542

Herr Oberst i. Gst. Baymond Clottu, von Neuenburg, bisher Adjunkt I, wurde als Sektionschef la der Goneralstabsabteilung (Chef der Sektion Mobilmachung) und Instruktionsoffizier gewählt.

"338

Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 7. bis 14. September 1964 Argentinien. Herr Hugo Augusto Urt uboy, Zweiter Sekretär, hat seinen Posten angetreten.

Heiliger Stuhl. Mgr Mario C a rio m agno, Auditor, wurde zum Nuntialurrat befördert.

Marokko. Herr Mohamed L a m d o u a r , Attaché, hat seinen Posten angetreten.

Er ersetzt Herrn Mohamed Ben Hassain, Attaché, der die Schweiz verlassen hat, Polen. Herr Jan T o r b u a , Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Syrien. Herr Hassan S a f a r j a l a n i , Dritter Sekretär, gehörl, dieser Mission nicht mehr an.

Thailand. Herr Pradeep Sochiratna, Dritter Sekretär, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Herr Somboon Bunchalaksi, Dritter Sekretär, wurde mit andern Aufgaben betraut.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr John E. Slavick, Beamter, wurde zum Attaché (Kultur- und Prosse-Angelegenheiten) befördeit.

Änderungen bei den ausländischen Konsularvertretungen in der Schweiz Finnland. Herrn Balph Moor, Honorarkonsul von Finnland in Genf, ist der persönliche Titel eines Generalkonsuls verliehen worden.

Irak. Das Konsulat der Bepublik Irak in Genf ist geschlossen worden. Mit den einschlägigen Amtsgeschäften bofasst sich die Botschaft von Irak in Bern (Thunstrasse 59; Tel. 431797).

543 Nachtrag zum Verzeichnis1) dei

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfäudung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehversckreibungsverträge abzusehliessen : Kanton Luzern

Neue Ermächtigung: 11. Darlehenskasse Eoot.

B e r n , den 17. September 1964.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1964 Monat

Januar Februar Mora April Mai Juni Juli August

ZöUc

121 427 125 934 129 000 151 965 138 832 146 930 162 257 145 033

Übrige Einnahmen

19 807 18 706 18838 27222 20941 20190 33531 23229

1964 Jan. /Aug.

1 120778

1963 Jan./Aug.

1 003 354 165 768

Totfil 1964

141 234 144 640 147 838 179 187 159 773 166 520 195 788 168 262

182464 1 303 242 --

Total 1963

Mehreinnahmen

116 945 115 288 140 817 157 557 15G 855 146 092 176 362 160 206

24289 29352 7021 21630 3918 20428 19426 8056

--

134 120

1 169 122

--

Mindereinnahmen

Wiederwahl der Beamten des Bundes für die Amtsdauer

1965 bis 1968 Alle Beamten der Departernente, der Bundeskanzlei, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie der Zoll-, Post-, Telephonund Telegraphenverwaltung sind iur die am I.Januar 1965 beginnende vierjährige Amtsdauer wiedergewählt, sofern sie vor dein l. Oktober 1964 keine gegenteilige Mitteilung erhalten oder nicht im Jahre 1902 oder früher geboren wurden.

l

) BEI 1946, II, 287.

544 Die 1902 odor früher geborenen Beamten sind bis zum Ende des Jahres wiedergewählt, in dem sie das 65,Altersjahr vollenden, sofern sie vor dem I.Oktober 1964 keine gegenteilige Mitteilung erhalten.

Bern, den 20.September 1964.

7328

Schweizerische Bundeskanzlei

Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Innenausbauzeichners (Vom 19. August 1964) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s e h a f t s d e p a r t e r n e n t , gestutzt auf Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Innenausbauzeichners : I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Beruf sbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Lehre des Innenausbauzeichners dauert 8% Jahre, wovon 6 Monate auf die praktische Ausbildung in Werkstätton und auf dem Bau entfallen.

