1198 # S T #

Bekanntmachungen von Departementen

und ändern Verwaltungsstellen des Bundes Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes au die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch betreffend die grundbuchliche Behandlung des Stockwerkeigentums und des gewöhnlichen Miteigentums (Vom 24, November 1964)

Hochgeachtete Herren!

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1963l) über die Änderung dès Vierten Teils des Zivilgesetzbuches (Miteigentum und Stockwerkeigentum) und der damit zusammenhängende Bundesratsbeschluss vom 21. April 19642) über die Änderung der Verordnung betreffend das Grundbuch bringen für die Grundbuchfuhrung erhebliche Neuerungen. Um den Grundbuchverwaltern und damit einer einheitlichen Grundbuchführung zu dienen, haben wir zusammen mit Experten und kantonalen Grundbuchinspektoren Mustervorlagen ausgearbeitet.

Zur Erläuterung dieser Mustervorlagen weisen wir auf folgende fünf Punkte hin, die Anlass zur Diskussion geboten haben: 1. Stockwerkeigentum ist ein besonders ausgestaltetes Miteigentum. Ein Stockwerk kann verschiedenen Miteigentümern gehören.

2. Für gewöhnliches Miteigentum ist die Eröffnung besonderer Blätter für einzelne oder für alle Anteile vom Grundbuchverwalter nach seinem Ermessen nur dann anzuordnen, wenn es im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit der Einträge geboten erscheint.

3. Durch die Yeräusserung vorerst nur eines einzigen Stockwerkes (z.B.

eines Geschäftes im Erdgeschoss) verwandelt sich das Eigentumsrecht des Veräusserers zwangsläufig auch in Stockwerkeigentum.

Die Vorschrift von Artikel lOa Absatz 2 der Grundbuchverordnung, wonach für die zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Miteigentumsanteile in jedem 1) AS 1964, 993.

2 ) AS 1964, 413.

1199 Falle besondere Blatter anzulegen sind, schliesst es nicht aus, dass die dem Veräusserer verbleibenden Stockwerke in ein einziges Blatt zusammengefasst werden, wenn dio Voraussetzungen für ein Kollektivblatt (Art.947 ZGB und Art. 5 Abs.! GBV) erfüllt sind.

Fui altrechtliche Stockwerke verweisen wir auf die gemäas Artikel lOa Absatz 4 der Grundbuchverordnung zulässigen Erleichterungen.

4. Die Belastung von gewohnlichen Miteigentumsanteilen oder von Stockwerken mit Grundpfandrechten setzt nicht voraus, dass das Grundstuck als Ganzes pfandrechtlich unbelastet ist; denn der Miteigentumsanteil oder das Stockwerk ist nicht das gleiche Objekt des Grundpfandrechtes wie das Grandstück als Ganzes. Daher ist in den Musterbeispielen sowohl auf dem Blatte des Miteigontumsanteils bzw. des Stockwerks als auch auf demjenigen des Grundstückes als Ganzem mit der Bangziffer I begonnen worden, trotzdem die Pfandrechte auf dem Grundstück als Ganzem den Pfandrechten auf dem Miteigentumsanteil oder auf dem Stockwerke vorgehen.

5. Für Pfandrechte an Miteigcntumsanteilen und Stockwerken kann kein Nachrückungsrecht anstelle von gelöschten oder verminderten Pfandrechten am Grundstück als Ganzem vorgemerkt werden.

Zur Weiterleitung an die Grundbuchamter Ihres Kantons legen wir Ihnen eine Anzahl von Abzügen des Kl eis schreibens und der Mustervorlagen bei.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die "Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 24. November 1964,

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement L. von Moos 7713

Beschreiburg des Grundstückes/ Description de I'lmmeuble

Plan:

1

20

5

20

Gebdude Assek. Nr. 786 Gebdudegrundfiacfie, Hofraum mid Garten

Ortsbezelchnung: Situation:

J

2!)

Bdivment no. 786 Par tie bdlie, cow el jardin

Alte N u m m e r n : Ancisns numéros: Neue Nummern; Mouvsaux rcumeros: Forts etzung Fol.: Suilefol.:

ha

|

a | ma

Gupfstrasse 416 Hue de la R6ti$serie 11 Eigentum/Proprl6t6

Vormerkungen: Annotations:

.

J. Nachrückungsrecht 3.GL P/andrecht lit. B.

£0.9.1966. Bel.71

,-d

rdf

·

·,

T1

T

'

Jahr AnrSe

Mortal Moia

1

J>ie jeweiligen Bigeniitmer von Bf. 2 zu 50/100 BL 3 z« Jtf/Jtffl -- Stockwerkeigentum --

Dienslbarkeiten, Grundlasten /Servitudes et charges fonci&res

Eintrag Inscription

Eigentümer/Propriétaires

Art.959, 9M,SS1

1. Droit de profiler des cases tihr&s pour It droil cfe gage letln B 30,9.1965, P.j.71

0031

Flache/ Surface

Blatt: Feuillet:

( f J

jses

Oftf.

..

1890

Tag Jour ,

Beleg Piece Just If.

Ut.

Lettre

R = Rschte L = Last&n D = Droits Ch ~ Charges

,

,, .n

a

B: Fuss- uni Fafirvegreeht tuL.Sl.20

1960

April

JO.

no

a

D.: Droit de passage it pied d a vehicules, SUT la parcelle 20

1960

awfl

10

130

-,-,

-J--

Kauf

J.

Begrtindung von Stockwerkeigentum

'

142

,,

Proprteiaim ac/wels, t F.l.

2 pour 50/100 * .F1/, 3 pour 50/1 100 -- proprietipar & ages --

3~*

JT

ocl.

ler

141

j I

J

1965

G&nslitufiwi de la propribttparilages

Be leg Piece justjf.

- 141

,1

f.n f Jflff-

Elnlrao Inscrtptton Jahr 1 Monat Tag AnnSe[ Mols Jour

Erwerbsart Mode d'acquisition

142

Anmerkungen/ Mentions a. Stockwerkanteile verpfändet s.Bl 2 b. Begrundung des Siocbwerk&igentums tor Erstellung desGebaudes 1.10 66 Bel 144 a Droits de gage sur les stages, i oir Ft 2 b Constitution de la propriété par étages at mil la construction du. bdttmentl 10 S3 V j 144

Gmndpfandrechte/ Gages mmobiliers Lit era Leltre

Arl Nature du dro/f de gage

GTaubtger zur Zeit der ErrkK(ung Créanciers au mcmerii de /a cons(Huf/on

,4 Sch B Zurcher Kantonalbatik Zurich B Scft it Itiltaber

Plandsumme M o n i a n t du gage

Fr

\%

Eintrag Zins Pfand Inscription Interet stalls Jahr Monaf Tag Rang % Annee Mo Is Jour

Be leg Pièce justif

1000000

--

6

I

1965 Sept

20

70

200000

--

J

I/

19(>5 Sept

20

71

1000000

--

6

1

1965 sept

20

70

200000

--

5

11

1S65 sept

20

71

Bemerkungen in den Grundpfandelnlragen Observations relatives aux inscriptions de gages immobillers

Vorm 1

B

hyp

Cmsse Hypothecate du canton de Geneve

ced.

hyp

Porieur Ann 1

ce'd

-

TOST

A

Plan:

a

rr\a

2 Alte Nummerrr Anclens numeros: Neue Numrnern: Nouveaux numeros: Fortsetzung Fol.'

Suite fol.:

Vormerkungen: Annotations: Art. 959 ,960,961

1. Vorkaufsrecht z.G. der Stockwerkeigentümer J 30.65 Bel. 142 £. Einspracherecht s.f?, def StockwerkeigentUmer 1. 10. K Bet UZ

Beschreibung des Grundstuckes/ Description de I'immeuble

Fläche/ Surface ha

sos;

Blatt: Feuiltet:

Stock werkeigentwm 50/100 Miteigentum an der Liegenschafl Ell mil Sonderrecht an der 5-Zimmer-Wohnung 1. Slock links und Nebenraumen It. Begründungsvertrag Bekg Nr. 142/196-5 und Aufteihingsplan Beleg

Nr.113/1965

Ortsbezeichnung Situation:

Propriété par itages 50/100 ('oproprwte df, Viwmwtble Ft 1 avec Droit exclusif star I'appartement de 5 pieces, 1er eiage. a gauche etlocaux annexes dans le bdtiment n° 786, selm contrat constitutif P.j. 142/196-5 et plan de repartition des locaux. P.j. 143/1965.

Gupfstrasse 416 Ruede la Rofisser-ie 11

Eigentum/Propriété Eigentümer/Propriétaires

Engesser, Max, geb.1923, 1/2 Buhrer, Emll, geb.1925, '/; -- Miteigentwn --

Dienstbarkeiten t Grundlasten/Servitudes et charges fonclerea

Elntrao Inscriptions Jahr Monat Tag An nee MDIS Jour

"1 V )

isse

Sept.

9.

