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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Subventionen im beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungswesen.

(Vom

7. März 1988.)

Herr Präsident!

Herren Eegierungsräte !

Nachdem der Voranschlag für das Jahr 1938 von der Bundesversammlung beschlossen worden ist, beehren wir uns, Ihnen die Höchstsätze der Bundesbeiträge für berufliche und hauswirtschaftliche Bildungsanstalten und Kurse im Schuljahr 1937/38 bzw. im Kalenderjahr 1938 bekanntzugeben.. Die zur Verfügung stehenden Kredite gestatten, an die anrechenbaren Ausgaben (Art. 52 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung) Beiträge zu gewähren bis zu o. 80 % bei den gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Anstalten und Kursen, ausgenommen die unter b und c genannten Anstalten ; b. 25 % bei den subventionsberechtigten Vorlesungen an den Hochschulen ; c. 85 % bei den von Vereinen geführten kaufmännischen Berufsschulen.

Der Subventionssatz für die Besoldungen für die in Art. 12 der Verordnung I genannten obligatorischen Fächer an den gewerblichen und den kaufmännischen Berufsschulen (Lehrlingsklassen) kann durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bis auf 40 % erhöht werden; immerhin darf der Bundesbeitrag drei Achtel der anrechenbaren Ausgaben nicht übersteigen. Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: a. an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Eechnen, Buchführung und Staats- und Wirtschaftskunde ; b. an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, Fremdsprachen, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Eechnen, Buchhaltung, Staats-

225 und Wirtschaftskunde, kaufmännische Eechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

Unterrichtet eine Lehrkraft ausser in den genannten Pflichtfächern noch in andern Fächern, so ist für die Zulage der Betrag der Besoldung in Anrechnung zu bringen, der entsprechend der Stundenzahl auf die Pflichtfächer entfällt.

Die Schulen haben das Eeehnungsformular in bisheriger Weise auszufüllen.

Für den erhöhten Bundesbeitrag der oben genannten Pflichtfächer ist ein weiteres Formular auszufüllen, aus dem die Lehrkräfte, die Lehrfächer, die Zahl der erteilten Stunden und die entsprechende Besoldung ersichtlich sind; das Formular -wird vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Verfügung gestellt.

Um den Ausbau eines vollwertigen hauswirtschaftlichen Unterrichts, insbesondere die Errichtung von Schulküchen zu erleichtern, kann das Bundesamt den Subventionssatz bis auf 33 % erhöhen.

Bei diesem Anlass erneuern wir die höfliche Einladung, die Schulen zu grösster Sparsamkeit anzuhalten. Wir haben das Bundesamt angewiesen, den Ausgaben für allgemeine Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken und Anschaffungen von Maschinen und Apparaten bei der Festsetzung des Bundesbeitrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sich die betreffenden Ausgaben als unbedingt notwendig erweisen. Den Schulleitungen wird daher empfohlen, sich vor dem Ankauf bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Diesem Kreisschreiben legen wir einige Formulare für die Festsetzung der Zulage für den Pflichtunterricht an den Berufsschulen Ihres Kantons bei; weitere Exemplare können beim Bundesamt bezogen werden.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Schweizerischen kaufmännischen Verein vertretenen Berufsschulen seiner Sektionen.

Bern, den 7. März 1938.

Mit vollkommener Hochachtung 801

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Obrecht.

226

Keglern ent über

die Lehrlingsausbildung im Spengler- und im Installationsgewerbe (Gas- und Wasserinstallationen).

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Spengler- und im Installationsgewerbe (Gas- und Wasserinstallationen).

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Spengler- und im Installationsgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Bauspengler, mit einer Lehrzeitdauer von 3% Jahren; B. Installateur (Gas und Wasser), mit einer Lehrzeitdauer von 3% Jahren.

Für gelernte Bauspengler beträgt die Lehre als Installateur (Gas und Wasser) ein Jahr.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei allen vorgenannten Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Z. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste in das letzte Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit tritt.

Für die Annahme weiterer Lehrlinge ist die Anzahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes massgebend. Es dürfen bei 2--5 ständig beschäftigten gelernten Arbeitern 2 Lehrlinge, » 6--10 » » » » 3 » ausgebildet werden. Auf je l bis 5 weitere gelernte Arbeiter kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

227 Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Uni Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehi'programm.

