368

b. an die Kosten der Erstellung des Waldweges «Bannwald-Alpwald» in der Gemeinde Wiesen.

(Vom 18. Februar 1964) Dem Kanton Freiburg wurde an die Kosten der Erstellung des Alpweges «l'Evi» in der Gemeinde Neirivue oin Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 21. Februar 1964) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : 1. Solothurn: An die Kosten der GesamtmeKoration Oensingen.

2. Waadt: An die Kosten der Erstellung des Guterweges des «Adroits» von Cierne au Cuir-Pâquier Gétaz mit Verbindung von Bterpaz in der Gemeinde Château-d'OEx.

730S

Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 13. bis 18. Februar 1964 Ober Volta. Seine Exzellenz Herr Christophe Kalenzaga wurde an einen ändern Posten versetzt.

Philippinen. Herr Wilfredo V. Vega, Dritter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Tschechoslowakei, Herr Jiri Marvan, Dritter Sekretär, wurde zum Zweiten Sekretär befördert.

7308

369

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Löschung 4, Bankgeschäft J. Beetschen AG, Inteiiaken New Ermächtigung: 90. Schweizerischer Bankverein, Zweigniederlassung Interlaken Bern, den 21. Februar 1964.

7308 1) Siehe BbU 946,11,287.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

370 Maschinenzeichner

Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Maschinenzeichnerberuf (Vom 28. Dezember 1963)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982 erlässt nachstehendes Beglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Maschinenzeichnerberuf.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung lautet Maschinenzeichner.

2 Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon 6-12 Monate auf die praktische Ausbildung in der Werkstatt entfallen.

s Die Ausbildung erfolgt in einer der nachstehenden Bichtungen : A. Maschinen- und Apparatebau, Elektromaschinen und -apparatebau ; Werkzeug- und Vorrichtungsbau ; B. Feinmechanischer Instrumentbau; C. Elektrofeinapparatebau.

4 Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung «Maschinenzeichner» die Eichtung in Klammern anzugeben, auf die sich die Ausbildung erstreckt.

871 6

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

6 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Maschinenzeichnerlehrlinge dürfen nur in technischen Büros ausgebildet werden, die sich mit der Konstruktion von A. Maschinen und Apparaten oder Elektromaschinen und -apparaten, Werkzeugen und Vorrichtungen, B. feinmechanischen und optischen Instrumenten, C. Elektrofeinapparaten befassen und in der Lage sind, das in Artikel ·Mi umschriebene Lehrprogramm vollständig zu vermitteln. Lehrbetriebe ohne eigene Werkstätten sind verpflichtet, die Lehrlinge in einem ändern geeigneten Betrieb in der Werkstatt ausbilden zu lassen. In diesem Falle ist der Lehrvertrag von beiden Lehrmeistern zu unterzeichnen und die Zeit festzulegen, während der die Ausbildung im 2. Lehrbetrieb erfolgt.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Höchstzahl der Lehrlinge In einem technischen Büro dürfen jeweils ausgebildet werden: 2 Lehrlinge, wenn ständig l oder 2 Fachleute beschäftigt sind. Der zweite Lehrung darf seine Lehre aber erst beginnen, wenn der erste ins dritte Lehrjahr tritt, 8 Lehrlinge, wenn ständig 8-5 Fachleute beschäftigt sind; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigtun Fachleute».

2 Als Fachleute gelten Ingenieure, Techniker, gelernte Maschinenzeichner, Konstrukteure sowie technische Angestellte, die eine einschlägige Berufslehre absolviert haben und mindestens seit drei Jahren ununterbrochen zeichnerisch oder konstruktiv tätig sind.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehion einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle 1

372 vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfugung zu stellen. Das Eeisszeug und den Rechenschieber hat der Lehrling in der Eegel selber anzuschaffen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Es ist ihm eine allgemeine, grundlegende Ausbildung zu vermitteln, die es ihm ermöglicht, sich nach beendeter Lehre in angemessener Zeit in einer ändern Bichtung des Maschinenzeichnerberufes einzuarbeiten.

3 Ausser der zeichnerisch-technischen Ausbildung ist dorn Lehrling durch eine 6-12 Monate dauernde Werkstattpraxis Gelegenheit zu geben, sieh allgemeine Kenntnisse über die wichtigsten Bearbeitungsverfahron (Hand- und Maschinenarbeiten) sowie über die Zusammenbau- und Kontrollarbeiten anzueignen. Diese Werkstattpraxis ist vorteilhaft im zweiten oder dritten Lehrjahr einzuschalten.

4 Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den Arbeiten in der Werkstatt auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

5 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden für alle drei Eichtungen die Grundlage für eine systematische Ausbildung.

Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhaltnissen des Lehrbetriebes.

7 Dio zeichnerische Ausbildung hat grundsätzlich die VSM-Normen zu berücksichtigen. Ausgenommen bleiben Spezialfällo, für die keine geeigneten VSM-JSTormen vorhanden sind.

Art. 5 Praktische Arbeiten (Sinngemäss für alle 8 Eichtungen) Erstes L e h r j a h r Einfuhren in dio allgemeinen Bureau- und Eegistraturarbeiten. Üben technischer Schrift, Strich- und Schraffurarten. Einfuhren in das Handhaben und Instandhalten der Zeichengerate und Zeichenmstrumente. Aufzeichnen der gebräuchlichsten Maschinenelemente nach VSM-Normen wie G-ewindearten,

373

Schrauben, Muttern und Nioten, Schrauben- und Muttersicherungen. Zeichnen von einfachen Niet-, Schweiss- und Keüverbindungen.