2 Gelernte Angehörige verwandter Berufe werden nach oinor Zusatzlehre von mindestens 1 1/2 Jahren zur Lehrabschlusspnifung als Innenausbauzeichner zugelassen. Bei der Bemessung der Zusatzlehre ist auf die berufliche Vorbildung Eüeksicht zu nehmen.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Aritkel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

545 Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Innenausbauzeichnerlehrlinge dürfen mir in Innenausbaubüros oder in technischen Büros von Schreinereien ausgebildet werden, die sich mit dem Herstellen von Zeichnungen für Möbel und Innenausbauten befassen.

2 Die Lehrbetriebe müssen in der Lage sein, das gesamte unter Ziffer 2 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln. Lehrbetriebe ohne eigene Werkstatt sind verpflichtet, die Lehrlinge in anderen geeigneten Betrieben in der Werkstatt und auf dorn Bau ausbilden zu lassen.

3 Vorbehalten bleiben die .allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrungen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

1

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein oder mit einem Fachmann tätig ist.

Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrhalbjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2-3; 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 4--6 Fachleute ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten Fachleuten.

2 Als Fachleute im Sinne von Absatz l gelten Architekten, Bautechniker diplomierte Schreinermeister, Innenarchitekten und gelernte InnenausbauZeichner.

3 Während einer Übergangszeit von 10 Jahren können beim Festlegen der · Lehrlingszahl, die im Innenausbaubiiro ständig als Innenausbauzeichner beschäftigten gelernten Fachleute einschlägiger Berufe sowie Angelernte mit mindestens 7 Jahren Praxis als Innenausbauzeichner mitgezählt werden.

4 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gloichinässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

5 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstolle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

Z. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb 1

Art. 4 Allgemeine Eichflinien 1 Dein Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte sind ihm zur Verfügung

546 zu stellen. Das Beisszeug und den Rechenschieber hat der Lehrling in der Eegel selbst zu beschaffen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an plamnassig in den Beruf einzuführen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1) und eines Skizzenbuches verpflichtet, die vom Lehrmeister rogelmässig zu kontrollieren und an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen sind. Das Arbeitstagebuch hat besonders über Art und Umfang der während der '"Werkstattpraxis erworbenen Kenntnisse Auskunft zu geben.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten, sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kundschaft zu erziehen.

4 Dem Lehrling ist neben der zu vermittelnden zeichnerischen Ausbildung im Verlauf der Lehre auch Gelegenheit zu geben, sich in einer mindestens 6 Monate dauernden Praxis in Werkstätten und auf dem Bau allgemeine Kenntnisse über die wichtigsten Innenausbau arbeiten anzueignen. Diese Praxis ist nach Möglichkeit in die erste Hälfte der Lehre zu verlegen und soll das Verständnis für die werkstattgerechte Ausführung von Zeichnungen fördern.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die irn Ausbildungsreglement erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

0 Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufemveisen Entwicklung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes. Das Hauptgewicht der Ausbildung ist auf das Zeichnen, vor allem auf das korrekte Ausführen von Konstruktionszeichnungen und nicht auf das Entwerfen zu logen.

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in die Arbeiten des technischen Büros. Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Zcichengeräte. Üben der Strich-, Schiaffar- und Schriftarten. Kopieren einfacher Zeichnungen (Grund- und Aufrisse von Möbeln und Bäumen) in verschiedenen Techniken (Bleistift, Tusche). Malen, Beschriften und Falten der Pläne. Skizzieren einfacher Gegenstände. Mithelfen bei Massaufnahmon im Bau.

1

) MusterblüMer fiir die Fuhrung des Arboitslagebuchea können bei der Vereinigung Schweizerischer Innenarchitekten und beim Verband Schweizerischer Schreinermeisler und Mòbelfabrikanten bezogen werden.

547 Z w e i t e s Lehrjahr Wcitcrcntwickeln der zeichnerischen Fertigkeiten nach Skizzen oder Angaben. Anfertigen einfacher Werkzeichnungen. Skizzieren von Einzelmöbeln.

