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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 26. Kovember 1964

Band II

Erscheint aSchenüich. Freit SS Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Eappen die Pctitzelle oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie., 3000 Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die St. Gallen-Gais-Appenzell--Altstätten-Bahn (Vom 30. Oktober 1964)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die St. Gallen-GaisAppenzell-Altstätten-Bahn zu unterbreiten.

Mit Beschluss vom 25. Juni 1885 (EAS 8,167) erteilte die Bundesversammlung den Herren Dr. Otto Koth und Johann Tobler in Teufen und E.ZollikoferWirth in St. Gallen zugunsten einer zu bildenden Aktiengesellschaft eine Konzession für Bau und Betrieb einer Strasseneisenbahn von St. Gallen nach Gais.

Die Konzession ist für die Dauer von 80 Jahren verheben worden. Der Bahn wurde Benützung der Staatsstragse von St. Gallen nach Gais zugestanden und Meterspur vorgeschrieben. Ferner wurde die Verwendung von Zahnstangen auf starken Steigungen vorgesehen. Der Betrieb ist am I.Oktober 1889 mit Dampflokomotiven aufgenommen worden. Die Unternehmung bezeichnete sich als Appenzeller Strassenbahn. Im Verlauf der Jahre 1887 bis 1898 strebten die Initianten C.Sonderegger, Landammann, und J.U.Deutsch, Ingenieur, in Appenzell, die Herstellung einer Bahnverbindung von Appenzell nach Gais, eventuell von Eggerstanden nach G-ais an, jedoch ohne Erfolg. Dagegen vermochte die Appenzeller Strassenbahn die Grundlagen für die Fortsetzung der Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

77

1118 Bahnlinie nach Appenzell zu schaffen. Mit Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1902 (EAS18,199) wurde ihre Konzession auf die Strecke von Gais nach Appenzell ausgedehnt und unter anderem mit dem Zusatz versehen, dass der Bundesrat die Einführung des elektrischen Betriebes gestatten kann. Ferner wurden die Tarifbestimmungen der Konzession abgeändert. Der neue Streckenteil ist am I.Juli 1904 in Betrieb genommen worden. Nachdem im Jahr 1920 erste Pläne zur Einführung der elektrischen Traktion auf der gesamten Strecke der Unternehmung fallengelassen worden waren, wurde die Elektrifikation am 20. März 1929 beschlossen und bis zum 22. Januar 1931 mit einem Aufwand von 1,8 Millionen Franken durchgeführt. Die finanziellen Mittel wurden auf dem Anleihensweg beschafft, wobei sich der Bund, gestutzt auf das Bundesgeset» über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes vom 2. Oktober 1919 (BS 7, 242), mit einem Botrag von 900000 Franken beteiligte.

Im Verlaufe der Jahre 1887 bis 1904 versuchten erfolglos wiederum die Initianten C.Sondereggor, Landammann, und J.U.Deutsch, Ingenieur, in Appenzell, ferner B. Fastenrath in Herisau, die Verwirklichung einer direkten Bahnverbindung von Appenzell nach Altstätten. Verwirklicht werden konnte dagegen der Plan der Initianten Fürsprech Schöbi, Gemeindeammann Segmüller und Kantonsrat Biroll in Altstätten, Ingenieur Strub in Zürich, Ingenieur Breuer in Freiburg und Gyr, Krauer & Co. in Zürich, Altstätten mit St. Gallen und Appenzell zu verbinden durch Bau eines Schienenstranges von Altstätten Station SBB nach Gais mit Anschluss an das bereits bestehende Netz der Appenzeller Strassenbahn. Den erwähnten Initianten erteilte die Bundesversammlung am 28. Juni 1905 (EAS 21,146) zugunsten einer zu bildenden Aktiengesellschaft für die Dauer von 80 Jahren eine Konzession für Bau und Botrieb einer Schmalspurbahn von Altstatten Station SBB nach Gais zur Station der Appenzeller Strassenbahn. Die neue Bahnlinie wurde zur Nebenbahn erklärt. Die Konzession schreibt Meterspur eingleisig und elektrische Traktion vor und ermächtigt die Bahnunternehmung, auf starken Steigungen Zahnstangen zu verwenden. Der Betrieb ist am 14. November 1911 mit elektrischer Traktion aufgenommen worden. Damit schloss sich die
Lücke im Schienennetz des Appenzellerlandes. Gemäss dem am 18./21. Januar 1911 (EAS 27, Anhang, 20) zwischen der AltstättenGais-Bahn und der elektrischen Strassenbahn Altstätten-Berneck auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen, am 21. Dezember 1911 vom Bundesrat genehmigten und periodisch erneuerten Betriebsvertrag wurde die eröffnete Linie bis zum Frühjahr 1950 von der zuletzt genannten Strassenbahn betrieben. Mit Bundesbeschluss vom 15. April 1915 (EAS 31, 63) wurde die Konzession bezüglich der Tarifbestimmungen abgeändert.