Kopieren einfacher Werkstattzeichnungen in Bleistift und Tusche. Zeichnen von Tabellenlineaturen und Beschriften der Tabellen. Aufzeichnen einfacher Werkstücke nach Entwürfen und Skizzieren nach Modellen.

Zweites Lehrjahr Aufzeichnen einfacher Konstraktionsteile (Werkstattzeichnungen) unter Berücksichtigung der VSM-Normen. Überarbeiten technischer Zeichnungen und Pläne nach besonderen Angaben. Anfertigen von Stücklisten nach VSM-Normen. Umzeichnen, Umändern oder Ergänzen einfacher Zeichnungen nach Korrekturen oder besonderen Angaben. Ausfuhren von Volumen- und Gewichtsberechnungen von einfacheren Werkstücken aus verschiedenen Materialien.

Aufzeichnen von graphischen Darstellungen nach Angaben. Anwenden der gegebräuchlichsten VSM- und allfälligen betriebseigenen Normen beim Ausarbeiten technischer Zeichnungen.

Wenn möglich, Aufzeichnen einfacher Schaltungsschemas.

Werkstattpraxis Werkstattpraxis (ca. 6-12 Monate) : Sinn und Zweck der Werkstattpraxis besteht darin, dem Maschinenzeichnerlehrling klar zu machen, welchen Anforderungen eine Zeichnung insbesondere in bezug auf Darstellung, Masseintragungen, Bearbeitungsangaben und Toleranzen im Hinblick auf eine rationelle Fabrikation genügen muss. Der Lehrling ist zuerst in grundlegende Hand- und Maschinenarbeiten sowie in die Zusammenbau- und Kontrollarbeiten und, soweit möglich, in die Modell- und Gusstechnik einzuführen. Die anschliessende praktische Mitarbeit in der Produktion soll ihm erweiterte Kenntnisse in den Fabrikationstechniken vermitteln.

Drittes Lehrjahr Umarbeiten (Umzeichnen) von Werkstück- oder einfacheren Zusammenstellungszeichnungen für die Mass- und Funktionskontrolle. Kopieren und Ausarbeiten von schwierigeren Zusammenstellungszeichnungen. Ausarbeiten von Werkstattzeichnungen für Einzelteile unter Berücksichtigung fabrikationstechnisch richtiger Formgebung, mit Bcarbeitungsangaben (Bearbeitungszeichen) und Genauigkeitsvorschriften (Toleranzmasse oder Symbole) nach VSMbzw. ISO-Normen.

Wenn möglich Aufzeichnen einfacherer Blech- und Bohrkonstruktionen mit zugohörenden Abwicklungen, z.B. fur Gefàsse, Verschalungen und Rohrleitungen.

374

Viertes Lehrjahr Skizzieren und Aufzeichnen von Werkstücken, deren Masse von bereits bestehenden Maschinen, Apparaten, Vorrichtungen, Werkzeugen oder Instrumenten abgenommen werden müssen. Selbständiges Anfertigen von technischen Zeichnungen aller Art nach Entwürfen, Skizzen oder Angaben unter Anwendung bzw. Berücksichtigung technischer Hilfstabellon und VSM-Normen.

Wenn möglich, Aufzeichnen und Ausarbeiten von Fundament-, Bohrleitungs- und Situationaplänen nach vorhandenen Angaben.

Wenn möglich, Aufzeichnen von Schaltungsschemas.

Selbständiges Aufzeichnen von einfachen Maschinen, Apparaten, Vorrichtungen, Lehren, Werkzeugen und Instrumenten.

Art. 6 Beruf slwnnfnisse

In Verbindung mit den zeichnerischen und praktischen Arbeiten, sind den Lehrlingen aller drei Bichtungen durch den Lehrbetrieb sinngcmäss folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, die durch die Berufsschule gemäss Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ergänzt und begründet werden.

Materialkenntnisse: Eigenschaften, Verwendungszwecke und VSMNormen der wichtigsten im Lehrbetrieb verwendeten Werkstoffe wie Stahlarten, Gussarten. Nichteisenmetalle (reine Metalle und Legierungen) und Betriebsstoffe.

Kunststoffe.

Halb- und Fertigfabrikate.

Hills- und Isoliermaterialien.

A r b e i t s v e r f a h r e n , Werkzeuge und Werkzeugmaschinen: Benennung, Handhabung und Anwendungsmöglichkeiten der wichtigsten Hand- und Maschinenwerkzeuge.

Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten der wichtigsten Werkzeugmaschinen und dazugehörenden Vorrichtungen und Hilfsapparate.

Mess- und Kontrollwerkzeuge.

Handarbeiten : Schraubstock- und Zusammenbauarbeiten.

Maschinenarbeiten: Bohren, Drehen, Hobeln, Fräsen, Schleifen, Honen, Läppen, Stanzen und Pressen.

Sonderarbeiten : Biegen, Nieten, Löten, Schweissen, Schmieden und Härten.

Grundbegriffe über allgemeine Werkstatteinrichtungen und Transportmöglichkeiten.

Schut/massnahmen und Vorrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen an maschinellen und betrieblichen Einrichtungen.