Selbständiges Massaufnehmen im Bay. Erstellen einfacher Materiallisten und Beschriebe.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Anfertigen von Werkstattzeichnungen für Hobel und Innenausbauten auf Grund von Skizzen und Angaben. Zeichnen von Mobein und Bäumen in allen Ansichten. Skizzieren und Konstruieren von perspektivischen Möbel- und Baumdarstellungen in den verschiedenen Techniken, schwarz, woiss, farbig.

Erstellen von Materialauszugen und Arbeitsbeschrieben. Aufnehmen von Massen für Möbel und Innenausbauten und deren Auswertung. Erstellen von Moblierungsplanen grossoren Uinfangcs nach Angaben aus dem Gebiet des Innenausbaues. Anfertigen von Modellen. Massauszuge und Mithelfen bei der Kostenberechnung.

Workstattpraxis Vermitteln von Kenntnissen über die zeitgomässen Produktionsmcthoden durch Mitarbeit in der Werkstatt und im Bau. Kennenlernen der wichtigsten im Möbel- und Innenausbau gebrauchlichen Verbindungen und Konstruktionen.

Die Behandlung und Verarbeitung der im Innenausbau verwendeten Materialien. Mithelfen beim Anfertigen von einfachen Möbeln und bei Innenausbauarbeiten in verschiedenen Techniken. Das Behandeln der Oberflächen. Das Massnehmen und Montieren im Bau. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitss chä digungen.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Boiufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Darstellungsartcn. Die einschlägigen SIA-Xormen. Die wichtigsten behördlichen Vorschriften, z.B. Feuor- und Baupolizei. Kenntnisse über die im Möbelbau und im Innenausbau am häufigsten vorkommenden Konstruktionen und Arbeitstechniken. Stilkunde. Die z~\\eckmässigen Masse von Möbeln und Gebrauchsgegenständen. Das Massnehmen. Die gebräuchlichsten Zeichenmaterialien. Die Vervielfältigungsverfahren. Koordinierung der im Innenausbau vorkommenden Arbeiten. Kenntnisse über die Eigenschaften, die Amvendutigsmöglichkeiten und die handelsüblichen Bezeichnungen der wichtigsten im Innenausbau verwendeten Materialien, wie Holzarten, Platten aus Holz, Kunststoffe, Glas, Metalle, Isolierstoffe, Textilien und Beschläge. Materialien für die Oberflächenbehandlungen.

548

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

' 3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 14, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 18 gelten als Mindestanforderungen, Art. 8 Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer Schule · durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Die Zeichenutensilien sind nach Angaben der Experten mitzubringen. Zeichenmaschinen dürfen verwendet werden. Das Reisszeug hat der Lehrling mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

1

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

* Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

549

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage, Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten etwa 22 Stunden ; 6. die Berufskenntnisso etwa 2 Stunden, Z. Prufungsstofï

Art. 11 Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat die nachstehenden, im Beruf des Innenausbauzeichners allgemein vorkommenden Arbeil en selbständig auszuführen.

a. Skizzieren eines gegebenen Baumes oder Baumteiles oder Möbels mit Aufnahme aller Masse, die für die Reinzeichnung nötig sind ; fe. Zeichnen eines Einrichtungsplanes eines Baumes in Grund- und Aufrissen nach Angaben ; c. Zeichnen einer Perspektive zum Einrichtungsplan gemäss Buchstabe 6; d. Anfertigen einer Werkzeiohnung, eines Möbels oder einer Innenausbauarbeit nach Angaben, Art. 12 Berufskemitni-sse

Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen: Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Die zeichnerischen Hilfsmittel, wie Zeichengerâte und Zeichenmaschinen. Zeichnerische Darstellungsarten, wie Linienarten, Massstabe, Projektion, Schnittdarstellung. Anordnung der Schnitte und Ansichten.

Koordinierung der im Innenausbau vorkommenden Arbeiten.

Die wichtigsten behördlichen Vorschriften, wie Feuerpolizei, Baupolizei.

