Ablauf der Referendumsfrist: 23. März 1992

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Geschäftsverkehrsgesetz

Änderung vom 13. Dezember 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Ständerates vom 12. Dezember 1990') und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 199l2), beschliesst: , I

Das Geschäftsverkehrsgesetz3) wird wie folgt geändert: Art. 47bis Abs. 3 3 Beamte können für Befragungen nur durch den Bundesrat von der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militärischen Geheimhaltung entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 47iuater, 47 q^»«", 59 und 61.

Art. 47
Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte eine ständige Delegation, in die jede Kommission drei Mitglieder abordnet und die sich selbst konstituiert.

2 Die Geschäftsprüfungsdelegation hat den Auftrag, die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste regelmässig näher zu prüfen.

3 Genügen die Rechte der Geschäftsprüfungskommissionen zur Wahrnehmung der Oberaufsicht in einem anderen Bereich der Bundesverwaltung nicht, so kann die Untersuchung einer konkreten Frage der Geschäftsprüfungsdelegation übertragen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder jeder Geschäftsprüfungskommission dies beschliessen.

4 Die Geschäftsprüfungsdelegation hat das Recht, nach Anhören des Bundesrates, ungeachtet des Amtsgeheimnisses oder des militärischen Geheimnisses, von Behörden des Bundes, der Kantone und von Privatpersonen die Herausgabe

') BB1 1991 I 1034 > BEI 1991 I 1467 > SR 171.11

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Geschäftsverkehrsgesetz

von Akten zu verlangen sowie Beamte des Bundes und Privatpersonen als Auskunftspersonen oder als Zeugen einzuvernehmen. Sie kann ausserdem Beamte der Kantone als Auskunftspersonen befragen. Für Meldungen ausländischer Amtsstellen kann der Bundesrat den Quellenschutz vorbehalten. Für das Verfahren sind die Artikel 58-64 sinngemäss anwendbar.

5 Die Befugnisse der Geschäftsprüfungsdelegation erstrecken sich nicht auf Akten hängiger Geschäfte, die der unmittelbaren Meinungsbildung des Bundesrates dienen.

6 In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz oder der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Delegation ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Delegation bestimmt nach Anhören des Bundesrates im einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

7 Die Geschäftsprüfungsdelegation erstattet nach Anhören des Bundesrates den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag. Die Geschäftsprüfungskommissionen entscheiden nach Anhören des Bundesrates über die Information der Räte und der Öffentlichkeit.

8 Erstattet die Geschäftsprüfungsdelegation den Geschäftsprüfungskommissionen aus Gründen der Geheimhaltung ausnahmsweise weder Bericht noch stellt sie Antrag, so richtet sie ihre Feststellungen und Empfehlungen direkt an den Bundesrat.

· .

Artikel 47iuiaiuies (bisher) wird zu Artikel 47sePties.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1992 in Kraft.

Ständerat, 13. Dezember 1991 Die Präsidentin: Meier Josi Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 13. Dezember 1991 Der Präsident: Nebiker Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 24. Dezember 199l1) Ablauf der Referendumsfrist: 23. März 1992 5056

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Geschäftsverkehrsgesetz Änderung vom 13. Dezember 1991

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1991

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24.12.1991

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