Am 14. Januar 1949 beschloss der Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom G.April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (BS 7,248), der St. Gallen-Gais-Appenzell- und der AltstättenGais-Bahn auf Gesuch hin und unter Vorbehalt ihrer Fusion höchstens 1050000 Franken für die finanzielle und technische Sanierung auszurichten. Am

1119 14.Dezember 1949 stimmten die Aktionare der Altstätten-Gais-Babn und am 29. Dezember 1949 die Aktionäre der St. Ganen-Gais-Appenzell-Bahn der Fusion der beiden Bahnen zu. Am 28.März 1950 (VAS 1950, 268) übertrug die Bundesversammlung die der elektrischen Schmalspurbahn von Altstätten nach Gais erteilte und mit Bundesbeschluss vom 15. April 1915 (EAS 31, 63) in Bezug auf die Tarifbestimmungen abgeänderte Konzession zu den gleichen Bedingungen rückwirkend ab 1. Januar 1948 auf die elektrische Bahn St. Gallen-Gais-Appenzeli. Die fusionierte Bahnunternehmung (Aktiengesellschaft) mit Sitz in Teufen nahm bei dieser Gelegenheit die Bezeichnung St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn an.

II Die elektrische Schmalspurbahn St. Gallen-Gais-Appenzell- Altstätton (SGA) ist eine Bahn des allgemeinen Verkehrs und Nebenbahn im Sinne des Artikels 2, Absatz l des Eisenbahngesetzes (AS 1958, 335). Ihr Netz weist eine Eigentumslänge von 27,6 km auf. Davon entfallen 20,1 km auf Adhäsionsbetrieb mit Steigungen bis zu 59°/00 und 7,5 km auf Zahnradbetrieb mit Steigungen bis zu 1GO°/00. Die Betriebsgeleise mit einer Länge von 28,7 krn liegen auf einer Gesamtstrecke von 21,3 km oder zu einem Anteil von 78,96°/0 auf bahneigenem Trasse, auf einer Gesamtstrecke von 7,5 km oder zu einem Anteil von 26,04°/0 beanspruchen sie den Fahrbahnraum von Strassen. Ein bereits von der Aufsichtsbehörde genehmigtes und ein ihr vorgeschlagenes Projekt sehen die Ausdehnung der Eigentrassierung in den gefährlichen Ortsdurchfahrten Lustmühle, Teufen und Buhler vor.

Der Personenvorkehr der Unternehmung steht mit 88,5% der Verkehrseinnahmen (19G2) im Vordergrund. Dem Emzeheiseverkehr dient die Bahn als allgemeines Verkehrsmittel zwischen den Kantonshauptorten St. Gallen und Appenzell einerseits und dorn St. Galler Eheintal andererseits. Die beiden Endbahnhöfe St.Gallen und Altstätten stellen Verkehrsknotenpunkte dar (St.Gallen: Schweizerische Bundesbahnen, Bodensee-Toggenburg-Bahn, St. Gallen-Speicher-Trogen-Bahn, St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn; Altstätten: Schweizerische Bundesbahnen, Bheintalische Verkehrsbetriebe, St. GallenGais-Appenzell-Altstätten-Bahn). Den Abonnementsverkehr bewältigt die Unternehmung in der Eigenschaft einer Vorortsbahn der Stadt St. Gallen. Im Ausflugs- und Gruppenreiseverkehr spielt die Bahn eine
wesentliche Kolle als direkte Zubringerlinie in das verkehrstochnisch weitgehend erschlossene Erholungs- und Sportgebiet des Appenzellerlandes und Säntismassivs, Der in diesem Eaum hegende und von der Appenzellerbahn zur Mitbenützung zur Verfügung gestellte Bahnhof Appenzell vermittelt Anschlüsse in Eichtung Urnäsch (SäntisLuftseilbahn, Luftseilbahn Jakobsbad-Kronberg) und in Eichtung Weissbad und Wasserauen (Luftseilbahn Wasserauen-Ebenalp, Skilift Garteiiwald-Ebenalp). Bereits werden einzelne Kurse der St. Gallen-Gais-Appenzell-AltstättenBahn von Appenzell über das Netz der Appenzellerbahn direkt nach Wasserauen geführt. Auch auf dem Streckenabschnitt Altstàtten-Gais hat die Bahn im