A. Bauspengler.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling nachstehende Berufskenntnisse zu vermitteln: · Eigenschaften, Beurteilung, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien, der Halb- und Fertigfabrikate. Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Lesen von Skizzen und Zeichnungen. Baupolizeiliche Vorschriften und Blitzschutzanlagen. Benennung, Beurteilung, Verwendung, Gewicht und handelsübliche Abmessungen der gebräuchlichsten Blechsorten. Zuschneiden und Einteilen des Materials. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im nachstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen durch Anfertigen einfacher Gegenstände, wie Vorsprung- und Überdeckstreifen, Haften, Kapseln, Backformen, Farbkessel, Ofenrohre, Eohrwinkel und Eohrbogen, wobei das Zuschneiden, Bördeln, der Umschlag, das Falzen, Schweifen,

228 Bunden, Drahteinlegen, Sieken, Nieten, Löten, Treiben, Auf- und Einziehen gründlich zu erlernen sind.

Zur Gewöhnung an genaues und sauberes Arbeiten sind ferner einfache Weissbleeharbeiten, wie Becher, einfache Trichter, Kaffee- und Teebüchsen auszuführen.

Zweites Lehrjahr.

Herstellen von Lötzinn für Bau- und Weissbleeharbeiten. Ausbilden im Löten der wichtigsten Metalle mit verschiedenen Lötmitteln. Verzinnen einfacher Gegenstände. Gründliches Ausbilden im Anfertigen von Büchsenwinkeln mit und ohne Ventilationsstutzen, Ablaufrohren gefalzt und gelötet, einfachen Ausgüssen, Sockelwinkeln, Dunstrohren mit Hut, Bohrabzweigungen, geraden Dachrinnen samt Haken, Binnenböden, Binnenzapfen mit und ohne Trichter, Seiten-, Ort-, Kehl-, Trauf- und Firstblechen. Selbständiges Ausführen kleiner Beparaturen in der Werkstatt und bei der Kundschaft.

Anfertigen von Weissbleeharbeiten, wie Mehlschaufel, Wassersehöpfer, runder Milchkessel, Fasstrichter mit geradem Band.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Einführen in das Zuschneiden und Einteilen des Materials. Mithilfe beim Zuschneiden grösserer Arbeiten mit verschiedenen Abwicklungen. Zuschneiden, Herstellen und Versetzen von Dachrinnen mit Gefalle. Anfertigen von Schwanenhalsbogen, einfachen Binnenkesseln, Binnen- und Gesimswinkeln, Kamin- und Dunstrohreinfassungen. Selbständiges Ausführen von Blechbedachungen, Lichtschacht- und Dachfenstereinfassungen. Ausbilden im Spannen, Treiben, Aufziehen und Schlichten von Schwarz- und Weissblech, Zink und Kupfer, eventuell Schweissen. Ausführe a der wichtigsten in der Werkstatt und bei der Kundschaft vorkommenden Arbeiten.

Herstellen von Weissbleeharbeiten, wie ovale Abwaschschüssel und Handwaschbecken, konischer Wasserschöpfer, ovale Milchflasche mit und ohne Hals, rechteckige Kehrichtschaufel und Melkeimer.

B. Installateur (Gas und Wasser).

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling nachstehende Berufskenntnisse zu vermitteln : Herstellung, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung der gebräuchlichsten Materialien und Fabrikate, Bezeichnungen und Dimensionen der wichtigsten Bohre und Formstücke. Die häufigsten Gewindesysteme und

229 Gewindearten. Lesen von Zeichnungen (Installationspläne, Schemas). Allgemeine Kenntnisse über die Funktion und die Montagemethoden der gebräuchlichsten Warmwasserversorgungen. Kenntnisse über Hausentwässerungsanlagen (Funktion, Anordnung). Das Wichtigste über die Anforderungen an die Feuerungen, Kauch- bzw. Gasabzüge und Kamine. Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der verschiedenen Schweissmittel. Verwendung, Unterhalt, Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften der Schweisseinrichtungen. Kenntnis der feuerpolizeilichen Vorschriften. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle wichtigen Installations- und Keparaturarbeiten (Gas und Wasser) selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen durch Mithilfe bei allen vorkommenden Berufsarbeiten. Zubereiten und Bedienen des Feuers. Üben in der Verwendung des Grundanstrichs und im Löeherschlagen in Stein und Mauerwerk, sowie in der Verwendung von Zement und Gips. Abschneiden von schmied- und gusseisernen Bohrstücken auf Mass. Gewindeschneiden an Röhren und Muffen.

Fachgemässes Herstellen und Abdichten von Bohrverbindungen. Erstellen von Gussabläufen, Dichten mit Zement (wo ortsüblich) und Verstemmen mit Blei. Üben im Biegen von Schmiedeisen- und Kupferröhren. Einführen in das Nieten, Weich- und Hartlöten.

Zweites Lehrjahr.

