1140

# S T #

9003

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Standseilbahn Biel-Maggliiigen (Vom 28. Mai 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine neue Konzession für die Standseilbahn Biel-Magglingen zu unterbreiten.

Mit Beschmss vom 18.Dezember 18841) erteilte die Bundesversammlung einem Initiativkomitee, zuhanden einer zu gründenden Aktiongesellschaft, die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Biel nach Magglingen. Am 12. April 1886 wurde die heute bestehende Aktiengesellschaft der Drahtseilbahn Biel-Magglingen, mit Sitz in Biol, gegründet, welche ihre Firma am 25. Mai 1964 in «Seilbahn Biel-Magglingen» geändert hat.

Die im Jahre 1887 eröffnete, ursprünglich nach dem Prinzip des Wasserballastes betriebene Bahn ist 1923 auf elektrischen Antrieb umgebaut und 1940 mit elektrischer Fernsteuerung versehen worden. Bin Umbau grösseren Ausmasses ist 1954, mit einem Kostenaufwand von 1,2 Millionen Franken durchgeführt worden. Er umfasste die Anschaffung neuer und grösserer Wagen, den vollständigen Ersatz der mechanischen und elektrischen Antriebstation, die Erneuerung von zwei Brücken, die Überholung des gesamten Unterbaues, die Erneuerung und Erweiterung der Fahrleitung, die Anpassung der beiden Stationen und der Haltestelle Hohfluh, die Erstellung eines Workstattanbaues für Eeparaturen in der Bergstation, die Anschaffung eines neuen Seiles und von Seiltragrollen.

1)EASn.F. 8,99.

1141 Die seit 1908 im Sommer und im Winter, heute mit 47 täglichen Kurspaaren von morgens 6.30 Uhr bis nachts 23.15 Uhr verkehrende Standseilbahn weist eine Betriebslänge von 1081 m auf und überwindet bei einer maximalen Neigung von 322°/00 eine Höhendifferenz von 488 m. Mit den 140 Personen fassenden, eine einzige Wagenklasse führenden Fahrzeugen beträgt die stündliche Höchstleistung in einer Eichtung 725 Fahrgäste.

Die Bahn dient einerseits dem Spaziergänger und dem Wanderer, anderseits dorn Besucher der Eidgenössischen Turn- und Sportschulo in Magglingen.

Von der Talstation gelangt der Fahrgast mit der Bahn in 9 Minuten nach Magglingen (ßergstation 873 m ü.M.). Von dieser Sonnenterrasse des Juras bietet sich dem Spaziergänger eine ausgedehnte Aussicht auf das Mittelland, die Voralpen und die Alpenkette. Dem Touristen erschliesst Magglingen zahlreiche Wanderwege, u.a. in südwestlicher Eichtung bis zum Twannberg, zur Twannbachschlucht und nach Prêles (Prägeiz), in nordöstlicher Bichtung nach Frinvillier und zur Taubenlochschlucht.

Seit 1944 ist es der Betrieb der damals eröffneten Eidgenössischen Turnund Sportschule mit ihren inmitten eines natürlichen Bahmens befindlichen Stadien, Pisten, Sport- und Turnhallen sowie dem Freiluftbad, welcher die Frequenzen der Bahn massgebend gesteigert und ihr gleichzeitig eine ständige Kundschaft gesichert hat.

Im Jahre 1908 wurde die Haltestelle Hohfluh errichtet, um damit vor allem den Bewohnern von Biel die Spazierwege am Südhang des Vingelzberges näher zu bringen.

Soweit es sich nicht um Bahnverkehr handelt, der mit der Turn- und Sportschule in Zusammenhang steht, ist der Betrieb der Standseilbahn in höchstem Masse wetterabhängig. Da für Schönwetterperioden und insbesondere für Aufhellungen kürzerer Dauer die Grosse des der Bahn nächstgelegenen Siedlungsgebietes sehr ins Gewicht fällt, ist es von Interesse, einige Frequenzen den Einwohnerzahlen von Biel gegenüberzustellen.