1120 Sommer -wie im Winter touristische Bedeutung; im Winter bietet ßie beispielsweise durch pendelweisen und rationellen Einsatz von Triebwagen zwischen Altstätten und Stoss -willkommene zusätzliche Fahrgelegenheiten, die von den Skitouristen, welche die Piste Stoss-Altstätten befahren, rege benützt werden.

Zusammen mit der St.Gallen-Speicher-Trogen-Bahn erschliesst sie ferner das von der Bevölkerung der Stadt St. Gallen sehr gesehätzte Wandergebiet rund um den Gäbris; bei beiden Bahnen sind Rundfahrtbillette erhältlich, die zu Wanderungen zwischen Speichor und Teufen, Trogen und Bühler sowie Trogen und Gais Anreiz geben. Die Motorisierung im Strassenverkehr hat sich für die Bahnunternehmung nicht nachteilig ausgewirkt. Die Zahl der beförderten Personen Stieg seit 1948 (Fusion) stetig an und wurde durch die Einführung der Tarifannäherung irn Jahr 1959 spürbar günstig beeinflusst; sie betrug 1949 1085 421 (51,1 % Einzelreiseverkehr, 1,1 % Gruppenreiseverkehr, 47,8 % Abonnementsverkehr) und stieg auf 1542309 im Jahr 1962 (44,9% Einzelreiseverkehr, 8,2% Gruppenreiseverkehr, 51,9% Abonnementsverkehr). Die mittlere Beiseweite liegt seit 1949 zwischen 8 und 9 Kilometer und hat steigende Tendenz.

Der Güterverkehr spielt eine untergeordnete Bolle; er erreichte seit der Bahnfusion ein Maximum von 24,8 Prozent der Verkehrseinnahmen im Jahr 1958, fiel seither stetig und erreichte im Jahr 1962 den Stand von 16,5 Prozent.

Die Beförderungsmenge dagegen hat nach Erreichung eines Tiefpunktes im Jahr 1959 wiederum steigende Tendenz. Auf den Transport von Beisegepäck entfielen im Jahr 1962 6,4 Prozent der Tonnenkilometer, auf die Postbeförderung 14,6 Prozent, auf den Viehtransport 8,1 Prozent und auf den Güterverkehr 70,9 Prozent.

Im Verlaufe der Jahre 1958 bis 1963 war die Bahn dank der Verkehrszunahme und Steigerung der Einnahmen in der Lage, Anschaffungen und Bauten selber zu finanzieren, so den Umbau der Stationen Altstätten Stadt und St.

Gallen (mit Beteiligung der bezüglichen Gemeinde) sowie von Personenwagen, die Anschaffung von Maschinen und Einrichtungen für den Bahndienst sowie von drei Personenwagen, den Einbau von Sicherungsanlagen und die Trennung der Schiene von der Strasse. Das Bollmaterial wird ausschhesslich in der leistungsfähigen und ebenfalls modernisierten Werkstätte in Gais umgebaut
und überholt.

