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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den S.März 1964

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Ertcheint woehenUieh. Preii 33 Franken im Jahr, JS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Fetitzcile oder deren Kaum. -- Inaerate franko an Stdmpfii & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda (Vom 17. Januar 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen das am 15. Oktober 1968 in Kigali mit der Bepublik Bwanda abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz zur Genehmigung zu unterbreiten.

Im Laufe der letzten zwei Jahre haben wir Ihnen eine gewisse Anzahl von Abkommen, die mit afrikanischen Staaten über den Handel, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit abgeschlossen wurden, zur Genehmigung unterbreitet. Es handelte sich um Länder, die dem geographischen Bereich der ehemaligen franzosischen Gemeinschaft angehören. Nach Liberia ist Bwanda das zweite ausserhalb dieses Bereiches gelegene Land, mit welchem wir ein Abkommen unterzeichnet haben, das dem vorerwähnten Vertragstypus mehr oder weniger ähnlich ist.

Dio Eepublik Bwanda bildete mit dem gegenwartigen Königreich Burundi ein "unter der Treuhandschaft der UNO von Belgien verwaltetes Gebiet. Diese Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. L 30

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zwei neuen Staaten haben am 1. Juli 1962 getrennt die Unabhängigkeit erlangt.

Bwanda ist eines der kleinsten unabhängigen Länder Afrikas. Sein Flächeninhalt übersteigt kaum die Hälfte desjenigen der Schweiz, Es hat eine Bevölkerung von 8 Miüionen Einwohnern, deren Mehrzahl sich dem Kaffeeanbau widmet.

Diese verschiedenen Faktoren zusammen mit der vom Präsidenten der Eepublik befolgten Sparpolitik haben uns veranlagst, dem von ibTn im Jahre 1962, anlässlich seiner Durchreise in der Schweiz, an uns gerichteten Aufruf, seinem Land bei der Erlangung eines höheren Lebensstandardes behilflich zu sein, Folge zu geben. Das jährliche Durchschnittseinkommen pro Einwohner beträgt gegenwärtig kaum 25 Dollar.

Der Dienst für technische Zusammenarbeit des eidgenössischen Politischen Departements hat daher beschlossen, zugunsten dieses Landes besondere Anstrengungen zu unternehmen. Der Delegierte für technische Zusammenarbeit hat sich zu diesem Zwecke im Laufe des vergangenen Jahres nach Ewanda begeben und mit den Behörden der Kepublik verschiedene Pläne der Zusammenarbeit aufgestellt. Das hauptsächlichste Vorhaben bezieht sich auf die Neugestaltung der Kaufs- und Verkaufsgenossenschaft TBAÏTPBO, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, die aber mangels Kader und genügender materieller Mittel ihre marktregulierende Funktion noch nicht ausüben konnte. Um diesen Plänen und den daraus hervorgegangenen Abmachungen als Grundlage zu dienen, wurde ein Rahmenabkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit abgeschlossen.

Es schien uns angezeigt, die auf dem Gebiete der technischen Zusammenarbeit eingegangenen bilateralen Verpflichtungen durch den Abschluss eines Vertrages über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz zu ergänzen.

Dieser kann dann als Stütze für die in den nächsten Jahren zu erwartende Zunahme des Handelsverkehrs und der Investitionen dienen.

II

Das mit Ewanda abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz weicht, was seinen Inhalt anbelangt, kaum von denjenigen ab, welcho wir bereits mit anderen afrikanischen Staaten französischer Zunge unterzeichnet haben.

Das Abkommen umschreibt in seinen Artikeln l bis 4 den Eahmen des "Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern: diese gewähren sich gegenseitig insbesondere den Genuss der Meistbegünstigung in bozug auf die Zollgebühren und die Zollformalitäten. Ausserdem sollen die Zahlungen in freien Devisen erfolgen.

Artikel 5, der über den üblichen Bahmen des Abkommenstypus hinausgeht, setzt gewisse Eegeln in bezug auf die Niederlassung und den Schutz der Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten im ändern fest. Die Garantien, die namentlich in bezug auf den Aufenthalt, auf den Erwerb beweglichen und

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unbeweglichen Vermögens und die Verfügung darüber, auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sowie hinsichtlich des Schutzes und'der Sicherheit der Personen und ihrer Vermögen gewählt werden, sind für die Mitglieder der in Rwanda niedergelassenen Schweizerkolonie von Wichtigkeit.

Die Artikel 6 und 7 stimmen mit dem Standard-Entwurf über den Schutz der Investitionen, den wir für gewisse Entwicklungsländer, insbesondere für jene in Afrika ausgearbeitet haben, überein. Diese beiden Artikel, die den Schutz der schweizerischen Investitionen in Ewanda sicherstellen, gewährleisten insbesondere den Transfer ihrer Einkünfte und des Erlöses aus ihrer Liquidation im Rahmen der am Tage der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft stehenden nationalen Gesetzgebung oder jeder anderen günstigeren Gesetzgebung, die später erlassen werden könnte. Überdies ist in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht im Falle einer Verstaatlichung oder Enteignung die Entrichtung einer effektiven und angemessenen Entschädigung vorgesehen. Schliesslich regelt eine Bestimmung die Anrufung eines Schiedsgerichtes in jeder Streitigkeit auf diesem Gebiet, die auf diplomatischem Wege nicht eine befriedigende Lösung finden würde.