375

Maschinenelemente und Normen: Anwendung der im Lehrbetrieb benutzten Maschinenelemente unter Berücksichtigung der VSM-Normen. Die gebräuchlichsten Gewindearbeiten und ihre Profile. Verbindungselemente wie Schrauben, Schraubensicherungen, Nieten, Stifte und Keile, Federn, Ketten und Seile. Triebwerkteile wie Zapfen, Wellen, Lager, Kupplungen, Biemenscheiben, Stirn-, Kegel-, Schnecken- und Schraubenräder und Getriebe.

VSM-Normen: Die wichtigsten Anwendungsgebiete wie Zeichenformate, Linien, und Massstäbe. Anordnung der Ansichten und Schnitte. Darstellung des Schnittverlaufes; Schraffur von Schnittflächen, Schnittebenen, Vermassung.

Oberflachenzustand und Bearbeitungsangaben. Schriftfeld und Stückliste.

Gewinde-, Schrauben- und Mutterndarstellung. Darstellung der Schweissnähte (Schweisszeichen).

Das ISO-Toleranz-System: Definitionen, Grundlagen, Sitze. Eintragung tolerierter Masse.

Mechanik: Anwendung der Mechanik, soweit sie sich mit der Ausbildung im Betrieb verbinden lässt, wie Geschwindigkeitsberechnungen, Berechnung von Übersetzungsverhältnissen, Bechnenmit Kräften (Momente, Hebelgesetze).

Arbeits- und Leistungsbestimmungen.

Festigkeitslehre: Anwendung der Festigkeitslehre, soweit sie sich mit der Ausbildung im Betrieb verbinden lässt, wie einfache Berechnungen über Zug-, Druck-, Scher-, Torsions- und Biegungsbeanspruchung.

Elektrotechnik: Anwendung der Elektrotechnik, soweit sie sich mit der Ausbildung im Betrieb verbinden lässt, wie Ausführen einfacher Berechnungen für Leiterquerschnitte, Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsverhältnisse. Die gebräuchlichsten Symbole für elektrische Stark- und Schwachstromanlagen (Stromsysteme, Schaltungsarten, Maschinen- und Apparateanlagen).

Mess- und Prufapparate für Strom, Spannung, Leistung und Isolation. Elektrische Apparate, Maschinen und Einrichtungen für Stromerzeugung und Stromverbrauch. Kenntnisse über Aufbau und Darstellung von Schaltungsschemas.

Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom.

376

II. Lehrabschlusspriifung 1. DurcMühmng der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfung die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Fachzeichnen und Berufskenntnisse) ; &. Prüfung in den geschaftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschh'esslich auf die Prüfung in den beruf skundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten technischen Büro oder in einer Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Beissbrett, Eeissschiene oder Zeichenmaschine sowie das notwendige Zeichenpapier zur Verfügung zu stellen. Das Eeisszeug hat der Prüfling mitzubringen. Bei Sammelprüfungen ist einheitlich mit Eeissschiene odor Zeichenmaschine zu arbeiten. Schriftschablonen dürfen nicht verwendet werden.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Prüfling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

a Die Experten haben dafür zu sorgen, dass der Prüfling alle praktischen Arbeiten soweit ausführt, dass eine vollständige Beurteilung möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er soll während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen machen.

4 Die Beurteilung der Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen bat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen.

377 5

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 8% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten 21 Stunden b. das Fachzeichnen 8 Stunden c. die Berufskenntnisse 4-5 Stunden.

2. Prüfnngsstoö Art. 11 Praktische Arbeiten (21 Stunden) 1 Die Prüfung erfolgt unter Berüksichtigung der Ausbildungsrichtung und nach Möglichkeit des Arbeitsgebietes des Lehrbetriebes.

2 Joder Prüfling hat nachstehende, im Maschinenzeichnerberuf allgemein vorkommende Arbeiten unter Berücksichtigung der VSM-Nonnen selbständig auszuführen : 1. Anfertigen einer Zusammenstellungszeichnung mit den erforderlichen, bzw. vorgeschriebenen Ansichten, Schnitten und Hauptmassen auf Grund einer Skizze oder Vorlage, die alle Angaben über Konstruktion, Haupt- oder verbindliche Masse enthalten soll, sowie Anfertigen der zugehörigen Stückliste (Zeit ca. 10 Stunden).

2, Anfertigen einer Werkstattzeichnung eines oder mehrerer Einzelteile aus Aufgabe l, mit allen für die Herstellung erforderlichen Form-, Mass-, Toleranz-, Bearbeitungs- und Werkstoffangaben (Zeit ca. 11 Stunden).

3 Die Ausführung (Strich) in Bleistift oder Tusche für die Aufgaben l und 2 ist dem Prüfling soweit vorzuschreiben, dass beide Techniken richtig beurteilt werden können.

4 Für die Wahl der Prüfungsaufgabe kommen folgende Gebiete in Betracht *) : A. Maschinen- und Apparatebau, Elektromaschinen- und -apparatebau, Werkzeug- und Vorrichtungsbau: Werkzeuge, Vorrichtungen, Apparate oder kleinere Maschinen aller Art oder Bestandteile davon mit grundlegenden Verbindungselementen, Triebwerkteüen und Getriebearten.