3. Droit tie priemplim au pro/ii ties proprietaires par tinges (art. flSc, a!. I COS) 1.10.66 P.J.U2

Erwerbsart Mode d d'acquisition

Kauf

/?

Beles Lit.

Piece luslif. Lettre

R=RecHte 0 = Droits

L = Usten CN = Charges

Emtrag Inscription Jahr Monat Tag An nee Mois Jour J96S Nov 20.

Beleg Piece justi.

no

jff-

a

L- Nutemessung z.G Frau Mme. A.Meiert lebensInnjluA

m

b

L: Wahnrechi z.G. Jakob Engel, lebenslanglich

1966

Da.

10.

190

a

Ch.. Usu/nut au profit de Afme veuve A.Martin, sa vie durant

1965

noi>.

·20

ISO

!,

Ch.: Droit tThabitation au profit de Pierre Cottier, sa vie durani

196S

dec

10

190

T

-«tt*yw--

2. Droii tfoppostivm ou profit cfes proprietaires par Stages (art. 7 lie, al. 2 DOS) 1. 10. SS P. j. U2

Duartt François men 1923, 1/2 ~i C'ltappiiis Httiri. ne en 1S2S, yi j> -- copropnete -- )

me

sept.

3

Achal

189

Anmerkungen/ Mentions 1. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft. 1. 10. 65 Bel 144.

2. Begrundung des StockwerKetgentums wr Ersiellimg des Gebaudes 1. 10 65. Bel 144 1. Heglement de la communaute des propn&tavres par stages.

1. 10 65. P.j 144.

2. Constitution de la propnete par stages errant la, construction du bâtiment 1 10 65. P } 144

Grundpfandrechte/' Gages immobihers Lltera Lellre

A B

Art Nature du drolt de gage

G1£ublger zirr ZelE der £mchlung CrSanclers au moment de (a constitution

Sch. B Irihaber Pf.V. Stockwerkeigentümer-Gemeinchaft

Ptandsumme Montanl du gage Fr

\%

Einlrag Zins Pfand InscnpUon Inleret slelle Janr ( Monat Tag Rang A n n t e l Mais doirr %

w

Be leg Piece justif

70000 -- 3000 .--

5

I

-7965

--

II

1966 Mat IS.

170 74

70000 -·_

5

I

1966

net

10

170

3000 .--

--

II

18

74

Okt

Berne rk ung en zu den Grundpfandeintragen Observations relahves aux inscriptions de gages immob iliers

Mas

A

ced

Portewr

B

hyp.

hyp.

max.

CommunauU des propnetaires par Stages

1966 mat

8051

Hyp.

Plan:

Flache/ Surface ha

·

Beschreibung des Grundstiickes/Description de I'lmmeuble

Stockwerketgentu m 50/100 Mttetgentum an der Liegenschaft Bl.l mil SoncJerrecJit an der 5-Zimmer-Wohnv.ng 1. Stock rechts und Nehenrawmen im, Wohnhaus Assek.-Nr. 786 It. Begnmdungsvertrag Bel Nr 142/1965 und Aujteihmgsplan Bekq Nr.l43jl965

m'

3 Alte Nummern: Anclens numeroa Neue Nummern: Nouveaux numeros: Fortaeliung Fol : Suite fol.:

Ortsbezeichnung: Situation:

Gupfstrasse 416 Ruedela RStisserie 11

Eigentum/Propriété

Vormerkungen: Annotations: Art. 959 980, Ml

Propnete par Stages WjWO GopropnMe.de I'immeuble Fl.1 nvec Di oil ezclusif suv i appai temettt de o pieces, ler etnge, a droite et locaux annexes dans le bâtiment n° 786, selon oonirai constituiif P.j. 142J1S65 et plan de repartition des locaux. P.j. 143/1965.

Dienstbarkelten, Grundlasten/Serviludea et charges loncleres

Elntiag Inscriptions

Eigentümer/Propriétaires

Jahr Monat An tide Mols

Tag Jour

Erwerbsart Mode d r acquisition

Beleg PISce jus IH.

J. Vorkaufsrecht zQ der StorAioertel jetümerer /. JO. 65 Bel W2 2. EinspracfaretrM 3f f J 10. SS Eel.UZ

.d e S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r 7 Fehr, Bans, gtb.lS22 Muller, Otto, get 1910 Klllm, Ludtmg, get 191S -- Gesamteigentum, em/ache Gesellschaft --

2, Ilroil de preenephon ait prof d des propnelaires par elages (art.HZe al 1 CCS) 1. 16.65 P.].14J 2, Broit d'opposition an profit des proprietaires yar tiages (arl.7Uc,a\ 2 CCS) 1 W. SS P. /. 142

~\ I

1966

DK.

3

226

Kauf

J

·fomn Charkj, »& en 1036

f

par

GayFehx, nten 1912 Btono Daniel, vA en 1910 Palry Edmond, rti en 1916 -- propnete commune, soctete simple --

s }

1966

die.

3

A tut

1$

Achat

225

Lit.

Lett re

R=Rechle D = Droits

E = Ucten Ch = Charges

Emtrag Inscription Jahr Monat Tag Jour An nee Mors

Beleg Piece justlf

K)EI

Biatt: Femllet:

Anmerkungeri/ Mentions

1 Reglement der StocKwerkeigentumer-Gememschaft 1 10 65 Bel 144 2 Begründung des Stockwerkeigentums vor Erstellung des Gebäudes 1 10 65 Be[ 144 1 Ftegletnent delacoinmunante des pi opt H lanes pai stages 1 10 65 P 3 144 2 Constitution de la propnete par stages avant la construction du, bâtiment 1 10 63 Pj 144 Grundpfandrechte/ Gages immobiliers

du dro i de gage

Glaubiger zur 2e[t der Errichtun?

Creanc ers au moment de La const ItutEon

Pfandsunime Mantant du gage

Zlns Pfand Inleret stelle

Emtrag Inscription Monat Tag Mais Jour

Janr Annee

Be leg Piece

just II

Bemerkungen zu den Grundplandelntragen Observations relatives aux Inscriptions de gages immobiliers

2051

Lltara Lettre

4 AlEe Nummern: AncJena num^ros:

Meue Nummern: Nouveaux numéros:

Fortsetzung Fo].: Suite 1oL:

Plan:

a

[

Beschreibung des Gru ndstuckes/ Description de I'immeuble

m1

30

7

36

Gebaude Assek. -Nr. 430 Gebdudegrundfldche, Hofraum und Garten

Ortsbeizeichnung: Situation:

7

3fi

Bdtiment n° 430 Pariic bâtie cour et jardin

Kinzigslrasse 80

Bue des Lilas 12 Eigentum/Propriété

V ornn e rk u ng en : Arnofations: Art. 959. 960, 961

Fläche/ Surface | ha

90S!

Blatt: Feuillet:

E ige ntum er/P ropriétairea

Die jetaeiligen Eigentümer von Bl 5 zu 3/4 BIS ai 1/4

Dlenstbarkelten, Grundlasten Servitudes et charges loncieres

Ei Insc "&.

Erwerbsart

L|t.

R=Rech1e

Jahr M o n a q u i s i j u s t i f n D = D r o i t s

13SS

Dez.

20.

Antegung besonderer Blatter

SO

Ouverlur& dejeuiOeis speciaux

-- Miteiaentum --

Propriétaires actuels, voir Fi.5 pour % Fi.6 four V, -- courowieie --

Balcg

1965

dec.

L = Lasten

Beleg

Eintrag

K

S

E

J

a

Anmerk ungen/ Mentions

a. Nutewngs- und Verwaltungsordnung, 20. 12. 65. Bel.360.

b. Miteigentumsanteik verpfcindet s. BJ.5.

a. Regkment d'utilisation el d''administration. 20. 12. 65, P.j.366.

6. Droils de gage sur ks parts de copropriete, voir Ft.5.

Grundpfandrechte/Gages im mo bitters Gl&ubjger tut Zell der ErrlctUung Créanciers an moment de ta constitution

P/.F. Sckweiz. Volksbarik Zurich Max.

Hyp.

A

hyp.

Banque Populaire Swisse, Geneve

Pfandsumme Montant du gagE

Zins

PlandBtelle Rang

Eintrag Inscription Jahr Monat An nee MoJs

Tag Jour

Belsg Plice lust if.

200 O'O0 ,--

1960 Marz 10.

90

20 0000

I960

10

90

Bemerkungen iv den Grundpfandelntragen Observations relatives amc Inscrlpljons dd sages immobiliers

AOSI

Liters Latlre

Art Mature du drcn'( de sage-

Plan:

Beschrelbunrj des GrundsliJckes/Description de I'immeuble

Fiache/Surface [ ha

a

805T

Blatt: Feulllet:

m"

Miteigentwm an der LAegenschaji Bl.4 Alle Nummern: Anclene rmmeros:

Ortsbezeichnung: Situation:

Copropri&6 de I'immeuble Ft.4

Neue Numrnern: Nouveaux numéros

Forteetzung Fol.l Suite fol.:

Eigentum/Propriété

Vormerhungen: Annotations:

Elntrag InscrEpKona I Hooal Tau I Mols Jour

Art. 959, MO. 961

1. Aufhtimng des Teilungsansprucfts der AUteigeniwner der Liegenscha/t Bit Ins 30.11.1995 20.12. 6i Bel.360 2. Aufhebung des Miteigentumervarkaufsrtvhts zur Liegenscbaft Bl.4 SO.J2.6S Bel.360

1. Suppression du droit an partage des coproprietaires del'immeuble Fl.4 jusgu'au 30.11.1995 2. Suppression du droit de preemption de copropriltaim de l'immeuble Ft.4 20.H.S5 P.j,380

KM, Albert, geb.1906

1961

Dei.