Herstellen von Lötzinn. Gründliches Ausbilden im Löten der wichtigsten Metalle mit verschiedenen Lötmitteln. Löten von Bleirohr, Einlöten der Verschraubungen, englische Plomben. Mithilfe beim Schweissen. Zubereiten von Flanschdichtungen. Abdichten von Schiebern, Ventilen und Hahnen. Mithelfen bei Isolierarbeiten. Ausbilden im Biegen von Bohren, sowie im Bördeln, Einziehen und Ausweiten von Rohrenden und Abzweigöffnungen. Ausrichten und Biegen von Bleirohren mit Sandfüllung, mit der Feder und mit Kugeln.
Zurichten der Rohre zu Spülanlagen. Selbständiges Ausführen einfacher Teilinstallationen, wie Steigleitungen für Gas und Wasser, Spülanlagen, Abläufe in GUSS mit Strick und Blei verstemmt. Ausführen von Reparaturen an Apparaten und Einrichtungen für Gas und Wasser.

Schmieden und Richten von Werkzeugen, wie Schraubenzieher, Meissel, Spitzeisen, Bohrer. Anfertigen von Briden, Konsolen und Tragbändern.

Biegen von Blech und Profileisen.

230 Drittes L e h r j a h r und letztes L e h r h a l b j a h r .

Mithelfen beim Schweissen der wichtigsten Metalle. Selbständiges Ausführen von einfachen Gas- und Wasserinstâllationen (einschliesslich Zähleranschlüsse, Toilette- und Badeeinrichtung) ganzer Häuser. Beheben der vorkommenden Störungen in Spüleinrichtungen verschiedener Art. Anbohren von Leitungen unter Druck. Einbauen von Heizschlangen in Boiler und Kochherd. Mitarbeiten und möglichst selbständiges Arbeiten beim Erstellen von Heisswasseranlagen (direkte, indirekte und elektrische Heizung). Eventuell Mitarbeiten bei Installationen und Eeparaturen von Warmwasserheizungen.

Ausführen der wichtigsten Eeparaturen in der Werkstatt und bei der Kundschaft.

Anmerkung. Bei verkürzter Lehrzeit ist das vorstehende Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1938 in Kraft.

Bern, den 29. Dezember 1937.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Spenglerund Installationsgewerbe (Gas- und Wasserinstallationen).

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

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Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Spengler- und im Installationsgewerbe (Gas- und Wasserinstallationen).

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen).

b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlusspriiîung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Bauspengler oder Installateur (Gas und Wasser) nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden.

Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz, das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Bauspengler.

1. P r ü f u n g s d a u e r .

Die Prüfung dauert 3 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden; &. Berufskenntnisse ca. l Stunde.

c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. P r ü f u n g s s t o f f , a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca; 20 Stunden).

Die Wahl der Prüfungsarbeiten hat aus nachstehend angeführten Prüfungsstücken in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling in den wichtigsten Arbeits-

232

techniken des Spenglerberufes, wie Anreissen, Zuschneiden, Bördeln, Umschlag, Falzen, Schweifen, Drahteinlegen, Sieken, Nieten, Löten, eventuell Schweissen, Treiben und Schlichten geprüft wird. Dabei ist darauf zu achten, dass die hauptsächlichsten Materialien, wie Schwarzblech, Weissblech, verzinktes Eisenblech, Zink und Kupfer, zur Verarbeitung gelangen. Dem Prüfling sollen die nötigen Zuschneidemuster (Schablonen) und Skizzen, wo solche nötig sind, ausgehändigt werden.

Als Prüfungsarbeiten kommen in B e t r a c h t : Binnenwinkel, Einne mit Bodenstück und Zapfen, Binnenwinkelzapfen, Kamineinfassung, Dunstrohr- oder Stangeneinfassung, Bohrabzweige, Bohrbogen und -winkel, einfacher Binnenkessel, Wasserkessel, Backformen, Kohlenkessel, Futterrohre mit Kapsel, ovales Becken, Trichter, Teebüchse, Giesskannen, Wasserschiff und ähnliche Arbeiten im Bahmen des Lehrprogrammes für Bauspengler.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkenntnisse. Benennung, Beschaffenheit, Herstellung, Verwendung und Qualitätsunterschiede der verschiedenen Blecharten. Die handelsüblichen Formate; Stärke und Gewicht der gebräuchlichsten Bleche. Lötmaterialien, Abdichtungsmittel.

Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Arbeitsvorgänge und allgemeine Berufskenntnisse. Arbeitsvorgang der wichtigsten Berufsarbeiten. Die verschiedenen Verbindungsarten der Metalle und ihre Anwendung. Kenntnis der verschiedenen Dachkonstruktionen und ihre Details. Blechdach-Eindeckungsarten. Die gebräuchlichsten Ablauf- und Ofenrohrdimensionen. Verwendung von Dachpappe. Baupolizeiliche Vorschriften über die Anbringung der Ofenrohre sowie zur Verhütung von Kohlenoxydgasvergiftung. Konstruktion und Zweck der Blitzschutzanlagen. Ermittlung der Zuschnitte. Berechnung von Materialbedarf und Kubikinhalt. Vorsichtsmassnahmen zur Verhütung von Unfällen.

c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Der Hauptzweck jeder Zeichnung ist die Ermittlung des genauen Zuschnittes samt allen Zugaben für Nähte, Bördel, Falzen, Drahteinlagen usw.