B. Feinmechanischer Instrumentenbau: Einfachere feinmechanische bzw. optische Instrumente und Apparate.

C. Elektrofeinapparatebau : Mess-, Kontroll-, Schalt-, optische-, Fernsprechund Hochfrequenzapparate.

1

) Geeignete Prüfungsaufgaben können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

28

378

Art. 12 Fachzeichnen (3 Stunden) Jeder Priifling bat folgende Arbeiten auszufuhren: Geometriscb.es Aufzeiohnen von einfacben Abwicldungen oder Durcbdringungon1).

Art. 13 B&rufskenntnisse (4-5 Stunden) Die Prufung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmon. Sie erstreckt sich auf die nachfolgenden Gebiete, wobei auf die Ausbildungsrichtung sinngomass Bucksicht zu nehmen ist. Die Prufung in den Fachern Mechanik, Festigkeitslehre und Elekkotechnik ist schriftlieh durchzufiihren. Formel- und Tabellenbueher durfen bei der schriftlichen Prufung verwendet werden.

1. Materialkenntnisse Gewinmmg, Eigenschaften, Merkmale, Verwendungszwecko, handelsubliche Formon, Qualitaten und YSM-Normen der wichtigsten Work- und Betriebsstoffe wie - Stahlarten: Legierter und unlegiorter Masehinenbau- und Werkzeugstahl (Forn , Schrauben- und Keilstahl).

- Gussarten: Grau-, Temper-, Spharo-, Stahl-, Hart- und Schloudergusa, NichteiseametaUguss, Modelle, Form- und Giessverfaliren.

- Nichteisenmetalle: Beine Metalle und Metall-Legicrungen.

Hartmetalle.

Merkmale und Verwendungszwecke der - Halbfabrikate: Bleche, Stangen, Bohre, Profile.

- Dichtungsmaterialien: Gas-, Wasser- und Dampfdichtungen.

- Hilf smaterialien: Warme- und Kalteisolierstoffo, Isoliermaterialien fur die Blektrotechnik. Kunststoffe, Schmiermittel.

2. Arbeitsverfahren, W e r k z e u g e und Werkzeugmaschinen Bearbeitungsarten, Arbeitsvorgange und ihre Auwendungsgebiete wie - Handarbeiten: Schraubstock- und Zusaminenbauarbeiten.

- Maschinenarbeiten: Bohren, Drehen, Hobeln, Frasen, Schleifen, Honen Lappen, Stanzen und Pressen.

- Sonderarbeiten; Biegen, Nieten, LSten, Schweissen, Schmieden.

- Warmbehandlung der Stable: Gluhon, Harten, Anlasson, Vergiiten, Einsetzen, Nitrieren, Abbrennon, Schwarzcn.

x ) Geeignete Prufungsaufgaben konnen bei der Gesohaftsstelle des Arbeitgebervct bandes schweizeriacher Masohinen- und MetaEindustrieller in Zurich bezogeii werdei).

379 Oberflächenbehandlung (Korosionsschutz und Aussehen): Färb- und Lackanstriche, Fetten, Emaillieren, Metalliiberzüge (Verzinken, Verzinnen, Verbleien, Vernickeln, Verchromen, anodisch Oxydieren).

Benennung, Handhabung und Anwendungsmöglichkeiten der wichtigsten - Handwerkzeuge -wie Schlosser-, Anreiss- und Gewindeschneidwerkzeuge.

- Messwerkzeuge wie Schiebelehren, Tiefenmasse, Mikrometer, Grenzlehren, Messuhren.

- Maschinenwerkzeuge wie Bohrer, Senker, Eeibahlen, Drehstähle, Präser, Hobel- und Stossstähle, Eäumnadeln.

- Werkzeugmaschinen wie Bohrmaschinen, Drehbänke, Fräs-, Hobel-, Stoss- und Schleifmaschinen, Säge-, Scher- und Stauzmaschinen, Pressen, Eäummaschinen und Ziehbänke.

Schutzmassnahmen und Vorrichtungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Erste Hilfe bei Unfällen durch den elektrischen Strom.

8. Maschinenelemente und Normen Die gebräuchlichsten Gewinde und ihre Profile. Verbindungselemente wie Schrauben, Schraubensicherungen, Nieten, Stifte, Keile, Federn, Ketten und Seile. Triebwerkteile wie Zapfen, Wellen, Lager, Kupplungen, BiemenScheiben, Stirn-, Kegel-, Schnecken- und Schraubenräder und Getriebe.

VSM-Zeichennormen: Massstäbe, Bearbeitungsangaben (Bearbeitungsgrade und Sonderbehandlungen); Werkstoffbezeichnungen, Sinnbilder (Gewinde, Schweissnähte).

ISO-Toleranz-System: Aufbau, Begriffe (Toleranz, Nennmass, Istmass, Abmass, Qualität, Einheitsbohrung, Einheitswelle). Gebräuchliche Sitzarten.

4. Mechanik (ca. l Stunde) Einfache Berechnungen aus folgenden Gebieten: Bewegungslehre, Übersetzungen, Statik (Dreh- und Kraftmoment, Hebelgesetze, Auflage-Beaktionen, Lagerdrücke), Eollenzüge, Winden, Eeibung, mechanische Arbeit und Leistung, Wirkungsgrade, Hydraulik.

5. Festigkeitslehre (ca. l Stunde) Einfache Berechnungen auf Grund speziell ausgewählter Aufgaben über Zug-, Druck-, Scher-, Torsions- und Biegungsbeanspruchung.