Merrier Fernund, fte en 1906

1961

iic.

n, Grundlasten/Senrltudes et charges foncleres

Mode a 'acquisition

Beleg Plica just if.

Kauf Actet

360

Lit.

Lett re

R = Rechte D = Orolta

L -- Lasten Ch = Charges

Eintrag Inscription Jahr I Taa Jour An nee E

Beleg Piece lustlf.

Anmerkungen/Mentions

1. Nutzungs- und Verwaltungsordnung. 20.12. 66. Bel. 360.

1. Reglement d'utihsatio-netd'adnvim&tratwn. 20 12 65.P.J. 360.

Grundpfandrechte/Gages mmobiliers Nature du drolt de easa

Gläubiger zur Zelt der ErrlcKlung Créanciers au moment da la constitution

Sch B. Inhaber

cid.

hyp.

Porteur

Pfandsumme MontanE dj oag

Pfand Stella Rang

Elntrag Inscription

Be I eg Pièce JustH.

Jahr Monat Annas Mols

Tag Jour

30000

1965 Dez

30

386

30000

1965 dtc.

30

3&0

FF.

Bemerkungen zu den Grundplandelntragen Observations relatives au* Inscription ds gages

1mm ob I Hers

60SI

Lltera UHre

Art

Plan:

a

m'

1/4 Miteirjentum an der Liegenschajt Bl.4

6 Alte N u m m e r n : A nc Tens numéros

Beschreibung des GrundsiiJckes/Descripiion de I'itnmeuble

Flache/ Surface ha

OI5T

Blatt: Feuiilet:

Ortsbeieichnung: Situation:

J

A Copropriete de I'immeuble Ft.4

Neue Nummern: Nouveaux numeroa: Forisetiuno Fol.t Suite lot.:

Eigentum/ Preprint*

Vormerkungen: Annotations: Art, 9W. 960.981 J. Auffiebung des Teilungsanspructis der Miteigentumer der Lifgertscftaft Bit bis SO. 11.199$ 20.12.6S Bel.360

D enslbarkeiten, Grundlasten/ Servitudes et charges foncleres

Eintrag Inscriptions Jahr | Afonat | Fag Annee| Mois | Jour

Eigentümer/Propriétaires Kundig, Hugo, geb. ISOt Tappoki, Werner, geb. 1916 Glättli Waiter, geb. 1936 --Gesamteigentum einfacfe OeseSschaft --

~\

Bonnet Eugene, ni en 1904 Dufaux Mia-tsel, ne tn ISJi Lenoir Roger, ne en 1930 -- proprille cammme, sorieit simple --

-i

\

Erwerbsart Mode d'acquisition

Beleg Piece luslll

1965

Dez.

20.

Kauf

sea

ISS6

Sec.

·za.

Aehat

ISO

)

2. Aufhetning des Miteigentümervorkaufrechts zur Litgensthajl Bl.t 20. IS. 65 Bel.360

1. Suppression du droit au pariage des copropriltaires de I'immeubk Ft. 4 j-usqu'au 30 13 199i 29.12.65 P.j.360 2. Suppression in droit de preemption des coproprtetairts Ae i'immeuhle. Ft.4 S6.13.SS P.J.3W

I J

Lit.

Lultre

R = Rechte D = Ototts

L = Lasten Ch = Charges

Etntra?

Inscription Jahr I Monat j Tag A n n e e l Mois | Jour

Beleg Piece lustil

Anmerkungen.l Mentions

1. Nutzwngs- utid VeruaUungsordnung 20.12 65. Bel. 360.

1. Reqlemetit d'utilisation etd'admmisttahon 20 12 65. P.). 360

Grundplandrechte/ Gages immobiliers GFaublger zur Zelt der Ernchtung Cr£anclers au rromant cte ]a constitution

Pfandsumma Montartt du gage Ftp cts

Zins Pfand Inleret atolls.

Rang

Einlrag In script ton Jahr I Monat Annee Mois

Tag Jour

Beieg Piece

jusllf

Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen Observations relatives au« inscriptions de gages immobiliers

IT8T

Lltera Lettre

Art Nature tfu drolt de gage

ALte Nummern: Anclens numeros:

Plan:

Fläche/ Surface m*

20

7

36

Gebdude Assek.-Nr. 430 Gebaudegrundflaclie, Hofraum u/nd Garten

Ortsbezelchnung; Situation:

7

3fi

Bâtment n° 430 Varlie bdtie, cow et jardin

Kinzigstrasse 80

Fortsetzung Fol.: Suite tol.:

Rue des Lilas 12 Bgentum/ PropriAt*

Vormerkungen: Annotations: Art. 859, 960,961 1. Aufhebung des Teilungsanspruchs d&r Miteigentumer bis 30. 11. 1995 20. IS. 6S Bel.36t> 2, Aufhebung des bfiteigentiimenxtrkaufsrcchts 20.12.6S Bel.360

1. Suppression du droit au partage des copro-prittaires paya'au 30. 11. 1SSS 20. 12. SI P.). 360 2. Suppression du droii dt preemption ties coprttpriitatfes 20. IS. 61 P.j.360

Beschreibung des Grundstiickes / Description de l'immeuble

ha | a

Neue Nummern: Nouveaux numeroa:

KeM, Albert, gek.l9DS V, (AnieilA) Kundig, Hugo, gtb. ISOi Tappalet, Werner, geb.lSIS Glditli, Werner, geb. 1939 -- Gesftmfaigentum, einfache Gesellschaft -- Vi (Anteil B) -- Mileigentum --

Dienstbarkeclen. Gruntllasten/ Ser* ludea er charges tonct&fes

Elntrae Inscriptions Jahr Monal Tao Annie Mols Jour

Eigentümer r/Proprlita 1 rei

Erwerbsart Mode d'acquislHon

Beiei Piece juslif.

19Si

Dei

20

Kauj

360

19S&

Dez.

20.

Kattf

ISO

> ( \ )

Merrier Femand, ni en 1906 J/t (Quote-part A) Bonnet Eugène n& en 1904 ^ Dufaux Ma-rctl, ni en 1936 Lenoir Roger, ne en 193& I -- propriété commune, societe simple -- J 1/4 (Quote-part B) -- coprapniti --

8181

Blatt: Feulllet:

'

1965

dec.

20

Achai

3fiO

19S5

die.

20

Acttttt

360

Lit.

Lettre

R =i Rechte L = Laslen D = Dro!tE Ch = Charges

Eintrag Inscription Jahr Monal 1 Taa An nee Mois 1 Jour

Be leg Piece justif

1 Nutzungs

urtd V en/ualtungsordnung 20 12 65 Bel 360

1 Reqlement d' utilisation et d' administration 30 12 65 P 3 360

H TH

3j

W 9IT. B u n d .

e t s b a t l

A n m e r k u n g e n / Mentions

Grundpfandrechte/ Gages immobihers

A

P/T' Max

B

Sch li

A

hi/p

G l a u b l g e r zur Zelt der Errichtung Creanclers au moment de la constitution

Schvieiz Volksbank Zurich Inhabcr

Hem 1)

Banque Populaire Suisse, Geneve

Pfandsumm e Monlant du g ge Rp Fr cts

Ztns Pfand Irltrtt stelle Rang

ELnlrag Inscription Jahr Monat Tag Wols Jour

JV/ara 10

Bel eg Piece lusllf

200000

--

--

1

1960

30000

--

(i

I

1SG5 Dez

30

366

1

1960 mars

10

90

I

1965 dec

30

386

200000

90

max

£8

B

ced hyp

Porteur

obs 1)

30000

6

Bemerhungen m den Grundpfandelntragen Observations relatives aux fnscrlplmns de gaaes Jmmoblllera

1) Zu ht B Haftet auf Miteiget* tuinsanteil A

1) ad B Gteve la part de topropnete A

8I&1

Lilera Lellre

Art Nature du dro t de gage

1214

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen (Vom 18. November 1964)

Sehr geehrte Herren!