Die Frage der Einführung eines Strassentransportdienstes (Trolleybus, Autobus) hatte von jeher eine gewisse Bedeutung zufolge der Tatsache, dass die Bahn teilweise Strassenraum beansprucht. Im Verlaufe der Jahre 1928 bis 1961 wurden diesbezüglich insgesamt 11 Gutachten eingeholt und Berichte ausgearbeitet, wovon sich lediglich zwei Gutachten für eine Betriebsumstellung ausspraohen (1929 und 1959). Der Schienenbetrieb wurde als dem Strassentransportdienst überlegen erkannt im Hinblick auf die grössere Betriebssicherheit unter schwierigen topographischen und kEmatischen Verhältnissen speziell im Winter (Höhenunterschiede von mehr als 500 m), in Berücksichtigung der raschen Leistungssteigerung mit minimalem Personalaufwand bei grossem und unvermitteltem Verkehrsanfall und angesichts eines Sitzplatzangebotes, das auf

1121 der Strasse nur mit einem unvorhältnismässigen Grosseinsatz von Transportmitteln erreicht werden könnte. Schliesslich hätte eine Betriebsumstellung -wohl auch den Verzicht auf den heutigen günstigen Standort des Endbahnhofes St. Gallen unmittelbar neben dem SBB-Bahnhof bedeutet, weil ein Strassentransportdienst aus Gründen des innerstadtischen Strassenverkehrs vom Stadtzentrum hätto ferngehalten werden müssen.

In finanzieller Hinsicht ist zu bemerken, dass - mit Ausnahme der Bechnungsperiode 1958 - die Betriebsrechnungen der Bahn bisher keine Fehlbeträge aufwiesen. Der Fehlbetrag pro 1958 war relativ bescheiden; an dessen Deckung leistete der Bund einen Beitrag gestutzt auf Artikel 58 des Eisenbahngesetzes.

Die Betriebsrechnung für das Jahr 1963 weist jedoch erneut einen Fehlbetrag auf, was eine Hilfe des Bundes zur Aufrechterhaltung des Betriebes gestützt auf den zuvor zitierten Gesetzesartikel zur Folge haben wird.

III

Der Verwaltungsrat der St. G-allen-G-ais-Appenzell-Altstätten-Bahn unterbreitete ani 9.Dezember 1963 dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement oin Gesuch um Erteilung einer neuen Konzession für das Gesamtnetz der Bahn mit einer Geltungsdauer von 50 Jahren. Wie eingangs erwähnt, ist die Bahn im Besitz zweier Konzessionen; die Konzession für die Strecke St, Gallen-Gais-Appenzell verliert am 25. Juni 1965ihre Gültigkeit, während jene für die Strecke Altstätten-Gais jedenfalls noch bis zum 22. Juni 1985 Geltung hat. Es drängt sich auf, die zweite Konzession anlässhch einer allfälHgen Konzessionserneuerung für die Strecke St. Gallen-Gais-Appenzell aufzuheben durch Erteilung einer einheitlichen Konzession für das Gesamtnetz der Unternehmung.

Der Verwaltungsrat hebt in seinem Gesuch speziell die Bedeutung und Entwicklungsmöglichkeiteu der Bahn im Personenverkehr hervor. Erwähnt wird die Zunahme der Wohnbevölkerung längs der Bahnstrecke von St. Gallen nach Gais, der intensive Berufsverkehr im Einzugsgebiet der Stadt St. Gallen, der dank der Schaffung neuen Wohnraums in der klimatisch günstigen Wohnlage von Eiethüsli bis Teufen grosse Verkehrsreserven aufweist und sich im Vorortsgebiot frei von gegenseitigen Störungen zwischen öffentlichem und privatem Verkehr auf eigenem Trasse abwickelt. Ferner werden im Ausflugsverkehr steigende Frequenzen sowohl ab St. Gallen als auch ab Altstätten in Bichtung Appenzellerland erwartet, das durch den Bau der Luftseilbahnen BrülisauHoher Kasten und Jakobsbad-Kronberg eine weitere Belebung erfahren wird.

Die Führung direkter Züge über Appenzell hinaus auf dem Netz der Appenzellerbahn nach Weissbad (Luftseilbahn Hoher Kasten) und Wasserauen (Luftseilbahn Ebenalp) ist weiterhin ein Anliegen der Bahnverwaltung. Letztmals am 27.Mai 1963 beschloss der Verwaltungsrat Festhalten am Schienenbetrieb.

