender Weise ordnen, eine genaue Kontrolle organisieren und, soweit nötig, mit Hülfe der Ortsbehörde durchführen.

Der Bund vergütet seine Beiträge den Kantonen nach Vorlage und Genehmigung der Monatsrechnung.

Art. 7. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1920 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1918 betreffend die Abgabe von Brot zu ermässigtem Preise aufgehoben.

Das eidgenössische Ernährungsamt ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

Dieser Besehluss ist eine im Sinne des Abbaues vorgenommene Änderung und Vereinfachung des Bundesratsbeschlusses vom 23. Oktober 1918 über die Abgabe von Brot zu ermässigtem Preise (amtliche Sammlung, Band XXXIV, Seite 1059).

Bisher war die Abgabe von Notstandsbrot wie folgt geregelt: die R a t i o n betrug: für Kinder über 7 Jahren und Erwachsene im Maximum 300 Gramm, für Kinder von 2--7 Jahren die ordentliche Ration, in der Regel 250 Gramm, für Kinder unter 2 Jahren 150 Gramm.

Der G e s a m t b e i t r a g war für das kg 24 Rappen, woran der Bund 2/3> d. h. 16 Rappen, bezahlte.

Die auf 1. Juni in Kraft tretende neue Regelung sieht vor: Eine R a t i o n für alle Berechtigten von 250 Gramm (für Kinder unter 2 Jahren kann der Kanton die Ration auf 125 Gramm

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herabsetzen) und einen G e s a m t b e i t r a g von 15 Rappen, an den der Bund 3/5i d. h. 9 Rappen, leistet. Bisher wurden die Beiträge durchschnittlich für 250--260 Gramm Brot pro Tag und Kopf bezogen.

Die Kantone haben die Möglichkeit, die Notstandsaktion weiter einzuschränken; in diesem Falle verringert sich die Beitragsleistung des Bundes proportional.

Zu diesen Änderungen konnte geschritten werden, nachdem eine Reihe von Kantonen und Gemeinden, zum Teil sehr entschieden, den Wunsch nach Abbau und Aufhebung der Notstandsaktion geäussert hatten. Eine Umfrage hat ergeben, dass ausser zwei Kantonen (Basel Stadt und Genf) alle sich zum mindesten mit einem allmählichen Abbau einverstanden erklärten. Sieben Kantone hatten sich für sofortige Aufhebung oder raschen Abbau ausgesprochen; massgebend war für sie meist die dringende Notwendigkeit, die Ausgaben einzuschränken.

Dem Wunsche der Mehrheit der Kantone nach einem allmählichen Abbau konnte um so eher entgegengekommen werden, als sich die Verhältnisse, die seinerzeit die Einführung der Notstandsaktion notwendig gemacht hatten (Arbeitslosigkeit, schlechte Arbeitsbedingungen, Mangel an gewissen Lebensmitteln und teure Preise für diese), wesentlich gebessert haben.

Heute ist die Arbeitslosigkeit zurückgegangen, die Arbeitsbedingungen sind im allgemeinen wesentlich besser geworden, die Rationierungen sind aufgehoben, so dass die Möglichkeit besteht, alle wichtigen Lebensmittel in beliebigen Mengen zu kaufen.

Einzelne Lebensrnittel, die das Brot teilweise ersetzen können, wie Kartoffeln, Gemüse, Obst, Mais, Hafer- und Gerstenprodukte, haben beträchtliche Preisrückgänge erfahren. Diese Verhältnisse haben sich bereits in einer stellenweise starken Verminderung des Kreises der Notstandsberechtigten bemerkbar gemacht. Die Zahl derselben ist von anfangs 1919 bis Ende 1919 zurückgegangen: in Zürich von 27,158 auf 13,381 ; in Bern von 26,800 auf 22,000; in Basel von 28,064 auf 17,036; in Genf von 12,318 auf 10,655 ; in Lausanne von 13,925 auf 9837.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Lebensbedingungen in der Schweiz wesentlich besser sind, als in den meisten andern west- und mitteleuropäischen Staaten und dass in der Schweiz besonders das Brot billiger ist, als in den andern Ländern. Die Eidgenossenschaft gibt bekanntlieh das importierte Brotgetreide seit 1917 wesentlich unter ihren eigenen Gestehungskosten ab,

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was einer sehr bedeutenden allgemeinen Brotverbilligung gleichkommt. Nach den im Mai 1920 geltenden Weltmarktpreisen für Brotgetreide, die seit Monaten wieder stark gestiegen sind, beträgt diese allgemeine Verbilligung zirka 20 Rappen für das Kilogramm Brot.

Die Minderausgaben des Bundes infolge der nach diesem Beschlüsse eintretenden Herabsetzung werden zirka Fr. 200,000 monatlich betragen ; dazu kommen die Minderausgaben der Kantone und Gemeinden.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. Juni 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen für die Landesversorgung. (Vom 1. Juni 1920.)

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