(Für die Eichtung «B» kann die Festigkeitslehre ergänzt oder ersetzt werden durch Berechnungen aus der Optik).

6. Elektrotechnik (ca. l Stunde) Einfache Berechnungen auß folgenden Gebieten: Ohm'sches Gesetz, Einzel-, Beinen- und Parallelschaltung von Widerständen, Leitungswiderstände, Leitungsquerschnitte, Arbeit und Leistung.

380

3. Beurteilung und Notengebung

Art. U Beurteilung der praktischen Arbeiten und des Fachzeichnens 1 Die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden 8 Positionen bewertet: Pos. l Technische Richtigkeit (Projektionen und Schnitte, richtige Anwendung der Normen, Stückliste) ; Pos. 2 Maas- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung, Toleranzen und Sitze) ; Pos. 8 Zeichnerische Ausführung (Strich-, Masszahlen und Beschriftung).

2 Das Fachzeichnen gemäss Artikel 12 wird in den nachstehenden 2 Positionen bewertet : Pos. l Geometrisch konstruktive Eichtigkeit; Pos. 2 Zeichnerische Genauigkeit und allgemeine Ausführung.

s Für jede Position der praktischen Arbeiten und des Fachzeichnens ist jeweils nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche in die betreffende Position gehörenden Arbeiten, ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Zusammenstellungs- und Werkstattzeichnung sind miteinander zu beurteilen und zu bewerten. Die Arbeitsmenge (Zeitaufwand) bleibt hier unbeachtet, sie wird gemäss Artikel 16, Absatz 4 berücksichtigt. Für jede Prüfungsarbeit ist jedoch vom Experten die benötigte Zeit aufzuschreiben.

4 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Bahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der Beruf skenntmsse 1

Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen, Pos. l Materialkenntnisse; Pos. 2 Arbeitsverfahren, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen; Pos. 8 Maschinenelemente und Normen; Pos. 4 Mechanik; Pos. 5 Festigkeitslehre; Pos, 6 Elektrotechnik.

2 Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Absatz 4 von Artikel 14 sinngemäss.

381 Art. 16 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition der praktischen Arbeiten, des Fachzeichnens und der Berufskenntnisse die Leistungen wie folgt zu beurteilen und eine Note nach folgender Abstufung zu geben1).

Eigenschaften der Arbeit Beurteilung Note Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut l Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz grösserer Mängel genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Maschinenzeichner zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 b-/;w. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, im Fachzeichnen und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen.

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines allfälligen Bestes zu berechnen. Die Arbeitsmenge wird gemäss Absatz 4 berücksichtigt 4 Werden die Aufgaben in den praktischen Arbeiten und im Fachzeichnen zufolge mangelnden Könnens in der vorgeschriebenen Zeit nicht vollständig ausgeführt, so sind die gemäss Absatz 8 erteilten Mittelnoten durch einen Zuschlag zu erhöhen. Die Experten schätzen die Zeit, die der Prüfling zum Fertigstellen der betreffenden Arbeiten noch aufwenden nmsste, und berechnen diesen Zuschlag nach folgenden Bichtlinien: a. Für die praktischen Arbeiten: Noch fehlende Zeit für die Vollendung der Arbeiten

0 bis l Stunde 1 bis 2 Stunden 2 bis 8 Stunden 3 bis 4 Stunden 4 bis 5 Stunden 5 bis 6 Stunden 6 bis 8 Stunden 8 bis 10 Stunden mehr als 10 Stunden l

Notenzuschlag

0,1 0,2 0,4 0,6 0,7 1,0 1,5 2,0 2,5

) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich unentgeltlich bezogen werden.

382

i. Für das Fachzeichnen : Noch fehlende Zeit für die Vollendung der Arboitcn

Notenzuschlag

0 bis 1/4 Stunde V» bis Va Stunde 1/2 bis l Stunde 1 bis lz/2 Stunden mehr als 1 1/2 Stunden

0,1 0,2 0,4 0,6 1,0

6

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergelmis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist.

Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote in den geschäftskundliohen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notonsumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines allfälligen Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Maschinenzeichner zu bezeichnen. Im Fähigkeitszeugnis ist die Berufsrichtung, auf die sich die Ausbildung erstreckte, in Klammern zu vermerken.

383

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Bogloinont ersetzt die Beglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlußprüfungen im Maschinenzeichnorberuf vom 6. April 19M, Die Bestimmungen über die Ausbildung, Artikel 1-6, treten am I.März 1964, diejenigen über die Prüfung, Artikel 7-18, am 1. März 1966 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1963.

Eidgenossisches

7381

Volkswirtschaftsdeparlement: Schaffner

884

Karosseriezeichner

Reglement über

die Ausbildung und' die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Karosseriezeiclmers (Vom 23. Dezember 1963)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l und 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26, Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, crlässt nachstehendes Eeglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung im Berufe des Karosseriezeichners.

I. Ausbildung

l, Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Karosseriezeichner.

Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon 6-9 Monate auf die praktische Ausbildung in den "Werkstätten entfallen.

