647

Magnin, Generaldirektor der Ports-Francs et Entrepôts de Genève S.A., Genf, und Dr. Wilfried Meyer, Direktor des Verbandes Schweizerischer Gaswerke, Zürich, gewählt.

Herr Bene Scherrer, diplomierter Elektroingenieur ETH, von Basel und Seewen (SO), bisher Ingenieur la, wurde als Chef II eines Dienstkreises der Kriegstechnischen Abteilung gewählt : Herr Heinrich Lang, von Triboltiugen, bisher Soktionschef II, wurde zum Sektionschef I bei der Oborzolldirektion gewählt.

(Vom 20.März 1964) Der Bundesrat hat vom Bücktritt des Herrn Prof. Hans Zbinden, Bern, als Mitglied der Nationalen Schweizerischen Unesco-Kommission Kenntnis genommen. Eur den fìest der'laufenden Amtsdauer wurde als neues Mitglied gewählt: Herr Dr. Franz W. Beidler, Zurich.

7312

Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Fakultatives Referendum Die Bundesversammlung hat am 13. März 1964 einen dringlichen Bundesbesehluss betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über zusätzliche wirtschaftliciie und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft angenommen.

Geraäss Artikel 89Ms, Absatz 2 der Bundesverfassung ist dieser Beschluss dem Beferenduni unterstellt. Die Beferendumsfrist läuft am 24. Juni 1964 ab.

Fur den Text des Beschlusses verweisen wir auf die Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS 1964, 242).

Bern, den 26. März 1964.

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Bundeskanzlei

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Verfügung des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Änderung des Reglements über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfungen im Coiffeurgewerbe (Vom 22.Februar 1964)

Das Eidgenössische Y o l k s w i r t s c h a f t s d o p a r t cmont verfügt : I

Das Eeglement vom. 4. November 1955 über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfungen im Coiffeurgewerbe wird -wie folgt geändert :

Art. l, Abs. 6 (neu) Als Lehrlinge im Sinne dieses Reglements gelton auch die Lehrtöchter.

Art. 3 (HöclistzaU der Lehrlinge) 1

In Betrieben, in denen nur ein Beruf ausgeübt wird (Herren- oder Damenfach), können gleichzeitig höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden, die aber nicht im gleichen Lehrjahr stehen dürfen.

2

In gemischten Betrieben können sowohl im Herren- als auch im Damenfach gleichzeitig höchstens je zwei Lehrlinge ausgebildet werden, die aber nicht im gleichen Lehrjahr stehen dürfen.

3

Liegen besondere Verhältnisse vor, insbesondere beim Fehlen geeigneter Lehrstellen, so kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall eine Erhöhung der zulässigen Zahl von Lehrlingen bewilligen, sofern die entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden sind.

649 * Bei der Bestimmung der Hochstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Herrenoder Damencoiffeure, die eine Zusatzlehre gemäss Artikel l, Absatz 2, bestehen, weder als Lehrlinge noch als gelernte Arbeitskräfte. Je Betrieb ist aber gleichzeitig nicht mehr als eine solche Zusatzlehre zulässig.

II

Diese Verfügung tritt am I.März 1964 in Kraft.

Bern, den 22.Februar 1964.

Eidgenossisches 7572

Volksioirtsohafisdepartement: Schaffner

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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärang des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Ostschweiz (Vom 10. März 1964)

Der Schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Artikel 7, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklarung von Gesamtarbeitsverträgen, beschhesst :

Art. l 1

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom I.Januar 1964 für das Gipsergewerbe der Ostschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1964

Date Data Seite

647-649

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10 042 473

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