Im Volkszählungsjahre 1930 wios dio Stadt Biel 37726 Einwohner, die BielMagglingen-Bahn eine Frequenz von 143365 Personen auf. Im Jahre 1950 betrugen die entsprechenden Zahlen 48342 Einwohner und 321393 beförderte Personen. Im Jahre 1960 transportierte die Bahn 294117 Fahrgäste (Biel 59216 Einwohner) und 1962 deren 324396. Der Güter- und Gepäcktransport betrug im Jahre 1962 149000 kg.
Eigentümerin der Bahn ist eine Aktiengesellschaft, deren mehrmals erhöhtes Aktienkapital zurzeit Fr. 510000.-- beträgt, eingeteilt in 200 Stammaktien zu Fr. 250.-- und 1150 Prioritätsaktien zu Fr. 400.--. Die Stammaktien stellen das ursprüngliche Aktienkapital dar, wobei die Aktien in ihrem Nominalbetrag bereits herabgesetzt worden sind. Dividenden wurden bis zum Jahre 1941 nur ausnahmsweise ausgerichtet. Von 1942 bis 1953 betrug die Dividende auf den Stamm- und Prioritätsaktien 5%. Von 1954 bis 1960 unterblieb, zufolge der finanziellen Auswirkungen des umfassenden Umbaues der Bahn, eine DividenBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

82

1142 denausschüttung. Seit 1961 konnte auf dem Prioritätsaktienkapital jedoch wiederum eine Dividende von 8% ausgerichtet werden.

Gemäss Bilanz per 31. Dezember 1962 stehen dem Anlagevermögen von Fr. 887 508.-- und dem Betriebsvermögen von Fr. 23 211,-- das Eigenkapital von Fr, 557500.-- (Aktienkapital Fr. 510000.-- und Eücklagen Fr. 47500.--) und das Fremdkapital von Fr. 287259.-- gegenüber. Die kurzfristigen Schulden von Fr. 7259.-- sind durch liquide Aktiven von Fr. 17891.-- und Debitoren von Fr. 5819.-- gedeckt. Das Jahr 1962 ergab einen Betriebsertrag von Fr. 221020.-- und einen Betriebsaufwand von Fr. 199 888.--, somit einen Ertragsüberschuss von Fr. 21132.--. Nach Verzinsung der Bankschulden (Fr. 11829.--) und der gesetzlichen Zuweisung an die allgemeine Beaerve (Fr. 2000,--) gestattete der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung die Ausrichtung einer Dividende von 3%.

Die öffentliche Hand musate nie, weder für den Betrieb noch für Investitionen, Beiträge leisten. Zu wiederholten Malen hat jedoch Fremdkapital aufgenommen werden müssen, insbeaondere für den Umbau von 1954. Von dem damaligen Bankdarlehen von Fr. 500000.-- konnten bis Ende 1962 Fr. 230000.-- zurückbezahlt worden.

Die Tarife für die Personen- und Güterbeförderung haben im Laufe der Zeit den veränderten wirtachaftlichen Verhältnissen angepasst bzw. erhöht werden müssen. Dies ist stets im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erfolgt, wobei peinlich darauf geachtet wurde, die Tarife nicht über ein notwendigea Minimum hinaus zu erhöhen. Die Unternehmung ist damit stets unter den in der Konzession zugestandenen Höchstansätzen geblieben.

Die Standaeilbahn Biel-Magglingen wird durch einen vollamtlichen Betriebsleiter betreut, dem gleichzeitig auch der Betrieb der Standseilbahn BielLeubringen untersteht. Die Bahngesellachaft beschäftigt sechs weitere hauptamtliche Angestellte aowie zwei bis drei Aushilfaangestellte. Für das Personal besteht eine Invahditäta-, Alters- und Todesfallversicherung.

Die Standseilbahn befindet sich in einem guten technischen Zuatand.

II

Die Aktiengesellschaft der Drahtseilbahn Biel-Magglingen, heute « Seilbahn Biel-Magglingen», stellte am 12. Juli 1963 beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement das Gesuch um Erneuerung ihrer am 18. Dezember 1964 ablaufenden Konzession.

In ihrer Vernehmlaaaung vom 5.Mai 1964 erklärt sich die Eisenbahndirektion des Kantons Bern mit der in Aussicht genommenen Konzessionserneuerung für die heute normale Dauer von 50 Jahren einverstanden. Der Kanton wünscht, sein Eecht auf Eückkauf der Bahn in der Konzession verankert zu sehen. Diesem Wunsche ist in Artikel 12 der Konzession Eechnung getragen worden.