Durch Kreisschreiben vom 12. November 1958 haben wir Sie vom Inkrafttreten der am 27. September 1956 in Paris unterzeichneten Konvention betreffend die Ausstellung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus den Zivilstandsregistern unterrichtet. Dieses multilaterale Abkommen sieht siebensprachige Urkunden für Geburts-, Ehe- und Todesscheine vor; es ist mit dem erwähnten Kreisschreiben unter X l in der 1968 herausgekommenen Kreisschreibensammlung zu finden. Die drei Auszugsformulare A, B und C, deren Darstellung die Benutzer nie recht zu befriedigen vermochte, wurden bisher von einer privaten Druckerei vertrieben und sind seit einiger Zeit vergriffen. Die neue Auflage haben wir unter Einhaltung des im Abkommen vereinbarten Textes übersichtlicher gestaltet und auch unsere drei Amtssprachen typographisch hervorgehoben. Den schweizerischen Benutzern wird insbesondere erwünscht sein, dass die drei neuen Formulare nun eine besondere Eubrik enthalten, die sich für die Erwähnung weiterer Personalien eignet (z.B. des schweizerischen Heimatortes oder der in den Vereinbarungen mit Deutschland und Österreich vorgeschriebenen weiteren Angaben). Die internationalen Geburts-., Ehe- und Todesscheine können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden; Preis 10 Franken je 100 Stück.

Im Kreisschreiben X l wurde bestimmt, dass die mehrsprachigen Formulare nicht für die Mitteilung von Zivilstandf>talsachen an auslandische Behörden zu verwenden seien, und umgekehrt hatten wir wahrend einiger Zeit auch die Annahme der CIEC-Formulare für die Eintragung ausländischer Zivilstandsfälle in unsere Familienregister verweigert. Nach der Unterzeichnung der Vereinbarungen mit Deutschland und Österreich, welche keine Vorschriften über die Form der Auszüge aus den Geburts-, Ehe- und Todesregistern enthalten, durften zum mindesten die aus diesen beiden Ländern stammenden mehrsprachigen Zivilstandsurkunden nicht mehr zurückgewiesen werden. Auch aus anderen

1215 CIEC-Staaten trafen in immer vermehrtem Masse solche internationale Dokumente ein, welche von den meisten kantonalen Aufsichtsbehörden trotz dem Wortlaut unseres Kreisschreibens akzeptiert -wurden. Diese Praxis halten wir für richtig und möchten hiermit die Einschränkung für die Benutzung der siebensprachigen Zivilstandsurkunden, die besonders im Ausland auch ohne Übersetzung gute Dienste leisten, aufheben. "Wir ersuchen Sie daher, diese internationalen Urkunden zur Eintragung in schweizerische Zivilstandsregister anzunehmen, und ermächtigen Sie gleichzeitig, für die ins Ausland zu meldenden Geburten, Eheschliessungen und Todesfälle die siebensprachigen Formulare zu verwenden. Um den Bedürfnissen der Praxis entgegenzukommen (z.B. wenn Mitteilungen sowohl an schweizerische wie an ausländische Stellen zu richten sind), können aber auch die Formulare 11, 21 oder 31 verwendet werden.

Für Mitteilungen an schweizerische Heimat- und Wohnorte dagegen sind weiterhin nur die einsprachigen schweizerischen Formulare zu benützen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den IB.November 1964.

7863

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

L. von Moos

Änderungen im diplomatischen Korps vom 16. bis 22. November 1964 Elfenbeinküste. S. Exz. Herr Jean Porquet gehört dieser Mission nicht mehr an.

Grossbritannien. Herr G. S.A. Howard, Erster Sekretär, hat seinen Posten angetreten.

Griechenland. S. Exz. Herr Constantin A. Triantaphyllakos wurde mit ändern Aufgaben betraut.

Italien. Herr Mario Crema, Erster Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an, Japan. Herr Noboru Hara, Attaché, hat seinen Posten angetreten.

Türkei. Herr Naci G ö n ü c , Attaché, und Herr Dündar Taser, Botschaftsrat for technische Angelegenheiten, haben die Schweiz verlassen.

Fräulein Ergin Kar a su, Attaché, hat ihre Tätigkeit aufgenommen.

1216

Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Maurers (Vom 10. November 1964)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l, und 89, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28.Dezember 1932 erlässt nachstehendes Eeglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Maurers : I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Maurer.

Die Lehre dauert 3 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

* Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2

Art. 2

Anforderungen cm den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die a. das ganze Jahr hindurch Maurerarbeiten ausführen, &. oinen einjährigen Bestand nachweisen können,

1217 c. über die zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen verfügen, d. mindestens einen gelernten Maurer ständig beschäftigen und e. in der Lage sind, das ganze unter Ziffer 2 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 8

Höchstzalil der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn ständig 1-2 gelernte Maurer beschäftigt sind; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn 3-5 gelernte -Maurer ständig beschäftigt sind.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 8 ständig beschäftigten gelernten Maurern.

2 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

3, Programm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Bei Antritt der Lehre sind dem Lehrling die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen, wobei im Lehrvertrag festzulegen ist, wer für die Kosten der vollständigen Werkzeugkiste aufzukommen hat.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit fachlichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu sauberem, genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten, zu Anstand gegenüber Vorgesetzten,

1218 Mitarbeitern und Kundschaft zu erziehen und zum Ausstellen von Arbeitszeitund Materialrapporten anzuhalten.

4 Er ist zur Fuhrung des vom Schweizerischen Baumeisterverband herausgegebenen Arbeitstagebuches1) verpflichtet, das er an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen hat. Der Lehrmeister und der gesetzliche Vertreter des Lehrlings haben es regelmässig zu kontrollieren, 5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende der Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Berufsarbeiten (Bauweisen), soweit diese in der betreffenden Landesgegend üblich sind (Naturoder Backstein) selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Der für die Ausbildung der Lehrlinge Verantwortliche hat die wichtigsten Arbeiten und Konstruktionen mit ibm anhand von Zeichnungen zu besprechen.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 6 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Erstellen von einfachem Mauerwerk, wobei besonderer Wert auf Genauigkeit, guten Verband, richtiges Fugenverhältnis und normalen Materialverbrauch zu legen ist.

Ausführen von Mörtelmischungen von Hand.

Einführen in die Verputzarbeiten: Vorarbeiten, Ausschnüren. Auftragen des Grundputzes und des Abriebes. Weissein von Wänden und Decken. Ausführen anderer vom Maurer normalerweise erstellter Farbanstriche.

Ausführen einfacher Überzüge.

Mithelfen beim Erstellen von Schalungen aller Art emschliesslich Spriessungen mit Holz- und Metallspriessen, Holz- und Metallschalungsträgern. Sorgfältiges Ausschalen.

Verlegen von Armierungen für Eisenbetonarbeiten. Versetzen von Profileisen und Fertigbalkendecken.

Mischen und Einbringen von Beton. Verarbeiten von Hand und mit Vibratoren. Nachbehandeln des Betons. Betonieren bei Frost.

Mithelfen bei Kanalisationsarbeiten. Ein- und Ausspriessen nach den eidgenössischen Vorschriften. Einvisieren der Sohlen. Verlegen, Dichten und Einbetonieren von Zement- und Steinzeug-Röhren normaler Grossen. Einfüllen L ) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Schweizerischen Eaumeisterverband bezogen werden.

1219 und Verdichten von Hand oder mit Verdichtungsmaschinen. Emschwemmen von Graben.

Erstellen von Steinbetten.

Ausführen von Spitz- und Ausbrucharbeiten.

Handhaben der Hand- und mechanischen Werkzeuge und Maschinen.

Anwenden der Sicherheitseinrichtungen.

Mithelfen beim Erstellen von Hoks- und Stahlrohrgerüsten nach den eidgenössischen Vorschriften.

Sorgfältiges Behandeln von Werkstücken, wie Vorarbeiten zum Transport, Ablegen und Versorgen, Anbinden von Lasten für Transport- und Hebezeuge.

Zweites Lehrjahr Selbständiges Ansetzen und Ausführen von Mauerwerk in verschiedenen Konstruktionen und Materiahen, Mithelfen beim Erstellen der Schnurgerüste.

Mauern von geraden und gezogenen Kaminen unter und über Dach, einschliesslich richtiges Erstellen von Ausrollungen. Versetzen von Busstüren und Kaminstützkonstruktionen. Versetzen von Fertigkaminelementen und Kaminhüten.

Erstellen oder Versetzen von Kanalisationsschächten nach den örtlichen Vorschriften. Verlegen und Dichten von Zementröhren grösserer Dimensionen.

Ausführen von Verputzarbeiten aller Art wie Strukturputz, Sockel mit Fasen. Herstellen wasserdichter Verputze.

Anbringen von Isolier- und Dichtungsmaterialien.

Versetzen von Dübeln, Steinschrauben, Kantenschutzeisen, Bohr- und Heizkörper-Trägern und dergleichen.

Erstellen von ortsüblichen Isoher- und Zwischenwänden.

Soweit möglich, Versetzen von Stallbodenplatten und anderen Stallbanelementen.

Ausführen von Sichtmauerwerk und Fugenbehandlung.

Erstellen von Bruchsteinmauerwerk für Hoch- und Tiefbau.

Versetzen von Kunst- und Natursteinen, wie Fenster- und Türeinfassungen, Treppen, Platten, Bandsteinen und Stellriemen.

