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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom 28. November 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 13. September 1964 haben die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen das vom Grossen Bat beschlossene Gesetz über die Bevision der Artikel 74, 78 und 79 der Staatsverfassung mit 8289 Ja gegen 2025 Nein angenommen. Mit Schreiben vom H.Oktober 1964 ersucht der Regierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text Art. 74

Neuer Text Art. 74

Der Bezirksrichter beurteilt endgültig: a. die Zivilstreitigkeiten im ordentliehen und beschleunigton Verfahren im Streitwert bis zu Fr. 200; 6. ...

Er beurteilt erstinstanzlich : a. ...

c. die Zivilstreitigkeiten im ordentlichen und beschleunigten Verfahren mit einem Streitwert von 200 bis 1000 Franken; d. ...

Der Bezirksrichter beurteilt endgültig: a. ...

... Verfahren mit einem Streitwert bis zu Fr. 500,--; b. ...

Er beurteilt erstinstanzlich : a. ...

... StreitwertvonüberFr.500.--bisFr.2000.--.

d. ...

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Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 78 Für den ganzen Kanton wird ein Kantonsgericht mit mindestens fünf Mitgliedern bestellt, das vom Grossen Eat gewählt wird.

Erfordert die Geschäftslast eine Vermehrung der Zahl dor Richter, so kann sie vom Grossen Eat auf Antrag des Obergerichtes beschlossen werden.

Ein Dekret des Grossen Eates bestimmt, ob zwei Kammern gebildet werden und ob ein oder zwei Kantonsgerichtspräsidenten zu bestellen sind.

In allen Zivilprozossen sitzen nur drei Eichter.

Der Kantonsgerichtspräsident wird aus der Zahl der Kantonsrichter vom Grossen Eat gewählt.

Der Grosse Eat wählt die nötigen Ersatzrichter. Alle Bezirksrichter, die nicht zugleich Kantonsrichter sind, sind von Amtes wegen Ersatzrichter des Kantonsgerichtes.

Art. 78 Für den ganzen Kanton wird ein Kantonsgericht mit sechs Mitgliedern bestellt. Es besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Präsidenten und vier weiteren Eichtern. Die Präsidenten und dio weiteren Eichter werden vom Grossen Eat gewählt.

Ersatzrichter des Kantonsgerichtes sind die Bezirksrichter, welche nicht Kantonsrichter sind. Nötigenfalls wählt der Grosso Eat weitere Ersatzrichter.

In den Zivilprozessen sitzen drei Eichter. In Strafprozessen von besonderer Tragweite sitzen fünf, in den übrigen Strafprozessen drei Eichter.

Das Nähere wird durch ein Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes bestimmt.

Art. 79

Art. 79 Dem Kantonsgericht werden zur erstinstanzlichen Beurteilung folgende Fälle zugewiesen : die Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 1000; die Matrimoniallälle ;

die Fälle wegen Ehrverletzung durch die Presse, sofern eine Partei die Behandlung durch das Kantonsgericht verlangt.

Dem Kantonsgericht.,.

a. die...

... über Fr. 2000.--; b. die Matrimonialf alle ; o. die Straffälle nicht polizeilicher Natur; d. die Fälle...

... verlangt.

1192 Bisheriger Text

Neuer Text Leichtere Straffälle können durch Strafbefehl erledigt werden. Zuständig zum Erlass des Strafbefehls ist der Verhörrichter. Das Nähere wird durch das Gesetz geregelt.

Die neuen Verfassungsbestinimungen bezwecken eine bessere Anpassung des Gerichtswesens an die Erfordernisse der heutigen Zeit. Gemäss Artikel 78 wurde die Zahl der Mitglieder des Kantonsgerichts von bisher 5 auf 6 erhöht, so dass es möglich sein wird, das für Zivilprozesse seit Jahrzehnten bestehende System von zwei Dreierkammern auch für die meisten Strafprozesse einzuführen. Beibehalten wurde das Fünfergericht für Strafprozesse von besonderer Tragweite.

Artikel 79 weist dem Kantonsgericht neu die Straffälle nicht polizeilicher Natur zur erstinstanzlichen Beurteilung zu. Gleichzeitig wird zur Entlastung des Kantonsgerichts vorgesehen, leichtere Straffälle durch einen vom Verhörrichter zu erlassenden Strafbefehl zu erledigen.

Dem gesunkenen Geldwert angepasst und entsprechend erhöht wurden die Streitwerte der vom Kantonsgericht erstinstanzlich zu beurteilenden Zivilstreitigkoitcn (Artikel 79, Buchstabe a), sowie der vom Bezirksrichter im ordentlichen und beschleunigten Verfahren endgültig oder erstinstanülich zu beurteilenden Zivilstreitigkeiten (Artikel 74, Absatz l, Buchstabe a und Absatz 2, Buchstabe c).

Gemäss Artikel 64, Absatz 3 und Art.64WB, Absatz 2 der Bundesverfassung ist die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Bechtsprechung Sache der Kantone. Die neuen Vorschriften enthalten nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, den Verfassungsänderungen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. November 1964, Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident:

Tschudi Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1193 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1964 in Erwägung, dass die vorliegenden Verfassungsänderungen nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, besohliesst :

Art. l Den in der Volksahstimmung vom 18. September 1964 angenommenen Änderungen der Artikel 74, 78 und 79 der Verfassung des Kantons Schaffhausen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom 28. November 1964)

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Jahr

1964

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

9105

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1964

Date Data Seite

1190-1193

Page Pagina Ref. No

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