Die Interessen der Landesverteidigung werden durch die Konzessionserneuerung nicht tangiert ; letztere wird - da die Bahn für die Eidgenössische Turn-

1143 und Sportschule von einer gewissen Bedeutung ist - vom Eidgenössischen Militärdepartement befürwortet.

Angesichts der topographischen Verhältnisse kann der Verkehr zwischen Biel und Magglingen mit keinem ändern Verkehrsmittel zweckmässiger bzw.

direkter und wirtschaftlicher bedient werden. Die Städtischen Verkehrsbetriebe Biel erheben gegen die nachgesuchte Konzessionserneuerung keine Einwände.

III Der Ihnen unterbreitete Konzessionsentwurf sieht die für Eisenbahnkonzessionen normale Geltungsdauer von 50 Jahren vor.

Der Wortlaut der Konzession entspricht den Ihnen seit dem Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes vorgelegten Konzessionen.

Die in Artikel 7 umschriebene Beförderungspflicht entspricht derjenigen der Konzession vom 18. Dezember 1884.

Die zulässigen Höchsttaxen sind in Artikel 8 den heutigen Verhältnissen angepasst worden.

Der Kanton Bern hat dem Wortlaute des Beschlussesentwurfs zugestimmt.

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage - des einfachen Bundesbeschlusses beruht auf Artikel 5, Absatz l und 2 des Eisenbahngesetzes, das aicb seinerseits auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34, Absatz 2, 36 und 64 der Verfassung stützt.

IV Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession, für die Standseilbahn Biel-Magglingen Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Mai 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1144 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Erteilung einer neuen Konzession für die Standseilbahn Biel-Magglingen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember l957 1), nach Einsicht in oin Gesuch der DrahtseilbahngesoUschaft BielMagglmgen, Biel, vom 12. Juli 1963, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundcsrates vom 28. Mai 1964, beschliesst : Der Seilbahn Biel-Magglingen, in Biel, (früher « Drahtseilbahn BielMagglingen»), wird unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eine neue Konzession für Bau und Betrieb einer Standseilbahn erteilt.

Art. l Gesetzgebung

Dauer

Die Bundesgesetze sowie alle übrigen bundosrechtlichen Vorschriften über Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird für die Dauer von 50 Jahren, d.h. für die Zeit vom 14.Dezomber 1964 bis 81.Dezember 2014, erteilt.

Art. 3

sitz

Dio Unternehmung hat ihren Sitz in Biel.

1) AS 1958, 355.

1145 Axt. 4

Die Konzession gilt für dio Strecke Biel-Magglingen.

Strecke

Art. 5

Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur nach Plänen und Vorlagen erstellt oder geändert werden, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit oder die Landesverteidigung es erfordern.

Art. 6 Die Zahl der täglichen Fahrten und deren Yerkehrszeiten haben sich nach den Bedurfnissen zu richten. Die Fahrplane sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Pläne

Fahrplan

Art. 7 Die Konzessionärin übernimmt die Beförderung von Personen, Eeise- Beförderungspflictlt gepäck und Stuckgut.

Art. 8 1

Die Konzessionären ist berechtigt, höchstens folgende Taxen zu erheben : a) für Personen Franken - einfache Fahrt 2.50 - Hin- und Bückfahrt 3.50 b) für Beisegepäck und Eilstückgut

6.-- pro 100 kg

c) für Frachtstuckgut

4.50 pro 100 kg

Turife

2

Die Konzossionärin ist gehalten, Abonnemente zu ormässigtcn Taxen auszugeben.

3 Die Tarife sind vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Art. 9 Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesotzgobung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer m der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Yersicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

1

Haflpflichtversicherung

1146 2

Die Verträge über die Haftpflichtversicherung sowie ihre nachträglichen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 10 Peraonaifursoige i Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern. Die Statuten oder Eeglemente, die Jahresrechnungen und die versicherungstochnischen Bilanzen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Konzessionärin hat daf lir zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Kontrolle

Rückkauf

Art. 11 ])en eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen obliegt, ist jederzeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewahren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne Inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 12 Dem Kanton Bern steht das Beoht auf Rückkauf der Bahn zu. Der Bückkauf ist nach Massgabe der Bestimmungen des zehnten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vorzunehmen.

II

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

7666

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Standseilbahn Biel-Magglingen (Vom 28. Mai 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

9003

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1964

Date Data Seite

1140-1146

Page Pagina Ref. No

10 042 540

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.