Mithelfen bei Ausmassarbeiten.

Drittes Lehrjahr Weiterüben der im ersten und zweiten Lehrjahr erworbenen Fertigkeiten.

Festigen der gewonnenen Kenntnisse. Mithelfen beim Ausführen von entsprechend schwierigeren Arbeiten nach Plan.

Abstecken einfacher Kurven. Höhenübertragungen mit Wasserwaage und Setzlatte. Erstellen von einfachen Erdwandspriessungen.

Betonbau: Erstellen von Pfeiler-, Brüstungs-, Eassadenwand- und Balkonschalungen. Verlegen von Armierungen in vorerwähnte Schalungen. Einbringen des Betons in die Schalungen und seine Verarbeitung.

1220 Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister bzw. durch den mit der Ausbildung beauftragten Stellvertreter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Bezeichnung, Verwendung, Bedienung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und einfachen Baumaschinen.

Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitsschädigungen.

Fassungsvermögen der gebräuchlichen Gefässe. Die wichtigsten im Berufe gebrauchten Baumaterialien. Besonderheiten, die bei Arbeiten in Hitze und Kälte zu beachten sind. Dosierung von Beton und Mörtel für Maschinen- und Handmischung.

Charakteristiken der einfachen Konstruktionen und Mauerwerkverbände.

Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge.

Bau- und Feuerpolizeivorschriften entsprechend der Landesgegend. Vorschriften über den Gewässerschutz.

Lesen von Plänen in verschiedenen Massstäben. Die gewöhnlichen Massund Gewichtseinheiten. Eisenlisten und einfache Armierungspläne.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzcichnen) ; &. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliosslich auf die Priifung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichon Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder einer Lehrhalle durchzuführen und von den Experten in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem 1

1221 Lehrling sind ein Arbeitsplatz, die erforderlichen Materialien und Vorrichtungen zur Verfugung zu stellen. Der Lehrling hat die eigenen Werkzeuge und Zoichenutensilien mitzubringen.

2 Die Unterlagen für alle Berufsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennon.' In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

s Die Ausführung der Prüfungsarbeiten (Berufsarbeiten und Fachzeichnen) ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken, 6 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln, Allfàlligo Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage zu 9 Stunden.

Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten etwa 23 Stunden b. die Berufskenntmsso etwa l Stunde c. das Fachzeichnen etwa 8 Stunden 2. Pruìungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten 1

Für die Prüfung sind Arbeiten zu wählen, die den in den verschiedenen Landesgegenden üblichen Bauweisen, sowohl in bozug auf die Arbeitsmethoden

1222 als auch auf das Material entsprechen. Die Arbeiten müssen möglichst viele einzelne Techniken aufweisen, aber doch so bemessen sein, dass sie normalerweise vom Lehrling in der zur Verfügung stehenden Zeit allein hergestellt werden können.

2 Die Arbeiten sind auf Grund von Zeichnungen auszuführen. Diese werden den Prüfungsorganen vom Schweizerischen Baumeisterverband zur Verfügung gestellt. Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Beispiele für die Aufgabenstellung : Portalstücke mit Abdeckung und Schwelle ; Mauerpfeiler mit Zwischenwand, Überdeckung und anschliessendem Boden ; Fassadenteil mit Ture, Balkonplatte und Brüstung; gezogenes Kamin mit Hut und Verputz ; Stallmauern mit Türleibung, Schwelle, Lager, Kinne, Krippe; Abschlusswand mit Brunnen, 3 Die während der Prüfung der Berufsarbeiten nicht erfassten Arbeitsgattungen sind in der Prüfung der Berufskenntnisse unter Pos.2, Planlesen und Baukunde, theoretisch zu behandeln.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen: Materialkunde: Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Qualitätsunterschiede der wichtigsten im Baugewerbe vorkommenden Materialien wie Natur-, Kunst- und Backstein, Baueisen, Bindemittel, Zementwaren, Gerüstlind Schalholz, Kanalisationsmaterialien, Isolierstoffe, Beton- und Eisenbetonmaterialien (Kies-Sand-Gemisch), Frostschutzmittel.

Planlesen und Baukunde: Die gebräuchlichsten Massstäbe. Kenntnis der Angaben für Maurer-, Eisenbeton- und Verputzarbeiten auf den Bauplänen.

Verständnis für Ansicht, Grundriss und Schnitt. Eisenlisten und einfache Armierungspläne. .

Die Charakteristiken der einfachen Konstruktionen. Mauerwerkverbände.

Mörtel- und Betonmischverhältnisse. Das Vorgehen bei den wichtigsten Berufsarbeiten wie Ausführen von Schalungen, Gerüsten, Spriessungen, Kanalisationen und Versetzarbeiten.

Werkzeuge, Maschinen und Vorschriften: Bezeichnung, Verwendung, Bedienung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und der einfachen Baumaschinen. Fassungsvermögen der gebräuchlichen Gefässe.

Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitsschädigungen. Die Bau- und Feuerpolizeivorschriften entsprechend der Landesgegend. Vorschriften über den Ge-wässerschutz.

1223 Art. 13 Fachzeichnen 1

Jeder Lehrling hat eine massstäbliche Skizze von einfachen Bauteilen auszufuhren, wie Kamin, Pfeiler mit Unterzug oder Decke, einfache Treppe, Balkon und Brüstung, Fenster- oder Türeinfassung, Fundamente mit aufgehendem Mauerwerk, Lichtschacht, Kanalisationsteil, auf Grund einer schriftlichen Aufgabenstellung mit, Dispositionsskizze oder einer Gebäudeaufnahme.

2 Die Skizze soll in den erforderlichen Ansichten und Bissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten und Massen versehen werden.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l Genauigkeit nach Maas, Senkel, Winkel, Blei und Flucht; Pos. 2 Mauerwerk (Aufreissen, Verband, Fugen, Schroten, Materialverbrauch, Versetzen von Fertigteilen) ; Pos. S Verputz (Grundputz, Abrieb, Wurf, fachgemässe Ausführung, Materialverbrauch, Struktur); Pos. 4 Kanten (Anordnung und Genauigkeit); Pos. 5 Überzüge und Glattstrich (Anordnung, Gefalle oder Blei).

8 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit, 8 Die Beurteilung der Berufskenntnisse wird in folgenden Positionen vorgenommen : Pos. l Materialkunde; ,Pos. 2 Planlesen und Baukunde; Pos. 3 Werkzeug- und Maschinenkunde sowie gesetzliche Vorschriften.

4 Die Beurteilung des Fachzeichnens wird in folgenden Positionen vorgenommen : Pos. l Fachtechnische Eichtigkeit; Pos. 2 Massangaben (Eichtigkeit und Vollständigkeit) ; Pos. 3 Zeichnerische Ausführung (Projektion, Beschriftung, Schraffur, Sauberkeit).

8 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten, die Berufskenntnisse und für das Fachzeichnen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden; sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teil-

1224 noten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten -wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet Brauchbar, trota grössorer Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Maurer zu stellen sind, nicht e n t s p r e c h e n d . . . .

Unbrauchbar oder nicht ausgeführte Arbeiten . . .

sehr gut

l

gut genügend

2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw.«gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischenuoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den Berufsarbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird als Mittelwert aus den Noten der- einzelnen Prüfungspositioncn bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bucksicht genommen werden.

Seine Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art.16, Abs.4) zu vermerken.

Art. 16

Prüfungsergebnisse 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu zählen ist : Mittelnote in den Berufsarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskun.de).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

l

) Die Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen

Baumeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

1225 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in den Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in Position 2 (Mauerwerk) der Berufsarbeiten eine schlechtere Note als 3,0 erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote in den Berufsarbeiten noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Pähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Maurer» zu führen.

III. Inkrafttreten Art. 18

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 28. Dezember 1949 und tritt am I.Januar 1965 in Kraft.

Bern, den lO.November 1964.

7862

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

Schaffner

1226

Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Elektromechanikerberuf (Vom 10. November 1964)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l und 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die beruflicheAusbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23.Dezember 1932., erläset nachstehendes Eeglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Elektromechanikerberuf.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Elektromechanikor.

Die Lehre dauert 4 Jahre.

3 Gelernte Mechaniker, Feinmechaniker, Dreher und Maschinenschlosser werden nach einer Zusatzlehre von mindestens einem Jahr zur Lohrabschlussptüfung als Elcktromechaniker zugelassen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2

1227 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Elektromechaniker-Lehrlinge dürfen nur in Werkstätten und Fabriken ausgebildet werden, die sich mit der Herstellung oder der Eeparatur von elektrischen Maschinen und Apparaten oder von Teilen derselben befassen.

2 Die Lehrbetriebe müssen über die zur Ausübung des Elektromechanikerberufes notwendigen Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, Mess- und Prüfeinrichtungen verfügen und in der Lage sein, das in den Artikelq 4-6 umschriebene Lehrprogramm vollständig zu vermitteln.