Dieser soll durch Modernisierung des Bollmaterials und technischen Ausbau der Anlagen noch leistungsfähiger und gleichzeitig rationeller gestaltet werden (Einsatz arbeitssparender Maschinen in Bahnunterhalt und Werkstätte, Führung

1122 von Einmannzügen, Ausbau der Sicherungsanlagen, Einführung von Billettautomaten). Die Modernisierung des Eollmaterials wird allerdings erst nach weitgehender Überholung des Oberbaus im Zusammenhang mit den Trassekorrektionen voll zur Geltung kommen. Der Verwaltungsrat nimmt an, dass trotz dieser Massnahmcn inskünftig positive Eechnungsabschlüsse verhindert werden durch die allgemeine Teuerung und die Kostensteigerang im Personalund Materialsektor, weshalb ohne Bundeshilfe gemäss Artikel 58 des Eisenbahngesetzes zur Aufrechterhaltung des Betriebes kaum auszukommen sein werde.

In der Absicht, den Ausbau der Anlagen zu beschleunigen, dürfte sich die Bahn ferner genötigt sehen, den Bund unter Anrufung des Artikels 56 des Eisenbahngesetzes um Hilfeleistung für technische Verbesserungen zu ersuchen. Im Güterverkehr erwartet die Bahnunternehmung keine Leistungssteigerung; in diesem Bereich bleibt der Strassentransport nicht zuletzt wegen des Spurwechsels des ßchienenbetriebes in St. Gallen und Altstätten leistungsfähiger.

IV

Im Vernehmlassungsverfahren äusserten sich die Generalstabsabteilung des Eidgenössischen Militärdeparteraentes und die Generaldirektion PTT in zustimmendem Sinne zum Konzessionserneuerungsgesuch. Von Seiten der Schweizerischen Bundesbahnen, der Bodensec-Toggenburg-Bahn, der Appenzellerbahn, der St. Gallen-Speicher-Trogcn-Bahn und der Bheintalischen Verkehrsbetriebe als Transportunternehmungen des Anschlussverkehrs wurden keine Einwendungen erhoben. Einzig die Kheintalischen Verkehrsbetriebe wünschten eine Konzessionsauflage zum Zwecke der Verkehrsteilung auf der: gemeinsam mit der St.Gallen-Gais-Appenzell-Altstätton-Bahn befahrenen Strecke zwischen Altstätten Station SBB und Altstätten Bathaus.

Die beteiligten Kantone Appenzell Innerrhoden, Appeiizell Ausserrhoden und St. Gallen befiirworteten die Konzessionsernouerung durch Erteilung einer einheitlichen Konzession für das Gesamtnetz der St. Gallon-Gais-AppenzellAltstätten-Bahn und äusserten sich positiv zur Frage des StrassenbenutzungSrechts. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden erteilte mit seiner Vernehmlassung vom 21. August 1964 die Strassenbenützungsbewilligung, der Kanton Appenzell Innerrhoden erklärte sich am 2. März 1964 mit der Strassenbenützung durch die Bahn im bisherigen Bahmen einverstanden und der Kanton St. Gallen sicherte am 9.Mars; 1964 die Strassenbenützungsbewilligung im bisherigen Umfang zu. Der zuletzt genannte Kanton beantragte forner eine Konzessionsauflage zum Zwecke, die Fortsetzung der Eigentrassiernng der Bahn zu erreichen. Die Kantone Appenzell Innerrhoden und St. Gallen wünschten, dass die zu erteilende Konzession die Möglichkeit biete, die Fusion der St. Gallen-Gais-AppenzellAltstätten-Bahn mit ändern appenzellischen Bahnen zu erreichen, oder zumindest erlaube, die St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn mit ändern appenzellischen Bahnen einer Gemeinschaftsdirektion zu unterstellen.

112S Der Bund kann die wünschbare Fusion nur im Zusammenhang mit einer Hilfeleistung, gestützt auf das Eisenbahngesetz, verlangen und wird sie bei einer solchen Gelegenheit eingehend prüfen. Eine allfällige Gemeinschaftsdirektion setzt keine besondere Konzessionsbostimmung voraus und kann - wie die Fusion - vom Bund im Zusammenhang mit einer Hilfeleistung verlangt werden.

Zu Beginn des Jahres 1964 fanden zwischen dein Amt für Verkehr und den drei beteiligten Kantonen Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden und St. Gallon Besprechungen statt über die Zusammenlegung verschiedener Direktionen der appenzellischen Bahnen, zu denen auch die St. Gallen-G-ais-Appenzell-Altstätten-Bahn zählt. In noch hängigcn Verfahren wird untersucht, welche dieser Bahnen mit grösstem betrieblichem und volkswirtschaftlichem Erfolg einer Gerneinschaftsdirektion unterstellt werden können.