Artikel 8 bestimmt, dass im Bedarfsfälle eine gemischte Kommission zusammentreten wird.

Artikel 9 erstreckt die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Handelsverkehr (Art. l bis 4 und Art. 8) auf das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Abkommens, das bis zum 81. Dezember 1964 gültig ist und von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert wird. Das Abkommen kann mittels einer dreimonatigen Voranzeige auf Ende einer solchen Periode von einem Jahr gekündigt werden. Im Kündigungsfall bleiben die Bestimmungen betreffend den Investitionsschutz noch während zwölf Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, das mit der Republik Bwanda abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz durch Annahme des im Entwurf beiliegenden Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Die Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Becht verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Kiffer 5 der Bundesverfassung. Zwar ist dem Bundesrat durch verschiedene Bundesbeschlüsse die Zuständigkeit verliehen worden, Abkommen über den Handelsverkehr, die technische Zusammenarbeit und den Investitionsschutz abzu-

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schliessen. Das Abkommen mit Bwanda ist aber trotzdem von der Bundesversammlung zu genehmigen, da es eine Bestimmung enthält über die Niederlassung und den Schutz der Angehörigen des einen der beiden Vertragastaaten im ändern (Art. 5), die über den üblichen Eahmen solcher Abkommen hinausgeht und deshalb nicht unter die Kompetenzdelegation an den Bundesrat fällt.

In Anbetracht der Bestimmungen des Abkommens über seine Kündigung untersteht der Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz S der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Januar 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L, von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser

409 (Entwurf)

Bundesbesckluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1964, beschliesst : Einziger Artikel Das am 15. Oktober 1963 in Kigali zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

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Abkommen über den Handelsverkehr und den Investitionsschlitz zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Begierung der Republik Bwanda, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, dio wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern, haben folgendes vereinbart : Art. l Meistbegünstigung Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen uberein, einander in bezug auf die Zollgebühren und die Zollformalitaten die Meistbegünstigung zu gewähren.

Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien.

-- den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr, - den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.

Art. 2 Einfuhrregelung in der Schweiz Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft von Ewanda dieselbe liberale Eegelung, wie sie heute besteht.

Art. 8 Einfuhrregelung in Bwanda Die Eegierung der Republik Ewanda bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft. Die Einfuhrregelung für schweizerische "Waren wird der auf Einfuhren aus Drittländern angewandten Regelung gleichgestellt.

411 Art. 4 Zdhlungsregelung Die Zahlungen zwischen der Bepublik Bwanda und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Bahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.

Art. 5 Niederlassung und Schutz der Staatsangehörigen Die Staatsangehörigen jeder der Hohen Vertragsparteien gemessen auf dem Gebiet der ändern Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht einzureisen, zu reisen, sich aufzuhalten, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, und sich dem Handel, der Industrie und ändern gesetzlich zugelassenen Tätigkeiten zu widmen unter den Bedingungen, wie sie vorgesehen sind in der Verfassung, in den Gesetzen und Arorschriften, die in Kraft stehen oder die nach dem vorliegenden Vertrag von der ändern Vertragspartei erlassen werden. In Gerichts-, Verwaltungs- oder ändern Bechtsverfahren gemessen sie die gleiche Behandlung, wie sie den Staatsangehörigen der ändern Vertragspartei hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit ihrer Person und ihres Vermögens gewährt wird. Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die auf dem Gebiet der ändern Vertragspartei niedergelassen sind oder sich dort aufhalten, dürfen ihre sämtlichen Vermögenswerte im gleichen Masse wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation ausführen.

Art. 6 Schutz der Investitionen Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Bechten und Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der ändern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Xation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiet durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den freien Transfer der Gewinne, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses aus derselben zu bewilligen.

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Der Transfer erfolgt im Bahmen der am Tage der Unterzeichnung dea Abkommens in Kraft stehenden Gesetzgebung oder jeder ändern zukünftigen Gesetzgebung, sofern diese günstiger ist.

Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Eechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der ändern Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignimg, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Wahrung beglichen und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Aufenthaltsort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.

Art, 7 Schiedsf/erwlitsklaitsel zum Schütze der Investitionen Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 6 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder ändern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.

Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens dor ändern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.

413 Sofern die Vertragsparteien os nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.

Die Entscheide dos Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 8 Gemischte Kommission Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder ändern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses.Ab kommens und verständigt sich über alle Vorkehren zur Förderung der wirtschaft liehen Beziehungen zwischen beiden Staaten.

Art. 9 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein Die Artikel l bis 4, sowie Artikel 8 dieses Abkommens sind auf das Fürsten turn Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidge nossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 10 Inkrafttreten und Erneuerung Dieses Abkommen ist gültig bis zum 31.Dezember 1964. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder ändern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschliiss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen eingehalten habe.

Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Bestimmungen noch während zwölf Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Geschehen in Kigali in doppelter Ausfertigung am 15. Oktober 1963.

Eür die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (gez.) A.R.Lindt 7374

Für die Eegierung der Eepublik Bwanda (gez.) B.Bicamumpaka

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda

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