3 Gelernte Karosserieschlosser oder gelernte Karosseriespengler werden nach einer Zusatzlehre von 2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Karosseriezeichner zugelassen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2

885 Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Karosseriezeichnerlehrlinge dürfen nur in technischen Büros von Karosseriebauwerkstätten ausgebildet werden, die sich mit der Konstruktion von Karosserieaufbauten aller Art befassen und ständig mindestens einen Ingenieur oder einen Techniker oder einen gelernten Karosseriezeichner oder einen gelernten Maschinenzeichner, der mindestens seit 3 Jahren ununterbrochen als Karosseriezeichner tätig ist, beschäftigen. Sie müssen in der Lage sein, das gesamte in Artikel 4 bis 6 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln. Lehrbetriebe ohne eigene Werkstätten sind verpflichtet, die Lehrlinge in einem ändern Betrieb des Karosseriebaues in der Werkstatt- und Montagepraxis ausbilden zu lassen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes.

1

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet 'werden: 1 Lehrung, wenn ständig ein Fachmann beschäftigt ist, 2 Lehrlinge, wenn ständig 2 bis 3, 3 Lehrlinge, wenn ständig 4 bis 6, 4 Lehrlinge, wenn ständig 7 bis 10, 5 Lehrlinge, wenn ständig 11 bis 15 Fachleute beschäftigt sind, l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 6 ständig beschäftigten Fachleuten.

2 Als Fachleute für die Berechnung der Lehrlingszahl gemäss Abs. l gelten im Karosseriebau spezialisierte Ingenieure, Techniker, gelernte Karosseriezeichner und gelernte Maschinenzeichner, die ständig auf dem Konstruktionsbüro beschäftigt sind.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

· 4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Abs.l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

Z. Lehrprogramm iür die Ausbildung im Betrieb Art. 4 Allgemeine Bichtlinien 1 Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen. Das Beisszeug hat der Lehrling in der Begel selbst anzuschaffen.

3

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zu Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten, das der Lehrmeister periodisch zu kontrollieren hat.

3 Der Lehrling ist nicht nur zeichnerisch auszubilden, sondern es ist ihm im Verlauf der Lehrzeit Gelegenheit zu geben, sich in einer 6-9 Monate dauernden Werkstattpraxis allgemeine Kenntnisse über die \vichüg&ten Metallbearbeitungsverfahren (Hand- und Maschinenarbeiten), sowie über die Zusammenbau- und Kontrollarbeiten im Karosseriebau anzueignen. Es empfiehlt sich, diese Werkstattpraxis im zweiten oder dritten Lehrjahr einzuschalten.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten zu wiederholen; die Ausbildung ist darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Ausbildungsprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in Art. 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung der stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes. Das Hauptgewicht der Ausbildung ist auf das Zeichnen und Erlernen der konstruktiven Grundregeln zu legen.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einfuhren in die allgemeinen Büro- und Registraturarbeiten. Einführen in das Handhaben und Instandhalten der Zeichengerate und Zeicheninstrumente.

Üben technischer Schrift-, Strich- und Schraffurarten nach VSM-Normen in Bleistift und Tusche. Aufzeichnen der gebräuchlichsten Maschinenelemente für den Maschinen-, Karosserie- und Fahrzeugbau, unter Berücksichtigung der Normen und Karosseriebauvorschrifton. Anwenden der gebrauchlichsten Gewindearten, Schrauben, Muttern und Nieten, Schrauben- und Mutternsicherungen. Zeichnen von einfachen Niet- und Schweissverbindungen in Stahl und Leichtmotall. Kopieren einfacher Werkstattzeichnungen in Bleistift und Tuscho. Zeichnen und Beschriften von Tabellen und Schemas. Aufzeichnen einfacher Werkstücke nach Vorlage und Skizzieren nach Modellen und Angaben.

Zweites Lehrjahr Beschriften von Zeichnungen in verschiedenen Schriftgrössen nach VSMNormen. Aufzeichnen einfacher Konstruktionsteile (Werkstattzeichnungen) unter Berücksichtigung der Normen und Bauvorschriften. Ausführen von Änderungen und Eintragen von Ergänzungen auf technischen Zeichnungen nach An-

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gaben. Anfertigen einfacher Stücklisten nach YSM-Norracn. Umzeichnen, Umändern oder Ergänzen einfacher Zeichnungen nach Korrekturen oder besonderen Angaben. Aufzeichnen einfacher Konstruktionen aus Profilen und Blechen. Ausführen von Volumen- und Gewichtsberechnungen einfacher Werkstücke verschiedener Materiahen. Aufzeichnen und Austragen von gebräuchlichen Kurvenformen und Flächen nach Angaben. Anwenden der einfachen darstellenden Geometrie (wahro Grosse und Form). Anwenden von Normaltabellen für den Fahrzeugbau beim Ausarbeiten technischer Zeichnungen. Üben im Eechnen mit Eechenschiober.

W e r k s t a t t p r a x i s (6 bis 9 Monate zusammenhängend, wird am vorteilhaftesten im 2. oder S.Lehrjahr eingeschaltet).

Die Werkstattpraxis dient hauptsächlich dazu, dem Lehrling zu zeigen, welchen Anforderungen eine Zeichnung in Bezug auf Darstellung, Masseintragungen, Bearbeitungsangaben, Toleranzen und rationelle Produktion genügen musa. Der Lehrling ist grundsätzlich in allen Betriebsabteilungen einzuführen und zu beschäftigen, hauptsächlich aber in den konstruktiven Abteilungen des Karosseriobaues mit Einblick in die Material- und Werkzeugausgabe.