Die im Mobelbau und im Innenausbau vorkommenden Konstruktionen und Arboitstechniken. Die wesentlichsten Stihnerkmale. Die zweckmässigen Masse von Möbeln und Gebrauchsgegenständen. Das Massnehmen im Bau. Die Massnahinon zur Verhütung von Unfällen auf dem Bau und im Betrieb.

M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Die gebräuchlichsten Papierarten und andere Zeichenmaterialien, Benennung, Herkunft, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Innenausbau zur Verarbeitung gelangenden Materialien, wie Holz, Platten aus Holz, Kunststoffe, Glas, Metalle, Isolierstoffe, Textilien und Beschläge, Die Materiahen für die Oberflächenbehandlung.

550 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 18 Beurteilung Die B e r u f s a r b e i t e n gemäss Artikel 11 werden m die nachstehenden Positionen aufgeteilt, wobei für jede Position nur eine Note einzusetzen ist. In dieser sind sämtliche Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind G-ute (genaue, saubere und fachgemäße Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Aibeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge).

Pos. 1 Massaufnahme und Skizze; Pos. 2 Grund- und Aufriss; Pos. 3 Perspektive; Pos. 4 Werkzcichnung, konstruktive Eichtigkeit; Pos. 5: Werkzeichnung, zeichnerische Eichtigkeit.

2 Die Berufskenntnisse werden nach folgenden Positionen beurteilt: Pos. l : Allgemeine Berufskenntnisse ; Pos. 2: Materialkenntnisse.

3 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten und die Berufskonntnisse Teilnoton für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus Teilnoten errechnet werden. Sie i&t vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prufungspositionen zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. U 1

Notengebung Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : 1

Eigenschaften der LeistungenT

Beurteilung:

JN'ote:

Qualitativ und quantitativ vorzuglich sehr gut l Sauber, mit nur geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mangel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Innenausbauzeichner zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbar und nicht ausgeführte Arbeiten unbrauchbar 5 3 J?ur die Beurteilung «sehr gut bis gut» und «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere 2wischennoten sind nicht gestattet, 1 ) Formulare fur die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Schreinenneister und Mobelfabnkanten und bei der Vereinigung Schweizerischer Innenarchitekten unentgeltlich bezogen werdeil.

551 3 Die Note in den Berufsarbeiten, und den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Koten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedocli im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfung se rg a bnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 3 Xoten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Bochnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Xoten ( %. der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

4 WTo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung sseigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähiglteitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. sein Inhaber ist berechtigt, sich als gelernter InnenausbauZeichner zu bezeichnen.

Art. 17 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen für die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

III. Inkrafttreten

Art. 18 Dieses Boglement tritt am 1. Oktober 1964 in Kraft.

Bern, den 19. August 1964.

Eidgenössisches 7755

Volkswirtschaftsdeparlement: SchaHner

552

Reglement übet

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Pflasterers (Vom 19.August 19C4)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz 1 und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23.Dezember 1982, erlässt nachstehendes Eeglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Pflasterers.

I. Ausbildung l, Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichmmg und Dauer der Lehre 1

Die Beruf sbezeichnung lautet «Pflasterer».

Die Lehre dauert 8 Jahre.

3 Für den Lehrling, der eine einjährige Tätigkeit als Stosser nachweisen kann, beträgt die Dauer der Lehre 2 Jahre, wobei das Lohrprogramm sinngemäss anzuwenden ist.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzos oino Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

6 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2

553

Art. 2 Ânfordenmgen an den Lehrbetrieb 1

Pflästererlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über einen Werkhof verfugen, wo der Lehrling wahrend Frostperioden beruflich beschäftigt werden kann, und dio in der Lage sind, das unter Ziffer 2 umschriebene Lohrprograrnm zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gomäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höclisteald der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein oder mit einem gelernten Pflasterer tatig ist. Ein zweiter Lehrling darf die Probezeit beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2-4, 8_ Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 5-8 gelernte Pflasterer ständig beschäftigt ; l weiterer Lehrling auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 5 standig beschäftigten, gelernten Pflasterern.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auE die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige Kantonale Behörde im Einzelfall die vorübergehende Erhöhung der oben festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Biclitlinien 1

Beim Antritt der Lehre sind dem Lehrling die für die Beruf sausubung notwendigen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und allfalligen Gesundheit sschädigungen aufzuklaren.