Als Prüfungsarbeiten kommen 2--3 der nachstehenden Gegenstände in Betracht :

233 Ofenrohrwinkel, Schwanenhalsbogen mit Winkel, Ablaufrohrsqckel, Gesimswinkel 45°, 90°, horizontal oder steigend. Einnenwinkel 45°, 90°, horizontal oder steigend; Eohrstutzen; Eohrvereinigung; Dunstrohreinfassung, Dunstrohrhut; Trichter, rund oder oval; einfacher Einnenkessel ; einfache Dachurne; Übergänge; Backformen; ovale Becken und ähnliche Gegenstände im Eahmen des Lehrprogramms.

3. Prüfungsgang..

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

Pos.

» » » » » » »

1.

2.

3.

4.

5.

6.

1.

8.

A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 20 Stunden).

Zuschneiden.

Bördeln, Umschlag, Falzen.

Schweifen.

Drahteinlegen, Sieken.

Nieten.

Löten, eventuell Schweissen.

Treiben, Schlichten.

Form, Masse.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1. Materialkenntnisse.

» 2. Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

» 3. Arbeitsvorgänge und allgemeine Berufskenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

PoS. 1. Zuschnitt.

» 2. Aufriss, Grundriss, Masseintragung.

» 3. Darstellung und Sauberkeit.

B. Installateur (Gas und Wasser).

1. P r ü f u n g s d a u e r .

Die Prüfung dauert 3 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden.

b. Berufskenntnisse ca. l Stunde.

c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

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2. P r ü f u n g s s t o f f .

a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 20 Stunden).

Die Wahl der Prüfungsarbeiten hat aus nachstehend angeführten Aufgaben in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling im Arbeiten mit Gas- und Wasserleitungsrohr in Eisen, Blei und Kupfer, Erstellen von mit Blei verstemmten Eohrverbindungen, Eohrbiegen im Feuer, Ausrichten, Biegen, Einziehen und Ausweiten von Bleirohr, Löten, inbegriffen englische Lötstellen, Hartlöten, Schweissen, in der Apparatennaontage sowie im Schmieden und Härten geprüft wird.

Als P r ü f u n g s a r b e i t e n kommen f o l g e n d e oder ähnliche A u f gaben in B e t r a c h t : Zusammenstemmen einer Gussrohrkombination.

Biegen eines Ablaufs aus schmiedeisernen Bohren 1%" oder 1%", Anfertigen eines Ab- und Überlaufs zu Badwanne aus Bleirohr, eines Spülrohres für direkte oder Beservoirspülung, einer Bleimanchette.

Schmieden und Härten eines Meissels oder Anfertigen eines Bohrträgers etc.

A p p a r a t e n m o n t a g e : Verbinden einer Toilette mit dem Ablauf, Verbinden eines Klosetts mit der Spülung, Setzen eines Klosetts, einer Batterie, eines Spiegels, eines Badeofens einschliesslich Eegulieren usw.

6. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Die Prüfung ist-möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Material- und Werkzeugkenntnisse. Benennung, Beschaffenheit, Verwendung und Qualitätsunterschiede der verschiedenen im Installations fach gebräuchlichsten Bohrarten. Spezielle Eigenschaften und Vorzüge der Bleirohre. Eigenschaften von Fayence, Feuerton und ähnlichen Werkstoffen für Apparate. Baumaterialien. Die handelsüblichen Bezeichnungen und Masse.

Die verschiedenen Dichtungs- und Isolationsmaterialien, ihre Eigenschaften und Verwendung. Metalle und Legierungen.

Zweck, Verwendung und Unterhalt der wichtigsten Werkzeuge und Vorrichtungen des Installateurs. Funktion der Schweissanlage.

Kenntnis der Arbeitstechniken. Die wichtigsten Arbeiten des Installateurs in der Werkstätte und auf der Baustelle. Spezielle Arbeitstechniken, wie Bleirohrarbeiten, englische Lötstellen, Apparatenmontage, Anschliessen von Leitungen, Einsetzen von Hahnen, Anschliessen von Messapparaten, Batterien. Warmbiegen von Eisenrohr. Prüfen von Apparaten und Leitungen, Abdichten, Isolieren, Verstemmen. Herrichten der Werkzeuge.

Herstellen von Ableitungen. Schweisstechnik und Anwendung des Schweissverfahrens.