In Verbindung mit der Ausbildung in der Werkstatt ist ihm Gelegenheit zu bieten, die wichtigsten Materiahen und ihre Verarbeitung, sowie die hauptsächlichsten Arbeitsverfahren samt den erforderlichen Werkzeugen, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen kennenzulernen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

Einführen in die grundlegenden Schraubstock- und Werkbankarbeiten, Zusammenbauarbeiten, Schlosser-, Spengler-, Sattler- und Malerarbeiten, Einführen in das Biegen, Nieten, Schmieden, Sclrweissen, Löten, Härten, Leimen und Kleben.

Arbeiten an Maschinen für die Hol«-, Schwermetall-, Leichtmetall- und Blechbearbeitung wie Sägen, Hobeln, Bohren, Schleifen, Drittes L e h r j a h r Aufzeichnen und Austragen von beweglichen Konstruktionsteilen mit Angabe der Einzelteile und mit den erforderlichen Bearbeitungsangaben. Aufzeichnen von Profil-, Blech- und Bohrkonstruktionen mit Längen- und Zuschnittangaben. Anfertigen von Stücklisten für Zusammenstellungen. Mithelfen beim Planzeichnen, wie Aufroissen der Chassis nach gegebenen Massen, Austragen oder Bestimmen der Modelle für
einzelne Bauelemente aus dem Arbeitsplan. Zeichnen einfacher Karosserieprojekte mit Schattierungen.

Viertes Lehrjahr Selbständiges Aufzeichnen und Austragen von Drehpunktkonstruktionen.

Anfertigen von Werkstattzeichnungen; selbständiges Anfertigen von einfachen Arbeitsplänen wie Führerkabinen, Lieferungs-, Last- oder Möbelwagen, Teil-

388 konstruktionen von Gerippen für Beisewagen oder Linienfahrzenge, Teilkonatruktionen von Personenwagen. Entwerfen von Karosserieprojekten.

Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den zeichnerischen und praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, welche durch die Berufsschule noch ergänzt und begründet werden.

1. Materialkenntnisse : Die gebräuchlichsten Papiorsorten und Zeichenformate. Herkunft, Eigenschaften, Merkmale und Verwendung der im Karosseriebau zur Verarbeitung gelangenden Werkstoffe wie Hölzer, Holzfaserplatten, Presskarton, Kunststoffplatten, Stähle, Halbfabrikate (Walz-, Zieh-, Pressund Schmiedoprodukte). Ihre handelsüblichen Bezeichnungen und Masse. Grau-, Temper-, Stahl- und Sphärogusa. Herstellung der Giessform. Leichtmetalle wie Walz- und Pressprodukte, Leichtmetallegierungen, Leichtmetall-Gusslegierungen. Nichteisenmetalle und Metallegierungen wie Zink, Zinn, Blei, Kupfer, Messing, Bronze. Zusatzmetalle für Legierungen. Ausstattungs- und Hilf smaterialien wie Gummi, Leder, Asbest, Klz, Kork, Glaswolle, Taue, Seile, Faden, Schnüre, Paserplatten oder Fasermatten, Kunststoffe und Farben.

2. W e r k z e u g - und Maschinenkenntnisse, A r b e i t s v e r f a h r e n : Die Anwendung der gebräuchlichsten Handwerkzeuge, Werkzeugmaschinen, Vorrichtungen, sowie der Mess- und Kontrollwerkzeuge, Lehren und Schablonen.

Arbeitstechnik, Arbeitsmethoden und Arbeitsvorgänge bei Werkbank-, SchraubBtock-, Zusammenbau- und Montagearbeiten, Wagner-, Schlosser-, Spengler-, Sattler-, Maler-und Elektrikerarbeiten, sowie beim Biegen, Nieten, Schmieden, Schweissen, Löten, Härten, Leimen und Kleben.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Bearbeitung von Holz, Leichtmetall, Schwermetall und Blech mit Maschinen wie Schneiden, Sägen, Fräsen, Hobeln. Bohren, Drehen, Schleifen, Stanzen und Pressen.

3. Oberflächenbehandlung: Färb-, Schutz- und Deckanstriche ; Stoff-, Leder- und Isolationsüberzüge; Boden- und Deckenbeläge.

Metallische Überzüge wie Verzinnen, Verzinken, Verkupfern, Vernickeln, Verchromen, anodisch Oxydieren, Beizen und Metallspritzen. Die elektrochemische Korrosion und ihre Auswirkung beim Zusammenbau verschiedener Metalle.

4.Maschinenelemente und Normen: Die gebräuchlichsten Gewindearten. Verbindungselemente wie Holzschrauben, Nägel, Metallschrauben, Schraubensichemngen, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlagen, Federn, Ketten und Biemen. Triebwerkteile wie Wellen,
Zapfen, Lager, Kupplungen, StirnKegel- und Schneckenräder, Kiemen- und Zahnräder, Schneckengetriebe (von den Triebwerken und Getriebearten wird nur die sinnbildliche Darstellung verlangt).

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VSM-Zeichennormen wie Blattformate, Faltung, Linienarten, Massstäbe, Projektion, Schnittdarstellmig, Anordnung der Ansichten und Schnitte, Masseintragungen, Toleranzangaben, Bearbeitungsangaben, Angaben für Sonderbehandlungen, Stückliste mit Material- und Massangaben. Sinnbilder für Gewinde, Maschinenclemente und Schweissnähte (Schweisszeichnen). Grundbegriffe über Toleranzen. Normen über Werkstoffe.