3

Der Lehrling ist zu Kcinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erziehen sowie zur Führung eines Arbeitstagebuches zu verhalten, das vorn Lehrmeister alle 14 Tage zu kontrollieren ist.

BundesUatt. 116. Jahrg. Ed. II.

87

554 4

Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Werkzeuge und -Gerätschaften. Zusammenstellen der für bestimmte Arbeiten benötigten Werkzeuge. Ausbilden im Stossen und in den Unterbau- und Auskofferungsarbeiten unter Verwendung von Geröll und Kies. Mithelfen beim Abstecken.

Einführen in einfache Pflästerungs-, Ausfug- und Flickarbeiten sowie in das Steinnachrichten.

Zweites Lehrjahr Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Ausführen der wichtigsten Pflästerangsarten wie Schichten-, Bogen- und Wildpflaster. Versetzen von Bund-, Bord- und Stcllsteinen sowie von Stollplatten. Zubereiten von Beton. Untergiessen von Eandsteinen. Eichten von Steinen zum Einspitzen. Selbständiges Ausführen von Absteckungen. Spalten von Flusskieseln. Eichten von Kieselpflastersteinen.

Drittes Lehrjahr Weiterüben der bisher erlernten Arbeitsverfahren. Selbständiges Ausführen aller auf der Baustelle, dem Lagerplatz (Werkhof) und im Magazin vorkommenden Berufsarbeiten. Bestimmen von Flächenvorausmass, des Materialbedarfs und des Zeitaufwandes bei der Ausführung einfacher Arbeiten. Kontrollieren der .Höhenlage mit Wasserwaage und Visierkreuz. Ausführen einfacher Arbeiten mit dem Nivellierinstrument.

Art. 6 Beruf skenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: M a t e r i a l - und W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Eigenschaften, Behandlung und Bearbeitung der gebräuchlichsten Materialien. Ergiebigkeit der Steinsorten.

Eeinigen, Instandhalten und Deponieren der Werkzeuge und Geräte.

Allgemeine B e r u f s k e n n t n i s s e : Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Signahsierung, Absperrung und Beleuchtung von Baustellen. Behandlung und Verwendung des Nivellierinstrumentes.

555 II. Lehrabschlueepriifung 1. Durchführung der Prüfung

Ait. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

? Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse); fc. Prüfung in den geschäftskundhchen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufakundhchen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem Werkhof oder auf einer geeigneten Baustelle vorzunehmen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind die notwendigen Werkzeuge in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Bxpertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

s Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er soll während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen machen.

556 4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in don Berufskcnntnisscn hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen.

5 Dio Exporten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Anfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer

Die Prüfung in den berufskundliohen Fächern dauert 8 Tage. Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten ungefähr 20 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr 2 Stunden.

3. Prüfungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat folgende Arbeiten auszuführen : Absteckarbeiten mit Wasserwaage, Visier und Nivellierinstrument.

Ausfuhren von Schicht-, Bogen- und Wildpflastor.

Versetzen von Bund- oder Bordsteinen sowie von Stellplatten oder Stellsteinen.

Steinnachrichten und Stossen. Ausfuhren von "Flickarbeiten.

Spalten und Eichten von Flusskieseln.

Art. 12 Berufslcenntnisse Die Prüfung in den Borufskonntnisson ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auC folgende Gebiete: Material- und W e r k z e u g k e n n t n i s s c : Herkunft, Eigenschaften, Behandlung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Steine und Unterbaumateria'Uen. Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steine. Ergiebigkeit der Steinsorten. Verwendung und Unterhalt der Werkzeuge und Geräte.