Eine Konzessionsauflage, welche die Fortsetzung der Eigentrassierung erreichen soll, käme einem Eingriff des Bundes in die Strassenhoheit der Kantone gleich. Es liegt bei den Kantonen und ihren Gemeinden, ob sie eine Strassenbenützungsbewilligung mit bestimmten Fristen, Bedingungen oder Auflagen verbinden wollen, die allerdings die Konzession nicht illusorisch machen dürfen.

Aus grundsätzlichen Erwägungen muss deshalb von einer derartigen Konzessionsauflage abgesehen werden.

Eine Konzessionsbestimmung bezüglich des Bückkaufsrechts verlangten sämtliche beteiligten Kantone für sich, der Kanton Appenzell Ausserrhoden ferner für seine Gemeinden und der Kanton St. Gallen zugunsten der politischen Gemeinde St. Gallen.

Auf Grund einer eingehenden Untersuchung ist festgestellt worden, dass der Verkehr auf dem heutigen Netz der St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn weder zweckmässiger noch wirtschaftlicher durch ein anderes Verkehrsmittel bedient werden kann. Die Verwaltung der Unternehmung hat diese Frage selber ebenfalls mit äusserster Sorgfalt geprüft; ihre Ausführungen zugunsten einer neuen Eisenbahnkonzession sind ebenso schlüssig. Die Voraussetzungen für die Erneuerung der Konzession im Sinnendes Artikels 5, Absatz l des Eisenbahngesetzes sind damit gegeben.

Der Wortlaut des Konzessionsentwurfes entspricht den Ihnen seit dem Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes vorgelegten Konzessionen, Artikel 2 sieht die für
Eisenbahnkonzessionen normale Geltungsdauer von 50 Jahren vor. Der Konzessionsentwurf bezieht sich sowohl auf die Strecke St. Gallen-Gais-Appenzell mit der ablaufenden Konzession als auch auf die Strecke Altstätten-Gais mit der noch während 20 Jahren gültigen Konzession und hebt mit Artikel 17 die zuletzt genannte Konzession auf.

In Artikel 5 wird die Spurweite von einem ileter und, mit Bücksicht auf den technischen Zusammenschluss des Bahnnetzes der Gesuchstellerin mit jenem der Appenzellerbahn in Appenzell, Gleichstrom von 1500 Volt Nennspannung vorgeschrieben. Auf dem Streckenabschnitt Altstätten SBB-Altstätten Stadt muss allerdings eine niedrigere Nennspannung zugestanden werden mit Bücksicht auf die Strassenbahnbetriebwagen der Eheintalischen Vorkehrsbetriebe,

1124 deren elektrische Ausrüstung für eine Betriebsspannung von 1000 Volt eingerichtet ist. Diese Strassenbahnbetriebwagen verkehren nach Tramfahrplan zwischen Altstätten SBB und Altstätten Bathaus und fahren ferner einzelne Kurse bis Altstätten Stadt. Weitere Ausführungen zu den Betriebsverhältnissen in Altstätten werden im Kommentar zu Artikel 11 gemacht.

Die Beförderungspflicht gemäss Artikel 10 entspricht den bisherigen Konzessionsbestimmungen.

Artikel 11 dient der Verkehrskoordinierung zwischen der St. Gallen-GaisAppenzell-Altstätten-Bahn und den Bheintalischen Verkehrsbetrieben in Altstätten, In diesem Zusammenhang müssen die Betriebs- und Eigentumsverhältnisse der beiden Transportunternehmungen kurz erläutert werden. Zwischen Altstätten SBB und Altstätten Bathaus («Bathaus » an Stelle der frühern Bezeichnung «Post») halten die Bheintalischen Verkehrsbetriebe, gestützt auf ihre Konzession vom 29. Juni 1893 (EAS 12,866), einen Trambetrieb mit Bedienung von acht Haltestellen aufrecht. Die Anlagen zwischen den genannten Streckenendpunkten sind - mit Ausnahme gewisser "Weichen und Stationsgeleise - im Eigentum der Bheintalischen Verkehrsbetriebe. Das Mitbenutzungsrecht für diese Strecke wurde der ehemaligen Altstätten-G-ais-Bahn anlässlich der Konzessionserteilung von Seiten der damaligen elektrischen Strassenbahn AltstättenBemeck eingeräumt unter Vorbehalt später aufzustellender Bedingungen. Seither befahren die Züge der St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn als Nachfolgerin der Altstätten-Gais-Bahn die Strecke Altstätten SBB-Altstätten Bathaus ohne fahrplanmässigen Halt. Es besteht somit eine Verkehrsteilung, die gemäss dem seinerzeitigen Vorbehalt heute zur Konzessionsbestirninung gemacht werden sollte. Sollten sich Änderungen im Trambetrieb der Bheintalischen Verkehrsbetriebe ergeben, so kann der Bundesrat die Auflage des Artikels 11 ohne weiteres, gestützt auf Artikel 5, Absatz 3 des Eisenbahngesetzes, ändern oder aufheben.