8 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

4 Dieses Eeglement gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über die in Artikel 8 festgesetzte Lehrlingszahl, auch für Lehrwerkstätten.

1

Art. 3 Höokstzalü der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister oder die mit der Ausbildung betraute Person allein tätig ist. Der zweite Lehrling darf jedoch seine Probezeit erst antreten, wenn der erste die Hälfte der Lehre bestanden hat.

8 Lehrlinge, wenn der Meister 1-8 gelernte Elektromechaniker, Mechaniker, Feinmechaniker oder Berufaleute verwandter Berufe ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Elektromochanikern, Mechanikern, Peinmechanikern oder Berufsleuten verwandter Berufe.

a Als verwandte Berufe gelten Maschinenschlosser, Dreher, Eräser-Hobler und Werkzeugmacher.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmassig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall die vorübergehende Erhöhung der oben festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

1

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind boim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und dio notwendigen "Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallge-

1228 fahren und möglichen Gesundheitsschädigungen und besonders auf die Gefahren durch den elektrischen Strom aufzuklären. Die Führung eines Arbeitstagebuches ist ihm zu empfehlen, das der Lehrmeister periodisch kontrollieren soll.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

* Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen; die Ausbildung darin ist so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Zeichnungen zu fördern.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der einfacheren Werkzeuge.

Erlernen der grundlegenden Feilarbeiten. Feilen von Aussen- und Innenflächen an einfachen "Werkstücken auf vorgeschriebene Genauigkeit. Ausführen einfacher Einpassarbeiten.

Üben im Meissein und Sägen.

Anreissen einfacher Werkstücke.

Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe.

Messen mit verstellbaren und festen Messwerkzeugen.

Ausführen von einfachen Biege- und Nietarbeiten.

Schleifen und Schärfen einfacher Werkzeuge wie Meissel, Bohrer, Keissnadeln und Schraubenzieher.

Bedienen und Instandhalten von Bohrmaschinen. Bohren und Anseken von Bohrungen, Bedienen und Instandhalten einfacher Drehbänke. Einspannen und Handhaben der gebräuchlichen Drehwerkzeuge. Ausführen von einfachen Dreharbeiten.

Herstellen und Zusammenbauen einfacher Teile von elektrischen Maschinen und Apparaten.

1229 Zweites Lehrjahr Feilen von Aussen- und Innenflächen an Werkstücken aller Art. Ausfuhren von Einpassarbeiten.

Ausfuhren von schwierigeren Bohrarbeiten, Ausreiben zylindrischer und konischer Bohrungen für Stifte und Zapfen oder nach Lehrdornen.

Ausführen von schwierigeren Dreharbeiten. Schneiden von Aussengewinden.

Ausdrehen glatter Bohrungen. Unterhalt der Schneidewerkzeuge.

Bedienen und Instandhalten einfacher Fräsmaschinen. Fräsen von einfachen Werkstücken auf vorgeschriebene Masse und nach verstellbaren und festen Messwerkzeugen, Gegenstücken oder Lehren.

Bearbeiten der wichtigsten im elektroinechanischen Beruf vorkommenden Materialien, wie Buntmetalle, Isoliermaterialien.

Ausführen von Weich- und Hartlötarbeiten. Löten von Drähten und Kabeln, sowie von Kabelendschuhen. Pressen von Kabelschuhen auf Kupforkabel.

Herstellen und Zusammenbauen von Teilen elektrischer Apparate.

Drittes Lehrjahr Anschliessen, Anwenden und Unterhalten von elektrischen Mess- und Prufapparaten. Einbauen und Verdrahten von Geräten. Anschliessen von Motoren, Transformatoren und anderen gebräuchlichen elektrischen Apparaten mit den üblichen Schutzvorrichtungen.

Wo möglich, Einführen in die elementaren Arbeiten der Wicklerei. Laden und Unterhalten von Batterien.

Wo möglich, Üben im autogenen und elektrischen Schweissen.

Viertes L e h r j a h r Einpassen von Teilen und Zusammenbauen von Maschinen und Apparaten.

Anwenden von Vorrichtungen und besonderen Werkzeugen. Anschliessen der gebräuchlichsten Messinstrumcnte und Messen von Strömen, Spannungen, Widerständen, Isolationswiderständen, Leistungen und Arbeit.

Systematisches Aufsuchen und Beheben von Störungen an elektrischen Maschinen und Apparaten. Mithelfen beim Prüfen von elektrischen Apparaten und Maschinen.

Unterhalten von elektrischen Maschinen, Apparaten und Anlagen.

Selbständiges Ausfuhren aller vorkommenden Arbeiten auf vorgeschriebene Genauigkeit, Güte und in der vorgeschriebenen Zeit.

Art. 6 Berufskenntnisse Diejenigen Berufskenntnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der praktischen Arbeiten, der zur Anwendung gelangenden Werkzeuge, Materialien und Arbeitsmethoden stehen, sind durch den Lehrmeister zu Bundeablatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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1230 vermitteln. Die übrigen ßerufskenntnisse lehrt die Berufsschule. Der Lehrmeister hat bei der praktischen Arbeit den Lehrling stets auf die entsprechende Theorie hinzuweisen und diese dadurch zu erhärten, Material- und allgemeine Fachkenntnisse : Merkmale, mechanische und elektrische Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten in der Fabrikation zur Verarbeitung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie Stahlarten (Bau- und Werkzeugstähle), Hartmetalle, Gussarten (Grau-, Temper-, Stahl- und Metallguss), Nichteisenmetalle (reine Metalle und Metallegierungen), Kunststoffe, Halb- und Fertigfabrikate (Handelsartikel), elektrische Isolierraaterialien, Hilfsmaterialien für den Gebrauch in der Metallbearbeitung, wie z.B. Kühlmittel.

Benennung, Handhabung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der gebräuchlichsten Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen für die allgemeine Metallbearbeitung.

Mess- und Kontrollwerkzeuge, Lohren für Bearbeitungs- und Kontrollzwecke, Toleranzsystem.

Schneidwerkzeuge für die wichtigsten Bearbeitungsmaschinen, wie Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge.

Schnittgeschwindigkeiten, Schnittwinkel und Vorschübe für die verschiedenen Bearbeitungsarten, Werkstoffe und Oberflächengüten. Übersetzungsverhältnisse und Wechselradberechnungen. Anwendung der erforderlichen Schmierund Kühlmittel zur Schonung der Werkzeuge.

Warmbehandlung der Stähle und Metalle (Schmieden, Glühen, Härten, Anlassen und Vergüten).

Lesen von Werkstattzeichnungen mit Stücklisten, Material-, Mass-, Genauigkeits- und Bearbeitungsangaben.

Elektrotechnische Fachkenntnisse: Praktische Anwendung des Ohm'schen Gesetzes. Gleich-, Wechsel- und Drehstrom. Serie- und Parallelschaltung.

Mess- und Prüfapparate für Strom, Spannung, Widerstand, Arbeit und Leistung. Die elektrischen Apparate, Maschinen und Einrichtungen für Stromerzeugung und Stromverbrauch.

Elektrische Installationen. Stromerzeugung und -Verteilung. Mess-, Schalt-, Kontroll- und Schutzapparate.

Industrielle Anwendung der Elektrizität. Transformatoren, Wechsel- und Gleichstrommaschinen. Gleichrichter. Wärmeapparate, Akkumulatoren, elektrolytische Einrichtungen.

Funktion von Dioden, Elektronenröhren, Halbleitern und Transistoren.

Skizzieren und Lesen von Anschlussschematas elektrischer Maschinen und Apparate.

1231

Anschluss und Verdrahtung elektrischer Maschinen und Apparate nach Angaben und Schematas (z.B. Anschluss von Motoren mit Sterndreieckschaltung, Motoren mit verschiedenen Tourenzahlen, insbesondere von solchen mit getrennten Wicklungen oder mit Dahlander-Schaltung, von DrehstromkommutatorMotoren, Steuerungen, Schutzvorrichtungen, Schützen, Beiais).

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundhchen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkbank, Werkzeuge, die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

1232 2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Exporten gewissenhaft zu überwachen. Er soll während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat ein Fachmann aus der Praxis, dor mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken, 6 Die Experten haben don Prüfling in ruhiger und wohlwollender "Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prûfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 22 Stunden b. die Berufskenntnisse etwa 8 Stunden o. das Fachzeichnen 3 Stunden

Z. Pruîungsstoïï Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden Arbeiten gemäss den in dor Zeichnung angegebenen Formen, Massen und Genauigkeiten auszuführen1).

Maschinenarbeiten Dreh- und Fräsarbeiten (etwa 6 Stunden) l. Längs- und Plandrehen : Drehen von zylindrischen Werkstücken mit Anpass, Bund und Nut; Ausdrehen. Drehen einer Planfläche auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit. Bei Massen ohne besondere Genauigkeits1 ) Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke werden vom Arbeitgeberverband Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller gemeinsam mit dem Schweizerischen Mechanikermeister-Verband erstellt und können bei der Geschäftsstelle des erstgenannten Verbandes in Zürich bezogen werden.