235 Kenntnis der A p p a r a t e . Apparate der Wasserversorgung und Entwässerung. Vorsichtsmassregeln bei direkter Spülung. Die verschiedenen Spülkasten-Systeme und andere Spülapparate. Hahnsysteme, Beschreibung eines Patenthahnens. Unterschiede zwischen Patent- und gewöhnlichen Hahnen.

Reiberhahnen, Schieber, ihre spezielle Anwendung und Funktionen. Pumpen.

Wassermesser. Hydranten. Gasapparate, Gasbrenner, Gasautomaten, Gasmesser, Boiler. Sanitäre Apparate, Batterien.

Kenntnis der sanitären Anlagen und allgemeine Fachkenntnisse. Faohgemässe Anordnung und Funktionen der verschiedenen sanitären Anlagen, sowie der Gasinstallationen. Sinnbilder von Einzelteilen der Leitungsanlagen. Druckverhältnisse. Eohrdurchmesser. Sicherheitsarmaturen und allgemeine Sicherungen. Anordnung der Ableitungen. Normale Montagehöhen der verschiedenen Apparate. Vorgehen beim Entleeren von Leitungen.

Explosionsgefahr bei Gasinstallationen und Apparaten. Installationsvorschriften. Lesen von Installationsschemas und Bauplänen. Vorsichtsmassnahmen zur Verhütung von Unfällen.

c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Schematische Darstellung einer Anlage, Grundriss und Strangschema mit den Massen der Montagehöhen und Materialauszug. Darstellung eines Badzimmers mit Holz- oder Gasbadeofen, einer Speicheranlage mit Elektro- oder Gasboiler zur Versorgung von Küche und Bad, eines W. C. mit hoch- oder niederhängendem Spülkasten, einer Waschküche mit Waschherd, Spültrog und Ausschwingmaschine.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 20 Stunden).

Pos.

» » » » » » »

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Arbeiten mit Gas- und Wasserleitungsrohr.

Ablaufleitung in GUSS (Verstemmen).

Bohrbiegen im Feuer.

Bleirohrarbeiten (Ausrichten, Biegen, Einziehen, Ausweiten und Löten).

Verarbeiten von Kupferrohr.

Apparatenmontage.

Schweissen und Hartlöten.

Schmieden und Härten.

236

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

MaterialKenntnis Kenntnis Kenntnis

und der der der

Werkzeugkenntnis.

Arbeitstechniken.

Apparate.

sanitären Anlagen.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1. Beurteilung von Grundriss, Montagehöhen und Strangschema.

» 2. Beurteilung des Materialauszugs.

» 3. Beurteilung der allgemeinen Ausführung.

m. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut: 2 = gut: 3 = genügend: 4 = ungenügend :

für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; für noch brauchbare Arbeit; für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den vorstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verbände unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird:

237 Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Ys der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1938 in Kraft.

Bern, den 29. Dezember 1937.

800

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Obrecht.

3% Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen 1938 von Fr. 400 000 000 zur teilweisen Konversion bzw. Eückzahlung der auf den 30. April 1938 gekündigten Obligationen der 3% % Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen 1899/1902, Serien A/K, im Betrage von Fr. 346 200 000, und der 3% % Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen 1910, im Betrage von Fr. 64,700 000.

Anleihe-Prospekt.

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. April 1936 betreffend die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bündesbahnverwaltung, hat in seiner Sitzung vom 22. Februar 1938 beschlossen, für Rechnung der Schweizerischen Bundesbahnen eine ßundesblatt. 90. Jahrgang. Bd. I.

18

238

3 % Anleihe im Nominalbetrage von Fr. 400 000 000 aufzunehmen.

Diese Anleihe bildet im Sinne des Gesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb der Bisenbahnen für Eechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 eine Schuldverpflichtung der Schweizerischen Bundesbahnen, für deren Verbindlichkeiten indessen die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet.

L Anleihensbedingungen.

Die Anleihe wird begeben in Obligationen und in Schuldbuchforderungen.

Die Zeichner haben sich während der Zeichnungsfrist darüber zu entscheiden, ob sie Obligationen oder Buchforderungen zu erhalten wünschen.

1.

2.

3.

4.

A. Obligationen.

Sie werden in Abschnitten von Fr. 1000 und Fr. 5000 ausgegeben. Alle Titel lauten auf den Inhaber.

Die Obligationen sind zu 3 % im Jahr verzinslich und mit Halbjahres coupons auf 30. April und 31. Oktober versehen. Die Verzinsung beginnt am 30. April 1938. Der erste Halbjahrescoupon wird am 31. Oktober 1938 fällig.

Die Eückzahlung der Obligationen erfolgt zum Nennwert innert 35 Jahren, mittelst 25 Annuitäten, die am 30. April jeden Jahres fällig werden, die erste am 30. April 1949 und die letzte am 30. April 1973 und die derart berechnet sind, dass Zinsen und Amortisation zusammen einen gleichbleibenden Betrag ergeben. Der Tilgungsplan wird den Obligationen aufgedruckt werden.