Der Tarifartikel 12 weist keine zahlenmassigen Angaben auf, was ein Novum ist und auf folgenden Überlegungen beruht. Seit Jahren wendet die Bahn die Tarife der Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund von erhöhten Distanzen an; dieses System soll beibehalten werden. In den bisher erteilten Eisenbahnkonzessionen waren Höchsttaxen vorgeschrieben. Diese stammen aus der
Zeit, in welcher die Eisenbahnen das Transportmonopol besassen. Damals befürchtete man, die Eisenbahnen könnten diese Situation ausnützen und übersetzte Taxen erheben. Seit dem Ersten Weltkrieg hat sich die Lage völlig geändert. Die Bahnen werden von ändern Transportmitteln konkurrenziert und haben somit ihr Monopol verloren. Eine Gefahr, dass sie übersetzte Taxen verlangen, besteht deshalb nicht mehr. Übrigens sind die Tarife der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese prüft jede Tarifmassnahme und sorgt dafür, dass keine übertriebenen Taxerhöhungen erfolgen. Aus diesen Gründen kann inskünftig auf die Festlegung von Höchsttaxen oder Höchstdistanzzuschlägen in den neuen und zu erneuernden Konzessionen verzichtet werden, was hiermit zum ersten Mal vorgeschlagen wird.

1125 Das in Artikel 16 erwähnte Bückkau fsrecht ist im Vernehmlassungsverfahren geltend gemacht worden.

Die mit Artikel 17 aufgehobene Konzession für die Strecke von Altstatten nach Gais wird durch die einheitliche Konzession für das Gesamtnetz der Bahn ersetzt.

Die Kantone Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden stimmten dem Entwurf des Bundesbeschhsses zu. Der Kanton St. Gallen wiederholte mit seiner Stellungnahme zum Entwurf den Antrag, Auflagen bezüglich der Fusion, Gemeinschaftsdirektion und Fortsetzung der Eigentrassierung in die Konzession aufzunehmen. Die Gründe, weshalb von derartigen Konzessionsauflagen abzusehen ist, sind zuvor dargelegt worden.

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage - des einfachen Bundesbeschlusses beruht auf Artikel 5, Absatz l und 2 des Eisenbahngesetzes, das sich seinerseits auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34, Absatz: 2, 36 und 64 der Verfassung stützt.

V Gestützt auf dieso Darlegungen beantragen wir Ihnen, dem folgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstatten-Bahn Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 80.Oktober 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1126 (Entwurf)

ßundesbeschluss über

die Erteilung einer neuen Konzession für die St. GaUen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571) nach Einsicht in ein Gesuch der St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn (Aktiengesellschaft) Teufen, vom 9.Dezember 1968, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 1964, beschliesst :

I Der St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn (Aktiengesellschaft) in Teufen wird unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eine neue Konzession für Bau und Betrieb einer Schmalspurbahn mit teilweisem Zahnradbetrieb erteilt, Art. l Gesetzgebung

Dauer

Sitz

Strecken

Die Bundesgesetze sowie allo übrigen bundesrechtlichen Vorschriften über Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Bisenbahnen sind zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird für die Dauer von 50 Jahren, d.h. für die Zeit vom 25. Juni 1965 bis 24. Juni 2015, erteilt.

Art. 3 Die Unternehmung hat ihren Sitz in Teufen.