1233 angäbe (Toleranz oder Sitz) können Abweichungen von höchstens ± 0,1 mm zugelassen werden.

2. Schneiden von Aussen- oder Innengewinden mit Gewindestahl nach Gegenstück oder Lehre. Drehen eines Fassonstückes oder eines Aussen- bzw.

Innenkonus nach Schieblehrmass, Gegenstück oder Lehre.

Fräsen von Flächen und Nuten an geeigneten Werkstücken.

Allgemeine Elektromechanikerarbeiten (etwa 16 Stunden) 8. Bankarbeiten: Anreisseil, Sägen, Körnen, Bohren, Ausreiben und Schneiden von Gewinden nach Gegenstück oder Lehre ; Biegen und Meten, Weich- und Hartlöten.

Herstellen von Kontakten, Kontaktfedern und Brücken, 4. Feilarbeiten: Feilen vorbereiteter Werkstücke auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit. Bei allen Massen ohne Toleranz- oder Sitzangabe sind Massabweichungen von höchstens ± 0,1 -m-m zulässig.

Anfertigen von Passtücken nach vorgeschriebenem Sitz.

Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung ist, soweit möglich, anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Material- und allgemeine Fachkenntnisse (etwa l Stunde) Merkmale, mechanische und elektrische Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Elektromaschinen- und Apparatebau zur Verwendung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie - Gussarten: Grau-, Temper-, Stahl- und Metallguss; - Stahlarten: Unlegierter und legierter Maschinenbau- und Werkzeugstahl, Hartmetalle ; - Halb- und Fertigfabrikate: Bleche, Stangen, Profile und Bohre, Schrauben und Zubehör; - Nichteisenmetalle und ihre Legierungen: Kupfer, Zink, Zinn, Blei, Nickel, Chrom, Aluminium, Messing, Bronze, Alummiumlegierungen ; - Nichtmetallische Werk- und Betriebsstoffe : Schmier-, Kühl-, Lot-, Schweissmittel. Wärme- und Kälteisolierstoffe ; - Elektrische Isohermaterialien: Keramik-, Papier-, Glimmer- und Naturprodukte, Kunstharze.

Benennung, Handhabung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der - Handwerkzeuge : Die wichtigsten Bank-, Anreiss- und Gewindeschneidwerkzeuge ; - Mess- und Kontrollwerkzeuge: Masstäbe, Taster, Schieblehre, Tiefenmass,

12S4 Mikrometer und Winkelmesser, Grenzlehren, Endmasse, Messuhren, Gewindemesswerkzeuge ; - Werkzeugmaschinen : Aufbau, Wirkungsweise und Schneidwerkzeuge der verschiedenen Bohrmaschinen, Drehbänke und Fräsmaschinen.

Messverfahren, Bearbeitungsartcn und Arbeitsvorgänge sowie ihre Anwendungsgebiete, wie - Formgebungsverfahren für Metalle: Giessen, Schmieden, Walzen, Pressen, Ziehen; - Handarbeiten: Anreissen, Sägen, Meissein, Biegen, Peilen, Ausreiben, Gewindeschneiden, Schaben, Einschleifen, Läppen, Weich- und Hartlöten, Scliweissen, Schmieden und Härten, Kalt- und Warmnieten; - Maschinenarbeiten: Bohren, Drehen, Hobeln, Stossen, Fräsen und Schleifen, Stanzen, Biegen, Bäumen; Verwendung von Schmier- und Kühlmitteln, je nach Bearbeitungsart und Werkstoff; Schnittgeschwindigkeiten, Vorschübe und Schnittwinkelverhältnisse. Ermitteln der Tourenzahl für rotierende Werkzeuge oder Werkstücke, Wechselräderberechnungen.

Oberflächenbehandlung der Metalle, galvanische Überzüge.

Maschinenelemente : Gewindesysteme und Gewindeprofile, Schrauben, Stifte, Keile, Federn, Wellen, Lager und Kupplungen, Zahnrader, Zahnrad- und Schneckengetriebe.

Lesen von Werkstattzeichnungen, Grundbegrifi'e über ßearbeitungsvorschriften, tolerierte Masse, Passysteme und Sitzarten, Arbeitszeitschätzungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

2. Elektrotechnische Fachkenntnisse (etwa l Stunde) Allgemeines über die Elektrizität : Ohm'sches Gesetz, Gleich-, Wechsel- und Drehstrom. Serie- und Parallelschaltung. Elektrische Arbeit und Leistung in Gleich- und Wechselstromkreisen. Zusammenhang zwischen Wärmeleistung und elektrischer Leistung. Magnetismus, Elektromagnetismus, Induktion. Messgeräte und Messmethoden.

Elektrische Installationen: Stromerzeugung und Stromverteilung. Schalt-, Kontroll- und Schutzapparate.

Industrielle Anwendung der Elektrizität: Transformatoren, Wechsel- und Gleichstrommaschinen, Gleichrichter, Wärmeapparate, Akkumulatoren, elektrolytische Einrichtungen.

8. Schemakenntnisse (etwa l Stunde) Skizzieren und Lesen von Anschlussschematas elektrischer Maschinen und Apparate.

Verdrahtung und Anschluss elektrischer Maschinen und Apparate nach Angaben oder Schematas, Anschluss von Motoren für Sterndreieckschaltung.

Anschluss von Motoren für verschiedene Tourenzahlen mit getrennten Wicklungen oder in Dahlander-Schaltung. Anschluss von DrehstromkommutatorMotoren und einfachen Steuerungen.

1235 Art. 13 Pachzeichnßn Anfertigen einer werkstattgerechten Skizze eines einfachen Werkstückes mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben oder Herauszeichnen von Details aus Zusammenstellungen und Skizzieren von einfachen Eissergänzungen.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen eingeteilt : Maschinenarbeiten Poa. l Längs- und Plandrôhen Pos. 2 Schneiden von Ge-winden; Drehen von Fassonen oder Konen und Fräsen Allgemeine Blektromechaniker arbeit en Pos. 3 Bankarbeiten Pos. 4 Feil- und Einpassarbeiten 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen; in ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit) und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Hilfsnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoton zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der BerufsJcenntnùse und des Fachzeichnens 1 Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen.

Berufskenntnisse Pos. l Material- und allgemeine Fachkenntnisse Pos. 2 Elektrotechnische Fachkenntnisse Pos. 8 Schemakenntnisse Fachzeichnen Pos. l Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion) Pos, 2 Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung) Pos. 8 Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge)

1236 2

Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Artikel 14, Absatz 3, sinngemäss.

Art. 16 Notengebung Für jede Position der praktischen Arbeiten und für jede Position in den übrigen Fächern ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen1) : 1

Eigenschaft der Arbeit

Beurteilung

Note

Vorzüglich in jedor Beziehung sehr gut l Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz grösserer Mängel genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Elektromechaniker zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Pur die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prafungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen, 4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art,17, Abs.4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeit doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Borufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Beohnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

1

1 ) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse werden vom Arbeitgeberverband Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrie) 1er gemeinsam mit dem Schweizerischen Mechanikermeister-Verband herausgegeben und können bei der Geschäftsstelle des erstgenannten Verbandes unentgeltlich bezogen werden.

1237 s

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach dor Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung gelernter Ekktromechaniker zu führen.

lu, Schlussbestimmungen Art. 19 Dieses Eeglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Elektromechanikers vom 80,Dezember 1988 und tritt am I.Januar 1965 in Kraft.

1

Bern, den lO.November 1964.

7866

Eidgenössisches Volksrnrischaftsdepartement Schaffner

Konzessionsgesuch für

eine Gasfernleitung von Ariesheim nach verschiedenen Städten des Mittellandes

Die Gasverbund Mittelland A. G., Schwarztorstrasse 71, Bern, hat gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19631) über Rohrleitungsaulagen zur Beförderung flüssiger oder gasformiger Brenn- oder Treibstoffe (rtohrleitungsgel ) AS 1964, 99. Gesetz und Vollziehungsordnung können beim Drucksachenburo der Schweizerischen Bundeskanzlei, 3003 Bern, bezogen werden.

1238 setz) das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Gasfernleitung von Ariesheim nach verschiedenen Städten des Mitiellandos gestellt.

Der wesentliche Inhalt dos Gesuches ist folgender: 1, Zweck des Projektes: Bationalisiorung der Gasproduktion durch Zentralisierung der Produktion beim Gaswerk Basel, das praktisch giftfreies Gas durch nicht konzessionspflichtige Leitungen in die zu erstellende Kompressorenstation Arleshcim liefert. Die ortlichen Gaswerke stellen ihre Produktion ein. Es ist der Anschluss an das deutsche Ferngasnetz beabsichtigt, wodurch spater eine Verbindung mit dem europäischen Erdgasnetz eher möglich sein wird.

Dem Projekt angeschlossen sind folgende Städte: Basel, Bern, Biel, Burgdorf, Gronchen, Solothurn, Neuenburg, Ölten und Zofingen. Der Beitritt der Städte Aarau und Langenthal steht bevor. Das Aktienkapital befindet sich avisschliesslich im Besitz der öffentlichen Hand.