Der Bundesrat behält sich das Eecht vor, die Anleihe erstmals am 30. April 1948 und alsdann auf jeden beliebigen Zeitpunkt, nach vorheriger dreimonatiger Kündigung,0 ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

Die gemäss Tilgungsplan oder infolge teilweiser Kündigung der Anleihe zu tilgenden Obligationen werden durch das Los bestimmt, und zwar in Serien von Fr. 50 000 Kapital. Die Auslosungen sind öffentlich und finden spätestens drei Monate vor dem Bückzahlungstermin der Obligationen statt. Die Nummern der ausgelosten Obligationen werden sofort veröffentlicht.

Die fälligen Coupons und rückzahlbaren Obligationen sind in Schweizerwährung spesenfrei, erstere jedoch unter Abzug der eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons, zahlbar bei der Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen, bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den Kassen der Institute, welche dein Kartell Schweizerischer Banken oder dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken angehören.

239

5. Die Obligationen werden während der ganzen Dauer der Anleihe an den Börsen von Basel, Bern, Genf, Lausanne, Neuenburg, St. Gallen und Zürich kotiert.

6. Die den Anleihensdienst betreffenden Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Eisenbahnamtsblatt erfolgen.

B. Schuldbuchforderungen.

1. Die Schuldbuchforderungen dieser Anleihe werden nach Massgabe der hiefür vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement erlassenen Bestimmungen als Buchforderungen an die Schweizerischen Bundesbahnen begründet.

2. Die Anleihensbedingungen für die Obligationen finden mit den folgenden Abweichungen auch Anwendung auf die Schuldbuchforderungen.

3. Die Schuldbuchforderungen werden in Beträgen von Fr. 1000 oder einem Mehrfachen davon eingetragen.

4. Die Eückzahlung der gezeichneten Schuldbuchforderungen erfolgt zum Nennwert am 80. April 1963, entsprechend der mittleren Laufzeit der Anleihe.

Falls der Bundesrat von dem ihm nach Abschnitt A, Ziffer 3, Absatz 2, zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht, werden die Schuldbuchforderungen am alsdann festgesetzten Verfalltag zurückbezahlt. Bei Kündigung nur eines Teilbetrages der Anleihe wird das auf die Schuldbuchforderungen entfallende Tilgungsbetreffnis auf jede Einzelforderung entsprechend verteilt.

5. Die Zahlung der Zinsen und der fälligen Kapitalbeträge erfolgt spesenfrei, erstere jedoch unter Abzug der eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons, entweder durch Überweisung auf Nationalbankgirokonto, Bankkonto, Postcheck oder durch Check auf die Nationalbank.

6. Die Schuldbuchforderungen werden nicht kotiert; sie sind übertragbar, können aber nicht in Obligationen umgewandelt werden.

Bern, den S.März 1938.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: Meyer.

240

Bestimmungen des

eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements über die Schuldbuchforderungen der 3% Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen 1938.

(Vom 5. März 1938.)

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement beschliesst: I. Begründung und Natur der Schuldbuchforderungen.

Art. 1.

1

Zeichnungen auf die 8 % Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen 1938 (nachstehend Anleihe genannt) werden zur Eintragung in ein Schuldbuch entgegengenommen.

2 Die im Schuldbuch eingetragenen Forderungen (nachstehend Schuldbuchforderungen genannt) sind Verpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Eechnung der Schweizerischen Bundesbahnen.

3 Die Schuldbuchforderungen sind nach den Bestimmungen des Emissionsprospektes vom 5. März 1938 hinsichtlich Schuldverhältnis und Sicherheit den Schuldverschreibungen der Anleihe gleichgestellt; Art. 11 bleibt vorbehalten.

4 Für den Bestand der Schuldbuchforderung ist ausschliesslich die Eintragung im Schuldbuch massgebend. Die Bescheinigung über die vollzogene Eintragung einer Schuld buchforderung ist kein Wertpapier und kann weder übertragen noch verpfändet werden.

6 Die Schuldbuchforderungen werden nicht kotiert. Eine Umwandlung in Titel findet nicht statt.

u. Führung des Schuldbuches.

Art. 2.

Die Führung des Schuldbuches und der daraus sich ergebende Verkehr wird der Schweizerischen Nationalbank in Bern übertragen.

- 2 Die Nationalbank übt diese Funktionen im Namen des Bundes als dessen Beauftragte aus und haftet diesem für sorgfältige Führung des Schuldbuches.

Darüber hinaus übernimmt sie weder dem Gläubiger noch dem Schuldner gegenüber weitere Verpflichtungen in bezug auf die Anleihe.