Allgemeine B e r u f s k e n n t n i s s o : Boschreibung der Arbeitsvorgänge bei 'der Ausführung der einzelnen Berufsarbeiten. Arbeitsmethoden und Arbeitsteebmken. Vorbereitung des Unterbaues oder Zusammensetzung. Abstecken mit Wasserwaage und Instrumenten. Flächenausniass und Bestimmung des Materialbedarfs. Kontrolle der Höhenlage. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Signalisierung, Absperrung und Beleuchtung von Baustellen.

557 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1

Die B e r u f s a r b e i t e n werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l Schichtenpflaster Pos. 2 Bogenpflaster Pos. 3 Wüdpflastcr Pos. 4 Vorsetzen von Bund-, Bord- und Randsteinen ' Pos. 5 Versetzen von Stellplatten oder Stellsteinen Pos. 6 Steinnachrichten, Stossen, Flickarbeit Pos. 7 Spalten und Eichten von Flusskieseln Pos. 8 Absteckarbeiten 2

Für jede Position ist nur eine Xote einzusetzen, in der sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken, ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend, zu berücksichtigen sind. Massgebond für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Arbeitsguto (Aussehen und Genauigkeit) und Arbeitsmenge bzw. benotigte Zeit.

3

Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. l Material- und Werkzcugkenntmsse Pos. 2 Allgemeine Boiufskenntmsse 4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer \\ichtigkcit im Bahmen der Prufungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 3 4 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prufungsposilion die Leistungen wie folgt zu, beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften dei Leistungen

.Beurteilung

Note;

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Sauber, mit nur geringen Fehlern behaftet . . .

Trotz gewisser Mangel noch brauchbar . .

. .

Den Mindestanforderungen, dio an einen gelernten Pflasterer zu stellen sind, nicht entsprechend . .

Unbrauchbare und nicht ausgeführte Arbeiten . . .

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

·"·) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Pflaslerenneister unentgeltlich bezogen werden.

558 2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» und «gut bis genügend» dürfen dio Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht 1 gestattet.

* Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, berechnet.

* Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergebms Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus don folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der Berufsarbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Bochnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

1

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( 54 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Rostes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer in den Berufsarbeiten in den Positionen l, 2, 6 und 8 je eine schlechtere Note als 3,0 erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote in den Berufsarbeiten noch genügend wäre.

4

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5

Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Exporten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähigkeitsseugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, sich als gelernter Pflasterer zu bezeichnen.

559

lu. Inkrafttreten Ait. 17 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vorn 25.Mai 1987 und tritt am I.Oktober 1964 in Kraft.

Bern, den 19.August 1964.

7656

# S T #

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement Schaffner

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht ein

Urteilsregister AHV/IV/EO in Karteiform. Dieses Eegister dient als Fundstelletmachweis für alle seit 1948 publizierten Urteile aus den Gebieten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige. Es umfasst zur Zeit 1728 Karten sowie eine Anzahl Leitkarten mit Aufsteckreitern.

Gesamtpreis für die Hauptlieferung 1948/57 und sämtliche Nachträge bis Juni 1964 Fr. 254.--. Interessenten, die nur die Nachträge ab 1961 (mit allen Karten betreffend die IV) wünschen, erhalten die Nachträge 1961 bis Juni 1964 zum Gesamfcpreis von Fr. 91.85. Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf die halbjährlich erscheinenden Nachträge verbunden. Bestellungen oder Anfragen sind an das Bundesamt für Sozialversicherung zu richten.

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Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen :

Obligationenrecht mit den bis 1. Januar 1968 erfolgten Abänderungen Der Verkaufspreis beträgt Fr. 8.50 (broschiertes Exemplar), Fr.4.-- (kartoniertes Exemplar), plus Porto oder Nachnahmegebühren.

Fostoheokkouto III520 Drucksachenbureau der Bundesfeanzlei 1126

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Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1964

Date Data Seite

542-559

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10 042 628

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