Art. 4 Die Konzession gilt für die Strecken St. Gallen-Gais-Appenzell und Gais-Altstätten Station SBB.

1) AS 1958, 335.

1127 Art. o 1

Die Bahn 1st mit einer Spurweite von eineui Metor und mit Gleichstrom von 1500 Volt Nennspannung zu betreiben.

2 Der Streckonabschnitt Altstatten SBB-Altstatten Stadt darf mit einer niedrigeren Nennspannnng betrieben werden.

Sputwelte, Stromsystem

Art. 6

Fur die Boanspruchung der 6'ffentlichen Strassen durch die Konzessionarin ist die Strassenbenützungsbewilligung des Kantons Appenzell Lmerrhoden vom 23farz 1964, des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21, August 1964 und die entsprechende Zusicherung des Kantons St. Gallen vom 9.Marz 1964 massgebend.

Strnsaenbeniltzung

Art. 7

Soweit es mit der Sicherheit des Betriebes vereinbar ist, hat die Konzessionarin die ihr zuinutbaren Massnahmen zur Verminderung des durch ihren Betrieb bedingten Larras au treffen. Artikel 8 bleibt vorbehalton.

Lärmbekarapfung

Art. 8

Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge diirfen nur nach Planen und Vorlagen erstellt oder geandert werden, welche von der Aufeichtabehorde genehmigt \vorden sind. Dicso Behordo ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Anderung zu verlangeii, wenn die Betriebssicherheit oder die Landosverteidigung es erfordert.

Plilne

Art. 9

Die /ahl der taglichen Zilge und deren Yerkehrszeiten haben sioh nach den Bedurfnissen zu richten. Die Fahrplane sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehorde genehmigen zu lassen.

Tahrplan

Art. 10 1

Die Konzessionarin ubernimmt die Beforderung von Personen, Keisegepack, lebenden Tieren und Giitern.

2 Die Aufsichtsbehorde bestimmt, welche Wagenklassen zu fuhren sind.

BcfordeniugBpflicht und Wagenklassen

Art. 11

Zwischen Altstatten Station SBB und Altstatten Eathaus bleibt der Lokalverkehr den Bheintahschen Verkehrsbetrieben vorbehalten.

Verkelirsteilung

1128 Art. 12 Tarifo

Haftpflichtversicherung

1

Für die Erstellung der Tarife sind die Taxgrundlagen der Schweizerischen Bundesbahnen massgebend.

2 Für die Ermittlung der Beförderungspreise dürfen zu den wirklichen Entfernungen Distanzzuschläge berechnet werden.

3 Die Tarife bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 13 Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Verträge über die Haftpflichtversicherung sowie deren nachträgliche Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

1

Art. 14 Personalfürsorge

Kontrolle

1

Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsuntornehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern. Die Statuten oder Beglemente, die Jahresrechnungen und die versicherungstechnischen Bilanzen der Kasse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Art. 15 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne inbegriffen, sind ihnen kostenlos zur Verfugung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 16

Rückkauf

Den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen sowie den Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden, die

1129 an der Bahn direkt interessiert sind, tmd der politischen Gemeinde St.Gallen steht das Eecht auf Kiickkauf der Balm zu. Die Gemeinden konnen ihr Biickkaufsrecht erst ausüben \veim der Kanton darauf verzichtet hat. Der Etiekkauf 1st entsprechend den Bestimmungen des zehnten Abschnittea des Eisenbahngesetzes vom 20.Dezember 1957 vorzuuehmen.

Art. 17 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die duroh Bundesbeschluss vom 23. Juni 19051) auf die Dauer von 80 Jahren, d.h. bis zum 22. Juni 1985 erteilte, mit Bundesbeschluss vom 15.April 19152) abgeanderte imd mit Bundesbeschluss vom 28.Marz 19503) auf die St. GallenGais-Appenzell-Bahn ilbertragene Konzession ftir eine elektrische Schmalspurbahn von Altstatten nach Gais aufgeaoben.

II Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1 )EAS21,146 a )EAS31,63 3

) VA8 1950, 268

7845

Aufhebung der Konzegsion AltstfittenGais vou 1805

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die St. Gallen-Gais-Appenzell--Altstätten-Bahn (Vom 30. Oktober 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

9108

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.11.1964

Date Data Seite

1117-1129

Page Pagina Ref. No

10 042 692

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