1

241 3

Die Nationalbank zeichnet die Ausfertigungen im Schuldbuchverkehr ·wie folgt: «Im Auftrage und für Eechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,Schweizerische Nationalbank.» 4 Die Organe, die Beamten und Angestellten der Nationalbank haben auch im Schuldbuchverkehr die ihnen gesetzlich auferlegte Pflicht zur Verschwiegenheit zu beobachten. Über die im Schuldbuch eingetragenen Forderungen wird ausser an den Gläubiger und seinen legitimierten Vertreter nur auf Verfügung der zuständigen Gerichts- oder Strafuntersuchungsbehörden Auskunft erteilt.

in. Antrag auf Eröffnung eines Schuldbuchblattes.

Art. 8.

1 Wer zwecks Begründung einer Schuldbuchforderung auf die Anleihe zeichnet oder in der Folge die Forderung eines Schuldbuchgläubigers erwirbt, hat mittels vorgeschriebenen Formulars einen entsprechenden Antrag an die Schweizerische Nationalbank in Bern zu richten.

2 Bei physischen Personen sind anzugeben: Familienname, Vorname, Stand oder Beruf, sowie der Wohnort (genaue Adresse), bei Frauen auch der Geburtsname und der Güterstand, bei minderjährigen Personen ihr Geburtsdatum und die Adresse des Vaters oder Vormundes. Bei volljährigen unter Vormundschaft oder Beiratschaft stehenden Personen ist die Adresse des Vormundes bzw. des Beirates beizufügen.

3 Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sowie juristischen Personen ist die Eechtsform und das Domizil zu bezeichnen.

4 Anzugeben ist ferner, inwieweit auf Grund besonderer Kechtsverhältnisse (z. B. Nutzniessungen oder Verpfändungen) Zinsen und Tilgungsraten an Drittpersonen zu leisten sind.

5 Der Antragsteller hat die vorliegenden «Bestimmungen über die Schuldbuchforderungen der 8 % Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen 1938» als verbindlich anzuerkennen.

Art. 4.

Mit dem Antrag auf Begründung einer Schuldbuchforderung hat 'der Gläubiger seine Unterschrift bzw. die Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung in seinem Namen oder für seine Firma berechtigt sind, bekanntzugeben. Alle der Nationalbank mitgeteilten Unterschriften bleiben solange gültig, bis sie schriftlich widerrufen werden (Art. 12).

Art. 5.

Entsteht zufolge Erbganges oder aus andern Gründen an einer Schuldbuchforderung ein Miteigentums- oder Gesamteigentumsverhältnis, so haben die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen, der zur Stellung von Anträgen und zur Entgegennahme von Zinsen oder rückzahlbaren Kapitalbeträgen ermächtigt ist. Dieser Vertreter wird im Schuldbuch eingetragen.

1

242 2 Im Ausland wohnende Gläubiger haben eine in der Schweiz domiziliertenatürliche oder juristische Person als bevollmächtigten Vertreter zu bezeichnen.

Der Vertreter wird im Schuldbuch eingetragen.

IV. Verkehr.

Art. 6.

Nach Prüfung des Antrages eröffnet die Nationalbank dem Erwerber von Schuldbuchforderungen ein auf seinen Namen lautendes Schuldbuchblatt, auf dem der Betrag der Schuldbuchforderung, sowie allfällige Verfügungen, hinsichtlich der Gläubigerrechte einzutragen sind. Die Eintragung der Schuldbuchforderung erfolgt nach Massgabe der geleisteten Einzahlungen und allfälliger Kapitalrückzahlungen.

Art. 7.

Der gezeichnete und einbezahlte Betrag kann im Schuldbuch nur eingetragen werden, wenn er wenigstens Fr. .1000 beträgt und durch 1000 Franken teilbar ist.

Art. 8.

1 Die Schuldbuchforderungen können in Beträgen von 1000 Franken oder einem Mehrfachen davon übertragen werden; vorbehalten bleibt Art. 11 betreffend die teilweise Eückzahlung der Anleihe.

2 Zur Übertragung einer Forderung im Schuldbuch bedarf es der schriftlichen Anzeige des eingetragenen und des neuen Gläubigers an die Nationalbank. Ist dieser nicht bereits Schuldbuchgläubiger, so hat er gleichzeitig einen Antrag auf -Eröffnung eines Schuldbuchblattes (Art. 3) auszufüllen.

3 Die Nationalbank zeigt den Vollzug der Übertragung sowohl dem alten wie dem neuen Gläubiger mittels eingeschriebenem Brief an.

4 Während der zehn einem Verfall unmittelbar vorausgehenden Tagen werden keine Übertragungen vorgenommen.

Art. 9.