2. Linienführung: Von Ariesheim, wo die Kompressoren- und "Überwachungsstation errichtet wird, fuhrt die Leitung über Seewen, Eeigoldswil und Langenbruck nach Xiederbuchsiten, wo sich eine Verteilstation befindet. Von dieser geht ein Strang Eichtung Aarau und ein anderer Bichtung Westschweiz.

Der ostliche Strang fuhrt über Kappel, Oborwil, Dulliken, Grod, Oberentfelden nach Suhr, der westliche über Aarwangen, Berken, Inkwil, Horriwil, Gerlafingen, Kuttighofen nach Buchi. In Buchi befindet sich eine zweite Verteilstation, von der wiederum zwei Abzweigungen ausgehen, die eine über Brunnenthal, Iffwil, Jegenstorf, Schönbuhl, ßolligcn/Manncnberg, die andere über Schnoltwil, Dotzigen, Studensagi, Kappelen, Siselen, Ins nach Marin-Epagnier.

Von diesen Hauptstrecken zweigen noch kürzere Leitungen ab und zwar in der Nähe von Aarwangen nach dem Gaswerk Langenthal, östlich von Gerlafingen zur Druckreduzier- und Messstation Derendingen, von Studensagi über Briigg nach Eroscbeloch bei Biel.

An folgenden Stellen sind Druckrcduzier- und Messstationen vorgesehen: Obeiwil (Abzweigungen nach Ölten und Zofingen), Suhr (Abzweigung nach Aarau), Derendingen (Abzweigung nach Solothurn), Buchi (Abzweigung nach Grenchen), Jegenstorf (Abzweigung nach ßurgdorf), Mannenberg (Abzweigung nach Bern), Fröscheloch (Abzweigung nach Biel), Marin-Epagnier (Abzweigung nach Neuenburg). Von diesen Druckreduzier- und Messstationen fuhren nicht konzessionspflichtigo Leitungen zu den örtlichen Gaswerken.

Zum Hauptprojekt sind folgende Varianten angegeben: Auf der Strecke
Nicdorbucbsiten nach Aarau hinter Oberwil über Dulliken, Mülidorf, Niedergosgen, Aarau/Eloktrizitätswerk nach Biberstein, mit Abzweigung von Aarau/Elektrizitätswork nach dem Gaswerk Aarau.

1239 Auf der Strecke nach der Westschweiz hinter Inkwil über Subingen, Dcrcndingen, Biberist., Lüterkofen nach Biberen, wo sieb in diesem Fall die Verteilstation befinden wurde, statt wie beim Hauptprojekt in Buchi. Bei dieser Variante lago die Druckreduzier- und Messstation für die Abnahmelcitung nach Solothurn nicht bei Derendingen, sondern bei Biberist, und diejenige für die Leitung nach Grenchen nicht boi Buchi, sondern bei Biberen.

8. Die Totallänge der konzessionspfliehtigen Leitungen beträgt 162 km, bzw. 164 km je nach Wahl der Variante.

4. Aussendurchmessor : Zuleitungsstreckc von Ariesheim nach Niederbuchsiten 27,80 cm, eventuell 40,64 cm; Hauptstrange von Niederbuchsiten nach Suhr und nach Buchi (bzw. Biberen) und von Buchi nach dein Mannenberg und nach Marin-Bpagnier 21,91 cm, übrige Abzweigungen 11,48 bis 16,83 cm.

5. Höchstdruck: 64 kg/cm2.

6. Kapazität: Bei einem Aussendurchmcsser von 27,80 cm des Zuleitungsstranges von Arlesheirn nach Niederbuchsiten ergibt sich eine grösstmogliche Fördermenge von rund 60000 Nm3/h und rund 100000 Nm3/h bei einer Zwischenverdichtung. Wird die Teilstrecke Arlesheim-Niederbuchsiten mit einem Aussendurchmcsser von 40,64 cm ausgeführt, beträgt die Höchstfördermenge bei einer Zwischenverdichtung rund 300000 Xm3/h (l Nm3 = l m3 bei 0° C und 760mm Hg.).

7. Fördergut: Stadtgas aus Kohle oder Leichtbenzin, eventuell gemi&cht.

Später kommt allenfalls der Einsatz von Erdgas in Frage.

8. Termine: Einleitung des "Plangenehmigungsverfahrens sofort nach Erteilung der Konzession, Beginn der Bauarbeitcn im Frühjahr 1965 und Betriebsaufnahme Herbst 1966.

9. Dauer der Konzession : 50 Jahre.

10. Voraussichtliche Baukosten: 58 Millionen Franken (Kostenstand Juli 1964).

Tl. Eigentumsverhältnisse : Die Kompressorenstation in Ariesheim und die Hochdruckleitung worden auf Rechnung der Konzessionsbewerberin und dio Druckrcduzier- und Messstationen auf Bechnung der örtlichen Gaswerke erstellt.

12, Entoignungsrecht : Die Konzessionsbewcrberin ersucht um Erteilung des eidgenössischen Enteignungsrechtes.

II

Gemäss Artikel 6 des Eohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch dio geplante Eohrleitungsanlage beeinträchtigt werden, innert 80 Tagen, d.h. bi.s 4. Januar 1965, gegen das Gesuch oder gegen die Erteilung

1240 des Enteignungsrechtes durch eingeschriebenen Brief bei der unterzeichneten.

Amtsstelle Einwendungen erheben. Die Eingabe hat Antrag und Begründung zu enthalten.

III

Es wird auf folgendes aufmerksam gemacht : a. Eine Konzession kann nur aus den in Artikel 3 des Eohrleitungsgesetzes genannten Gründen verweigert oder mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

6. Das Enteignungsrecht kann gomäss Artikel 10 des Gesetzes erteilt werden, wenn die Eohrleitungsanlage im öffentlichen Interesse liegt.

c. Dritte, die selbst Interesse an einem ähnlichen Projekt, wie dem veröffentlichten, besitzen oder die ein Transportrecht gemäss Artikel 13 des Gesetzes geltend machen wollen, haben ihre Begehren im Eahmen des in Ziffer II genannten Verfahrens anzumelden. Unterlassen sie die Anmeldung, obwohl ihnen diese möglich ist, so ist dieser Umstand in einem allfälligen späteren Verfahren im Eahmen des Eohrleitungsgesetzes zu berücksichtigen (Art. 14 Vollziehungsverordnung).

d. Nach der allfälligon Genehmigung des Gesuches durch den Bundesrat wird ein Plangenehmigungsverfahren mit Auflage des Ausführungsprojektes in den berührten Gemeinden und mit Aussteekung der geplanten Linienführung im Gelände durchgeführt. Einsprachen gegen die Linienführung im einzelnen und gegen die Beanspruchung bestimmter B echte können in diesem späteren Verfahren geltend gemacht werden.

IV

Die von der geplanten Anlage direkt betroffenen Kantone und Gemeinden wurden durch Zustellung der vollständigen Unterlagen zur Vernehmlassung aufgefordert. Kantone und Gemeinden, die nicht direkt von der geplanten Anlage betroffen werden und daher nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden, können allfällige Einwendungen innert der in Ziffer II genannten Frist vorbringen.

Bern, den 19.November 1964.

7865

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3011 Bern

1241 Mailänder Versickeriuigs-Gesellschaft, in Mailand Generalbevollmächtigter Das Eidgenössische Justiz- und PoBzeidepartement hat am 25. November 1964 der Ernennung des Herrn Heinrich Bobert Frank, von Langnau (BE), in Zürich, Alfred Escherstrasse 17, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Mailänder Versicherungs-Gesellschaf t in Mailand zugestimmt, Herr H,B.

Trank ersetzt ab 1. November 1964 Herrn Dr. S. Martinoli, nachdem dieser die ihm von dor Gesellschaft übertragene Aufgabe erfüllt hat (Art.47 der Verordnung vom 11. September 1981 über die Beaufsichtigung von privaten Vcrsicherungsuntemehmungen).

Bern, den 26.November 1964.

7348

Eidgenössisches Versicherungsamt

Edelmetallkon trolle In Ausführung der Beatimmungen der Artikel 39 und 41 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren und auf Grand der bestandenen Prüfung wurde das Diplom eines beeidigten Edelmetallprüfers mit Datum vom 16. Oktober bzw. 23. Oktober 1964 den michgenannten Personen verliehen : Citherlet Joan-Picrrc, von Courfaivre; Geiser Pierre-André, von Langenthal; Guenin Gilbort, von Tramelan; Miserez Eoland, von Lajoux (,BE); Fischer Thomas, von Hefenhof en; Herzog Alfred, von Basel ; Loosli Hans-Peter, von Wyssachen; Schild Peter-Adolf, von Grenchen.

Bern, den 19.November 1964.

7348

Eidgenössische Oberzolldirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

Dans

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Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1964

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1198-1241

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10 042 701

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