5. Allgemeine Fachkenntnisse: Fahrzeugtypen und Karosseriekonstruktionen in bezug auf Baustoffe. Die allgemeinen Bauvorschriften für Fahrzeuge gemäss dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr. Fahrzeugabmessungen und Fahrzougausrüstung unter besonderer Berücksichtigung jener Masse und Teile, die sich auf die Karosserie beziehen bzw. zu ihr gehören.

Massnahmen und Schutzvorrichtungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen zur Verhütung von Unfällen. Vorkehrungen und Einrichtungen in Fahrzeugen zur Verhütung von Verletzungen an Fahrzeuglenkern und Insassen.

Vervielf ältigungs'verf ahren für technische Zeichnungen wie Lichtpause, Tochterpause und Plandruck. Aufbau der technischen Beschreibung zu einer Karosserie. Kenntnisse der elektrischen Schwachstromanlage in einer Karosserie.

6. Berechnungen: Ausführen von Flächen- und Körperberechnungen, einfachen Berechnungen über Zug-, Druck-, Scher- und Biegungsbeanspruchung, sowie von ändern einfachen Berechnungen aus dem Gebiete desKarosseriebaues.

Erstellen von Kalkulationen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchrührung der Prüfung Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von don Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Art.

16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskimdlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Art. 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

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Art. 8 Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die notwendigen Zeichenutensilien in gutem, verwendungsfähigen Zustund zur Verfügung zu stellen. Das Eeisszeug hat der Prüfling mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

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Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

8 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prùfungsduuer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3% Tage. Davon entfallen auf: a. die Arbeitsprüfung etwa 25 Stunden b, die Berufskenntnisso etwa 2 Stunden (je etwa l Stunde mündlich und schriftlich) 2, PrüiungsstoH Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat folgende im Karosseriebau vorkommenden Arbeiten unter Berücksichtigung der VSM- und Fahrzeugbau-Zeichennorraen auszuführen 1) : 1. Erstellen einer W e r k s t a t t z e i c h n u n g in Bleistift, Massstab 1:1 mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massen, entsprechenden Kon*) Geeignete Frufungsaiifgaben können vom Sekretariat dea Verbandes der SuliweJz, Carro&serie-Industrie in Bern bezogen werden.

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struktions- und Ausführungsangaben, sowie der Material- oder Stückliste, auf Grund einer vorliegenden Skizze (etwa 16 Stunden).

In Frage kommen : Front- oder Heokpartie einer Karosserie zu Lastwagen, Lieferwagen, Möbelwagen, Beisewagen, Linienfahrzeug oder Seitenwand mit Ture zu Karosserie oder Karosserie-Teilpartie mit Badeinbauten oder Karosserie-Dachpartien.

2. Erstellen einer Konstruktionszeichnung in Tusche, mit den erforderlichen Material- und Bearbeitungsangaben, nach Vorlage und Angaben.

In Frage kommt Tür-, Scheiben- oder Sitz- oder Beschlagekonstruktion (etwa 6 Std.).

3. Anfertigen einer Handskizze für eine O f f e r t e oder als Ansicht In Frage kommt der Entwurf eines einfachen Karossorieprojektes, das als Diskussionsbasis dem Kunden vorgelegt werden kann (etwa 8 Std.).

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen. Sie erfolgt mündlich, mit Ausnahme der Berechnungen, die schriftlieh durchzuführen sind. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Art. G aufgeführten Berufskenntnisse und den durch die Berufsschule dazu vermittelten Stoff.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die Prüfungsarbeiten gemäss Art. 11 werden in nachfolgenden 4 Positionen beurteilt : Pos. l Zeichnerische Darstellung und Ausfuhrimg der Werkstatt- und der Konstruktionszeichnung (Striche, Schraffuren,Masszahlenund Beschriftung).

Pos. 2 Konstruktive und technische Richtigkeit beider Zeichnungen (Eissc, Schnitte und Projektionen). Matciialstückliste.

Pos. 3 Richtigkeit und Vollständigkeit der Masse sowie der Toleranz- und Bearboitungs angaben.

Pos. 4 Handskizze (Ausführung, Darstellung, Formgebung, Abmessung).

2 Für jode Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen.

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892 8 Für die Beurteilung der Arbeiten ist die aufgewendete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

* Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Art. 15 zu erteilen.

Art. 14

Beurteilung der Berufskenntnisse 1

Pos. l Pos. 2 Pos. 3 Pos. 4 Pos. 5 Pos. 6 2

Jede einzelne der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen.

Materialkenntnisse Werkzeug- und Maschinenkenntnisse, Arbeitsverfahren Oberflächenbehandlung Maschinenelemente und Normen Allgemeine Fachkenntnisse Berechnungen (schriftlich) Bei Unterteilungen von Positionen gilt Art. 18, Abs.4, sinngemäss.

Art. 15

Notengebung 1

Dio Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben t1) Eigenschaften der Leistungen Beurteilung Note Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut l Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz grosseren Mängeln genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Karosseriezeichner zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw.«gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntm'ssen wird je ala Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, berechnet.

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband der Schweizerischen Carrosserie-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

393 4

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs.4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungseryebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 3 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^ der Notensumme), sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notent'ormular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten KarosserieZeichner zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Beglement tritt am I.März 1964 in Kraft.

Bern, den 23.Dezember 1963.

Eidgenössisches

reso

Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.02.1964

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368-393

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10 042 430

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