1

Der Schuldbuchgläubiger hat Verpfändungen, Nutzniessungen, Vollmachten oder sonstige Verfügungen betreffend die Schuldbuchforderung der Nationalbank schriftlich anzuzeigen. Sie sind auf dem Schuldbuchblatt zu vermerken. Diese Beschränkungen oder Verfügungen können sich auf das Kapital oder die Zinsen oder auf beides erstrecken. Die Nationalbank teilt die Eintragung solcher Beschränkungen und Verfügungen sowohl dem Schuldbuchgläubiger wie auch dem berechtigten Dritten mittels eingeschriebenem Brief mit.

2 Ist die Schuldbuchforderung einem Dritten zu Pfand oder zur Nutzniessung bestellt oder ein anderer Vermerk zugunsten eines Dritten eingetragen, so bedarf es zur Löschung dieser Vermerke der Zustimmung des berechtigten Dritten.

243 Art. 10.

Der erbrechtliche Eigenturasübergang ist vermittelst ordnungsmässiger amtlicher Bescheinigungen nachzuweisen. Willensvollstrecker und Erbschafts·verwalter haben sich durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden und Erbenvertreter durch entsprechende Vollmachten auszuweisen.

· Art. 11.

Die Schuldbuchforderungen werden auf 30. April und 31. Oktober jedes Jahres, erstmals auf 31. Oktober 1938, verzinst. Die Eückzahlung erfolgt zum Nennwert am 30. April 1963, entsprechend der mittleren Laufzeit der Anleihe.

2 Dem Bundesrat steht das Eecht zu, die Anleihe erstmals am 30. April 1948 und später auf jeden beliebigen Zeitpunkt, nach vorheriger dreimonatiger Kündigung, ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Falls der Bundesrat von diesem Eecht Gebrauch macht, werden die Schuldbuchforderungen am alsdann festgesetzten Verfalltag zurückbezahlt. Bei Kündigung nur eines Teilbetrages der Anleihe wird das auf die Schuldbuchforderungen entfallende Tilgungsbetreffnis auf jede Einzelforderung entsprechend verteilt.

3 Die Zahlung der Zinsen und Kapitalbeträge erfolgt mit befreiender Wirkung an den, der zehn Tage vor Verfall eingetragener Berechtigter war.

4 Die Zahlung erfolgt kostenlos entweder durch Überweisung auf Nationalbankgirokonto, Bankkonto, Postcheck oder durch Checks auf die National"bank. Wünscht der Berechtigte Barüberweisung, so werden die Sendungsspesen in Abzug gebracht.

6 Der Berechtigte hat sich über die ihm passende Zahlungsweise zu erklären.

6 Nicht zustellbare Zinsen und Kapitalbeträge verjähren nach fünf Jahren.

Solche Beträge werden bis zur Verjährung auf Eechnung und Gefahr des Gläubigers einem unverzinslichen Depotkonto bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern gutgeschrieben.

Art. 12. , 1 Die Nationalbank ist zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit der Unterschriften berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie ist insbesondere berechtigt, nach ihrem Gutfinden von den Antragstellern die gehörige Legitimation sowie Identitätsausweise zu verlangen.

2 Der Gläubiger kann im Schuldbuchblatt vermerken lassen, dass die Nationalbank auf die seine Schuldbuchforderung betreffenden Anträge nur .eintreten darf, wenn sie seine beglaubigte Unterschrift tragen.

3 Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte durch die Nationalbank findet nicht statt.

1

Bern, den S.März 1938.

792

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: Meyer.

244

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Am 10. Februar 1938 hat Sie die Zolldirektion Genf auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am ,7. Februar 1938 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll in Anwendung von Art. 74, Ziff. 3; 76, Ziff. 2; 77, 82, 85 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch zu einer Busse von Fr. 112.60 verurteilt. Wenn Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Notifikation an gerechnet, der Strafverfügung vorbehaltlos unterziehen, so wird Ihnen gestützt auf Art. 94 des obgenannten Gesetzes ein Viertel der Busse mit Fr. 28.15 nachgelassen. Sie schulden überdies den einfachen umgangenen Zoll von Fr. 10.20 sowie die statistische Gebühr von Fr. --. 30. Wollen Sie sich der Straf Verfügung nicht unterziehen, so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Bern, den 28. Februar 1938.

788

Eidgenössische Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerisches Obligationenrecht.

Die Bundeskanzlei hat eine neue Ausgabe des schweizerischen Obligationenrechts mit den Abänderungen der Revision von 1936 (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts) herausgegeben. Die Broschüre enthält ein Inhaltsverzeichnis.

Verkaufspreis: 2 Fr. 50 und Porto (15 Rp.); gegen Nachnahme 2 Fr. 80.

Postcheckkonto III 233 347 Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1938

Année Anno Band

1

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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09.03.1938

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224-244

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10 033 546

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